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Landgericht Düsseldorf·4a O 194/02·24.02.2003

Unterlassungs- und Rechnungslegungsanspruch wegen Patentverletzung an Zerkleinerungsmaschine

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtVerletzungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Inhaberin eines europäischen Patents für eine Zerkleinerungsmaschine, verlangt Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung von Schadensersatz gegen die Beklagte wegen Verletzung des Klageanspruchs. Das Landgericht verurteilt die Beklagte zur Unterlassung der vertragsverletzenden Handlungen in Deutschland, zur Auskunft über Herstellung, Lieferungen, Angebote und Werbung sowie zur Schadensersatzverpflichtung. Zur Durchsetzung ordnet das Gericht Ordnungsmittel und vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung an.

Ausgang: Klage wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Inhaber eines europäischen Patents kann Unterlassung gegen das Anbieten, Inverkehrbringen, Verwenden, Einführen oder Besitzen eines Erzeugnisses in Anspruch nehmen, das sämtliche Merkmalsbestandteile eines Patentanspruchs erfüllt.

2

Ein Anspruch auf Rechnungslegung durch den Verletzer umfasst die Darlegung von Herstellungsmengen, Lieferungen, Angeboten, Werbemaßnahmen sowie der Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; Namen nichtgewerblicher Abnehmer können gesondert über einen vereidigten Wirtschaftsprüfer offengelegt werden.

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Das Gericht kann feststellen, dass der Verletzer zum Ersatz des bereits entstandenen und noch entstehenden Schadens verpflichtet ist und entsprechende Feststellungsurteile erlassen.

4

Zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs kann das Gericht Ordnungsgelder oder Ordnungshaft und vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils gegen Sicherheitsleistung anordnen.

Relevante Normen
§ Art. 70 Abs. 1 EPÜ

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht

festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR - ersatzweise

Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im

Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu

unterlassen,

Maschinen zum Zerkleinern von z.B. Hausabfall, Reifen, Möbeln, Teppichen, Matratzen, Baumstümpfen, Abbruchholz und anderen Materialien, die aufweisen:

• einen Trichter zum Aufnehmen des Abfalls,

• einen Schneidetisch, der am Boden des Trichters mit wenigstens einem Satz fixierter, paralleler unterer Messer angeordnet ist, welche voneinander durch Öffnungen durch den Tisch getrennt sind,

• wenigstens eine drehbare Welle einer Antriebseinheit, wobei die Welle an der Oberseite des Schneidetisches in einer Richtung angeordnet ist, die sich senkrecht zu den unteren Messern erstreckt, und

-3-

• eine Anzahl von scheibenförmigen oberen Messern, die an der Welle befestigt sind, von denen jedes Messer mit einer Anzahl von Zähnen versehen ist und sich teilweise nach unten in eine Öffnung des Tisches erstreckt, wobei jede Öffnung breiter als das zugehörige obere Messer ist, und dieses in der zugehörigen Öffnung nahe einem der unteren Messer angeordnet ist,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei der die unteren Messer sich in eine Richtung erstrecken, die die Achse der Achse oder einen Bereich um diese herum schneidet,

und die Maschine mindestens zwei Messer-Wellen aufweist und zwei Sätze unterer Messer vorhanden sind, von denen je einer auf jeder Seite der ersten Welle angeordnet ist, und die sich im Wesentlichen in die gleiche Richtung erstrecken, die mindestens mit den unteren Messern in einem der beiden Sätze einen Winkel bildet, die auf den beiden Seiten der benachbarten Welle angeordnet sind.

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu 1.1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. Juli 2000 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -Zeiten, und/oder der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -Zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

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c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmen-gen, -Zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu 1.1. bezeichneten, seit dem 14. Juli 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III..

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 10 %, im

Übrigen der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,-€, für die Beklagte in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der

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Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist ein dänisches Maschinenbauunternehmen, das ursprünglich unter der Bezeichnung X und anschließend unter der Bezeichnung X firmiert hat Inzwischen trägt sie die im Aktivrubrum angegebene Bezeichnung.

3

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in der Verfahrenssprache Englisch am 6. September 1996 angemeldeten europäischen Patentes X (Anlage L 3; nachfolgend Klagepatent; deutsche Übersetzung Anlage L 4), das eine Priorität vom 12. September 1995 in Anspruch nimmt. Die Anmeldung der Patenterteilung wurde am 14. Juli 1999 veröffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatentes am 14. Juni 2000 bekannt gemacht. Die deutsche Übersetzung des in englischer Verfahrenssprache formulierten Klagepatentes wurde unter der Registernummer X (Anlage L 4) beim Deutschen Patent- und Markenamt hinterlegt und am 8. Februar 2001 im Patentblatt veröffentlicht. Das in Kraft stehende Klagepatent betrifft eine Zerkleinerungsvorrichtung. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch.

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Anspruch 1 hat in seiner nach Art. 70 Abs. 1 EPÜ maßgebenden englischen Fassung folgenden Wortlaut:

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"A machine (1) of the kind, which serves the purpose of comminution for example domestic garbage, tires, fumiture, carpets, mattresses, stubs, demolition timber and similar materials, and which comprises:

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• a funnel (2) for accommodating the waste,