Einstweilige Verfügung wegen Verfügungsgebrauchsmuster: Antrag abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung wegen angeblicher Verletzung ihres eingetragenen Verfügungsgebrauchsmusters für eine Tintenpatrone. Die Antragsgegnerin bot eine als Ersatzpatrone dienende Ausführungsform an und stellte beim DPMA einen Löschungsantrag. Das Landgericht Düsseldorf wies den Antrag zurück, legte die Kosten der Antragstellerin auf und erklärte das Urteil vorläufig vollstreckbar mit Sicherheitsleistungsauflage.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Gebrauchsmusterverletzung zurückgewiesen; Kosten der Antragstellerin auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar mit Sicherheitsleistungsregelung
Abstrakte Rechtssätze
Ein eingetragenes Verfügungsgebrauchsmuster begründet einen Unterlassungsanspruch, wenn die angegriffene Ausführungsform den Schutzbereich der Anspruchsmerkmale verletzt.
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt die geltenden prozessualen Voraussetzungen voraus; maßgeblich sind die Glaubhaftmachung des Schutzrechts, die Verletzungswahrscheinlichkeit und die Interessenabwägung.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt.
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Zwangsvollstreckung ist regelmäßig durch Sicherheitsleistung abwendbar, insbesondere durch Bankbürgschaft oder Barleistung.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 03.07.2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden der An-tragstellerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin wegen Verletzung ihres Gebrauchsmusters X (Verfügungsgebrauchsmuster) im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des Verfügungsgebrauchsmusters, das aus der europäischen Patentanmeldung X abgezweigt wurde. Es nimmt den Anmeldetag dieser Anmeldung – den 23.06.2006 – und japanische Prioritäten vom 29.09.2005 (X) in Anspruch. Das Verfügungsgebrauchsmuster wurde am 19.06.2008 eingetragen, der Hinweis auf die Eintragung am 24.07.2008 bekannt gemacht. Das Verfügungsgebrauchsmuster steht in Kraft. Die Antragsgegnerin stellte mit Schriftsatz vom 01.07.2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) hinsichtlich des Verfügungsgebrauchsmusters Löschungsantrag.
Das Verfügungsgebrauchsmuster bezieht sich unter anderem auf eine Tintenpatrone. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch 1 des Verfügungsgebrauchsmusters lautet wie folgt:
1. Tintenpatrone (14) zur Verwendung in einem Tintenstrahlaufzeichnungsgerät, wobei die Tintenpatrone (14) derart ausgebildet ist, dass sie in der Montagerichtung in das Tintenstrahl-Aufzeichnungsgerät horizontal einsetzbar ist;
wobei die Tintenpatrone (14) aufweist:
O.1 einen an der in der Montagerichtung vorderen Frontseite der Tintenpatrone (14) angeordneten Tintenzuführungsteil (120) zum Zuführen von Tinte von der Tintenpatrone (14) zu dem Tintenstrahl-Aufzeichnungsgerät,
O.2 einen an der Frontseite der Tintenpatrone (14) angeordneten bestrahlten Teil (140), wobei das bestrahlte Teil (140) derart ausgebildet ist, dass es zwischen zwei Teilen eines optischen Sensors des Tintenstrahl-Aufzeichnungsgeräts anordenbar ist
dadurch gekennzeichnet, dass
K.1 das bestrahlte Teil (140) oberhalb des Tintenzuführungsteils (120) angeordnet ist, wenn sich die Tintenpatrone in der Montageausrichtung befindet, und
K.2 das bestrahlte Teil (140) ein Paar von einander gegenüberliegenden Oberflächen (140a, 140b) aufweist, welche den zwei Teilen des optischen Sensors gegenüberliegen, wobei sich die einander gegenüberliegenden Oberflächen (140a, 140b) derart im Wesentlichen vertikal erstrecken, wenn sich die Tintenpatrone (140) in der Montageausrichtung befindet, dass sich an den einander gegenüberliegenden Oberflächen (140a, 140b) anhaftende Tinte aufgrund ihres Eigengewichts abwärts bewegt.
Wegen des Wortlauts der "insbesondere" geltend gemachten Unteransprüche 2 und 5 wird auf die Gebrauchsmusterschrift (Anlage ASt 18) Bezug genommen.
Nachfolgend sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung abgebildet, welche aus der Gebrauchsmusterschrift stammen. Figur 47c zeigt eine perspektivische Ansicht einer Tintenpatrone. In Figur 20a und b sind eine seitliche (a) und eine frontale (b) Schemadarstellung eines Teils des Tintenvorratselements abgebildet. Die Figur 18b zeigt den Querschnitt eines Erfassungsteils.
Fig. 47c
Fig. 18b
Die Antragsgegnerin vertreibt Tintenpatronen, die zu den Druckern verschiedener Hersteller passen. Unter anderem bietet sie im Rahmen ihres Internetauftritts unter der Artikelnummer 361387 eine Tintenpatrone an (nachfolgend als angegriffene Ausführungsform bezeichnet), die zu einem von der Antragstellerin angebotenen Drucker passt und eine der von der Antragstellerin angebotenen Patronen ersetzen soll. Auf diese Funktion wird auf der Tintenpatrone mit der Aufschrift "X hingewiesen. Die in diesem Verfahren angegriffene Ausführungsform unterscheidet sich von der im Parallelverfahren 4a O 188/08 angegriffenen Tintenpatrone unter anderem dadurch, dass die in der oberen Fläche vorhandene V-förmige Aussparung verdeckt ist und der an einer Fläche der Patrone befindliche Vorsprung für einen Tintenerfassungssensor eine längliche Quaderform aufweist, statt im unteren Bereich in Form eines Prismas spitz zuzulaufen. Die konkrete Ausgestaltung der Patronen ist auch auf den nachstehenden Ansichten eines Musters einer angegriffenen Ausführungsform abgebildet, das sich als Anlage ASt 3 bei der beigezogenen Akte 4a O 166/08 befindet und auf das Bezug genommen wird. Die Bezifferung stammt von der Antragstellerin.