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Landgericht Düsseldorf·4a O 166/08·10.09.2008

Unterlassungsurteil wegen Verletzung eines Verfügungsgebrauchsmusters an Tintenpatrone

Gewerblicher RechtsschutzGebrauchsmusterrechtUnterlassungs- und VerfügungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Unterlassung wegen Verletzung ihres eingetragenen Verfügungsgebrauchsmusters an einer Tintenpatrone. Streitgegenstand ist, ob die vom Antragsgegner vertriebene Ausführungsform die Merkmale von Anspruch 1 verletzt. Das Landgericht verurteilte die Antragsgegnerin zur Unterlassung und auferlegte Kosten sowie Zwangsmittel bei Zuwiderhandlung. Ein beim DPMA gestellter Löschungsantrag hinderte die Antragsgegnerin nicht am Unterlassungsanspruch.

Ausgang: Antrag auf Unterlassung wegen Gebrauchsmusterverletzung in vollem Umfang stattgegeben; Antragsgegnerin zur Unterlassung, Zwangsmitteln und Kostentragung verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein eingetragenes Gebrauchsmuster berechtigt den Inhaber zur Unterlassung gegen Dritte, wenn die angegriffene Ausführungsform alle maßgeblichen Merkmalsmerkmale des Anspruchs erfüllt.

2

Bei der Auslegung des Anspruchs sind die im Gebrauchsmusterschrift offenbarten Merkmale und deren technische Ausgestaltung maßgeblich für die Abgrenzung des Schutzbereichs.

3

Ein beim DPMA anhängiger Löschungsantrag schließt nicht grundsätzlich die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im einstweiligen Rechtsschutz aus.

4

Einstweilige Unterlassungsansprüche können durch Zwangsmittel (Ordnungsgeld/Ordnungshaft) durchgesetzt werden; die obsiegende Partei kann die Verfahrenskosten auferlegt bekommen.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu insgesamt sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen,

Tintenpatronen zur Verwendung in einem Tintendrucker, welche einen Patronenhauptkörper aufweisen mit einer Frontfläche, einer der Frontfläche gegenüberliegenden Rückfläche, wenigstens einer Seitenfläche, welche die Frontfläche mit der Rückfläche verbindet, einer Bodenfläche, welche die Frontfläche, die Rückfläche und die Seitenfläche verbindet, und einer der Bodenfläche gegenüberliegenden oberen Fläche, welche die Frontfläche, die Rückfläche und die Seitenfläche verbindet,

im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters Nr. X anzubie-ten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den ge-nannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wobei der Patronenhauptkörper an seiner Rückfläche ein Tintenzuführungsventil und an einer Grenze zwischen der Seitenfläche und der Bodenfläche eine Eingriffsnut aufweist, die sich in Längsrichtung des Patronenhauptkörpers von der Rückfläche bis zu einer unmittelbar benachbart zur Frontfläche ausgebildeten Endfläche der Eingriffsnut erstreckt,

wobei diese Eingriffsnut einen Nutteil mit einer geringen Tiefe, der an der Rückfläche ausmündet, einen Grenznutteil, der sich an den Nutteil mit der geringen Tiefe anschließt und sich allmählich in Vertikalrichtung vergrößert, und einen tiefen Nutteil, der sich an den Grenznutteil anschließt, aufweist,

sowie eine obere Nut aufweist, die an der Grenze der Seitenfläche und der Oberseite ausgebildet ist und sich in Längsrichtung des Patronen-hauptkörpers von der Frontfläche bis zur Rückfläche erstreckt.

II. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Tatbestand

2

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin wegen Verletzung ihres Gebrauchsmusters 20 X(Verfügungsgebrauchsmuster) im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des Verfügungsgebrauchsmusters, das aus der europäischen Patentanmeldung X abgezweigt wurde. Es nimmt den Anmeldetag X) in Anspruch. Das Verfügungsgebrauchsmuster wurde am 19.06.2008 eingetragen, der Hinweis auf die Eintragung am 24.07.2008 bekannt gemacht. Das Verfügungsgebrauchsmuster steht in Kraft. Die Antragsgegnerin stellte mit Schriftsatz vom 01.07.2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) hinsichtlich des Verfügungsgebrauchsmusters Löschungsantrag.

3

Das Verfügungsgebrauchsmuster bezieht sich unter anderem auf eine Tintenpatrone. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch 1 des Verfügungsgebrauchsmusters lautet wie folgt:

4

1. Tintenpatrone (63) zur Verwendung in einem Tintendrucker, welche aufweist: einen Patronenhauptkörper (111) mit

5

1. einer Frontfläche (117);

6

2. einer der Frontfläche (117) gegenüberliegenden Rückfläche (114);

7

3. wenigstens einer Seitenfläche (112, 113), welche die Frontfläche (117) mit der Rückfläche verbindet;

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4. einer Bodenfläche, welche die Frontfläche (117), die Rückfläche (114) und die Seitenfläche (112, 113) verbindet;

9

5. einer der Bodenfläche gegenüberliegenden oberen Fläche (122), welche die Frontfläche (117), die Rückfläche (114) und die Seitenfläche (112, 113) verbindet;

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6. einem an der Rückfläche (114) vorgesehenen Tintenzuführungsventil (115);

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7. einer Eingriffsnut (116), die an einer Grenze zwischen der Seitenfläche (112, 113) und der Bodenfläche ausgebildet ist und sich in Längsrichtung des Patronenhauptkörpers (111) von der Rückfläche (114) bis zu einer unmittelbar benachbart zur Frontfläche (117) ausgebildeten Endfläche (121) der Eingriffsnut (116) erstreckt, wobei die Eingriffsnut (116) aufweist

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7.1 einen Nutteil (118) mit einer geringen Tiefe, der an der Rückfläche (114) ausmündet;

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7.2 einen Grenznutteil (119), der sich an den Nutteil (118) mit der geringen Tiefe anschließt und sich allmählich in Vertikalrichtung vergrößert; und

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7.3 einen tiefen Nutteil (120), der sich an den Grenznutteil (119) anschließt und

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8. einer oberen Nut (149), die an der Grenze der Seitenfläche (112, 113) und der Oberseite (122) ausgebildet ist und sich in Längsrichtung des Patronenhauptkörpers (111) von der Frontfläche (117) bis zur Rückfläche (114) erstreckt.

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Nachfolgend sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung abgebildet, welche aus der Gebrauchsmusterschrift stammen. In Figur 13 ist eine erfindungsgemäße Tintenpatrone in der Seitenansicht abgebildet. Figur 6 und 8 zeigen Querschnittsansichten einer Nachfülleinheit mit Tintenpatrone, einmal mit geschlossener und einmal bei geöffneter Klappe.

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Die Antragsgegnerin vertreibt Tintenpatronen, die zu den Druckern verschiedener Hersteller passen. Unter anderem bietet sie im Rahmen ihres Internetauftritts unter der Artikelnummer 361387 eine Tintenpatrone an (nachfolgend als angegriffene Ausführungsform bezeichnet), die zu einem von der Antragstellerin angebotenen Drucker passt und eine der von der Antragstellerin angebotenen Patronen ersetzen soll. Auf diese Funktion wird auf der Tintenpatrone mit der Aufschrift "X" hingewiesen. Die in diesem Verfahren angegriffene Ausführungsform unterscheidet sich von der im Parallelverfahren 4a O 167/08 angegriffenen Tintenpatrone unter anderem dadurch, dass die in der oberen Fläche vorhandene V-förmige Aussparung verdeckt ist und der an der Tintenpatrone befindliche Vorsprung für einen Tintenerfassungssensor eine längliche Quaderform aufweist, statt im unteren Bereich in Form eines Prismas spitz zuzulaufen. Nachfolgend sind verschiedene Ansichten eines Musters einer angegriffenen Ausführungsform abgebildet, das sich als Anlage ASt 3 bei der Akte befindet und auf das Bezug genommen wird. Die Bezifferung stammt von der Antragstellerin.