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Landgericht Düsseldorf·4a O 253/05·19.07.2006

Patentverletzung: Anuloplastik-Ringprothese „Sovering“ verletzt EP 0 591 132

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentverletzungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm die Beklagten wegen Vertrieb/Angebot von Anuloplastik-Ringen mit Halterung („Sovering“) aus dem deutschen Teil des EP 0 591 132 auf Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz in Anspruch. Streitpunkte waren u.a. die Merkmalsverwirklichung (u.a. „engaged about“, „im Wesentlichen flexibel“, „tautly/eng anliegend“), die Aktivlegitimation auch für frühere Zeiträume sowie eine beantragte Aussetzung wegen Nichtigkeitsklage. Das LG bejahte die wortsinngemäße Verwirklichung des Anspruchs 1, hielt die Klägerin aufgrund der Abtretungs-/Reorganisationsverträge auch für frühere Verletzungen berechtigt und lehnte eine Aussetzung mangels überwiegender Vernichtungswahrscheinlichkeit ab. Der Klage wurde vollumfänglich stattgegeben (Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung, Vernichtung, Feststellung Schadensersatz; Kostenlast Beklagte).

Ausgang: Klage wegen Patentverletzung (Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung, Vernichtung, Schadensersatzfeststellung) vollumfänglich stattgegeben; Aussetzung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Auslegung eines Patentanspruchs sind die Merkmale funktional im Zusammenhang zu verstehen; ein Merkmal ist nicht isoliert, sondern im Mittel-Wirkungs-Zusammenhang mit rückbezogenen Merkmalen auszulegen.

2

„Engaged about“/„um … herum in Eingriff“ erfordert nicht, dass die Prothese an der äußersten Außenseite des Halterkörpers anliegt; ausreichend ist eine anliegende, formgebende (Umfangs‑)Oberfläche, die die Implantation nicht behindert.

3

Der Begriff „Anuloplastik‑Ring“ umfasst nach dem fachüblichen Verständnis sowohl teilringförmige (offene) als auch geschlossene Ringprothesen, sofern der Anspruch keine einschränkende Definition enthält.

4

„Im Wesentlichen flexibel“ dient der Abgrenzung gegenüber steifen/halbstarren Ringen; das Merkmal verlangt nicht zusätzlich, dass ohne Haltevorrichtung tatsächlich die Gefahr von Vielfachfaltungen bestehen muss.

5

„Tautly against“/„eng anliegend“ beschreibt das Halteergebnis (straffes Anliegen zur Formhaltung) und beschränkt nicht auf eine bestimmte Befestigungsart (z.B. eine spezifische radiale Krafteinleitung durch Fadenführung).

Relevante Normen
§ Art. 64 EPܧ 139 Abs. 1 PatG§ 139 Abs. 2 PatG§ 276 BGB§ 840 Abs. 1 BGB§ 256 Abs. 1 ZPO

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,

zu unterlassen,

eine Ringprothese und Halteranordnung, wobei die Prothese um einen Körper der Halterungsanordnung herum in Eingriff ist, wobei der Körper eine Umfangsoberfläche, die wenigstens einem Bereich eines Ventilanulus im Wesentlichen äquivalent geformt ist, und eine Halteeinrichtung hat, die die Prothese an dem Körper hält, wobei die Halteeinrichtung von der Prothese lösbar ist, um die Prothese von dem Körper zu lösen,

im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP 0 591 132 an-zubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei der die Prothese einen im Wesentlichen flexiblen Anuloplastik-Ring aufweist, die genannte Oberfläche C-förmig ist und die Halteeinrichtung einen Bereich des Rings eng anliegend an die Oberfläche hält, um den Ringbereich in der Form der genannten Oberfläche zu halten;

2. der Klägerin über den Umfang der vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen für die Zeit seit dem 05. April 1997 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der vorstehend zu Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnun-gen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnun-gen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, auf-geschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) des durch die in Ziffer I. 1. beschriebenen Handlungen erzielten Gewinns, wobei von dem Gewinn Gemeinkosten nur abgezogen werden dürfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den unter I. 1. beschriebenen Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebots-empfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu be-zeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichte-ten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3. die in ihrem mittelbaren und/oder unmittelbaren Besitz oder Ei-gentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I. 1. beschriebe-nen Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden und zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernich-tung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, Schadensersatz für die bisherigen und zukünftigen Schäden durch die unter Ziffer I. 1. beschriebenen Handlungen seit dem 05. April 1997 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht gestützt auf den deutschen Teil des europäischen Patents 0 591 132 (DE 690 30 116) und den deutschen Teil des EP 0 596 981 (DE 692 22 046) Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung, Schadensersatz und vorbereitende Rechnungslegung gegenüber den Beklagten geltend. Die deutschen Teile der genannten Patente waren bei Klageeinreichung noch auf die Baxter International Inc. eingetragen und wurden zum 01. August 2005 auf die Edwards Lifesciences Corp., Irvine, Kalifornien, USA, als eingetragene Inhaberin umgeschrieben. Mit Assignment Agreement vom 09. Juni 2006 übertrug die Edwards Lifesciences Corp. auf die Klägerin das uneingeschränkte Recht, die genannten Patente im eigenen Namen durchzusetzen und zu verwerten, einschließlich des Rechts auf Unterlassung sowie der Berechtigung, Schadensersatz für vergangene und zukünftige Verletzungen der Patente zu verlangen.

3

Die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche gründen sich auf eine Verletzung des deutschen Teils des EP 0 591 132. Die auf den deutschen Teil des EP 0 596 981 gestützten Ansprüche sind Gegenstand des parallelen Verfahrens 4a O 391/05.

4

Das hier zugrunde liegende EP 0 591 132 (nachfolgend: Klagepatent) wurde am 23. Juli 1990 angemeldet und nimmt US-Prioritäten vom 31. Juli 1989 und vom 30. November 1989 in Anspruch. Die Anmeldung wurde am 13. April 1994 offen gelegt, die Patenterteilung am 05. März 1997 veröffentlicht. Die deutsche Übersetzung wurde als DE 690 30 116 am 25. September 1997 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2006 hat die Beklagte zu 2) bei dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen die vorliegend geltend gemachten Patentansprüche 1 und 5 bis 11 des deutschen Teils des Klagepatents eingereicht. Die Nichtigkeitsklage wurde der Klägerin Ende Mai 2006 zugestellt.

5

Das Klagepatent betrifft eine ringförmige Prothese zur Implantierung um den Herzklappenring sowie ein Werkzeug zum Einsetzen der Prothese. Der im vorliegenden Verfahren in erster Linie geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in der englischsprachigen Originalfassung des Klagepatents wie folgt:

6

A ring prosthesis and holder assembly wherein the prosthesis (10) is engaged about a body (18, 80) of the holder assembly (12), the body (18, 80) having a peripheral surface (28, 84) shaped substantially equivalent to at least a portion of a valve annulus and retaining means (71) holding the prosthesis (10) on the body (18, 80), the retaining means being releasable from the prosthesis for releasing the prosthesis from the body,

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characterised in that the prosthesis (10) comprises a substantially flexible annuloplasty ring, said surface is C-shaped and the retaining means (71) holds a portion of the ring tautly against said surface (28, 84) so as to hold the ring portion in the shape of said surface.

8

Die deutsche Übersetzung des Patentanspruchs 1 in der T2-Schrift (DE 690 30 116 T2, Anlage K4) lautet:

9

Ringprothese und Halterungsanordnung, wobei die Prothese (10) um einen Körper (18, 80) der Halterungsanordnung (12) herum in Eingriff ist, wobei der Körper (18, 80) eine Umfangsoberfläche (28, 84), die wenigstens einem Bereich eines Ventilanulus im Wesentlichen äquivalent geformt ist, und eine Halteeinrichtung (71) hat, die die Prothese (10) an dem Körper (18, 80) hält, wobei die Halteeinrichtung von der Prothese lösbar ist, um die Prothese von dem Körper zu lösen,

10

dadurch gekennzeichnet, dass die Prothese (10) einen im Wesentlichen flexiblen Anuloplastik-Ring aufweist, die genannte Oberfläche C-förmig ist und die Halteeinrichtung (71) einen Bereich des Rings eng anliegend an die Oberfläche (28, 84) hält, um den Ringbereich in der Form der genannten Oberfläche zu halten.

11

Zur Veranschaulichung werden nachfolgend die Figuren 1 und 3 bis 6 der Klagepatentschrift wiedergegeben, die jeweils bevorzugte Ausführungsformen der patentgemäßen Erfindung abbilden. Figur 1 zeigt eine perspektivische Explosionsansicht einer Anuloplastik-Ringprothese und Halterungsanordnung, Figur 3 eine Perspektivansicht der zusammengebauten Ringanbring- und unteren Griffbereiche der Halterungsanordnung, Figur 4 eine Querschnittsansicht entlang der Linie 4-4 aus Figur 3. Figur 5 gibt eine Draufsicht von oben auf die Ringanbringung der vorangehenden Figuren mit daran befestigter flexibler Anuloplastik wieder, Figur 6 eine Perspektivansicht einer Ringanbringung gemäß einer anderen Ausführungsform der Erfindung gemäß dem Klagepatent:

12

Die Beklagte zu 1) ist ein italienisches Unternehmen, das Anuloplastik-Ringe herstellt und diese nebst Haltevorrichtungen u.a. in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt. In der als Anlage K14 überreichten Broschüre der Beklagten zu 1) wird ihre Produktreihe "Sovering – The Sovereign Solution to Annuloplasty Rings" beworben. Diese umfasst drei verschiedene Ringmodelle, für die Mitralklappe das Modell "Sovering Mitral Ring" und das Modell "Sovering Mitral Band", für die Tricuspidalklappe das Modell "Sovering Tricuspid Band". Letztere beiden Modelle sind offen-gebogene Prothesen mit jeweils mit zwei offenen, nicht miteinander verbundenen Enden. Das Modell "Sovering Mitral Ring" hat die Form eines geschlossenen Rings ohne freie Enden. Sämtliche Modelle – im Folgenden: die angegriffenen Ausführungsformen – werden jeweils in unterschiedlichen Größen angeboten. Die Niederlassung in Berlin, über die die Beklagte zu 1) die angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt, wird von der Beklagten zu 2) betrieben.

13

Nachfolgend sind Abbildungen des Körpers der Halterungsanordnung der angegriffenen Ausführungsformen entsprechend den Anlagen B4, B5 und B6 wiedergegeben. Die erste Fotografie zeigt die Halterungsanordnung ohne Prothese von oben, die zweite von unten, die dritte den Körper der Halterungsanordnung mit Prothese in der angegriffenen Ausführungsform des "Sovering Mitral Ring". Die Bezeichnungen einzelner Teile stammen von den Beklagten.

14

Die Klägerin ist der Ansicht, sämtliche angegriffenen Ausführungsformen machten jedenfalls von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.

15

Sie behauptet hinsichtlich ihrer Aktivlegitimation für die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz, Rechnungslegung und Auskunftserteilung betreffend den Zeitraum vor dem 01. August 2005, mit dem im Termin vorgelegten "Reorganization Agreement" vom 15. März 2000 seien die deutschen Teile der beiden eingangs genannten europäischen Patente von der damals eingetragenen Patentinhaberin Baxter International Inc. auf die Edwards Lifesciences Corporation wirksam übertragen worden. Zu den mit dieser Vereinbarung übertragenen Vermögensgegenständen ("Transferred Assets") hätten nach dem betreffenden Definitionsteil der Vereinbarung in Artikel I als Bestandteil der gewerblichen Schutzrechte auch die in der entsprechenden Aufstellung ("Schedule 1.2(g)(ii) - Patents") genannten Patente gehört. Die deutschen Teile der diesem und dem Parallelrechtsstreit zugrunde liegenden europäischen Patente 0 591 132 und 0 596 981 sind in der Aufstellung mit Stand vom 25. März 2000 als "DE 69030116" und als "DE 69222046.1" genannt. Das nach dem 15. März 2000 liegende Datum der Aufstellung (Stand: 25. März 2000) sei – so die Klägerin – unschädlich, weil das im "Reorganization Agreement" als maßgeblich genannte "Distribution Date" erst der 31. März 2000 gewesen sei. Daher sei die Edwards Lifesciences Corporation und mit ihr die Klägerin gemäß der Vereinbarung vom 09. Juni 2006 berechtigt, auch Ansprüche wegen Verletzungshandlungen vor dem 01. August 2005 und auch vor dem 31. März 2000 geltend zu machen.

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Die Klägerin beantragt,

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zu entscheiden wie erkannt.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen,

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hilfsweise,

21

ihnen einen Wirtschaftsprüfervorbehalt wie geschehen einzuräumen,

22

sowie hilfsweise,

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die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegen den deutschen Teil des Klagepatents EP 0 591 132 erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.

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Die Beklagten stellen die vollständige Verwirklichung der Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents sowie die Aktivlegitimation der Klägerin für Ansprüche vor dem 01. August 2005 in Abrede. Wegen des Auseinanderfallens der Daten des Reorganization Agreement (15. März 2000) und der Aufstellung (25. März 2000) seien die deutschen Teile des EP 0 591 132 und des EP 0 596 981 nicht wirksam auf die Edwards Lifesciences Corporation übertragen worden. Des Weiteren sei das Vorbringen der Klägerin bereits im Termin verspätet gewesen. Schließlich halten die Beklagten das Klagepatent für nicht schutzfähig, so dass die Verhandlung auszusetzen sei.

25

Dem tritt die Klägerin entgegen.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Vernichtung gemäß Art. 64 EPÜ in Verbindung mit §§ 139 Abs. 1 und Abs. 2; 140a Abs. 1 Satz 1; 140b Abs. 1 und 2 PatG; 242, 259 BGB zu. Dem Antrag der Beklagten, die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Erledigung oder auch nur erstinstanzlichen Entscheidung der gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen, war nicht nachzukommen.

29

I. Das Klagepatent betrifft eine ringförmige Prothese zur Implantierung um den Herzklappenring sowie ein Werkzeug zum Einsetzen der Prothese. Derartige ringförmige Prothesen (im Folgenden: Anuloplastik-Ringprothesen) können in den Herzklappenring eines menschlichen Herzens implantiert werden und dienen dort als Stütze für die chirurgische Korrektur einer deformierten, insbesondere erweiterten Herzklappe. Im menschlichen Herzen sollen die Mitralklappe in der linken Atrioventrikularöffnung (d.h. zwischen linkem Vorhof und linker Herzkammer) und die Tricuspidalklappe in der rechten Atrioventrikularöffnung (d.h. zwischen rechtem Vorhof und der rechten Kammer) einen Rückstrom von Blut aus den Kammern in den jeweiligen Vorhof verhindern, wenn die Kammern kontrahieren. Zu diesem Zweck müssen beide Klappen in der Lage sein, während der Kammerkontraktion einem erheblichen Gegendruck standzuhalten. Krankheiten und bestimmte natürliche Fehler von Herzklappen können, wie die Klagepatentschrift ausführt, die Funktionsfähigkeit der Segelklappen bei der Verhinderung des Rückstroms beeinträchtigen. Eine Erweiterung des Herzklappenrings kann zu einer Deformation der Klappengeometrie oder Klappengestalt führen. In anderen Fällen führen Erkrankungen oder natürliche Herzklappenfehler zu einer Deformation des Klappenrings mit nur geringer oder keiner Erweiterung. Eine Dilatation und/oder Deformation bewirkt eine Verlagerung der Segelklappen weg von der Mitte der Klappe, was zu einem unvollständigen Schließen der Klappe und einem Rückstrom oder Austritt von Blut in den Vorhof während der Kammerkontraktion führt.

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Im von der Klagepatentschrift gewürdigten Stand der Technik ist es bekannt, beschädigte Klappen vollständig zu ersetzen. Da – wie die Klagepatentschrift ausführt – nach dem Stand der Technik verfügbare künstliche Herzklappen jedoch nicht über die gleiche Robustheit wie natürliche Herzklappen verfügen, sind chirurgische Verfahren entwickelt worden, um die Deformation des Klappenrings unter Erhaltung der natürlichen Herzklappe zu korrigieren. Gemeinsam ist diesen als "Anuloplastik" bekannten Techniken, dass der Klappenring operativ eingeengt wird, um die Dilatation zu minimieren bzw. die Deformation zu korrigieren. Normalerweise wird eine Prothese um die Basis der Klappenblättchen aufgenäht, um den Klappenring neu zu formen und die Bewegung des Klappenrings während des Öffnens und Schließens der Klappe zu begrenzen. Diese Prothesen werden auch als Anuloplastik-Ringprothesen bezeichnet und können ringförmige oder teilringförmige Elemente sein, die um die Basis des Klappenrings herum passen. Nach den Ausführungen der Klagepatentschrift soll eine geeignete Prothese die Dilatation minimieren und gleichzeitig eine natürliche Bewegung des Klappenrings beim Öffnen und Schließen der Klappe zulassen. Dabei sei die Fähigkeit der Prothese, ein natürliches Öffnen und Schließen der Klappe zuzulassen, besonders wichtig, weil solche Prothesen normalerweise nicht von der Herzklappe entfernt werden, auch wenn der Klappenring zu einer normalen Geometrie heilt.

31

Als im Stand der Technik bekannt beschreibt die Klagepatentschrift verschiedene Arten von Anuloplastik-Ringprothesen, die in starre, vollständig flexible, halbstarre und solche Anuloplastik-Ringprothesen unterteilt werden können, die eine Einstellung des Ringumfangs zulassen. Ursprünglich wurden die Ringprothesen als starre Rahmenelemente aus einem metallischen oder anderen steifen Material konstruiert, das – wenn überhaupt – während des normalen Öffnens und Schließens der Klappe nur geringfügig biegsam ist. Als nachteilig an starren Ringprothesen bezeichnet es die Klagepatentschrift, dass ihre Steifigkeit die normale Flexibilität des Klappenrings verhindere (in der T2-Schrift, Anlage K4, Seite 4 Zeile 3-14; alle weiteren Verweise ohne besonderen Zusatz beziehen sich auf die Anlage K4). Da ein normaler Herzklappenring während des Herzzyklus ständig nachgebe, störe eine starre Ringprothese diese Bewegung. Die Prothese bleibe auch nach Verheilen des Klappenrings implantiert. Eine Prothese hoher Steifigkeit schränke daher das normale Öffnen und Schließen der Klappe dauerhaft ein und beeinträchtige dadurch die normale Funktionsfähigkeit der Klappe. Bei einer hochsteifen Ringprothese stelle die Tendenz der Fäden, während der normalen Bewegung des Klappenrings zu reißen, einen weiteren Nachteil dar.

32

Demgegenüber wurden nach den Ausführungen der Klagepatentschrift vollständig flexible Anuloplastik-Ringprothesen vorgeschlagen, die ein inneres Stützelement aus einem flexiblen Material aufweisen, das mit gewebtem biokompatiblem Stoff umwickelt ist. Der erforderliche Widerstand gegen die unerwünschte Dilatation des Rings während des Öffnens und Schließens der Klappe werde bei ihnen durch das richtige Aufnähen des Rings um den Klappenring erreicht (Seite 4 Zeile 16-23). An vollständig flexiblen Anuloplastik-Ringprothesen beschreibt es das Klagepatent als nachteilig (Seite 4 Zeile 25-36), dass sich das den Ring bildende Material während des Implantiervorgangs lokal zusammenschieben könne, was als Vielfachfaltung der Ringprothese bekannt sei. Durch derartige Vielfachfaltungen werde die Fähigkeit des Rings, die Gestalt des Klappenrings unter Kontrolle zu halten, verändert. Die zusammengeschobenen Bereiche des Rings tendierten dazu, einen steiferen Bereich im Vergleich zu den übrigen Bereichen des Rings zu bilden, was zu einer Verformung des Klappenrings beim Öffnen und Schließen der Klappe führe.

33

Andere Typen von Anuloplastik-Ringprothesen, die eine Einstellung des Ringumfangs zulassen und in Kombination mit einem steifen oder zumindest teilweise steifen Rahmenelement gebildet seien, weisen nach den Darlegungen der Klagepatentschrift die gleichen Nachteile auf, wie oben im Zusammenhang mit steifen Ringprothesen erörtert (Seite 5 Zeile 12 bis Seite 6 Zeile 7). Eine weitere halbstarre Anuloplastik-Ringprothese nach der US-PS 4,055,861 weise eine Flexibilität zwischen flexiblen Ringen und einem steifen Ring auf. Auch im Zusammenhang mit ihr kritisiert es die Klagepatentschrift als nachteilig, dass ihre einengende Beschaffenheit für die Fähigkeit der Klappe, sich normal zu öffnen und zu schließen, schädlich sei (Seite 6 Zeile 9-22).

34

Ausgehend von diesem Stand der Technik beschreibt es die Klagepatentschrift als Aufgabe der zugrunde liegenden Erfindung, einen flexiblen Anuloplastik-Ring bereitzustellen, der keinen der oben beschriebenen Nachteile aufweist (Seite 6 Zeile 22-25).

35

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination der nachfolgend genannten Merkmale vor. Dabei geht der Anspruch zunächst von der WO-A-87/05489 (Anlage K8) und der EP-A-0 200 419 (Anlage K9) aus, die jeweils eine steife Herzklappenprothese (die Klagepatentschrift spricht wohl nur irrtümlich von einer "Herzklappen-Ringprothese", Seite 6 Zeile 27-30) zeigen, die an einer Halterung angebracht ist, wobei die Halterung lösbare Festlegemittel hat, um die Prothese an der Halterung zu halten. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 lassen sich wie folgt gliedern:

38

II. Die Verwirklichung der Merkmale 1, 3 und 5 ist zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten, so dass sich Ausführungen hierzu erübrigen. Die Beklagten meinen aber, bei den angegriffenen Ausführungsformen sei die Prothese nicht um einen Körper der Halterungsanordnung herum in Eingriff (Merkmale 2 und 2 a)); insofern komme ein Bereich an der Unterseite des Körpers nicht in Betracht. Die angegriffenen Ausführungsformen stellten keinen im Wesentlichen flexiblen Anuloplastik-Ring nach Merkmal 4 dar, weil sich bei ihnen das Problem der Vielfachfaltungen, das die patentgemäße Erfindung vermeiden wolle, aus konstruktiven Gründen gar nicht erst stelle. "Ring" im Sinne des Klagepatents könne nur eine solche Anuloplastik-Ringprothese sein, die wie die angegriffenen Ausführungsformen "Sovering Mitral Band" und "Sovering Tricuspid Band" über zwei offene Enden verfügt, nicht jedoch ein geschlossener Ring wie der "Sovering Mitral Ring". Schließlich sei das Erfordernis des "engen Anliegens" nach Merkmal 6 nicht verwirklicht, weil die Fäden lediglich von oben kommend durch die Ringprothese geführt würden.

39

Sämtliche von den Beklagten gegen die Verwirklichung der Merkmale 2, 4 und 6 vorgebrachten Einwände vermögen in Ergebnis nicht zu überzeugen.

40

1. Merkmal 2

41

Durch Merkmal 2 wird die Beziehung zwischen den beiden in Merkmal 1 genannten Teilen der von dem Klagepatent geschützten Erfindung, der Ringprothese (10) einerseits und der Halterungsanordnung (12) andererseits, beschrieben. Ausweislich der in Figur 1 der Klagepatentschrift dargestellten bevorzugten Ausführungsform bezeichnet die Halterungsanordnung (12) die gesamte Vorrichtung zum Halten der Prothese während des Implantationsvorgangs, umfassend sowohl die Griffanordnung (40) als auch die Ringanbringanordnung (18), die in Patentanspruch 1 auch als "Körper" (18, 80) bezeichnet wird (vgl. die Beschreibung Seite 10 Zeile 3-6).

42

Merkmal 2 verlangt insoweit in der veröffentlichten Übersetzung des Patentanspruchs 1, dass die Prothese (10) um einen Körper (18, 80) der Halterungsanordnung (12) herum in Eingriff ist. In der hier für die Auslegung nach Art. 70 Abs. 1 EPÜ maßgeblichen englischen Anspruchsfassung heißt es:

43

"the prosthesis (10) is engaged about a body (18, 80) of the holder assembly".

44

Nach Merkmal 2 a) hat der Körper (18, 80) eine Umfangsoberfläche (28, 84), die wenigstens einem Bereich eines Ventilanulus im Wesentlichen äquivalent geformt ist. Beide Teilmerkmale sind im Hinblick auf ihre erfindungswesentliche Funktion in Abhängigkeit voneinander auszulegen. Denn auch wenn Merkmal 2 bei isolierter Betrachtung nur verlangt, dass die Prothese "um einen Körper (...) herum in Eingriff" ist, nicht jedoch, dass sie dabei auch an der Umfangsoberfläche anliegt, ist es mit dem Verständnis, das ein Fachmann der Klagepatentschrift entgegenbringt, erforderlich, dass die Prothese an der Umfangsoberfläche des Körpers anliegt. Denn nur so macht es Sinn, dass die Umfangsoberfläche (28, 84) wenigstens einem Bereich eines Ventilanulus im Wesentlichen äquivalent geformt ist, wie es Merkmal 2 a) verlangt, und dass durch die Halteeinrichtung (71) ein Bereich des Rings "eng anliegend an die Oberfläche (28, 84)", womit ausweislich der identischen Bezugszeichen die "Umfangsoberfläche" aus Merkmal 2 a) gemeint ist, gehalten wird (Merkmal 6). Nur in diesem Fall kann das ausdrückliche Ziel des Merkmals 6 erreicht werden, dass der Ringbereich in der Form der genannten (Umfangs-) Oberfläche gehalten wird, die in ihrer Form wiederum einem Bereich eines Ventilanulus entsprechend gestaltet ist, um die Anbringung der Ringprothese am natürlichen Herzklappenring zu ermöglichen (vgl. Beschreibung Seite 9 Zeile 26ff.). Im Ausgangspunkt zutreffend verweisen die Beklagten daher darauf, dass bei gemeinsamer Betrachtung der Merkmale 2 und 6 die Prothese nicht irgendwo um den Körper (18, 80) der Halterungsanordnung herum in Eingriff ist, sondern dass sie diesen Eingriff mit einer Umfangsoberfläche nach Maßgabe des Merkmals 2 a) aufweist.

45

Der Ansicht der Beklagten, mit "um einen Körper (...) herum in Eingriff" meine das Klagepatent in räumlicher Hinsicht nur die Außenseite des Körpers, nicht jedoch den bei den angegriffenen Ausführungsformen vorliegenden Fall, dass die Prothese an der Unterseite des Halters angebracht wird, während sich über der Ringprothese weitere Teile des Körpers befinden, die eine eigene Außenseite definieren, an welche Außenseite die Prothese aber gerade nicht anliegt, ist nicht zu folgen. Die Beklagten meinen, bei den angegriffenen Ausführungsformen werde der Anuloplastik-Ring an dem in den Anlagen B4 bis B6 gezeigten "Template" lediglich unterseitig angelegt. Nach ihrem Verständnis werde die Umfangsoberfläche im Sinne der Merkmalsgruppe 2 allein definiert durch die in der Anlage B4 mit "Umfangsoberfläche 1" gekennzeichnete ringförmige Oberfläche, unterhalb derer bereits die "Unterseite" des Templates beginne.

46

Mit diesem Verständnis schränken die Beklagten den Schutzbereich von Patentanspruch 1 in einer nicht gebotenen Weise ein. Unter der Umfangsoberfläche im Sinne der Merkmalsgruppe 2, um die herum die Prothese nach den einleitenden Ausführungen in Eingriff stehen muss, ist in einem weiten Sinne die Oberfläche zu verstehen, die den Körper (18, 80) des Halters (12) radial und axial umfängt. Den Begriff der "Unterseite", etwa in Abgrenzung zur patentgemäßen "Umfangsoberfläche" kennt die Klagepatentschrift nicht. Eine Beschränkung auf eine äußere Oberfläche, über die keine weiteren Teile des Körpers nach außen überstehen, ist weder nach dem Wortlaut der englischsprachigen Anspruchsfassung noch unter funktionalen Gesichtspunkten geboten. Übersetzt man "about" mit "um die Außenseite herum", zwingt dies keineswegs zu einer Interpretation, die sich auf die (bezogen auf den Mittelpunkt des Halters) am weitesten entfernte Umfangsfläche beschränkt. Ausscheiden muss lediglich eine Anordnung, bei welcher der Anuloplastik-Ring an einer nach innen gerichteten Oberfläche des ebenfalls ringförmigen Körpers in Eingriff steht, so dass sich der Körper bei der Implantation zwischen anzunähender Prothese und dem Ventilanulus befindet und das Annähen behindern würde. Insbesondere legt die Darstellung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels in der Figur 4 des Klagepatents nahe, dass die "Umfangsoberfläche" im Sinne des Klagepatents durchaus auf verschiedenen Ebenen gebildet werden kann und die Prothese nicht zwingend mit der "äußersten" in Eingriff stehen muss. Figur 4 zeigt eine Anordnung der aus innerem Rahmen (14) und äußerem Gewebe (16) gebildeten Ringprothese (10), die in einer Vertiefung ("groove or trough", Anlage K3, Spalte 6 Zeile 33; also einer Rille oder Rinne 32) aufgenommen ist und nicht auch auf den axial benachbarten äußersten Bereichen der Ringstütze (20) aufliegt. Entsprechend offenbart der auf Anspruch 1 rückbezogene Unteranspruch 5 des Klagepatents eine Oberfläche, die von einem nach außen weisenden Kanal definiert ist, in den der Anuloplastik-Ring wenigstens teilweise eingesetzt ist. "Um die Außenseite herum" erfasst für den Fachmann als Adressaten der Klagepatentschrift daher auch solche Bereiche, die gegenüber der äußersten Umfangsfläche zurücktreten. Es sind insbesondere angesichts der Darstellung einer bevorzugten Ausführungsform in Figur 4 und des Unteranspruchs 5 keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Prothese nicht auch vollständig in der Rille aufgenommen sein kann.

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In der Zusammenschau mit Untermerkmal 2 a), wonach die Umfangsoberfläche (28, 84) wenigstens einem Bereich eines Ventilanulus im Wesentlichen äquivalent geformt ist, und unter Berücksichtigung des Zwecks des Merkmals 6, den anzunähenden Ringbereich in der Form der genannten Oberfläche zu halten, ist lediglich erforderlich, dass es eine Oberfläche des Körpers (18, 80) gibt, an die der Ring radial anliegt und die ihm die Form vermittelt, die er entsprechend dem Bereich des Ventilanulus, an den der Ring anzunähen ist, bereits auf der Halterungsanordnung einnehmen soll. Nur dann kann davon gesprochen werden, dass der Körper über eine Umfangsoberfläche mit dem Ventilanulus entsprechender Form verfügt (Merkmal 2 a)) und die Halteeinrichtung (71) einen Bereich des Rings eng anliegend an die (Umfangs-) Oberfläche hält, um den Ringbereich in der Form der Oberfläche und damit (Merkmal 2 a)) des Ventilanulus zu halten (Merkmal 6). Nicht ausreichend wäre es also, wenn die Prothese lediglich "hängend" unter dem Körper angebracht wäre, ohne dass es überhaupt eine Oberfläche des Körpers gäbe, um welche herum die Ringprothese in Eingriff sein könnte. Sofern dies aber der Fall ist, sind gegenüber dieser Oberfläche weiter vorstehende Umfangsbereiche des Körpers jedenfalls solange unschädlich, wie sie die vorgesehene Anbringung der Ringprothese an den Herzklappenringen nicht behindern. Dies ist weder bei einer Rille, wie sie im Ausführungsbeispiel nach Figur 4 gezeigt ist, noch bei einer Anbringung, die wie bei den angegriffenen Ausführungsformen zugleich parallel zur "Unterseite" der Haltevorrichtung verläuft, der Fall, wenn die weiter vorstehenden Bereiche, die eine andere Umfangsoberfläche mit größerem Querschnitt definieren, den angebrachten Prothesenring nicht vollständig abdecken, was seine Implantation durch Annähen an seiner Außenflanke behindern würde.

48

Die angegriffenen Ausführungsformen verfügen jedoch, wie die Anlage B5 und das im Termin von der Klägerin überreichte Muster einer angegriffenen Ausführungsform erkennen lassen, über einen gegenüber der von den Beklagten als "Umfangsoberfläche" bezeichneten Oberfläche im Durchmesser kleineren ringförmigen Bereich an der "Unterseite" des Templates, an dessen nach außen gerichteter Oberfläche die Ringprothese radial anliegt. Diese nach außen gerichtete Oberfläche, die einem Bereich des Ventilanulus äquivalent geformt ist, vermittelt dem Ring ihre Form und ist daher als Umfangsoberfläche im Sinne des Merkmals 2 a) anzusehen. Dass es sich bei ihr nicht um die am weitesten außen liegende Umfangsoberfläche des Templates handelt, ist unschädlich, da der in der Abbildung nach Anlage B6 die linke Seite der Prothese teilweise bedeckende Bereich des Templates die Implantation der Ringprothese jedenfalls nicht behindert. Auch aus dem überreichten Muster ist klar zu erkennen, dass die äußere Flanke der gehaltenen Ringprothese deutlich über den äußersten Rand des Templates vorsteht, eine Behinderung des Chirurgen bei dem Vorgang des Annähens daher nicht zu befürchten ist.

49

Soweit die Beklagten mit ihrem Vorbringen zum Merkmal des "engen Anliegens" im Sinne des Merkmals 6 zugleich die Verwirklichung von Merkmal 2 b) in Abrede stellen wollen, wonach die Halteeinrichtung die Prothese an dem Körper hält, wird auf die Ausführungen zu Merkmal 6 verwiesen. Dass der Faden die Prothese bei den angegriffenen Ausführungsformen überhaupt im Sinne des Merkmals 2 b) an dem Körper hält, haben die Beklagten nicht substantiiert in Abrede gestellt.

50

2. Merkmal 4

51

Hinsichtlich des Merkmals 4 ist zwischen den Parteien umstritten, ob "Ring" im Sinne des Klagepatents auch ein im allgemeinen Sprachverständnis geschlossener Ring wie der "Sovering Mitral Ring" sein kann (a)), was die Beklagten in Abrede stellen. Die Beklagten vertreten des Weiteren die Auffassung, "flexibel" im Sinne des Merkmals 4 sei nur ein solcher (im weiteren Sinne "flexibler") Ring, bei dem es tatsächlich zur Problematik der Vielfachfaltungen kommen kann (der also im engeren Sinne flexibel sei; b)). Beiden Ansichten der Beklagten ist im Ergebnis nicht zu folgen.

52

a) Anuloplastik-Ring

53

Nach der Beschreibung des Klagepatents (Seite 3 Zeile 16-18) waren im Anmeldezeitpunkt als Anuloplastik-Ringprothesen sowohl ringförmige als auch teilringförmige, also mit zwei offenen Enden versehene Elemente bekannt, die um die Basis des Herzklappenrings herum passen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, warum das Klagepatent abweichend davon einen engeren Begriff zugrunde legen sollte. Ohne weitere Auseinandersetzung übernimmt das Klagepatent vielmehr das allgemeine Begriffsverständnis auf dem Gebiet der Anuloplastik-Ringprothesen, wonach im Stand der Technik sowohl ringförmige als auch teilringförmige Prothesen bekannt waren. Die im Klagepatent zitierte US-PS 4,164,046 (Anlage K5) zeigt halboffene Ringe, die ebenfalls erwähnte US-PS 4,290,151 (Anlage K6) hingegen geschlossene Ringe. Die Beklagten haben keine überzeugenden Anhaltspunkte dargetan (und solche sind auch nicht ersichtlich), warum das Klagepatent von diesem Verständnis abweichend nur "teilringförmige" Ringprothesen als patentgemäß ansehen sollte.

54

Dass – worauf die Beklagten im Ausgangspunkt zutreffend hinweisen – in den zeichnerischen Abbildungen bevorzugter Ausführungsformen ausschließlich teilringförmige Prothesen gezeigt werden, lässt nicht den Schluss zu, dass sich die technische Lehre des Klagepatents auf solche beschränken ließe. Die Klagepatentschrift geht hinsichtlich der Merkmale ihres Oberbegriffs ausdrücklich auf die WO-A-87/05489 (Anlage K8) und die EP-A-0 200 419 (Anlage K9) zurück (Seite 6 Zeile 27-33). Der Ansicht der Beklagten, die Klagepatentschrift wolle sich von den dort offenbarten geschlossenen Ringprothesen bewusst abgrenzen, ist nicht zu folgen. Die Abgrenzung geschieht nach Auffassung der Beklagten durch Merkmal 5 betreffend eine C-förmige Oberfläche des patentgemäßen Körpers im Zusammenwirken mit Merkmal 6, wonach ein Bereich des Rings eng anliegend in der Form der genannten Oberfläche gehalten werde. C-förmig sei aber nur eine offene Form, andernfalls liege eine D-Form vor. Dies überzeugt nicht, weil es in Merkmal 6 lediglich heißt, dass die Halteeinrichtung (71) einen Bereich des Rings eng anliegend an die Oberfläche halten soll; es muss also keineswegs der gesamte Ring kongruent zur C-Form der Oberfläche nach Merkmal 5 gestaltet sein. Die Übertragung der C-Form auf die Prothese verbietet sich daher. Merkmal 6 verhält sich nicht zur Form des Rings, sondern legt durch die Formulierung "eines Bereichs des Rings" ausdrücklich nahe, dass sich der Ring auch über den C-förmigen Abschnitt hinaus erstrecken, also etwa geschlossen sein kann, ohne dass ihn dies aus dem Klagepatent herausführen würde. Sonst hätte es der Beschränkung auf "einen Bereich des Rings" nicht bedurft.

55

Aber schon im Ausgangspunkt trägt die Annahme nicht, die Klagepatentschrift wolle sich gegenüber den Druckschriften WO-A-87/05489 und EP-A-0 200 419, aus denen ihr Oberbegriff entnommen sei, bewusst abgrenzen. Die Druckschriften nach den Anlagen K8 und K9 betreffen keine Anuloplastik-Ringprothesen, sondern komplette Herzklappen (insofern ist bereits die Beschreibung der Klagepatentschrift auf Seite 6 Zeile 27f. unzutreffend, was der Fachmann aber ohne weiteres erkennt). Dass der Oberbegriff des Klagepatentanspruchs 1 auf diesen Druckschriften basiere (Seite 6 Zeile 32f.), kann sich daher nur auf die Halterungsanordnung als solche beziehen. Für die Beschaffenheit der Ringprothese als dem daneben zweiten Element gemäß Merkmal 1 kann die Bezugnahme auf die genannten Druckschriften mithin gar keine Aussage treffen. Damit fehlt es aber auch an der Grundvoraussetzung für eine bewusste Abgrenzung, wie die Beklagten sie annehmen möchten.

56

Mit ihrem Verweis auf die in den Figuren 2 bis 5 gezeigte Nut (Kanal 32), in die die Prothese eingelegt werde und aus der eine geschlossene Ringprothese nach dem Einnähen nicht mehr ohne die Gefahr von Beschädigungen entfernt werden könne, verallgemeinern die Beklagten in unzulässiger Weise die Darstellung einer lediglich bevorzugten Ausführungsform. Aus dem gezeigten Kanal (32), wie er Gegenstand des auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteranspruchs 5 ist, kann nicht der Rückschluss gezogen werden, dass kein dem Klagepatent unterfallender Ring geschlossen sein könne. In Hauptanspruch 1 findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Umfangsoberfläche mit einer Vertiefung versehen sein muss.

57

Es besteht daher keine Veranlassung, die angegriffene Ausführungsform "Sovering Mitral Ring" allein wegen der geschlossenen Ringform der Prothese aus dem Kreis der Anuloplastik-Ringe im Sinne des Klagepatents auszuscheiden.

58

b) Im Wesentlichen flexibel

59

Soweit das Klagepatent in Patentanspruch 1 einen "im Wesentlichen flexiblen Anuloplastik-Ring" voraussetzt, soll damit lediglich eine Abgrenzung gegenüber steifen und halbsteifen Anuloplastik-Ringprothesen, wie sie aus dem Stand der Technik bekannt waren, vorgenommen werden ("flexibel im weiteren Sinne"). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist "im Wesentlichen flexibel" nicht in einem engeren Sinne dahin zu verstehen, es müsse bei den patentgemäßen Anuloplastik-Ringprothesen aufgrund ihrer Beschaffenheit tatsächlich die Gefahr bestehen, dass es bei ihrer Implantation ohne die patentgemäße Haltevorrichtung zu Vielfachfaltungen kommt. Für die Merkmalsverwirklichung ist es daher unerheblich, ob – wie die Beklagten behaupten – bei den angegriffenen Ausführungsformen die Gefahr von Vielfachfaltungen (Überfaltungen) während des Annähens bereits durch die Beschaffenheit der Ringprothese selbst, also ihre Materialauswahl und Konstruktionsmerkmale, vermieden wird.

60

Mit Bezug auf den in der Klagepatentschrift gewürdigten Stand der Technik verwendet das Klagepatent den Begriff "flexibel" zur Abgrenzung von steifen oder halbsteifen Ringprothesen, an denen es als nachteilig ansieht, dass ihre Steifigkeit die normale Flexibilität des Klappenrings dauerhaft, also auch dann noch behindert, wenn der Klappenring verheilt ist und es der Unterstützung durch die starre Ringprothese nicht mehr bedarf (Seite 4 Zeile 3-11). Außerdem bringt, wie die Klagepatentschrift ausführt, eine hochsteife Ringprothese die Gefahr mit sich, dass die Fäden während der normalen Bewegung des Klappenrings reißen. Den steifen oder starren Ringprothesen stellt die Klagepatentschrift vollständig flexible Anuloplastik-Ringprothesen gegenüber, die einen Widerstand gegen die Dilatation des Herzklappenrings während des Öffnens und Schließens der Klappe erst durch das richtige Aufnähen des Rings um den Klappenring herum erreichen (Seite 4 Zeile 16-23). Bei ihnen stellt sich nach den Ausführungen der Klagepatentschrift jedoch das Problem von Vielfachfaltungen der Ringprothese, die dadurch entstehen, dass sich während des Implantiervorgangs das den Ring bildende Material "an lokalen Bereichen" zusammenschieben kann (Seite 4 Zeile 25-28). Dies führt zu einer Veränderung der Fähigkeit des Rings, die Gestalt des Klappenrings unter Kontrolle zu halten, weil die zusammengeschobenen Bereiche dazu tendieren, einen steiferen Abschnitt im Vergleich mit den übrigen Bereichen des Rings zu bilden, was zu einer unerwünschten Verformung des Klappenrings beim Öffnen und Schließen der Klappe führt (Seite 4 Zeile 25-36). Über die vollkommen flexiblen Ringprothesen hinaus beschreibt die Klagepatentschrift auch "noch andere Typen von Anuloplastik-Ringprothesen" (Seite 5 Zeile 12ff.), die eine Einstellung des Ringumfangs zulassen oder eine Flexibilität zwischen den vollständig flexiblen und steifen Ringen aufweisen (Seite 6 Zeile 9ff.). Hinsichtlich dieser von ihr als "halbstarre Anuloplastik-Ringe" (Seite 6 Zeile 19) bezeichneten Ringprothesen verweist die Klagepatentschrift auf die Nachteile der steifen Ringprothesen (Seite 5 Zeile 24-29 und Seite 6 Zeile 2f.), indem auch bei den halbstarren Ringen die steifen Bereiche die natürliche Bewegung des Klappenrings dauerhaft beeinträchtigen. An starren wie an halbstarren Anuloplastik-Ringen kritisiert die Klagepatentschrift mithin deren einengende Beschaffenheit, die für die Fähigkeit der Klappe, sich normal zu öffnen und zu schließen, schädlich sein kann (Seite 6 Zeile 19-22).

61

Wenn die Klagepatentschrift die Aufgabe der patentgemäßen Erfindung (Seite 6 Zeile 19-25) vor diesem Hintergrund dahin beschreibt, "einen flexiblen Anuloplastik-Ring bereitzustellen, der keinen der oben beschriebenen Nachteile aufweist", knüpft sie erkennbar an die beschriebene Dreiteilung bekannter Ringprothesen in (1.) starre (bzw. steife), (2.) halbstarre und (3.) flexible Anuloplastik-Ringe an. Bereits dies legt es nahe, dass nach dem Verständnis der Klagepatentschrift der Begriff "flexibel" lediglich auf die unterschiedliche Steifigkeit bekannter Ringtypen abstellt, um die "flexiblen" Ringe von den von ihr als starr oder halbstarr bezeichneten Anuloplastik-Ringen abzugrenzen. "Flexibel" sind demnach all jene Ringe, die aus einem flexiblen Material hergestellt sind und daher – eine Implantation ohne Entstehung von Vielfachfaltungen vorausgesetzt – das Öffnen und Schließen der Herzklappe im implantierten Zustand nicht wesentlich behindern, also flexibel im weiteren Sinne sind.

62

Der Fachmann erhält aus der Klagepatentschrift keinerlei Hinweise darauf, den Begriff der flexiblen Anuloplastik-Ringprothesen mit den Beklagten weiter einzuschränken. Die Klagepatentschrift bietet ihm insbesondere keinerlei Anhaltspunkte, davon auszugehen, dass es auch flexible Anuloplastik-Ringprothesen geben könnte, bei denen das Problem der Vielfachfaltungen selbst ohne die patentgemäße Haltevorrichtung nicht auftreten könnte. In dem von der Klagepatentschrift gewürdigten Stand der Technik stellte sich die Frage eines engen oder weiten Verständnisses des Adjektivs "flexibel" nicht. Nach ihrem Verständnis bergen vielmehr alle im weiteren Sinne flexiblen Ringprothesen die Gefahr, dass es bei der Implantation zu Vielfachfaltungen kommt (Seite 4 Zeile 25-36), während die starren und halbstarren Ringprothesen, von denen sich die flexiblen abgrenzen, gleichermaßen den Nachteil aufweisen, die natürliche Bewegung der Herklappen bereits durch ihre konstruktiv vorhandenen steifen Bereiche einzuschränken.

63

Auch der Zusatz "im Wesentlichen (flexibel)" rechtfertigt es nicht, den Schutzbereich weiter einzuschränken auf solche Ringe, bei denen es ohne die erfindungsgemäße Haltevorrichtung zumindest in Teilbereichen zu Überfaltungen kommen kann. Der Zusatz "im Wesentlichen" bei Adjektiven in Patentansprüchen erfolgt häufig zu dem erkennbaren Zweck, den Schutzbereich möglichst weit zu fassen, indem auch Ausgestaltungen erfasst werden, bei denen die betreffende Eigenschaft nicht vollständig, sondern nur weitegehend erfüllt ist, um auf diese Weise Umgehungskonstruktionen so weit wie möglich zu vermeiden. Die alternative Auslegung, die die Beklagten dem Zusatz "im Wesentlichen" beimessen, vermag nicht zu überzeugen. Sie verstehen "im Wesentlichen" schlicht als "nicht auf der gesamten Länge", so dass das Merkmal dann erfüllt wäre, wenn es zumindest "an lokalen Bereichen" (vgl. Seite 4 Zeile 25-28) zu Überfaltungen kommen kann, sofern nicht die erfindungsgemäße Halterung verwendet wird. Eine derartige Flexibilität (im engeren Sinne, also ausgehend von den zu vermeidenden Nachteilen) müsste nach Auffassung der Beklagten also grundsätzlich vorliegen, nur eben nicht auf ganzer Länge der Prothese, sondern nur bereichsweise. Diese Auslegung von "im Wesentlichen (flexibel)" widerspricht dem Verständnis der Klagepatentschrift, die etwa einstellbare Prothesen, bei denen nur einzelne Segmente steif gestaltet sind, hinsichtlich ihrer Nachteile den steifen Prothesen gleichstellt (Seite 5 Zeile 24-29), nicht den "flexiblen" (im weiteren Sinne). Schließlich würde die Auffassung der Beklagten dazu führen, dass flexible Anuloplastik-Ringe nach Merkmal 4 des Patentanspruchs 1 zunächst die Eignung aufweisen müssten, den aus dem Stand der Technik bekannten Nachteil von Vielfachfaltungen hervorzubringen, um überhaupt dem Klagepatent unterfallen zu können. Dies widerspricht aber dem in der Klagepatentschrift ausführlich gewürdigten Stand der Technik, wonach kein Zweifel nahe liegt, dass Anuloplastik-Ringe zwingend entweder die Nachteile der starren oder halbstarren Ringe oder aber der flexiblen Ringe aufweisen. Dass dies aus heutiger Sicht bei rückschauender Betrachtung zweifelhaft sein mag (was die Klägerin im Hinblick auf die angegriffenen Ausführungsformen im Tatsächlichen bestreitet), rechtfertigt jedenfalls nicht eine weitere Einschränkung des Merkmals des "im Wesentlichen flexiblen" Anuloplastik-Rings.

64

Die Ringprothesen der angegriffenen Ausführungsformen sind einschließlich ihres Kerns aus flexiblem Material hergestellt und erlauben im implantierten Zustand eine uneingeschränkte dreidimensionale Bewegung des Ventilanulus, ohne ihn in seiner normalen Bewegung einzuschränken. Ob dies – wie die Beklagten behaupten – allein darauf beruht, dass die Ringprothesen selbst so beschaffen sind, dass es nicht zu Vielfachfaltungen kommen kann, oder ob dafür auch die patentgemäße Haltevorrichtung wirksam wird, kann nach den vorstehenden Ausführungen dahinstehen.

65

3. Merkmal 6

66

Merkmal 6 verlangt, dass die Halteeinrichtung (71) einen Bereich des Rings eng anliegend an die Oberfläche (28, 84) hält, um den Ringbereich in der Form der genannten Oberfläche zu halten. Wie unter 1. bereits ausgeführt wurde, meint die Oberfläche des Merkmals 6 die Umfangsoberfläche nach Merkmal 2 a), die wenigstens einem Bereich eines Ventilanulus in Wesentlichen äquivalent geformt ist. Dies ergibt sich aus dem Ziel des Patentanspruchs 1, durch eine bereits vor der Implantation vorgenommene Formgebung des Anuloplastik-Rings Vielfachfaltungen im Zuge des Annähens zu vermeiden. Die bloße Formgebung der Umfangsoberfläche (Merkmal 2 a)) könnte diesem Zweck nicht dienen, wenn nicht zugleich gewährleistet wäre, dass der anzunähende Ring auch während seiner Implantation in der Form der genannten Oberfläche gehalten wird (Merkmal 6). Der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Beklagten, Merkmal 6 beschreibe nur die Art des Haltens, nicht die Frage der Formgebung, ist daher nicht zu folgen, zumal die Auslegung einzelner Merkmale immer unter Berücksichtigung auch der anderen Merkmale und der von ihnen verfolgten Mittel-Wirkungs-Zusammenhänge im Rahmen der Lehre des Patentanspruchs erfolgen muss.

67

Ein enges Anliegen des Rings an die Oberfläche des Körpers setzt lediglich voraus, dass die Prothese auch während des Implantationsvorgangs in einer Form gehalten wird, die der Umfangsoberfläche, an der die Prothese anliegt, entspricht. Die englischsprachige Anspruchsfassung umschreibt das Merkmal wie folgt (Anlage K3, Spalte 10 Zeile 10-13):

68

"the retaining means (71) holds a portion of the ring tautly against said surface (28, 84) so as to hold the ring portion in the shape of said surface."

69

Die veröffentlichte deutsche Übersetzung, die von "eng anliegend" spricht, geht mithin auf die Anspruchsfassung "tautly against" zurück, wobei "tautly" mit "straff, stramm, angespannt" zu übersetzen ist. Damit wird aber keine bestimmte Art der straffen Befestigung nahegelegt, sondern lediglich das Ergebnis des Haltevorgangs als enges Anliegen im Sinne einer Zweckangabe definiert. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Art und Weise, wie dieses enge Anliegen bewirkt werden soll, ist damit nicht verbunden. Das Anliegen soll nach der im Merkmal selbst enthaltenen Zweckangabe ("so as to hold ...") so eng sein, dass der Ringbereich in der Form der "genannten" Oberfläche im Sinne des Merkmals 2 a) für eine ordnungsgemäße Implantation gehalten wird, also eine Ablösung von der formgebenden Oberfläche insbesondere durch den Annähvorgang nicht zugelassen wird. Denn zu diesem Zweck verlangt Merkmal 2 a), dass die Umfangsoberfläche wenigstens einem Bereich eines Ventilanulus im Wesentlichen äquivalent geformt ist. Indem die Ringprothese bereits vor dem Beginn des Aufnähens in derjenigen Form (vorübergehend bis zum Abschluss der Implantation) fixiert wird, in der sie im eingenähten Zustand den Herzklappenring unterstützen und seine dilatierte/deformierte Gestalt korrigieren soll, werden unerwünschte Vielfachfaltungen der flexiblen Ringprothese, die lokal zu der natürlichen Bewegung der Herzklappensegel hinderlichen Versteifungen der Ringprothese führen können, vermieden.

70

Die Beschreibung der in den Figuren dargestellten bevorzugten Ausführungsformen führt hierzu aus (Seite 9, Zeile 30ff.), dass die Anuloplastik-Ringprothese in ihrer Position um den Körper der Halterungsanordnung herum in eng anliegender Beziehung festgelegt ist, indem die jeweiligen Enden des Anuloplastik-Rings mit einem chirurgischen Faden oder einem ähnlichen filamentartigen Material durchstochen sind und dieser Faden festgezogen ist. In einer für den Fachmann auch ohne ausdrückliche Erwähnung in der Patentschrift erkennbaren Weise dient diese Halterung "eng anliegend an die Oberfläche" dazu, dass die Prothese während des Implantationsvorgangs durch Annähen ihre auf die Herzklappenringe abgestimmte Form behält, so dass es insbesondere nicht zu Umfaltungen kommen kann. Durch die vor der Implantation erfolgte Formgebung befindet sich ein jeder Abschnitt der Ringprothese bereits relativ zu allen übrigen Bereichen in einer festgelegten Position, so dass Verschiebungen der verschiedenen Bereiche der Ringprothese zueinander während des Nähvorgangs nicht auftreten können. Hierfür genügt es, dass die Prothese alleine durch die Krümmung unter einer Auskragung, in einer Vertiefung der Umfangsoberfläche oder auch ausschließlich durch die Halteeinrichtung (71) gehalten wird, solange sie nur an einer Stelle oder an mehreren Stellen in geeigneter Weise am Körper (18, 80) fixiert ist. Die Vorgabe eines besonderen Mechanismus zur Bewirkung dieses engen Anliegens enthält die technische Lehre des Klagepatents hingegen nicht.

71

Die Beklagten meinen insbesondere unter Bezugnahme auf die bevorzugte Ausführungsform nach Figur 5 der Klagepatentschrift, aus der englischsprachigen Anspruchsfassung ableiten zu können, mit dem Merkmal des "eng anliegenden" Haltens werde eine straffe Befestigung in einer der Figur 5 entsprechenden Weise verlangt. Eng anliegend und damit straff befestigt sei die Prothese nur, wenn ein nach innen wirkender Zug durch das Zusammenziehen der Fadenenden, mithin eine (zumindest auch) radiale Krafteinwirkung zum engen Anliegen der Prothese an der Oberfläche führt. Wie in der bevorzugten Ausführungsform nach Figur 5 gezeigt, müsse der durch eines der auf der Ringstütze (20) befindlichen Löcher geführte und abgebundene chirurgische Faden in Umfangsrichtung durch die Prothese geführt werden, bevor er mit seinem anderen Ende durch das andere Loch geführt und zusammengezogen werde. Durch dieses Zusammenziehen des Fadens müsse auf die Prothese eine nach innen wirkende Zugkraft erzeugt werden, welche die Prothese an die Umfangsoberfläche drückt. Erst diese radiale Kraftrichtung führe zu dem anspruchsgemäßen Halten und engen Anliegen der Prothese an der Umfangsoberfläche.

72

Dieser Argumentation, die die technische Lehre des Klagepatents in nicht gerechtfertigter Weise auf eine besonders beschriebene und in der Figur 5 gezeigte bevorzugte Ausführungsform beschränkt, vermag die Kammer nicht zu folgen. Eine abschließende Beschreibung der erfindungsgemäßen Merkmale kann der Darstellung einer lediglich bevorzugten Ausführungsform in der Patentschrift in der Regel nicht entnommen werden, wenn sich nicht weitere Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass nur die dargestellte Ausgestaltung erfindungsgemäß und daher abschließend zu verstehen sein soll (BGHZ 160, 204ff. – bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Unter funktionalen Gesichtspunkten besteht hier für den Fachmann kein Anhaltspunkt dafür, nur in einer (zumindest auch) radialen Kraftausübung der Haltevorrichtung auf die Ringprothese, die diese in radialer Richtung gegen die Umfangsoberfläche zwängt, die Bewirkung eines "engen Anliegens an die Oberfläche" zu sehen. Eine Beschränkung auf eine radial wirkende Krafteinwirkung mittels eines Fadens, der in der genannten Weise durch Körper und Prothese geführt wird, verbietet sich schon deshalb, weil der Anspruchswortlaut lediglich von einer "Haltevorrichtung (71)" spricht, die Art der Halterung also nicht auf einen Faden beschränkt. Dann kann der zeichnerischen Darstellung bevorzugter Ausführungsformen erst recht keine durch einen Faden bewirkte radiale Kraftwirkung entnommen werden.

73

Die Beklagten bestreiten aber auch nicht, dass der bei den angegriffenen Ausführungsformen von oben kommend durch die Ringprothese geführte Faden die Prothese während des Implantationsvorgangs im Zusammenwirken mit der Nut, die einen viertelkreisförmigen Querschnitt aufweist und den Ring in Verbindung mit dem Faden aufnimmt, in einer Form hält, die der Umfangsoberfläche, an die die Prothese anliegt, entspricht. Umfangsoberfläche im patentgemäßen Sinne ist bei den angegriffenen Ausführungsformen der nach außen weisende formgebende Bereich an der Unterseite des Templates, der in der Darstellung nach Anlage B6 durch die Prothese verdeckt wird, den der dort gezeigte "Sovering Mitral Ring" also umschließt (vgl. die Ausführungen unter 1.). Die Beklagten haben nicht vorgetragen, dass die Art der Halterung des Anuloplastik-Rings bei den angegriffenen Ausführungsformen eine Ablösung des Rings von der formgebenden Unterlage zulasse. Anhand des im Termin überreichten Musters wäre dies auch nicht nachvollziehbar.

74

III. Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.

75

1. Da die Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben, sind sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 EPÜ; § 139 Abs. 1 PatG).

76

Sie haben der Klägerin außerdem Schadensersatz zu leisten (Art. 64 EPÜ; § 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen hätten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Die Beklagten haften nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner, weil sie bei den Verletzungshandlungen zusammenarbeiten. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grund nach hier anzuerkennen, § 256 Abs. 1 ZPO.

77

Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (Art. 64 EPÜ; §§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben des Weiteren über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b PatG. Die danach insgesamt geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung vorzunehmen sind.

78

Soweit die Beklagten das Auskunftsverlangen zu Punkt e) hinsichtlich der Aufschlüsselung der Fixkosten und variablen Gemeinkosten im Hinblick auf ihrerseits bestehende Geschäftsgeheimnisse für zu weitgehend halten, ist ihnen nicht zu folgen. Der Umfang des Auskunftsverlangens entspricht vollständig der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2001, 329ff. – Gemeinkostenanteil). Diese zu einer Geschmacksmusterverletzung ergangene Entscheidung ist auf Fälle der Patentverletzung übertragbar (OLG Düsseldorf, InstGE 5, 251ff. – Lifter). Hinsichtlich der Rechnungslegungsverpflichtung war es bereits anerkannt, dass der Verletzer unter Angabe der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten denjenigen erzielten Gewinn mitzuteilen hat, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, sofern diese Positionen nicht ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176ff. – Glasscheiben-Befestiger).

79

Gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a PatG sind die Beklagten schließlich zur Vernichtung der patentverletzenden Gegenstände verpflichtet.

80

2. Die Klägerin ist nicht nur für Ansprüche, die auf Verletzungen des Klagepatents seit dem 01. August 2005 (dem Zeitpunkt ihrer Eintragung als Patentinhaberin) beruhen, aktivlegitimiert bzw. hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs prozessführungsbefugt, sondern auch, soweit sich die geltend gemachten Ansprüche auf Verletzungen vor diesem Zeitpunkt beziehen.

81

a) Mit dem "Assignment Agreement" vom 09. Juni 2006, von der Klägerin vorgelegt als Anlage K21/K21a bzw. K23/K23a, hat die Edwards Lifesciences Corporation der Klägerin wirksam das uneingeschränkte Recht übertragen, die Patente EP 0 591 132 und EP 0 596 981 einschließlich ihrer deutschen Teile in ihrem eigenen Namen durchzusetzen und zu verwerten. Nach der klaren Regelung unter I. im zweiten Satz schließt dies das Recht auf Unterlassung sowie die Berechtigung zu Schadensersatz auch für vergangene Verletzungen der Patente mit ein, ohne dass das Recht hierauf beschränkt wäre. Daraus ergibt sich zweierlei: Zum einen ist die Klägerin – entgegen der Auffassung der Beklagten, die diese im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 07. Juli 2006 geäußert haben – nicht darauf beschränkt, lediglich Verletzungshandlungen ab dem 09. Juni 2006 geltend zu machen, weil ausdrücklich auch "vergangene Patentverletzungen" von der Übertragung durch die Edwards Lifesciences Corporation erfasst sind. Zum anderen erstreckt sich die Übertragung auch auf andere Ansprüche als Unterlassung und Schadensersatz ("This includes but is not limited to a right for ...", "... ohne dass das Recht hierauf jedoch beschränkt wäre."), umfasst also neben den Ansprüchen auf Rechnungslegung auch solche auf Auskunft und Vernichtung, wie mit der vorliegenden Klage geltend gemacht.

82

b) Die Edwards Lifesciences Corporation war aufgrund des "Reorganization Agreement" vom 15. März 2000 ihrerseits berechtigt, der Klägerin wie am 09. Juni 2006 geschehen das uneingeschränkte Recht zu übertragen, die genannten Patente im eigenen Namen durchzusetzen und zu verwerten. Auf den im Termin erteilten gerichtlichen Hinweis, dass bislang nicht schlüssig vorgetragen sei, auf welcher Grundlage die Klägerin auch vor dem 01. August 2005 begangene Verletzungen des Klagepatents geltend macht, hat die Klägerin das "Reorganization Agreement" vom 15. März 2000 nebst Anlage "Schedule I.2(g)(ii)" in Kopie vorgelegt und ergänzend vorgetragen. Danach wurde die Geschäftseinheit von Baxter International Inc., die sich mit Herz-Kreislauferkrankungen befasste, ausgegliedert und auf eine neue Gesellschaft, die Edwards Lifesciences Corporation als nunmehr eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Klagepatents, übertragen. Nach dem Definitionsteil des ersten Vertragsartikels zählen zu den übertragenen Vermögensgegenständen ("Transferred Assets") die unter (g) auf Seite 16 genannten gewerblichen Schutzrechte ("Intellectual Property"). Unter Bezugnahme auf eine konkretisierende Aufstellung ("Schedule 1.2(g)(ii)") nennt Absatz (ii) als zu übertragen

83

"All Patents used Exclusively in connection with the Edwards Business as of the Distribution Date (including all such Patents set forth on Schedule 1.2(g)(ii)”,

84

also alle Patente, die ausschließlich in Verbindung mit dem "Edwards Business", dem Geschäftsbereich der Herz-Kreislauferkrankungen, am Tag der Ausschüttung benutzt werden, einschließlich all der in der Liste 1.2(g)(ii) aufgeführten Patente. Die vertragliche Übertragung der Vermögensgegenstände, damit auch der von "Transferred Assets" (g) (ii) erfassten Patente, erfolgte mit Artikel V Absatz 5.3 (Seite 44 des "Reorganization Agreement"). Mit den übertragenen gewerblichen Schutzrechten ging nach der einleitenden Definition in Abschnitt (g) Intellectual Property (1) auch die Übertragung des Rechts auf die Edwards Lifesciences Corporation einher, Ansprüche wegen Verletzungen geltend zu machen, die vor dem "Distribution Date" erfolgt sind. Dort (Seite 16) heißt es:

85

"(g) Intellectual Property. All of the following Intellectual Property (…) along with (1) the right to sue, recover and retain such recoveries for infringement of the Transferred Intellectual Property occurring prior to the Distribution Date, …”

86

Die Beklagten stellen die konkrete Übertragung des Klagepatents unter Verweis auf die unterschiedlichen Daten des "Reorganization Agreements” vom 15. März 2000 einerseits und des "Schedule I.2(g)(ii)" mit dem Stand 25. März 2000 andererseits in Abrede. Es sei wegen des späteren Standes der Auflistung nicht nachvollziehbar, ob die von der Klägerin in Kopie vorgelegte Aufstellung, die auf Seite 25 in der zehnten Zeile von unten den deutschen Teil des Klagepatents als DE 69030116 nennt, tatsächlich zu dem "Reorganization Agreement" gehört. Aus diesem Grunde sei nicht belegt, dass es tatsächlich zur vertraglichen Übertragung des Klagepatents auf die Edwards Lifesciences Corporation gekommen sei. Dem tritt die Klägerin mit der unter Zeugenbeweis gestellten Behauptung entgegen, das im Vertrag genannte Distribution Date sei der 31. März 2000 gewesen, mithin ein Zeitpunkt, zu dem "Schedule I.2(g)(ii)" bereits in der vorliegenden Form mit Nennung des Klagepatents erstellt war. Welcher Tag tatsächlich dem "Distribution Date" im Sinne des Vertrags vom 15. März 2000 entsprach, bedufte für die hier allein zu klärende Frage, ob das Klagepatent von der Übertragung erfasst war, keiner Klärung. Die Beklagten haben den Konnex zwischen der vertraglichen Vereinbarung vom 15. März 2000 und der die übertragenen Patente konkretisierenden Aufstellung vom 25. März 2000 nicht erheblich in Abrede gestellt. Bereits die vertragliche Klausel unter (g) (ii) enthält eine in die Zukunft gerichtete Formulierung des Umfangs der zu übertragenden und gemäß Artikel V Absatz 5.3 auch übertragenen Patente, indem sie an den Zusammenhang des Patentgegenstands mit dem "Edwards Business" im Zeitpunkt des "Distribution Date" anknüpft. Bei dem "Edwards Business" handelt es sich um Therapien und Mittel zur Behandlung von Herz-Kreislauferkrankungen, wie sich aus dem zweiten Absatz der Präambel des "Reorganization Agreement" ergibt ("therapies and services to treat cardiovascular disease (... the "Edwards Business")"). Einer solchen auf das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses offenbar noch nicht bekannte "Distribution Date" bezogenen Formulierung hätte es nicht bedurft, wenn der Kreis der zum Geschäftsbereich der Herz-Kreislauferkrankungen zu zählenden Schutzrechte bereits am 15. März 2000 abschließend festgestanden hätte. Die Vertragsparteien gingen nach ihrer in die Zukunft gerichteten Formulierung folglich davon aus, dass der Kreis der zu übertragenden und nach Artikel V Absatz 5.3 übertragenen Patente noch abschließend in "Schedule 1.2(g)(ii)" festzulegen war, weil jedenfalls die dort genannten Patente zu den übertragenen Vermögensgegenständen gehören sollten. Unabhängig von der Nennung des Klagepatents in der Aufstellung mit Stand 25. März 2000 kommt es nach der Vertragsklausel unter (g) (ii) aber alternativ darauf an, dass die erfassten Patente ausschließlich in Verbindung mit dem Geschäftsbereich der Herz-Kreislauferkrankungen im Zeitpunkt der Ausschüttung benutzt wurden. Dies trifft auf das Klagepatent, das sich mit einer Herzklappenringprothese einschließlich eines Werkzeugs zu ihrer Implantation befasst, erkennbar zu. Die Beklagten haben die ausschließliche Verwendung des Klagepatents für den ausgegliederten und auf die Edwards Lifesciences Corporation übertragenen Geschäftsbereich der Herz-Kreislauferkrankungen auch nicht bestritten.

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Da es folglich auf das tatsächliche "Distribution Date" für die Entscheidung nicht ankommt, war die Zeugin Debra Condino zu dieser Frage nicht zu vernehmen. Dahingestellt bleiben kann auch, ob der Vortrag der Klägerin zum "Reorganization Agreement" im Termin vom 27. Juni 2006 verspätet war und die Klägerin daher nach § 296 Abs. 2 ZPO präkludiert ist, wie die Beklagten meinen. Einer Zurückweisung als verspätet steht jedenfalls entgegen, dass die Zulassung des im Termin erfolgten Vorbringens der Klägerin die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde, weil es aus den genannten Gründen einer Beweisaufnahme nicht bedarf. Zu bedenken ist aber auch, dass die Beklagten erstmals in der Duplik vom 07. Juni 2006 (Bl. 140 GA) gerügt haben, dass die Klägerin nicht mit der seit dem 01. August 2005 eingetragenen Patentinhaberin übereinstimmt. Daneben müsste für eine Präklusion festgestellt werden können, dass der erst im Termin erfolgte Vortrag der Klägerin auf grober Nachlässigkeit beruht (§ 296 Abs. 2 ZPO). Dies alleine daraus ableiten zu wollen, dass die Rechtsübertragung von Baxter International Inc. auf die Edwards Lifesciences Corporation für den ab dem 05. April 1997 geltend gemachten Schadensersatz zu einem schlüssigen Klagevortrag gehört hätte, erscheint zumindest zweifelhaft, kann aber offen bleiben, da es jedenfalls an einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits fehlt.

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IV. Dem Aussetzungsantrag der Beklagten war nach dem Ermessen der Kammer nicht nachzukommen, § 148 ZPO.

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Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 3 PatG, wonach der Patentschutz mit Veröffentlichung der Patenterteilung eintritt). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, nämlich der Unterlassungsanspruch gegenüber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert würde, kommt eine solche Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechts nicht nur möglich, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner – zeitlich ohnehin begrenzten – Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich möglicherweise später als nicht rechtsbeständig erweist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht hier keine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits:

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1. Unzulässige Erweiterung

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Hinsichtlich des Merkmals 5 der unter I. wiedergegebenen Merkmalsgliederung sind die Beklagten der Ansicht, es liege eine unzulässige Erweiterung vor (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG). Merkmal 5 sei so zu verstehen, dass die gesamte Umfangsoberfläche des Körpers C-förmig sein soll. Die bereits in der ursprünglichen Anmeldung enthaltenen Zeichnungen offenbarten zwei alternative Ausführungsformen mit einer D-förmigen Umfangsoberfläche in den Figuren 2, 3 und 5 sowie einer C-förmigen in der Figur 6. Die Beschreibung unterscheide zugleich zwischen der gesamten Ringstütze, die allgemein ringförmig mit einem C-förmigen Bereich (28) und einer geraden Seite (30) sei (vgl. Seite 10 Zeile 36 bis Seite 11 Zeile 4), und dem C-förmigen Bereich (28), um den herum die Ringprothese (10) angepasst sei (vgl. Seite 11 Zeile 6f.). Dass die gesamte Umfangsoberfläche des Körpers C-förmig sein soll, habe der Fachmann den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nicht entnehmen können. In der erteilten Fassung sei daher ein nicht als zur Erfindung gehörend offenbartes Merkmal zu einem Merkmal des Hauptanspruchs erhoben und damit an die Stelle der ursprünglich beanspruchten Erfindung eine andere gesetzt worden.

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Dem kann nicht beigetreten werden. Der Einwand der unzulässigen Erweiterung scheitert bereits an einem unzutreffenden Verständnis des Merkmals 5 der erteilten Fassung durch die Beklagten. Merkmal 5 enthält mit der "genannten Oberfläche" einen Rückbezug auf Merkmal 2 a), wonach die Umfangsoberfläche wenigstens einem Bereich eines Ventilanulus im Wesentlichen äquivalent geformt ist. Der Fachmann entnimmt Seite 8 Zeile 12ff. und Seite 9 Zeile 16-23 der Anmeldung zum Klagepatent (Anlage Ni9 zu Anlage B9), dass es für die technische Lehre der Erfindung nicht auf die Form des gesamten Umfangs der Ringstütze ankommt, sondern nur auf den Bereich, in dem die Ringprothese an der Oberfläche des Körpers anliegt. Denn nur dort ist die vorgegebene Form von Belang, um die nach Maßgabe des Merkmals 6 eng anliegende Ringprothese in der Form zu halten, in der sie ohne die Gefahr von Vielfachfaltungen implantiert werden soll. Dieses Verständnis lässt sich zugleich auf die ursprüngliche Anmeldung übertragen. Wenn diese (Anlage Ni9 zur Nichtigkeitsklage, Anlage B9) für die C-Form nur auf den Bereich abstellt, in dem die Ringprothese an der Ringstütze anliegt (Seite 9 Zeile 22f.: "The ring prosthesis 10 is fitted about the curved C-shaped portion 28 of the ring support 20."), obwohl die Figuren 2, 3 und 5 einerseits und die Figur 6 andererseits Körper mit insgesamt C- und D-förmiger Ringstütze zeigen, erschließt es sich dem Fachmann, dass mit "C-förmig" nicht die Form der gesamten Ringstütze, sondern nur der für das Anliegen der Ringprothese bestimmte Bereich beschrieben wird. Andernfalls hätte bereits die ursprüngliche Beschreibung den ursprünglichen Figuren widersprochen.

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2. Fehlende Neuheit

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Die Beklagten stützen den Einwand der fehlenden Neuheit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG in Verbindung mit Artt. 52 und 54 EPÜ) auf eine offenkundige Vorbenutzung einer Kombination aus Ringprothese und Prothesenhalter entsprechend der US-Patentschrift 5,011,481 (Anlage Ni15 zur Nichtigkeitsklage Anlage B9), die gegenüber dem Klagepatent nachveröffentlicht wurde. Ein im Wesentlichen dem dort geschützten entsprechender Prothesenhalter sei jedoch von Mitarbeitern der Medtronic Inc. vorbenutzt worden. Die Beklagten haben die Voraussetzungen des Vorbenutzungstatbestands aber nicht in der für eine Aussetzung durch das erstinstanzliche Gericht erforderlichen Weise lückenlos durch liquide Beweismittel belegt (vgl. zu den Voraussetzungen OLG Düsseldorf, GRUR 1979, 636, 637 – Ventilanbohrvorrichtung).

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Die Beklagte zu 2) behauptet im Nichtigkeitsverfahren, einige Prototypen, die im Wesentlichen der Konstruktion nach Anlage Ni15 entsprochen hätten, seien im Frühjahr 1988 – und damit vor dem Prioritätstag des Klagepatents – auf dem sogenannten "American College of Cardiology Meeting" ausgewählten Medizinern gezeigt worden. Insoweit verweist die Klägerin aber zu Recht darauf, dass die von den Beklagten mittels eines Discovery-Verfahrens vor dem US-Gericht für den Distrikt Minnesota erlangten Unterlagen und Informationen nicht erkennen lassen, welche Eigenschaften der angeblich gezeigte Prototyp aufgewiesen haben soll, insbesondere ob er dem von der Anlage Ni15 erfassten Halter entsprach. Die Erwiderung der Klägerin auf den Aussetzungsantrag der Beklagten lässt erwarten, dass dies im Nichtigkeitsverfahren von der Nichtigkeitsbeklagten ebenfalls bestritten werden wird (auf die Nichtigkeitsklage brauchte seitens der Patentinhaberin noch nicht materiell erwidert zu werden). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Nichtigkeitsklage, wie er für eine Aussetzung erforderlich ist, lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten.

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Soweit die Beklagte zu 2) im Nichtigkeitsverfahren weiter vorträgt, eine Vorrichtung gemäß Anlage Ni15 sei vor der Priorität des Klagepatents von der Öffentlichkeit bewertet und Versuchen unterzogen worden, kann auch darauf keine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage gestützt werden. Die Beklagte zu 2) hat die offenkundige Vorbenutzung im Nichtigkeitsverfahren nicht lückenlos durch Dokumente belegt. So hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren bestritten (und kündigt an, dies werde auch im Nichtigkeitsprozess erfolgen), dass der angeblich vorbenutzte Gegenstand alle Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents aufgewiesen habe und dass es zwischen der Medtronic Inc. einerseits und Herrn Dr. Denton A. Cooley sowie Herrn Dr. Carlos Duran als Empfängern der Prototypen andererseits keine Geheimhaltungsvereinbarung gegeben habe. Nachdem die Beklagte zu 2) im Nichtigkeitsverfahren lediglich eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt hat, wird nach – wie angekündigt – entsprechendem Bestreiten der Patentinhaberin eine Beweisaufnahme jedenfalls zur Frage der Geheimhaltungsverpflichtung erforderlich sein. Ihr Ausgang ist aus heutiger Sicht völlig offen und kann daher eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Nichtigkeitsklage nicht begründen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 1979, 636, 637 – Ventilanbohrvorrichtung).

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Auch für das weitere Vorbringen der Nichtigkeitsklägerin, im Februar 1989 habe Dr. Michael Jones drei auf Haltern befestigte Ringe implantiert und die Halter bei drei weiteren Implantationen verwendet, wobei Ringe und Halter in vielen Einzelheiten mit denen aus Anlage Ni17/2 und Ni15 übereingestimmt hätten (Anlage B9, Seite 26ff. unter 4.3.3), lässt nicht den Schluss auf eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit zu. Die Klägerin hat aufgezeigt, dass aus der schriftlichen Stellungnahme von Dr. Michael Jones (Anlage Ni19) nicht geschlossen werden kann, dass die von ihm verwendeten Ringprothesen und Halterungsanordnungen sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents aufwiesen. Es steht zu erwarten, dass die Patentinhaberin das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren mit ähnlichen Argumenten gegen die offenkundige Vorbenutzung verteidigen wird. Wie eine dann gegebenenfalls durchzuführende Beweisaufnahme vor dem Bundespatentgericht ausgehen wird, ist aus heutiger Sicht nicht abzuschätzen, was eine Aussetzung nicht rechtfertigt.

98

Soweit sich die Nichtigkeitsklägerin auf die mit der Nichtigkeitsklage als Anlage Ni21 vorgelegte Broschüre "The Enlightened Response To A Changing Environment – The Duran Flexible Annuloplasty Ring" beruft, kann dieser Broschüre nicht entnommen werden, dass sie bereits vor dem für das Klagepatent relevanten Zeitpunkt der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurde. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob – wie die Beklagten meinen – der Copyright-Vermerk auf der letzten Seite ("Copyright 1989 by Medtronic, Inc.") nach der allgemeinen Lebenserfahrung für eine Veröffentlichung noch im Jahre 1989 spricht. Denn maßgeblicher Zeitrang des Klagepatents ist nicht sein internationales Anmeldedatum 23. Juli 1990, sondern das Datum der ersten Prioritätsanmeldung, der 31. Juli 1989. Die Nichtigkeitsklägerin hat die wirksame Inanspruchnahme dieser Priorität ausschließlich mit der Begründung in Abrede gestellt, die Prioritätsanmeldung offenbare wie die ursprüngliche Anmeldung des Klagepatents Merkmal 5 nicht als zur Erfindung gehörend. Unter IV. 1. wurde aber bereits ausgeführt, warum dieser Ansicht nicht zu folgen ist; darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Dass der Copyright-Vermerk eine Veröffentlichung der Broschüre Anlage Ni21 auch vor dem 31. Juli 1989 belegen könne, haben die Beklagten nicht dargetan.

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Es kann daher offen bleiben, ob die in der Anlage Ni15 offenbarte Halterstruktur sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 des Klagepatents neuheitsschädlich vorweggenommen hat, da die Beklagten jedenfalls die Voraussetzungen einer offenkundigen Vorbenutzung nicht in der für eine darauf gestützte Aussetzung der Verhandlung im Verletzungsrechtsstreit erforderlichen Weise dargelegt haben.

100

3. Fehlende erfinderische Tätigkeit

101

Die Beklagten meinen, es stehe der erfinderischen Tätigkeit der Erfindung nach dem Klagepatent gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG in Verbindung mit Artt. 52 und 56 EPÜ entgegen, dass die EP-A-0 242 172 zwar auf dem Deckblatt des Klagepatents aufgeführt, während des Erteilungsverfahrens aber tatsächlich nicht berücksichtigt worden sei. Die EP-A-0 242 172 (Anlage Ni23) betrifft wie die in der Beschreibung des Klagepatents gewürdigte EP-A-0 200 419 (Anlage K9) eine Halterungsvorrichtung für vollständige Herzklappenprothesen. Es stelle – so die Beklagten – keine erfinderische Tätigkeit dar, den in der Entgegenhaltung offenbarten Halter auf Anuloplastik-Ringprothesen zu übertragen, zumal das Halten flexibler Ringe auf einem Halter in der Veröffentlichung nach Anlage Ni26 vom Oktober 1984 bereits offenbart gewesen sei.

102

Die Annahme, dass ein Fachmann, der ausgehend von dem in der Anlage Ni26 angesprochenen Ringprothesen-Halter eine Verbesserung erstrebt, auf die Haltervorrichtung für eine Herzklappenprothese nach Anlage Ni23 gestoßen wäre, beruht auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtung der Beklagten. Zum einen ist von den Beklagten nicht dargetan und auch nicht erkennbar, warum der Fachmann aus der Anlage Ni26 überhaupt die Anregung erhalten sollte, sich um eine Verbesserung der Haltevorrichtung für Anuloplastik-Ringprothesen zu bemühen. Zum anderen leuchtet nicht ein, warum er – die entsprechende Anregung zugunsten der Beklagten unterstellt – auf die Haltevorrichtung nach Anlage Ni23 stoßen sollte. Die ebenfalls Herzklappenprothesen betreffende EP-A-0 200 419, in der Beschreibung des Klagepatents als wesentlich für den Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bezeichnet (Seite 6 Zeile 27-33), wurde im Erteilungsverfahren des Klagepatents geprüft und nicht als schädlich für die erfinderische Tätigkeit angesehen. Eine auf fehlende erfinderische Tätigkeit gestützte Aussetzung kommt aber in aller Regel nicht in Betracht, wenn der betreffende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist. Gleiches gilt, wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen. So liegt es hier, da Haltevorrichtungen für Herzklappenprothesen jedenfalls in Gestalt der EP-A-0 200 419 bereits Gegenstand des Erteilungsverfahrens waren. Es ist nicht dargetan oder anderweit erkennbar, wieso die Entgegenhaltung EP-A-0 242 172 (Anlage Ni23) die Erteilungsinstanzen zu einer anderen, die Erfindungshöhe verneinenden Entscheidung hätte bewegen sollen.

103

4. Im Rahmen der für die Aussetzung vorzunehmenden Abwägung zwischen den beiderseitigen Interessen der Parteien kommt hier des Weiteren zum Tragen, dass die Beklagte zu 2) die Nichtigkeitsklage erst mit Schriftsatz vom 22. Mai 2006 erhoben hat, so dass die Nichtigkeitsbeklagte im Nichtigkeitsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Verletzungsrechtsstreit noch nicht sachlich erwidern musste und die Klägerin des Verletzungsverfahrens mit Schriftsatz vom 19. Juni 2006 lediglich zu einigen Punkten des Nichtigkeitsvorbringens Stellung nehmen konnte. Dabei ist den Beklagten nicht die im Vorfeld der Nichtigkeitsklage durch das Discovery-Verfahren in den USA entstandene Verzögerung als solche vorzuwerfen, wohl aber die Verzögerung der Einleitung dieses Verfahrens. Diese erfolgte erst am 12. Januar 2006, obwohl der Beklagten zu 2) die vorliegende Klage bereits am 06. Juni 2005 zugestellt worden war.

104

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.

105

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.

106

Der Streitwert wird auf 1.000.000,- € festgesetzt.

107

Dr. Grabinski Klepsch Klus