Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·4a O 17/15·30.05.2016

Mittelbare Patentverletzung: Anschlag muss an der Fassung ausgebildet sein

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtGebrauchsmusterrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Patentinhaber verlangte wegen angeblich mittelbarer Verletzung eines EP (sowie eines prioritätsgleichen Gebrauchsmusters) Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung und Abmahnkosten für Toleranzausgleichelemente. Streitentscheidend war, ob die angegriffene Ausführungsform einen erst nach Zusammenbau wirksam werdenden Anschlag „an der Fassung“ aufweist. Das LG Düsseldorf verneinte Merkmal 5.4: Der als Anschlag behauptete Transportring sei nicht Teil der Fassung, weil er die Gewindebuchse nicht am Bauteil hält, sondern als separates Teil am Grundelement angebracht wird. Mangels wortsinngemäßer oder äquivalenter Verwirklichung wurde die Klage insgesamt abgewiesen; Gleiches gilt für das geltend gemachte Gebrauchsmuster in entsprechender Anspruchsfassung.

Ausgang: Klage wegen (mittelbarer) Patent- und Gebrauchsmusterverletzung mangels Verwirklichung des Merkmals „Anschlag an der Fassung ausgebildet“ abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verwirklichung des Merkmals „Anschlag an der Fassung ausgebildet“ ist erforderlich, dass der Anschlag Bestandteil der die Gewindebuchse haltenden Fassung oder mit ihr unmittelbar verbunden ist; ein separates, unabhängig montiertes Teil genügt nicht.

2

Die „Fassung“ im Sinne eines Patentanspruchs, der eine im Presssitz gehaltene Gewindebuchse verlangt, ist funktional dadurch bestimmt, dass sie die Gewindebuchse hält und damit deren Anordnung/Befestigung an einem zu verbindenden Bauteil ermöglicht.

3

Ein Merkmal, wonach der Anschlag den Zusammenbau „gestattet“, spricht regelmäßig gegen eine Auslegung, nach der der Anschlag erst in einem separaten Montageschritt als unabhängiges Bauteil angebracht werden kann.

4

Wird ein prioritätsgleiches Gebrauchsmuster nur in einer Anspruchsfassung geltend gemacht, die dem Patentanspruch entspricht, scheitert die Verletzungsprüfung aus denselben Gründen, wenn das entscheidende Anspruchsmerkmal nicht verwirklicht ist.

5

Ist die Verwirklichung eines Anspruchsmerkmals zu verneinen, besteht für Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung und Abmahnkostenerstattung kein Anspruch aus Patent- oder Gebrauchsmusterrecht.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 709 Satz 1, Satz 2 ZPO§ 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 132 Abs. 1 ZPO§ 283 Satz 1 ZPO§ 283 ZPO

Tenor

I.               Die Klage wird abgewiesen.

II.               Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III.               Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen behaupteter mittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sind, in Anspruch. Gegenüber der Beklagten zu 1) macht er zusätzlich die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten geltend.

3

Der Kläger ist der im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (Anlage SKM2) eingetragene Inhaber des deutschen Teils des Europäischen Patents EP A (nachfolgend: „Klagepatent“, vorgelegt als Anlage SKM1). Das Klagepatent trägt den Titel „Vorrichtung zum Verbinden von Bauteilen“ und wurde in deutscher Verfahrenssprache erteilt. Es nimmt das Prioritätsdatum des deutschen Gebrauchsmusters DE B (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster; vorgelegt in Anlage SKM3) vom 14.12.2000 in Anspruch und wurde am 10.11.2001 angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 12.01.2005 vom Europäischen Patentamt veröffentlicht.

4

Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) reichte unter dem 05.08.2015 beim Bundespatentgericht eine Nichtigkeitsklage (Anlage rop1) gegen das Klagepatent ein, über die noch nicht entschieden wurde. Für die weiteren Schriftsätze im Nichtigkeitsverfahren wird auf die Anlagen SKM13, SMK18 und rop4 verwiesen.

5

Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:

6

„Vorrichtung zum Verbinden von Bauteilen (10, 12),

7

mit einem zur Anordnung an dem einen Bauteil (10) ausgebildeten Basisteil (16), das eine Gewindebuchse (24) aus Metall aufweist, die im Preßsitz in einer Fassung (26) aus Kunststoff gehalten ist, einem Abstandshalter (18), der mit dem Basisteil (16) in Gewindeeingriff steht und dazu ausgebildet ist, sich mit einem Ende an dem anderen Bauteil (12) abzustützen, und einer reibschlüssig durch den Abstandshalter (18) gesteckten Verbindungsschraube (20),

8

dadurch gekennzeichnet, daß die Bewegung des Abstandshalters (18) relativ zum Basisteil (16) in einer Richtung durch eine am Ende des Gewindeabschnitts des Abstandshalters gebildete Schulter (34) begrenzt wird, die axial an einem erst nach dem Zusammenbau von Abstandshalter (18) und Basisteil (16) wirksam werdenden Anschlag (38; 54) des Basisteils anstößt, wenn der Abstandshalter seinen maximalen Ausfahrweg erreicht hat, und daß der Anschlag (38; 54) an der Fassung (26) ausgebildet ist, so daß er den Zusammenbau gestattet.“

9

Im Folgenden wird zur Verdeutlichung der geschützten Lehre Fig. 1 des Klagepatents eingeblendet, die nach der Patentbeschreibung ein Ausführungsbeispiel der Erfindung zeigt:

11

Daneben war der Kläger Inhaber des bereits erwähnten Gebrauchsmusters DE (Klagegebrauchsmuster), wie sich aus dem in Anlage SKM4 vorgelegten Registerauszug des Deutschen Patent- und Markenamts ergibt. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 14.12.2000 angemeldet und dessen Eintragung am 23.05.2002 im Patentblatt bekannt gemacht. Es ist am 14.12.2010 durch Zeitablauf erloschen. Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautete:

12

„Vorrichtung zum Verbinden von Bauteilen (10, 12),

13

mit einem an dem einen Bauteil (10) angeordneten Basisteil (16), einem Abstandshalter (18), der mit dem Basisteil (16) in Gewindeeingriff steht und sich mit einem Ende an dem anderen Bauteil (12) abstützt, und einer reibschlüssig durch den Abstandshalter (18) gesteckten Verbindungsschraube (20),

14

dadurch gekennzeichnet, daß die Bewegung des Abstandshalters (18) relativ zum Basisteil (16) in einer Richtung durch eine am Ende des Gewindeabschnitts des Abstandshalters gebildete Schulter (34) begrenzt wird, die axial an einem erst nach dem Zusammenbau von Abstandshalter (18) und Basisteil (16) wirksam werdenden Anschlag (38; 54) des Basisteils anstößt.“

15

Der Kläger entwickelt Komponenten für die Kraftfahrzeugindustrie. Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und zu 3) sind, produziert und vertreibt Toleranzausgleichelemente unter der Marke „C“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Toleranzausgleichelemente wie die angegriffene Ausführungsform dienen dazu, verschiedene Bauteile so zu verbinden, dass vorhandene Abstandstoleranzen bei der Verbindung ausgeglichen werden. Ein Katalog der Beklagten zu 1) mit bildlichen Darstellungen der angegriffenen Ausführungsform ist in Anlage SKM8 zur Akte gereicht worden. Nachfolgend wird hieraus eine Abbildung der angegriffenen Ausführungsform zur Veranschaulichung eingeblendet:

17

Der Kläger mahnte die Beklagte zu 1) mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 12.01.2015 (Anlage SKM11) ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Dies lehnte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 27.01.2015 (Anlage SKM12) ab.

18

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.

19

Der Kläger trägt vor, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent mittelbar wortsinngemäß, zumindest aber in äquivalenter Form.

20

Die Transportsicherung (d.h. der Plastikring mit der Bezugsziffer 2 auf S. 6 der Anlage SKM8, oben eingeblendet) bei der angegriffenen Ausführungsform bewirke eine Erschwernis der Ausdrehbewegung, so dass eine Begrenzung im Sinne des Klagpatents existiere. Die Begrenzung entspreche dem von den Beklagten angegebenen „Ausgleichsweg (AW)“, der – unstreitig – zwischen 4 und 16 mm angegeben wird. Bei der angegriffenen Ausführungsform komme es ab einem Punkt auch zu einem Anstoßen des Abstandshalters (Ausgleichselement 4 in der obigen Darstellung der angegriffenen Ausführung aus Anlage SKM8) an die Transportsicherung.

21

Bei der angegriffenen Ausführungsform existiere auch eine vom Klagepatent geforderte Schulter, die dort liege, wo beim Abstandshalter (Ausgleichselement 4 in SKM8) der breitere Gewindeabschnitt in den schmaleren Schaft übergeht.

22

Bei der angegriffenen Ausführungsform werde der Anschlag auch erst nach dem Zusammenbau von Abstandshalter und Basisteil wirksam. Es reiche patentgemäß aus, wenn dies durch eine bestimmte Reihenfolge beim Zusammenbau der angegriffenen Ausführungsform erreicht werde. Der Anschlag selbst müsse patentgemäß nicht zwingend so ausgestaltet sein, dass er einen Zusammenbau von Abstandshalter und Basisteil gestattet. Wenn man bei der angegriffenen Ausführungsform zunächst das Ausgleichselement (Ziff. 4 in SKM8) in das Grundelement (Ziff. 5 in SKM8) einschraubt und erst dann die Transportsicherung (Ziff. 2 in SKM8) auf das Grundelement aufpresst, so gebe es einen erhöhten Reibungswiderstand nur beim Ausschrauben und der Anschlag werde erst nach dem Einschrauben des Grundelements wirksam.

23

Bei der „Fassung“ handele es sich patentgemäß um ein Element, welches das Basisteil hält. Die Transportsicherung bei der angegriffenen Ausführungsform bilde eine Fassung, an der der Anschlag – wie vom Klagepatent vorgesehen – ausgebildet sei.

24

Für die Zeit vor der Erteilung des Klagepatents ständen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz(-feststellung) und Auskunft aus dem Klagegebrauchsmuster zu.

25

Im parallelen Nichtigkeitsverfahren werde sich das Klagepatent als rechtsbeständig erweisen, so dass das Verfahren nicht auszusetzen sei.

26

Der Kläger beantragt,

27

              I.              die Beklagten zu verurteilen,

28

1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht überschreiten darf und hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,

29

              Vorrichtungen zum Verbinden von Bauteilen, mit einem dem einen Bauteil zugeordneten Basisteil, das eine Gewindebuchse aus Metall aufweist, die im Presssitz in einer Fassung aus Kunststoff gehalten ist, einem Abstandshalter, der mit dem Basisteil in Gewindeeingriff steht und in der Lage ist, sich mit einem Ende an dem anderen Bauteil abzustützen, und durch den eine Verbindungsschraube reibschlüssig hindurchsteckbar ist,

30

              im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder in Verkehr zu bringen,

31

              bei denen die Bewegung des Abstandshalters relativ zum Basisteil in einer Richtung durch eine am Ende des Gewindeabschnitts des Abstandshalters gebildete Schulter begrenzt wird, die axial an einem erst nach dem Zusammenbau von Abstandshalter und Basisteil wirksam werdenden Anschlag des Basisteils anstößt, wenn der Abstandhalter seinen maximalen Ausfahrweg erreicht hat, und bei denen der Anschlag an der Fassung ausgebildet ist, so dass er den Zusammenbau gestattet;

32

(mittelbare Verletzung von Patentanspruch 1 des Patents EP A)

33

2.               dem Kläger unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.06.2002 begangen haben, und zwar unter Angabe

34

a)               der Mengen der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise;

35

b)               der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;

36

c)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

37

d)               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

38

e)               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

39

wobei die in Ziff. I.2.a) verlangte Auskunft zu den Preisen erst für die Zeit seit dem 30.04.2006 verlangt wird;

40

3.               nur die Beklagte zu 1): an den Kläger EUR 6.146,90 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

41

II.               festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 23.06.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

42

Die Beklagten beantragen,

43

              die Klage abzuweisen;

44

hilfsweise:

45

den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage BPatG 7 Ni 13/15 (EP) auszusetzen;

46

höchst hilfsweise:

47

den Beklagten wird für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorbehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie die Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten statt dem Kläger, einem von dem Kläger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn ermächtigten, dem Kläger darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

48

Die Beklagten sind der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform sei nicht patentverletzend.

49

Die Bewegung des Abstandshalters relativ zum Basisteil sei nicht in einer Richtung begrenzt. Bei der angegriffenen Ausführungsform könne die Transportsicherung vom Gewinde des Ausgleichselements durchquert werden. Es handele sich hierbei nicht um eine (patentgemäße) Begrenzung, sondern nur um eine Erschwernis im Sinne einer schwachen Drehmomentbremse. Der Vorteil der patentgemäßen Lehre, ein Herausfallen des Abstandshalters aus dem Gewinde zu verhindern – etwa aufgrund einer Fehlbedienung oder wenn der Abstandshalter seinen maximalen Ausfahrweg erreicht hat – werde bei der angegriffenen Ausführungsform gerade nicht verwirklicht. Hier lasse sich das Ausgleichselement mit bloßen Händen herausschrauben. Insofern bestehe auch kein patentgemäßer „maximaler Ausfahrweg“.

50

Ferner verfüge die angegriffene Ausführungsform über keine anspruchsgemäße Schulter am Ende des Gewindeabschnitts des Abstandshalters. Diese müsse patentgemäß vom Gewindeabschnitt unterscheidbar sein, was bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall sei. Insofern werde keine Schulter ausgebildet.

51

Selbst wenn man bei der angegriffenen Ausführungsform einen patentgemäßen Anschlag bejahen würde, läge keine Patentverletzung vor, da ein solcher Anschlag zu jeder Zeit und nicht erst nach dem Zusammenbau von Abstandshalter und Basisteil wirksam wäre. Zu betrachten sei die fertige Vorrichtung, wobei die Reihenfolge ihres Zusammenbaus irrelevant sei. Bei der angegriffenen Ausführungsform trete beim Ein- und beim Ausschrauben des Ausgleichselements die gleiche Reibung auf. Der Effekt werde also nicht erst nach dem Zusammenbau der Elemente wirksam. Das Klagepatent schütze nur Anschläge, die eine „Einbahnstraßen-Lösung“ realisierten. Der Anschlag müsse eine körperliche Beschaffenheit aufweisen, so dass beim Zusammenbau von Abstandshalter und Basisteil kein Anschlag auftrete – also der Anschlag nicht wirksam werde und damit den Zusammenbau gestatte. Dies dürfe patentgemäß erst nach dem Zusammenbau erfolgen.

52

Schließlich sei der Anschlag – wenn man bei der angegriffenen Ausführungsform in der Transportsicherung einen solchen erkennen möchte – dort ein eigenes und von der Fassung unabhängiges Element. Das Klagepatent wolle sich dagegen mit dem Merkmal, dass der Anschlag an der Fassung ausgebildet ist, von der EP D (Anlage SKM7) abgrenzen, wie sich aus Abs. [0005] des Klagepatents ergebe. Gegenüber diesem Stand der Technik solle ein zusätzlicher Arbeitsschritt zum Anbringen des Anschlags vermieden werde. Das von dem Kläger als Anschlag identifizierte Bauteil sei nicht an einer Fassung ausgebildet.

53

Mangels Patentverletzung sei die Abmahnung unberechtigt, so dass kein Erstattungsanspruch bestehe.

54

Hilfsweise sei das Verfahren jedenfalls auszusetzen, da sich das Klagepatent im anhängigen Nichtigkeitsverfahren nicht als rechtsbeständig erweisen werde. Der Gegenstand von Anspruch 1 werde von der EP E (Entgegenhaltung D2) sowie von der EP F (Entgegenhaltung D3) jeweils neuheitsschädlich vorweggenommen. Darüber hinaus sei das Klagepatent unzulässig erweitert.

55

Auch aus dem Klagegebrauchsmuster könne der Kläger keine Rechte geltend machen. Dieses habe zudem von vornherein keine Wirkung entfaltet, da dessen Lehre neuheitsschädlich getroffen war.

56

Die Klage ist den Beklagten jeweils am 01.04.2015 zugestellt worden.

57

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

59

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keine Ansprüche aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140b PatG, §§ 242, 259, 683, 677, 670 BGB. Eine Verletzung des Klagepatents lässt sich nicht feststellen (hierzu unter I.). Auch aus dem Klagegebrauchsmuster kann der Kläger keine Ansprüche erfolgreich geltend machen (hierzu unter II.).

60

I.

61

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht Anspruch 1 des Klagepatents weder wortsinngemäß noch in äquivalenter Weise.

62

1.

63

Die patentgemäße Lehre betrifft eine Vorrichtung zum Verbinden von Bauteilen, mit einem zur Anordnung an dem einen Bauteil ausgebildeten Basisteil, das eine Gewindebuchse aus Metall aufweist, die im Presssitz in einer Fassung aus Kunststoff gehalten ist, einem Abstandshalter, der mit dem Basisteil in Gewindeeingriff steht und dazu ausgebildet ist, sich mit einem Ende an dem anderen Bauteil abzustützen, und einer reibschlüssig durch den Abstandshalter gesteckten Verbindungsschraube.

64

In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent (nachfolgend nach Abs. zitiert, ohne dabei das Klagepatent ausdrücklich zu nennen), dass im Stand der Technik derartige Vorrichtungen in der US G (vorgelegt in Anlage SKM5) und in ähnlicher Form in der EP H (vorgelegt in Anlage SKM6) beschrieben sind. Diese dienen dazu, zwei in einem bestimmten Abstand zueinander angeordnete Bauteile mit Hilfe der Verbindungsschraube zu verbinden, ohne dass die Bauteile beim Anziehen der Verbindungsschraube verformt werden. Zur Veranschaulichung wird Fig. 1 der US G (Anlage SKM5) nachfolgend verkleinert eingeblendet:

66

Die Verbindungsschraube (Bezugsziffer 4 in vorstehend eingeblendeter Zeichnung) wird beispielsweise durch das Bauteil gesteckt, das sich an dem Abstandshalter (Bezugsziffer 1) abstützen soll, und wird dann in ein Innengewinde des anderen, mit dem Basisteil verbundenen Bauteils (18) eingeschraubt. Das zweite zu verbindende Bauteil, das in der Zeichnung nicht gezeigt ist, wird dabei zwischen dem Kopf der Verbindungsschraube (4/4‘) und dem Abstandshalter (1) angeordnet. Bei der Einschraubbewegung der Verbindungschraube (4) wird der Abstandshalter reibschlüssig mitgenommen. Das Gewinde zwischen Abstandshalter (1) und Basisteil ist ein Linksgewinde, sodass der Abstandshalter (1) weiter aus dem Basisteil herausgeschraubt wird und dem durch den Kopf der Verbindungsschraube gehaltenen Bauteil (nicht dargestellt) entgegen kommt, bis sich dieses Bauteil schließlich gegen die Stirnfläche des Abstandshalters legt (vgl. Abs. [0002]).

67

An diesem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass es vorkommen kann, dass beim Einschrauben der Verbindungsschraube der Abstandshalter ganz aus dem Basisteil herausgeschraubt wird, wenn der Abstand zwischen den zu verbindenden Bauteilen größer ist als der maximale Verstellweg des Abstandshalters. Da in einer solchen Einbausituation der Abstandshalter nicht oder nur schwer zugänglich ist, bereitet es Schwierigkeiten, den Gewindeeingriff zwischen Abstandshalter und Basisteil wieder herzustellen (Abs. [0003]).

68

Weiter schildert das Klagepatent in Abs. [0004], dass der Abstandshalter im Anlieferungszustand der Verbindungsvorrichtung normalerweise ganz in das Basisteil eingeschraubt ist. Aus der Praxis ist eine Verbindungsvorrichtung bekannt, bei der der Abstandshalter in dieser Stellung an einem Anschlag anliegt und außerdem durch eine federnde Zunge in seiner Position gehalten wird. Der Widerstand dieser Zunge muss sich jedoch überwinden lassen, wenn die Verbindungsschraube eingeschraubt wird. Somit ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Abstandshalter vor dem Einsatz der Verbindungsvorrichtung aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder aufgrund von Erschütterungen (etwa beim Transport) ganz vom Basisteil löst. Dann fallen die Teile der Verbindungsvorrichtung auseinander und können verloren gehen.

69

Das Klagepatent beschreibt ferner einen weiteren Stand der Technik (die EP D, vorgelegt als Anlage SKM7), deren Fig. 5 nachfolgend zur Veranschaulichung verkleinert eingeblendet wird:

71

Aus der EP D (Anlage SKM7) ist eine Schraubeinheit mit einer Gewindebuchse und einem aus dieser herausschraubbaren Abstandshalter (Bezugsziffer 14) bekannt. Hierbei ist an einem Ende des lnnengewindeabschnitts der Gewindebuchse eine Schulter (20) ausgebildet, die einen Anschlag für einen auf den Abstandshalter aufgeclipsten Sicherungsring (21) bildet (Abs. [0005]).

72

Vor diesem Hintergrund bezeichnet es das Klagepatent in Abs. [0006] als seine Aufgabe (technisches Problem), eine Vorrichtung der eingangs genannten Art zu schaffen, bei der der Abstandshalter und das Basisteil unverlierbar zusammengehalten sind.

73

2.

74

Hierzu schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung nach den Maßgaben von Anspruch 1 vor, der in Form einer Merkmalsanalyse wie folgt dargestellt werden kann:

75

1.               Vorrichtung zum Verbinden von Bauteilen (10, 12).

76

2.              Die Vorrichtung umfasst ein zur Anordnung an dem einen Bauteil (10) ausgebildetes Basisteil (16),

77

2.1              das eine Gewindebuchse (24) aus Metall aufweist,

78

2.2              die im Preßsitz in einer Fassung (26) aus Kunststoff gehalten ist.

79

3.              Die Vorrichtung umfasst einen Abstandshalter (18),

80

3.1               der mit dem Basisteil (16) in Gewindeeingriff steht und

81

3.2               der dazu ausgebildet ist, sich mit einem Ende an dem anderen Bauteil (12) abzustützen.

82

4.              Die Vorrichtung umfasst eine reibschlüssig durch den Abstandshalter (18) gesteckte Verbindungsschraube (20).

83

5.              Die Bewegung des Abstandshalters (18) wird relativ zum Basisteil (16) in einer Richtung begrenzt.

84

5.1              Die Begrenzung erfolgt durch eine am Ende des Gewindeabschnitts des Abstandshalters gebildete Schulter (34).

85

5.2              Die Schulter stößt axial an einem Anschlag (38; 54) des Basisteils an, wenn der Abstandshalter seinen maximalen Ausfahrweg erreicht hat.

86

5.3               Der Anschlag (38; 54) wird erst nach dem Zusammenbau von Abstandshalter (18) und Basisteil (16) wirksam.

87

5.4              Der Anschlag (38; 54) ist an der Fassung (26) ausgebildet, so dass er den Zusammenbau gestattet.

88

3.

89

Die anspruchsgemäße Verbindungsvorrichtung geht zunächst von dem Stand der Technik US G (Anlage SKM5) aus, wie sich aus den Merkmalen 1 – 4 ergibt. Um zu verhindern, dass sich der Abstandshalter vom Basisteil lösen kann, sieht das Klagepatent in Merkmalsgruppe 5 vor, die Bewegung des Abstandshalters (10) relativ zum Basisteil (16) beim Erreichen von dessen maximalen Ausfahrweg zu begrenzen. Hierzu ist einerseits an der Fassung (26) des Basisteils (16) ein Anschlag (38, 54) ausgebildet (Merkmal 5.4), andererseits am Abstandshalter eine Schulter (34, Merkmal 5.1). Diese Schulter stößt bei Erreichen des maximalen Ausfahrwegs des Abstandshalters an den Anschlag der Fassung an und begrenzt so die Bewegung des Abstandshalters in einer Richtung, die zum vollständigen Lösen des Abstandshalters führen würde.

90

Weiterhin wird der Anschlag erst nach dem Zusammenbau von Abstandshalter und Basisteil wirksam (Merkmal 5.3). Bei der erfindungsgemäßen Vorrichtung ist es somit möglich, den Abstandshalter zunächst in das Basisteil einzuschrauben und dann den Anschlag wirksam werden zu lassen, so dass sich der Abstandhalter nicht wieder vollständig aus dem Basisteil herausschrauben lässt (Abs. [0008]).

91

4.

92

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht Anspruch 1 des Klagepatents nicht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Ausführungsform von Merkmal 5.4,

93

„Der Anschlag (38; 54) ist an der Fassung (26) ausgebildet ist, so dass er den Zusammenbau gestattet“,

94

Gebrauch macht. Es fehlt an einem Anschlag, der an der Fassung der angegriffenen Ausführungsform ausgebildet ist.

95

a)

96

Das Klagepatent erfordert, dass der Anschlag Teil der Fassung ist oder zumindest mit dieser unmittelbar verbunden ist, wobei die Fassung wiederum ein Teil des Basisteils ist, das die Gewindebuchse hält und hierdurch eine Verbindung mit einem der beiden zu verbindenden Bauteile schafft.

97

aa)

98

Wie der Fachmann Merkmal 5.2,

99

„Die Schulter stößt axial an einem Anschlag (38; 54) des Basisteils an, wenn der Abstandshalter seinen maximalen Ausfahrweg erreicht hat“,

100

entnimmt, soll nach Merkmalgruppe 5 die Bewegung des Abstandshalters dadurch begrenzt werden, dass eine Schulter des Abstandshalters bei Erreichen seines maximalen Ausfahrwegs an einen „Anschlag des Basisteils“ (16) anstößt. Dieses Basisteil (16) weist nach Merkmalsgruppe 2 eine Gewindebuchse (24) auf, die von einer Fassung aus Kunststoff gehalten wird. Vor diesem Hintergrund konkretisiert Merkmal 5.4 die Vorgabe eines „Anschlags am Basisteil“ aus Merkmal 5.2 in räumlich-körperlicher Hinsicht dahingehend, dass dieser Anschlag an der Fassung des Basisteils ausgebildet sein soll.

101

bb)

102

Nach Merkmalsgruppe 2,

103

„2.              Die Vorrichtung umfasst ein zur Anordnung an dem einen Bauteil (10) ausgebildetes Basisteil (16),

104

2.1              das eine Gewindebuchse (24) aus Metall aufweist,

105

2.2              die im Preßsitz in einer Fassung (26) aus Kunststoff gehalten ist“,

106

ist die Fassung der Teil des Basisteils, der aus Kunststoff besteht und die Gewindebuchse (24) im Presssitz hält. Das „Halten“ ist vor dem Hintergrund der Funktion des Basisteils nach Merkmal 2 zu verstehen: Das Basisteil – dessen Bestandteil die Fassung ist – soll so ausgebildet sein, dass es an einen der beiden zu verbindenden Bauteile angeordnet werden kann. „Anordnen“ ist hier als eine nicht näher konkretisierte Form der Befestigung bzw. des Anbringens zu verstehen.

107

Letztlich dient das patengemäße Basisteil (bestehend aus mindestens Gewindebuchse und Fassung) damit dazu, die Gewindebuchse an einem der zu verbindenden Bauteile zu befestigen oder anzubringen. Die Fassung hat dabei die Funktion, die Gewindebuchse zu halten, während das Basisteil insgesamt an eines der verbindenden Bauteile angeordnet wird. Dabei überlässt es das Klagepatent dem Fachmann, ob das Basisteil weitere Bauelemente umfasst, welche die Anordnung an dem einen Bauteil (10) ermöglichen, oder die Fassung selbst an dem einen Bauteil befestigt wird. Als Beispiel für letztere Möglichkeit zeigt das Klagepatent im Rahmen der Ausführungsbeispiele, dass die Fassung (26) jeweils zwei Klauen (28) umfasst, mit denen das Basisteil an das Bauteil (10) angeclipst werden kann (vgl. Fig. 1 und 2 sowie Abs. [0015], [0022]).

108

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2016 weitere Funktionen der Fassung aufzählte, sind diese jeweils nicht erfindungswesentlich und können damit nichts zur Definition einer anspruchsgemäßen Fassung beitragen. Dass die Fassung die Gewindebuchse allgemein einfasst, stellt keine eigenständige Funktion der Fassung dar, sondern ist allenfalls Teil der oben erörterten Haltefunktion. Die vom Kläger ferner angesprochene Möglichkeit, einen Anschlag in die Gegenrichtung zum Ausfahrweg an der Fassung auszubilden, ist nicht Teil der patentgemäßen Lehre. Einen solchen zweiten Anschlag an der Fassung sieht der Anspruch nicht vor. Ein weiterer Anschlag wird vielmehr vom Klagepatent in der allgemeinen Beschreibung nur als Option genannt, ohne aber Teil der patentgemäßen Lehre zu sein. Ferner ist nach der Patentbeschreibung selbst im Rahmen dieser bloßen Möglichkeit der weitere Anschlag nicht zwingend Teil der Fassung. So heißt es in Abs. [0008]:

109

„In der anderen Richtung kann erforderlichenfalls die Relativbewegung von Abstandshalter und Basisteil durch normale Anschläge begrenzt werden, so daß sich der Abstandshalter nicht vollständig durch das Basisteil durchschrauben läßt.“

110

Insofern definiert das Klagepatent die „Fassung“ alleine über die Funktion, die Gewindebuchse zu halten.

111

cc)

112

Merkmal 5.4 verlangt, dass der Anschlag ein Teil der Fassung oder zumindest mit dieser unmittelbar verbunden ist, so dass ein gemeinsames Bauteil existiert. Der Wortlaut „ausgebildet“ bedeutet, dass der Anschlag ein Bestandteil der Fassung ist und kein separates Teil ohne Zusammenhang zu der die Gewindebuchse haltenden Fassung.

113

dd)

114

Diese Auslegung findet der Fachmann bestätigt durch den referierten Stand der Technik.

115

(1)

116

Teil der Leistung des Klagepatents gegenüber dem Stand der Technik ist es, dass nach Merkmal 5.4 ein Anschlag nicht in einen weiteren Arbeitsschritt angebracht werden muss, was durch dessen Ausbildung an der Fassung erreicht wird. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Aspekt nicht in der in Abs. [0006] genannten Aufgabe angesprochen wird. Die Ermittlung des einem Patent zu Grunde liegenden technischen Problems ist Teil der Auslegung des Patentanspruchs. Das technische Problem ist aus dem zu entwickeln, was die Erfindung tatsächlich leistet. In der Beschreibung des Patents enthaltene Angaben zur „Aufgabe” der Erfindung können einen Hinweis auf das richtige Verständnis des Patentanspruchs enthalten. Auch für solche Angaben gilt jedoch wie für den gesamten übrigen Inhalt der Patentschrift der Vorrang des Patentanspruchs (BGH, GRUR 2010, 602 – Gelenkanordnung). Damit kann die Auslegung ergeben, dass erfindungswesentliche Vorteile der Erfindung auch in Punkten bestehen, die nicht in der subjektiven Aufgabe genannt werden.

117

(2)

118

In Abs. [0005] erörtert das Klagepatent den Stand der Technik EP D (vorgelegt in Anlage SKM7) und führt dazu aus:

119

„Aus EP D ist eine Schraubeinheit mit einer Gewindebuchse und einem aus dieser herausschraubbaren Abstandshalter bekannt, bei der an einem Ende des lnnengewindeabschnitts der Gewindebuchse eine Schulter ausgebildet ist, die einen Anschlag für einen auf den Abstandshalter aufgeclipsten Sicherungsring bildet.“

120

Wie nach der Lehre des Klagepatents sind bei dem angeführten Stand der Technik an dem Abstandshalter und dem Teil, relativ zu dem sich der Abstandshalter bewegt, jeweils Anschläge vorhanden. Diese wirken zusammen und begrenzen so die Ausfahrbewegung des Abstandshalters gegenüber der Gewindebuchse und verhindern so ein Herausfallen des Abstandshalters aus der Verbindungsvorrichtung.

121

Allerdings ist einer der beiden Anschläge bei dem Stand der Technik EP D ein aufgeclipster Sicherungsring am Abstandshalter. Der Fachmann erkennt, dass insoweit ein weiterer Arbeitsschritt erforderlich ist, nämlich das Aufclipsen des Sicherungsrings an den Abstandshalter. Dies vermeidet das Klagepatent, indem der eine Anschlag (die „Schulter“) am Ende des Gewindeabschnitts (Merkmal 5.1) und der andere Anschlag an der Fassung jeweils ausgebildet ist (Merkmal 5.4). In beiden Fällen ist ein Aufclipsen des Anschlags nicht erforderlich, da jeweils einheitliche Bauteile mit einem Anschlag vorhanden sind.

122

Im Einklang hierzu steht der zweite Teil von Merkmal 5.4, wonach der Anschlag den Zusammenbau gestatten muss. Dieses Merkmal wäre überflüssig, wenn der Anschlag patentgemäß erst in einem separaten Schritt unabhängig von der Fassung an die Verbindungsvorrichtung angebracht werden könnte.

123

(3)

124

Insofern unterstreicht der Vergleich zwischen dem angesprochenen Stand der Technik und Anspruch 1 des Klagepatents, dass die patentgemäße Lehre von einer einheitlichen Fassung mit einem hieran ausgebildeten Anschlag ausgeht. Ansonsten könnte der Vorteil der patentgemäßen Lehre gegenüber der EP D, einen Montageschritt einzusparen, nicht erreicht werden.

125

(4)

126

Im Übrigen differenziert das Klagepatent bei der Schilderung der EP D in Abs. [0005] auch sprachlich zwischen einer Schulter, die an einem Gewindeabschnitt „ausgebildet“ ist, und dem „aufgeclipsten“ Sicherungsring. Nach der anspruchsgemäßen Lehre sollen Anschlag und Schulter jeweils „ausgebildet“ sein. Dies bestätigt, dass ein zusätzlich aufgeclipster Anschlag gerade kein an der Fassung ausgebildeter Anschlag im Sinne von Merkmal 5.4 ist.

127

b)

128

Merkmal 5.4 wird von der angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklicht, da hier kein Anschlag an der Fassung ausgebildet ist.

129

Der Transportring (Ziff. 2 in SKM8) in der angegriffenen Ausführungsform, der nach dem Vortrag des Klägers einen Anschlag bildet, lässt sich nicht als Fassung oder Teil einer zweiteiligen Fassung im Sinne des Klagepatents ansehen. Wie oben ausgeführt, wird die Fassung im Klagepatent dadurch definiert, dass sie die Gewindebuchse letztlich am zu verbindenden Bauteil hält. Dies ist beim Transportring der angegriffenen Ausführungsform gerade nicht der Fall. Dieser wird vielmehr umgekehrt von dem Grundelement (Ziff. 5 SKM8) gehalten. Zu der Anordnung des Grundelements der angegriffenen Ausführungsform – welches die Gewindebuchse für den Abstandshalter aufweist – an ein zu verbindendes Teil kann der Transportring keinen Beitrag leisten.

130

Als patentgemäße Fassung fungiert bei der angegriffenen Ausführungsform nur der Haltering (Ziff. 6/7 in SKM). Mit diesem Haltering kann das Grundelement, welches ein Gewinde für den Abstandshalter aufweist, an ein zu verbindendes Bauteil angeclipst werden. Die Transportsicherung ist mit dem Haltering jedoch weder verbunden, noch wirkt sie mit diesem funktional so zusammen, dass man Haltering und Transportsicherung als einheitliches, patentgemäßes Bauteil „Fassung“ ansehen könnte. Der Transportring ist vielmehr ein separates Bauteil, das unabhängig vom Haltering an der angegriffenen Ausführungsform angebracht wird.

131

Insofern wird auch der Vorteil der klagepatentgemäßen Lehre nicht erreicht, dass anspruchsgemäß allein durch die Einpressung der Gewindebuchse in die Fassung ein Anschlag vorhanden ist. Vielmehr muss der Anschlag in einen separaten Montageschritt angebracht werden.

132

c)

133

Eine äquivalente Verwirklichung von Merkmal 5.4 ist weder vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

134

II.

135

Eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters lässt sich ebenfalls nicht feststellen, so dass es auf dessen Schutzfähigkeit nicht ankommt.

136

Der Kläger macht das Klagegebrauchsmuster gemäß seinem Klageantrag nur in einer Anspruchsfassung geltend, die Anspruch 1 des Klagepatents entspricht. Insofern wäre Voraussetzung für eine Gebrauchsmusterverletzung auch die Verwirklichung des Merkmals, dass bei der angegriffenen Ausführungsform

137

„der Anschlag an der Fassung ausgebildet ist, so dass er den Zusammenbau gestattet“.

138

Dies lässt sich nicht feststellen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Merkmal 5.4 des Klagepatents verwiesen, das dem vorstehenden Merkmal entspricht. Es ist auch kein Grund vorgetragen oder ersichtlich, wonach dieses Merkmal im Klagegebrauchsmuster anders ausgelegt werden könnte als im Klagepatent, insbesondere da es sich bei dem Klagegebrauchsmuster um die Prioritätsschrift des Klagepatents handelt.

139

III.

140

Mangels feststellbarer Patent- oder Gebrauchsmusterverletzung bestehen die geltend gemachten Ansprüche nicht, so dass die Klage abzuweisen war.

141

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

142

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

143

IV.

144

Den Beklagten musste keine Frist zur Stellungnahme auf den Schriftsatz des Klägers vom 21.04.2016, bei Gericht am 25.04.2016 und bei den Beklagtenvertretern am 26.04.2016 eingegangen, eingeräumt werden.

145

Dieser Schriftsatz des Klägers war zwar verspätet nach § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und nach § 132 Abs. 1 ZPO. Den Beklagten war dennoch kein Schriftsatznachlass zu gewähren, da das Vorliegen der weiteren Voraussetzung des § 283 S. 1 ZPO nicht feststellbar ist. Es ist nicht ersichtlich, zu welchem neuen Vortrag des Klägers sich die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2016 nicht erklären konnten.

146

Aber selbst wenn man annehmen würde, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 283 ZPO lägen vor, stände die Entscheidung über eine Schriftsatzfrist im Ermessen des Gerichts (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 283 Rn. 3a). Hierbei wäre zu berücksichtigen, dass die in dem verspäteten Schriftsatz des Klägers angesprochenen Tatsachen bei dem Urteil letztlich nicht entscheidungserheblich wurden.

147

V.

148

Der Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.