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Landgericht Düsseldorf·4a O 156/03·28.04.2003

Einstweilige Verfügung: Verbot des Vertriebs von Arzneimitteln mit Simvastatin

ZivilrechtUnterlassungsrechtEinstweiliger RechtsschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Düsseldorf erließ ohne vorherige mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin. Diese untersagt ihr, Arzneimittel mit dem Wirkstoff Simvastatin anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen oder zu besitzen sowie bestimmte vor dem 7.5.2003 eingegangene Bestellungen abzuwickeln. Bei Zuwiderhandlung drohen Ordnungsgeld oder Ordnungshaft; die Kosten trägt die Antragsgegnerin.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin mit umfassendem Vertriebs- und Abwicklungsverbot für Simvastatin-haltige Arzneimittel stattgegeben; Zwangsmittel angedroht

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Verfügung ein umfassendes Vertriebs-, Einfuhr- und Besitzverbot für konkret bezeichnete Arzneimittel anordnen.

2

Zur Wahrung des Verfügungszwecks kann die Verfügung die Abwicklung bereits eingegangener Bestellungen bis zu einem bestimmten Stichtag untersagen, um Umgehungen zu verhindern.

3

Bei besonderer Dringlichkeit ist die Erteilung einstweiliger Rechtsschutzmaßnahmen auch ohne vorherige mündliche Verhandlung zulässig.

4

Zur Durchsetzung eines Unterlassungsverbots kann das Gericht Zwangsmittel wie Ordnungsgeld oder Ordnungshaft androhen und die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Partei auferlegen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung - untersagt,

1. Arzneimittel mit dem Wirkstoff Simvastatin anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2. Bestellungen für Arzneimittel mit dem Wirkstoff Simvastatin, welche

2

bei der Antragsgegnerin vor dem 07. Mai 2003 eingegangen sind, abzuwickeln, insbesondere auf diese Bestellungen hin Arzneimittel auszuliefern und/oder Zahlungen entgegen zu nehmen.

II.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.

III.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

IV.

Bei Zustellung soll diesem Beschluss eine beglaubigte Abschrift der

Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.

V.

Der Streitwert wird auf 1.000.000,- Euro festgesetzt.

Düsseldorf, 29. April 2003

Landgericht, 4 a Zivilkammer