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Landgericht Düsseldorf·4a O 181/05·12.06.2006

Aussetzung des Verfahrens wegen Löschungsantrag gegen Gebrauchsmuster und Einspruch gegen EP-Patent

Gewerblicher RechtsschutzGebrauchsmusterrechtPatentrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hat beim DPMA die Löschung des streitgegenständlichen Klagegebrauchsmusters beantragt und beim EPA Einspruch gegen das europäische Patent erhoben. Das Landgericht Düsseldorf hat die Verhandlung nach § 19 GebrMG i.V.m. § 148 ZPO bis zur erstinstanzlichen Entscheidung der Verwaltungsstellen ausgesetzt. Begründend führte das Gericht Zweifel an der Bestandsfähigkeit der geltend gemachten Schutzrechte an. Der Streitwert wurde auf 500.000 € festgesetzt.

Ausgang: Verhandlung bis zur Entscheidung des DPMA über die Löschung des Gebrauchsmusters oder der Einspruchsabteilung des EPA über den europäischen Patentbestand ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann nach § 19 GebrMG i.V.m. § 148 ZPO den Zivilprozess aussetzen, wenn ein anhängiges verwaltungs- oder einspruchsrechtliches Verfahren über die Bestandsfähigkeit des geltend gemachten Schutzrechts die zivilrechtliche Entscheidung beeinträchtigen kann.

2

Eine Aussetzung ist insbesondere geboten, wenn ernsthafte Zweifel an der Bestandfähigkeit des Schutzrechts bestehen, deren Klärung durch die zuständigen Verwaltungsinstanzen geeignet ist, das streitige Rechtsverhältnis zu verändern.

3

Die Entscheidung über die Aussetzung liegt im Ermessen des Gerichts; dieses hat die Erfolgsaussichten und die prozessualen sowie wirtschaftlichen Folgen einer Fortführung des Verfahrens abzuwägen.

4

Das Gericht kann trotz Aussetzung der Hauptsache Verfahrensfragen wie die Streitwertfestsetzung regeln, um prozessuale Rechtsfolgen und Gebührenfragen zu bestimmen.

Relevante Normen
§ 19 GebrMG i.V.m. § 148 ZPO

Tenor

I. Die Verhandlung wird bis zur erstinstanzlichen Entscheidung entweder des Deutschen Patent- und Markenamtes über die von der Beklagten gegen das Klagegebrauchsmuster X beantragte Löschung oder der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes über den von der Beklagten gegen den Rechtsbestand des europäischen Patentes EP X erhobenen Einspruch ausgesetzt.

IL Der Streitwert wird auf 500.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Gründe

2

Die Kammer macht von dem ihr nach § 19 GebrMG i.V.m. § 148 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch und setzt den Rechtsstreit einstweilen aus, weil die Beklagte die Löschung des Klagegebrauchsmusters DE X bei dem Deutschen Patent- und Markenamt beantragt hat und die Kammer Zweifel daran hat, ob das Klagegebrauchsmuster im geltend gemachten Umfang Bestand haben wird.

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Das Klagegebrauchsmuster stellt in seinen kombiniert geltend gemachten Schutzansprüchen 1, 2, 3, 5, 6 und 7 mit Druck beaufschlagte Dosierinhalatoren mit folgenden Merkmalen unter Schutz:

4

1. Mit Druck beaufschlagter Dosierinhalator, der enthält:

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1.1 eine Lösung eines Wirkstoffs in einem Fluorkohlenwasserstiff-Treibmittel,

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1.2 ein Cosolvens und