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Landgericht Düsseldorf·4a O 181/07·09.01.2008

Klage auf Schadensersatz und Patentübertragung wegen Patentverletzung abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentverletzungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Zahlung von Schadensersatz und die Übertragung zweier Patente wegen angeblicher Patentverletzung (EP 0 074 692 B1, US 4 763 502). Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Eine Weiterbegründung der Entscheidung ergibt sich aus dem Tenor.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Übertragung der Klagepatente vom Landgericht Düsseldorf abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Klage auf Schadensersatz wegen Patentverletzung ist nur begründet, wenn der Kläger die Verletzung eines während der Schutzdauer bestehenden Patentanspruchs sowie den daraus resultierenden Schaden hinreichend darlegt und beweist.

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Ansprüche auf Übertragung eines Patents setzen das Vorliegen einer vertraglichen oder sonst rechtlich begründeten Übertragungspflicht voraus; ohne Nachweis einer solchen Pflicht besteht kein Anspruch auf Übertragung.

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Ist ein Patent nicht mehr in Kraft, schließt dies Ansprüche wegen früherer Verletzungen nicht aus, deren Erfolg jedoch einer eigenständigen, substantiierten Beweisführung bedarf.

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Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.

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Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung oder durch geeignete Bürgschaft sichergestellt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Die Klage ist zum einen auf die Verletzung einer Pflicht zur Übertragung der Klagepatente auf den Kläger und zum anderen auf die Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 074 692 B1 und die Verletzung des amerikanischen Patents 4 763 502 (Klagepatente) gestützt.

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Der Kläger war bis zum Ende der Laufzeit eingetragener Inhaber des europäischen Klagepatents. Das europäische Patent wurde unter Inanspruchnahme einer niederländischen Priorität am 10.09.1981 angemeldet und seine Erteilung am 24.06.1987 veröffentlich. Das amerikanische Klagepatent wurde am 14.7.1986 angemeldet und am 16.8.1988 erteilt. Die Patente stehen nicht mehr in Kraft.

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Das Klagepatent bezieht sich auf ein Verfahren zur kontinuierlichen plastischen Verformung von Metallen und zur Vorbehandlung dieser Metalle vor der Verformung. Der Klagepatentanspruch 1 des europäischen Patents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, lautet in der veröffentlichten deutschen Übersetzung wie folgt:

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1. Ein Verfahren zum kontinuierlichen plastischen Verformen von dehnbarem Nichteisenmetall und für die Vorbehandlung dieses Metalls vor dieser Verformung, in welcher Verformung die Oberflächenteile des zu verformenden Metalls nicht hauptsächlich Oberflächenteile des Metalls nach dieser Verformung bilden,

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dadurch gekennzeichnet, dass das Metall in eine Nute (22) zwischen einem rotierenden Rad (23) und einem stillstehenden Schuh (24) Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Die Klage ist zum einen auf die Verletzung einer Pflicht zur Übertragung der Klagepatente auf den Kläger und zum anderen auf die Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 074 692 B1 und die Verletzung des amerikanischen Patents 4 763 502 (Klagepatente) gestützt.

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Der Kläger war bis zum Ende der Laufzeit eingetragener Inhaber des europäischen Klagepatents. Das europäische Patent wurde unter Inanspruchnahme einer niederländischen Priorität am 10.09.1981 angemeldet und seine Erteilung am 24.06.1987 veröffentlich. Das amerikanische Klagepatent wurde am 14.7.1986 angemeldet und am 16.8.1988 erteilt. Die Patente stehen nicht mehr in Kraft.

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Das Klagepatent bezieht sich auf ein Verfahren zur kontinuierlichen plastischen Verformung von Metallen und zur Vorbehandlung dieser Metalle vor der Verformung. Der Klagepatentanspruch 1 des europäischen Patents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, lautet in der veröffentlichten deutschen Übersetzung wie folgt:

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1. Ein Verfahren zum kontinuierlichen gebracht wird, so dass es erhitzt wird von der Reibung zwischen dem Metall und den relativ bewegenden Wänden der Nute (22), dass eine Endwand (27) am Schuh (24) die Nute füllt zur Bildung eines Anschlags, welcher weitere Bewegung des Metalls durch die Nute verhütet, und wobei eine Auspressöffnung (28) den Raum in der Nute stromaufwärts des Anschlags mit dem Außenraum verbindet um das Metall dadurch auszupressen, wobei das Metall direkt vor der plastischen Verformung und während es der Verformungsvorrichtung (20) für solche plastische Verformung zugeführt wird, kontinuierlich und synchron damit und direkt vor Erreichung dieser Verformungsvorrichtung besprüht wird (bei 2, 15) durch Strahlen eines flüssigen Desoxydierungs- und Reinigungsmittels.

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Nachfolgend sind Figuren aus der europäischen Klagepatentschrift abgebildet. Figur 1 zeigt eine Einrichtung zur Durchführung des erfindungsgemäßen Verfahrens. Figur 2 stellt einen Schnitt durch die Umformeinrichtung dar und Figur 3 einen Schnitt durch die Sprühanlage.