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Landgericht Düsseldorf·4a O 240/00·30.05.2001

Unterlassungs- und Schadensersatzurteil wegen Nachbildung von Baby‑Hängewiege

Gewerblicher RechtsschutzDesignrechtDurchsetzung von SchutzrechtenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin obsiegt: Dem Beklagten wird untersagt, die in Ziffer 1 konkret beschriebenen Liege‑ und Hängevorrichtungen für Kleinkinder herzustellen, feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen. Das Gericht verurteilt den Beklagten zur Schadensersatzleistung, zur umfassenden Auskunft über Herstellung und Vertrieb sowie zur Herausgabe der Nachbildungen zur Vernichtung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Zuwiderhandlungen drohen Ordnungsgeld oder Ordnungshaft.

Ausgang: Unterlassungs‑, Schadensersatz‑, Auskunfts‑ und Herausgabeklage der Klägerin gegen den Beklagten in vollem Umfang stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch kann sich auf das Verbot der Herstellung, des Fehlhaltens und des Inverkehrbringens von Erzeugnissen mit konkret beschriebenen gestalterischen Merkmalen erstrecken und mit Zwangsmitteln bedroht werden.

2

Der Verletzer kann verpflichtet werden, alle Schäden zu ersetzen, die aus den unterlassenen oder bereits begangenen Verletzungshandlungen entstanden sind oder noch entstehen werden.

3

Das Gericht kann den Verletzer zur umfassenden Rechnungslegung und Auskunft über Mengen, Lieferanten, Abnehmer, Werbung, Kosten und erzielten Gewinn verurteilen.

4

Das Gericht kann die Herausgabe in Besitz befindlicher Nachbildungsstücke anordnen und deren Vernichtung anordnen.

5

Urteile in Schutzrechtsstreitigkeiten können vorläufig vollstreckbar erklärt werden, um die Durchsetzung der Ansprüche sicherzustellen.

Tenor

1.

Dem Beklagten wird es bei Meidung eines

Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise

Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,

für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung

verboten,

Liege- und Hängevorrichtungen für Kleinkinder,

sogenannte „Baby-Hängewiegen/Hängematten“,

herzustellen und/oder feilzuhalten und/oder in

Verkehr zu bringen, die im Wesentlichen durch die

Kombination folgender gestalterischer Merkmale

gekennzeichnet sind:

Vier rechteckig miteinander verbundene Rundhölzer,

an denen entlang sackartig ein Stoff angebracht ist,

welcher sich in der Seitenansicht in einer flachen

Keilform von der oberen schmalen Seite des Recht-

ecks bis zur unteren schmalen Seite des Rechtecks

vertieft. Das untere Breitende des Stoffsacks weist

zwei Durchlässe auf. An den vier Verbindungspunkten

der Rundhölzer sind durch Lochbogen Seile ange-

bracht, welche in einem verstellbaren Abstand über

dieser Hängevorrichtung miteinander verknotet

werden und dann in einem Strang mit einem

Befestigungshaken an Überhängen befestigt werden

können; insbesondere wenn diese Hängevorrichtungen

für Kleinkinder eine Gestaltung aufweisen, wie sie aus

den nachfolgenden Abbildungen ersichtlich ist:

- Hier folgen drei Bilder –

2.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet

ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die dieser

aus Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden sind

und noch entstehen werden.

3.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber

Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu 1.

bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar

unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer (einschließlich etwaiger Transport- und Lagerunternehmen),

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und/oder Anschaffungskosten, der Vertriebskosten, des Gemeinkostenanteils und des erzielten Gewinns.

4.

Der Beklagte wird verurteilt, die in seinem Besitz oder

Eigentum befindlichen Nachbildungsstücke an den von

der Klägerin beauftragten Gerichtsvollzieher zum

Zwecke der Vernichtung herauszugeben.

5.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten

auferlegt.

6.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

A Richter am LG B C

2

urlaubsbedingt an der Unter-

3

schriftsleistung gehindert.