Kostenentscheidung bei einstweiliger Verfügung in Wettbewerbs-/Gebrauchsmusterstreit
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin wandte sich gegen den Kostenausspruch einer einstweiligen Verfügung, nachdem sie Abnehmer der Antragstellerin abgemahnt hatte. Das Gericht gab dem Kostenwiderspruch statt und änderte den Kostenausspruch zugunsten der Antragsgegnerin. Begründet wurde dies mit entsprechender Anwendung von § 93 ZPO: Die Antragsgegnerin hat den Anspruch rechtzeitig und vorbehaltlos anerkannt; eine vorherige Abmahnung der Antragstellerin lag nicht vor. Weitere Kosten wurden der Antragstellerin nach § 91 Abs. 1 ZPO auferlegt; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin erfolgreich; Kostenausspruch der einstweiligen Verfügung zugunsten der Antragsgegnerin abgeändert
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 93 ZPO hat der Kläger die Prozesskosten zu tragen, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und der Kläger den Prozess nicht veranlasst hat; diese Regelung ist entsprechend anwendbar, wenn der Anspruch nur auf den Kostenpunkt beschränkt geltend wird.
In Wettbewerbs- und gewerblichen Rechtsschutzsachen ist in der Regel vor Erhebung eines Unterlassungsantrags eine vorgerichtliche Abmahnung erforderlich; unterbleibt diese ohne dargetane Ausnahmegründe, kann dies als Veranlassung zur Klagegewährung und damit kostenrechtlich nachteilig für den Kläger gewertet werden.
Eine Verzichts- oder Anerkenntniserklärung des Klägers, aus einem Kostenausspruch keine Rechte abzuleiten, hindert nicht die sachliche Entscheidung über einen Kostenwiderspruch; der Beklagte kann trotz solcher Erklärungen ein Rechtsschutzinteresse an der Kostenerstattung haben.
Die Entscheidung über weitere Verfahrenskosten richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO; die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgt nach den §§ 708 Nr. 6, 711, 108 ZPO sowie den hierfür vorgesehenen Sicherheitsleistungen.
Tenor
I.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts x vom 16. April 2004 - 4a 0 153 / 04 – wird im Kostenausspruch dahin abgeändert, dass die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
II.
Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
III.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Antragstellerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zwangsweise durchzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldneri-sche Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuer-bürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Antragsgegnerin ist eingetragene Inhaberin des am 1. April 1995 angemeldeten und am 14. Juni 1995 eingetragenen deutschen Gebrauchsmusters xxxxxxxxxxx (Anlage L2, fortan: Gebrauchsmuster), dessen Eintragung am 27. Juli 1995 im Patentblatt bekannt gemacht worden ist.
Das Gebrauchsmuster steht in Kraft.
Es betrifft eine Kontaktiereinheit für kartenförmige Trägerelemente.
Die Antragsgegnerin ist zudem eingetragene Inhaberin des am 20. Januar 1996 mit gleichem Inhalt wie das Gebrauchsmuster unter anderem für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angemeldeten europäischen Patents xxxxxxxx (Anlage L4, fortan: Patent), dessen Anmeldung am 2. Oktober 1996 im Patentblatt veröffentlicht worden ist.
Nachdem das Europäische Patentamt in einem Prüfungsbescheid vom 1. März 1999 (Anlage L5) mitgeteilt hatte, dass der von dem Patent in seinem Anspruch 1 bezeichnete Gegenstand gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei, hielt die Antragsgegnerin diesen Anspruch nur noch in einer eingeschränkten Fassung aufrecht. In dieser eingeschränkten Fassung wurde der Antragsgegnerin das Patent erteilt.
Gegen die Erteilung legte die Antragstellerin Einspruch ein, woraufhin das Patent von der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts durch Entscheidung vom 29. Januar 2003 (Anlage L8) widerrufen wurde. Hiergegen legte die Antragsgegnerin Beschwerde ein, über die noch nicht entschieden worden ist.
In einem Schreiben vom 1. April 2004 (Anlage L1) hielt die Antragsgegnerin einem Abnehmer der Antragstellerin vor, dieser würde mit den von ihm angebotenen und vertriebenen Module für kartenförmige Trägerelemente elektronischer Baugruppen nach PCMCIA-Norm von der Lehre des Gebrauchsmusters unberechtigt Gebrauch machen. Zugleich forderte sie den Abnehmer dazu auf, bis zum 15. April 2004 eine dem Schreiben beigefügte Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen.
Die Antragstellerin sieht in dieser von ihr angegriffenen Abmahnung einen gegen die guten Sitten verstoßenden Wettbewerbsverstoß.
Auf ein Gesuch der Antragstellerin vom 15. April 2004 ist es der Antragsgegnerin von dem Gericht durch Beschluss vom 16. April 2004 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt worden, Abnehmern von PCMCIA-Modulen mit der Bezeichnung Ultimate der Antragstellerin zur Unterlassung aufzufordern mit der Behauptung, die vorstehend genannten Module machten von dem Anspruch 1 des Patents Gebrauch.
In zwei Schreiben vom 14. und 17. Mai 2004 erklärte die Antragsgegnerin, die einstweilige Verfügung als abschließende Regelung anzuerkennen. Diese Erklärung nahm die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 17. Mai 20004 (Anlage L4) an und teilte der Antragsgegnerin mit, aus dem in der Beschlussverfügung enthaltenen Kostenausspruch keine Rechte herzuleiten.
Gegen die einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin unter dem 18. Mai 2004 Kostenwiderspruch eingelegt.
Die Antragstellerin beantragt nunmehr,
den Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
der Antragstellerin unter Aufhebung des Kostenausspruchs der einstweiligen Verfügung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Sie wendet ein, von der Antragstellerin vorgerichtlich nicht abgemahnt worden zu sein.
Hierauf erwidert die Antragstellerin, dem Widerspruch fehle es wegen der in ihrem Schreiben vom 17. Mai 2004 zum Kostenausspruch enthaltenen Zusage am Rechtsschutzbedürfnis.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Auf den nach §§ 924, 936, 940 ZPO statthaften und zulässigen Widerspruch ist der in der angegriffenen Beschlussverfügung enthaltene Kostenausspruch wie aus dem Tenor zu ersehen abzuwenden.
I.
Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 17. Mai 2004 (Anlage L10) gegen die Zulässigkeit des vorliegenden Kostenwiderspruchs ein, diesem fehle es am Rechtsschutzbedürfnis.
Ihre in dem genannten Schreiben enthaltene Zusage, aus dem in der angegriffenen Beschlussverfügung enthaltenen Kostenausspruch keine Rechte herzuleiten, steht einer Sachentscheidung über den Kostenwiderspruch nicht entgegen, weil sich das diesbezügliche Rechtsschutzbedürfnis der Antragsgegnerin gleichwohl aus deren Interesse ergibt, ihre Verfahrenskosten von der Antragstellerin erstattet zu bekommen.
II.
In der Sache sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Antragstellerin in entsprechender Anwendung von § 93 ZPO aufzuerlegen.
Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat.
So liegt der Fall hier.
Mit ihren allein auf den Kostenpunkt beschränkten Widerspruch hat die Antragsgegnerin rechtzeitig im Sinne des § 93 ZPO vorbehaltslos zu verstehen gegeben, die gegen sie gerichteten Forderung anzuerkennen.
Veranlassung zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens hat sie der Antragstellerin nicht gegeben.
Entsprechende Veranlassung gibt der in Wettbewerbssachen und auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Inanspruchgenommene in der Regel erst dann, wenn er auf eine vorgerichtliche Abmahnung des Schutzrechtsinhaber nicht oder negativ reagiert (BGH, GRUR 1990, 381, 382; OLG Frankfurt, JurBüro 1985, 1557).
Denn die Abmahnung ist nicht nur auf eine Beseitigung der rechtswidrigen Störung gerichtet, zu welcher der Störer nach § 1004 BGB verpflichtet ist. Sie dient auch dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Abgemahnten, einen kostspieligen Rechtsstreit durch die Unterzeichnung einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung zu vermeiden (BGHZ 52, 393, 399f. -Fotowettbewerb; BGH, GRUR 1973, 384, 385 -Goldene Armbänder; BGH, GRUR 1984, 129, 131 -shop-in-the-shop I; BGH, GRUR 1991, 550 -Zaunlasur; BGH, GRUR 1995, 338, Seite 342 -Kleiderbügel).
Dem Erfordernis liegt die Erfahrung zugrunde, dass der Verletzer wettbewerbsrechtlicher Vorschriften häufig auf eine Abmahnung hin dazu bereit ist, sich zu unterwerfen und ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Nicht selten wird sich der Verletzer erst durch die Abmahnung der Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens bewusst. Erst wenn die Unterlassungserklärung verweigert wird, steht fest, dass es der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe bedarf (Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdnr. 10).
Eine Abmahnung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin wegen des vorliegend geltend gemachten Wettbewerbverstoßes ist nicht erfolgt.
Gründe, nach denen eine Abmahnung unter Kostengesichtspunkten ausnahmsweise entbehrlich sein könnte, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Solche Gründe sind auch im übrigen nicht zu ersehen.
III.
Die Entscheidung zu den weiteren Verfahrenskosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711, 108 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 17. Mai 2004: € 125.000,00
sodann: Kosteninteresse