Bestätigung einstweiliger Verfügung wegen Markenverletzung, Kosten den Antragsgegnern auferlegt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin, exklusive Lizenznehmerin einer deutschen Wortmarke, begehrt Unterlassung, Sequestration und Auskunft gegen den Vertrieb von Bekleidungsstücken mit dem Schriftzug LG1/G1. Das Landgericht bestätigt die einstweilige Verfügung und legt die Verfahrenskosten den Antragsgegnern auf. Eine vorherige Abmahnung war wegen der Gefahr des Beiseiteschaffens flüchtiger Ware entbehrlich. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Einstweilige Verfügung zur Unterlassung und Sequestration bestätigt; Kosten dem Antragsgegner auferlegt, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Antrag auf einstweilige Verfügung mit Sequestrationsanspruch kann eine vorherige Abmahnung entbehrlich sein, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Gefahr besteht, dass der Antragsgegner die streitgegenständliche Ware beiseiteschafft (insbesondere bei leicht entfernbarer, "flüchtiger" Ware).
§ 93 ZPO führt nicht zu einer abweichenden Kostenverteilung, wenn der Antragsteller aus objektiven Gründen auf eine Abmahnung verzichten durfte; die Verfahrenskosten sind dann nach §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO dem Antragsgegner aufzuerlegen, sofern dieser die Ansprüche nicht sofort anerkannt hat.
Die teilweise Zurücknahme eines Widerspruchs, die sich auf den Kostenpunkt beschränkt, ist so auszulegen, dass der Widerspruch in diesem Punkt aufrechterhalten und vom Gericht zu entscheiden ist.
Der Inhaber einer eingetragenen Wortmarke kann im einstweiligen Rechtsschutz Unterlassungs-, Sequestrations- und Auskunftsansprüche geltend machen und die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, wenn die Voraussetzungen der Markenverletzung und die Dringlichkeit (Gefahr des Nachteils) vorliegen.
Tenor
I.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2003 - 4a 0 223 / 03 - wird bestätigt.
II.
Die weiteren Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner als Gesamtschuldner.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Antragstellerin vertreibt in exklusiver Lizenz europaweit Bekleidungsstücke der in Kalifornien / USA ansässigen LG1 International Inc. (fortan: Lizenzgeberin).
Zielgruppe für diese Bekleidungsstücke sind Jugendliche und Heranwachsende, insbesondere der Rap- und Hip-Hop-Szene, innerhalb der sie sich einer Bekanntheit von mehr als 50% erfreuen. Die Bekleidungsstücke werden in der Bundesrepublik Deutschland in etwa 250 Geschäften angeboten. Mit ihnen wurden im Jahr 2000 ein bundesweiter Umsatz von 2,4 Mio. Euro und in den Jahren 2001 und 2002 Umsätze von 5,18 Mio. Euro sowie 6,49 Mio. Euro erzielt.
Die Lizenzgeberin ist Inhaberin der unter den Register-Nummern ####, #### und #### beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt angemeldeten Gemeinschaftswortmarken LG1, G1 und G1 SPORT (Anlage Ast 2). Zu einer Eintragung dieser Gemeinschaftswortmarken ist es wegen anhängiger Widerspruchsverfahren noch nicht gekommen.
Die Lizenzgeberin ist zudem eingetragene Inhaberin der am 22. Oktober 1993 beim Deutschen Patent- und Marken- amt angemeldeten und am 17. Oktober 1994 unter der Register-Nummer #### eingetragenen deutschen Wortmarke G1 (Anlage Ast 9, nachfolgend: Verfügungsmarke), deren Eintragung am 30. November 1994 veröffentlicht worden ist.
Wegen Verletzung der Verfügungsmarke nimmt die Antragstellerin die Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung, Sequestration des Verletzungsgegenstandes und Auskunftserteilung in Anspruch.
Das Warenverzeichnis der Verfügungsmarke umfasst Bekleidungsstücke, insbesondere Ober- und Unterbekleidungsstücke, Tops, Hemden, Hosen, Jeans, Overalls, T-Shirts, Sweatshirts, Pullunder, Polo-Shirts, Jacken, Blazer, Mäntel, Parkas, Mützen, Gürtel (Bekleidung), Hosenträger und Kopfbedeckungen.
Mit schriftlicher Erklärung vom 29. September 2003 (Anlage Ast 25) wurde die Antragstellerin von der Lizenzgeberin dazu ermächtigt, Verletzungen der Verfügungsmarke im eigenen Namen geltend zu machen.
Die Antragsgegnerin zu 1., deren Geschäftsführer der Antragsgegner zu 2. ist, betreibt einen Groß- und Einzelhandel, Im- und Export sowie Reste- und Lagerverkauf von Textilien aller Art. Hierzu unterhält sie unter der Geschäftsbezeichnung X1 drei Ladenlokale in Moers, Dinslaken und Krefeld und unter der Bezeichnung X2 zwei weitere Ladenlokale in Duisburg und Düren.
In diesen Geschäftslokalen erwarb ein für die Antragstellerin als Handelsvertreter tätiger Mitarbeiter am 11. Juni 2003 mehrere Hemden, T-Shirts und Pullover, die mit dem Schriftzug LG1 bedruckt sind und/oder bei denen ein Label mit dem genannten Schriftzug eingenäht ist. Die Antragstellerin hat hierzu mehrere Farbkopien vorgelegt, auf die Bezug genommen wird.
Die Antragstellerin sieht in diesen von ihr angegriffenen Gegenständen eine unberechtigte Benutzung der Verfügungsmarke.
Sie macht geltend, zwischen der Verfügungsmarke und dem angegriffenen Zeichen bestehe in erhöhtem Maße Verwechslungsgefahr. Die angesprochenen Verkehrskreise seien bei dem angegriffenen Zeichen überwiegend auf den Nachnamen orientiert. Dem im Bereich der deutschen Sprache geläufigen Vornamen komme lediglich nachgeordnete Bedeutung zu.
Auf das Gesuch der Antragstellerin vom 17. Juni 2003 ist es den Antragsgegnern durch Beschlussverfügung vom 18. Juni 2003 untersagt worden, Bekleidungsstücke anzubieten und/oder zu vertreiben, welche die Zeichen G1 oder LG1 aufweisen. Zugleich ist es den Antragsgegnern aufgegegeben worden, solche in ihrem Besitz befindliche Bekleidungsstücke an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben, eine Rückgabe an ihre Lieferanten zu unterlassen und über den Vertriebsweg Auskunft zu erteilen.
Hiergegen haben die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 13. August 2003 Widerspruch eingelegt, den sie in einem am 11. Oktober 2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz unter Protest gegen die Kostenlast und dem Gesuch, über die Kosten im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, teilweise zurückgenommen haben.
Die Antragstellerin beantragt nunmehr,
die einstweilige Verfügung vom 18. Juni 2003 - 4a 0 223 / 03 - zu bestätigen.
Die Antragsgegner beantragen,
die einstweilige Verfügung vom 18. Juni 2003 im Kostenpunkt aufzuheben und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.
Sie machen geltend, der Antragstellerin für das vorliegende Verfahren keine Veranlassung gegeben zu haben.
Von der Antragstellerin seien sie vorgerichtlich nicht abgemahnt worden. Erstmals mit Schriftsatz vom 29. September 2003 habe die Antragstellerin spezifiziert erläutert, warum es sich bei den Testkäufen vom 11. Juni 2003 um Fälschungen handele.
Es sei nicht von ihnen beabsichtigt, mit gefälschter Ware, die von der Verfügungsmarke Gebrauch mache, weiter Handel zu treiben.
Dem Gesuch der Antragsgegner um eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin am 13. Oktober 2003 zugestimmt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Entgegen dem Wortlaut ihres Schriftsatzes vom 9. Oktober 2003 haben die Antragsgegner ihren gegen die Beschlussverfügung vom 18. Juni 2003 gerichteten Widerspruch nicht vollständig zurückgenommen, sondern auf ihre Verpflichtung, die Kosten des Verfahrens tragen zu müssen, beschränkt. Dies folgt aus ihrem weiteren Vorbringen, in dem sie erläutern, warum sie der Antragstellerin keine Veranlassung zu der vorbezeichneten Beschlussverfügung gegeben haben wollen und aus ihrem Gesuch, über den Kostenpunkt im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
Bei verständiger Würdigung (§ 133 BGB) kann dieses Verhalten nur dahin gedeutet werden, dass die Antragsgegner ihren Widerspruch zum Kostenpunkt aufrechterhalten und beschieden wissen wollen.
II.
Der so verstandene und gemäß §§ 940, 936, 924 ZPO statthafte Widerspruch ist indes unbegründet.
Das Gericht hat den Antragsgegnern mit Beschluss vom 18. Juni 2003 zu Recht aufgegeben, die Kosten des Verfahrens entsprechend den §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO zu tragen.
Eine andere Kostenverteilung rechtfertigt sich nicht in analoger Anwendung von § 93 ZPO daraus, dass die Antragsgegner von der Antragstellerin vor Zustellung der einstweiligen Verfügung nicht abgemahnt worden sind.
Nach § 93 ZPO fallen die Verfahrenskosten dem Antragsteller zur Last, wenn der Antragsgegner die gegen ihn gerichteten Ansprüche sofort anerkannt und nicht durch sein Verhalten zur Stellung des Verfügungsantrages Veranlassung gegeben hat.
Veranlassung zur Beantragung einstweiliger Verfügungen gibt der Inanspruchgenommene in wettbewerbs- und markenrechtlichen Unterlassungsfällen in der Regel erst dann, wenn er auf eine Abmahnung nicht oder negativ reagiert hat (BGH, GRUR 1990, 381, 382).
Eine Abmahnung ist allerdings entbehrlich, wenn sie aus der Sicht des Antragstellers zu der Zeit, zu der er entscheiden muss, ob er im jeweiligen Einzelfall abmahnt oder dies unterlässt, bei Anlegung eines objektiven Maßstabes unzumutbar ist (OLG Düsseldorf, WRP 1997, 471, 472 -Ohrstecker; OLG Düsseldorf, OLG-Report 1998, 271, 271).
Geht es nicht nur um die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungs-, sondern auch um die Durchsetzung von Sequestrationsansprüchen auf wettbewerbs-, oder - wie hier - markenrechtlicher Grundlage, so ist eine vorherige Abmahnung zur Abwendung der Kostensanktion nach § 93 ZPO nur dann erforderlich, wenn für den Antragsteller konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die die zu vermutende Gefahr des Beiseiteschaffens der Waren und/oder anderer Vernebelungsaktionen ausnahmsweise ausschließen (OLG Düsseldorf, WRP 1997, 471, 472 -Ohrstecker). Andernfalls bedarf es keiner vorhergehenden Abmahnung. Dies gilt auch für Unterlassungs- und Auskunftsansprüche, die zusammen mit dem Sequestrationsanspruch geltend gemacht werden (OLG Düsseldorf, OLG-Report 1998, 271, 271).
Ausschlaggebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, beispielsweise die Person des Verletzers, Art und Umsatzgeschwindigkeit der verletzenden Ware sowie Liefer- und Rücklaufweg der Ware. Bei "flüchtigen" Waren, die sich leicht entfernen und beseitigen lassen, kann der Verletzte nach der Lebenserfahrung davon ausgehen, dass der Verletzer, wenn er zunächst abgemahnt wird, sei es auch nur kurzfristig, die Ware beiseite schafft oder andere Vernebelungsaktionen trifft, um keinen wirtschaftlichen Schaden zu erleiden, jedenfalls aber den Schaden, der mit einer Sicherstellung verbunden sein kann, zu reduzieren. Liegen für den Antragsteller in einem solchen Fall keine konkreten Anhaltspunkte vor, die die nach der Lebenserfahrung zu vermutende Gefahr des Beiseiteschaffens ausnahmsweise ausschließen, ist ihm eine Abmahnung nicht zuzumuten.
So liegt der Fall hier.
Bei den von den Antragsgegnern vertriebenen Bekleidungsstücken handelt es sich um Ware, die sich ohne weiteres entfernen und beseitigen lässt. Bei Beantragung der einstweiligen Verfügung bestand für die Antragstellerin kein Hinweis, wonach sie davon ausgehen konnte, die Antragsgegner würden die gegen die Verfügungsmarke verstoßende Ware im Falle einer vorhergehenden Abmahnung nicht verschwinden lassen oder sonstige Vernebelungsmaßnahmen vornehmen.
Gründe, welche die Gefahr solcher Vernebelungsmaßnahmen aus der Sicht der Antragstellerin hätten ausschließen können, sind von den Antragsgegnern nicht geltend gemacht worden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 11. Oktober 2003: 100.000,- Euro,
sodann: Kosteninteresse