Aussetzung des Verfahrens wegen Löschungsantrag gegen Gebrauchsmuster und Einspruch gegen EP-Patent
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hat beim DPMA die Löschung des streitgegenständlichen Klagegebrauchsmusters beantragt und beim EPA Einspruch gegen das europäische Patent erhoben. Das Landgericht Düsseldorf hat die Verhandlung nach § 19 GebrMG i.V.m. § 148 ZPO bis zur erstinstanzlichen Entscheidung der Verwaltungsstellen ausgesetzt. Begründend führte das Gericht Zweifel an der Bestandsfähigkeit der geltend gemachten Schutzrechte an. Der Streitwert wurde auf 500.000 € festgesetzt.
Ausgang: Verhandlung bis zur Entscheidung des DPMA über die Löschung des Gebrauchsmusters oder der Einspruchsabteilung des EPA über den europäischen Patentbestand ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann nach § 19 GebrMG i.V.m. § 148 ZPO den Zivilprozess aussetzen, wenn ein anhängiges verwaltungs- oder einspruchsrechtliches Verfahren über die Bestandsfähigkeit des geltend gemachten Schutzrechts die zivilrechtliche Entscheidung beeinträchtigen kann.
Eine Aussetzung ist insbesondere geboten, wenn ernsthafte Zweifel an der Bestandfähigkeit des Schutzrechts bestehen, deren Klärung durch die zuständigen Verwaltungsinstanzen geeignet ist, das streitige Rechtsverhältnis zu verändern.
Die Entscheidung über die Aussetzung liegt im Ermessen des Gerichts; dieses hat die Erfolgsaussichten und die prozessualen sowie wirtschaftlichen Folgen einer Fortführung des Verfahrens abzuwägen.
Das Gericht kann trotz Aussetzung der Hauptsache Verfahrensfragen wie die Streitwertfestsetzung regeln, um prozessuale Rechtsfolgen und Gebührenfragen zu bestimmen.
Tenor
I. Die Verhandlung wird bis zur erstinstanzlichen Entscheidung entweder des Deutschen Patent- und Markenamtes über die von der Beklagten gegen das Klagegebrauchsmuster X beantragte Löschung oder der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes über den von der Beklagten gegen den Rechtsbestand des europäischen Patentes EP X erhobenen Einspruch ausgesetzt.
IL Der Streitwert wird auf 500.000,- € festgesetzt.
Gründe:
Gründe
Die Kammer macht von dem ihr nach § 19 GebrMG i.V.m. § 148 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch und setzt den Rechtsstreit einstweilen aus, weil die Beklagte die Löschung des Klagegebrauchsmusters DE X bei dem Deutschen Patent- und Markenamt beantragt hat und die Kammer Zweifel daran hat, ob das Klagegebrauchsmuster im geltend gemachten Umfang Bestand haben wird.
Das Klagegebrauchsmuster stellt in seinen kombiniert geltend gemachten Schutzansprüchen 1, 2, 3, 5, 6 und 7 mit Druck beaufschlagte Dosierinhalatoren mit folgenden Merkmalen unter Schutz:
1. Mit Druck beaufschlagter Dosierinhalator, der enthält:
1.1 eine Lösung eines Wirkstoffs in einem Fluorkohlenwasserstiff-Treibmittel,
1.2 ein Cosolvens und