Vollstreckungsabwehrklage: Auskunftspflicht zu Auslandsumsätzen bei Markenverletzung erfüllt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung eines im Zwangsmittelverfahren festgesetzten Zwangsgeldes wegen angeblich unvollständiger Auskunft. Streitig war nur, ob zu als „Auslandsumsätze“ ausgewiesenen Erlösen ausreichend erläutert worden war, ob diesen im Inland erbrachte Logistikleistungen zugrunde lagen. Das LG Düsseldorf bejahte die Erfüllung der titulierten Auskunft, weil die Klägerin klargestellt habe, dass die Umsätze auf im Ausland erbrachten Leistungen ausländischer Betriebsstätten beruhten. Weitergehende Angaben zu einzelnen Geschäften, Weisungen oder Vereinnahmung seien vom Titel nicht umfasst; die Zwangsvollstreckung wurde insoweit für unzulässig erklärt.
Ausgang: Zwangsvollstreckung aus dem Titel wurde hinsichtlich des Ausspruchs I wegen erfüllter Auskunftspflicht für unzulässig erklärt.
Abstrakte Rechtssätze
Mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO kann der Schuldner die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung einwenden, wenn der titulierte Anspruch nachträglich durch Erfüllung (§ 362 BGB) erloschen ist.
Der Umfang einer titulierten Auskunftspflicht bestimmt sich nach Inhalt und räumlicher Begrenzung des Tenors; weitergehende Detailangaben können nicht verlangt werden, wenn sie vom Titel nicht umfasst sind.
Ist eine Auskunftspflicht auf im Inland erbrachte Leistungen bezogen, sind Umsätze aus im Ausland erbrachten Leistungen nicht auskunftspflichtig, wenn der Schuldner nachvollziehbar klarstellt, dass die betreffenden Umsätze ausschließlich auf Auslandstätigkeiten beruhen.
Eine im Ausgangsmaterial angelegte Zweideutigkeit der Zuordnung von Umsätzen (z.B. nach Sitz des Rechnungsempfängers) kann durch nachträgliche Klarstellung des maßgeblichen Kriteriums (tatsächlicher Leistungserbringer/Leistungsort) ausgeräumt und damit die Auskunftspflicht erfüllt werden.
Tenor
I.
Die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Urteil des Landge-richts Düsseldorf vom 25.2.2003 zum Aktenzeichen 4a O 121/02 in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25.5.2004 zum Aktenzeichen I-20 U 62/03 wird hinsichtlich des Ur-teilsausspruchs zu I. für unzulässig erklärt.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,-- Euro vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin wurde von der Kammer wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke "ATLAS TRANSPORT" der Beklagten durch Urteil vom 25.2.2003 zum Aktenzeichen 4a O 121/02 unter anderem dazu verurteilt, der Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Klägerin im Geschäftsverkehr die Bezeichnung "ATLAS Logistics Services GmbH" oder die Bezeichnung "ATLAS SERVICES Advanced Technology Logistics And Support" im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Transportwesens in der Bundesrepublik Deutschland verwendet hat, insbesondere wenn ..., durch Angabe a) der nach Kalender- oder Geschäftsjahren gegliederten Umsätze, wobei konzerninterne Umsätze von -externen Umsätzen zu trennen sind, sowie b) der betriebenen Werbung, aufgegliedert nach Werbeträgern und unter Angabe von deren Auflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.5.2004 zum Aktenzeichen I-20 U 62/03 die gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten Berufungen der Parteien zurückgewiesen, wobei die Zurückweisung der Berufung der (hiesigen) Beklagten mit der Maßgabe erfolgte, dass es im Urteilsausspruch statt "Dienstleistungen auf dem Gebiet des Transportwesens" "logistische Dienstleistungen aller Art, insbesondere im Bereich der Halbleiterindustrie, dem Im- und Export sowie dem Vertrieb von elektronischen Bauteilen, Geräten und Systemen" heißen muss. Das obergerichtliche Urteil ist rechtskräftig. Wegen weiterer Einzelheiten der Urteilaussprüche wird auf das den Parteien bekannte landgerichtliche sowie obergerichtliche Urteil verwiesen.
Die Beklagte erachtete die Auskunfterteilung durch die Klägerin als nicht hinreichend und beantragte bei der Kammer die Anordnung von Zwangsmitteln. Die Kammer sah die Auskunftserteilung nur hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung zu b) (betriebene Werbung) als nicht vollständig an und legte der Klägerin (damalige Schuldnerin) insoweit ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- Euro auf. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten (damaligen Gläubigerin) änderte das Oberlandesgericht Düsseldorf den Zwangsmittelbeschluss der Kammer teilweise ab und hielt die Klägerin (damalige Schuldnerin) durch ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- Euro dazu an, ihrer Auskunftsverpflichtung auch nach a) des Urteilsausspruchs der Kammer vom 25.2.2003 in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts vom 25.5.2004 nachzukommen (wegen der Einzelheiten vgl. den den Parteien bekannten Beschluss der Kammer vom 28.1.2005 und des Oberlandesgerichts vom 15.9.2005).
Die Klägerin erteilte gegenüber der Beklagten weiter Auskunft durch rechtsanwaltliche Schreiben vom 2.11. und 2.12.2005. Die Beklagte erachtete auch die weiteren Auskünfte als nicht hinreichend und beantragte die Vollstreckung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts Ebersberg. Nachdem die Klägerin den Gerichtsvollzieher darauf hinwies, dass nach ihrer Ansicht die geschuldete Auskunft bereits vollständig erteilt worden sei, teilte der Gerichtsvollzieher dem Amtsgericht Ebersberg als Vollstreckungsgericht mit, dass er die Vollstreckung gemäß § 888 ZPO eingestellt habe. Das Amtsgericht Ebersberg wies den Gerichtsvollzieher mit Beschluss vom 15.3.2006 an, das Vollstreckungsverfahren fortzusetzen und das von dem Oberlandesgericht Düsseldorf am 15.9.2005 festgesetzte Zwangsgeld zu vollstrecken.
Auf Antrag der Klägerin und nach Anhörung der Beklagten hat die Kammer die Vollstreckung aus dem Urteil vom 25.2.2003 in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts vom 25.5.2004 gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 10.000,-- Euro einstweilen eingestellt.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe die aufgrund der genannten Urteile gegenüber der Beklagten geschuldete Auskunft vollständig erteilt. Das gelte auch für den vom Gesamtumsatz der Atlas-Gruppe in Höhe von 145.421.422,00 Euro als Auslandsumsätze in Abzug gebrachten Betrag von 40.046.926,00 Euro. Es sei bereits in der Anlage S 2 aus dem Zwangsmittelverfahren ausgeführt worden, dass die Umsatzerlöse buchhalterisch für jede Betriebsstätte in einem separaten Buchungskreis erfasst worden seien, was die Zuordnung der Umsätze ermögliche. Ergänzend hierzu habe sie, die Klägerin, im Schreiben vom 2.11.2005 – unstreitig - ausgeführt, dass Umsätze ausländischer Betriebsstätten tatsächlich im Ausland erbracht worden seien und zwar in den Betriebsstätten Belgien, Niederlande, Österreich, Frankreich, Schweiz, Italien, England und Finnland. Somit sei klargestellt worden, dass die Umsatzerlöse tatsächlich im Ausland angefallen seien und es sich nicht um Umsätze gehandelt habe, die im Inland erbracht worden seien. Soweit ausländische Schwestergesellschaften tätig geworden seien, sei unter einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausschließlich ein Auslandsbezug gegeben. Es sei nunmehr klargestellt, dass hinsichtlich der Auslandsumsätze nicht auf den Rechnungsempfänger abgestellt worden sei, sondern auf den Leistungserbringer, nämlich die ausländische Tochtergesellschaft. Es bleibe dabei, dass die in dem als Anlagen S 1 und S 2 als Auslandsumsätze deklarierten Umsätze auf Dienstleistungen beruhten, die nicht in Deutschland erbracht worden seien. Es handele sich vielmehr um Fälle, bei denen ausländische Kunden beliefert worden seien, wobei die Lieferung direkt über die ausländischen Schwestergesellschaften erfolgt sei. In Deutschland seien in Bezug auf diese Umsätze keine Dienstleistungen erbracht worden. Zur Veranschaulichung sei darauf hingewiesen, dass der Konzern, dem sie, die Klägerin, angehöre, auch über Lager z.B. in der Schweiz und in Großbritannien verfüge, wo Waren ähnlich wie an ihrem – der Klägerin – Sitz zur Lieferung an Kunden bereitgestellt und aufbereitet würden.
Die Klägerin beantragt,
wie zuerkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass die bislang von der Klägerin von den Gesamtumsätzen in Abzug gebrachten "Auslandsumsätze" nicht hinreichend erläutert worden seien. Die Klägerin weigere sich weiterhin, Auskünfte darüber zu erteilen, wer die als Auslandsumsätze deklarierten Erlöse durch welche Tätigkeit von wo aus auf wessen Geheiß erwirtschaftet habe, welche Geschäfte den "Auslandsumsätzen" jeweils zugrunde gelegen hätten und wer letztlich die entsprechenden Erlöse vereinnahmt habe. Angesichts dessen, dass auch diejenigen Umsätze, die nunmehr als "Auslandsumsätze" von der Klägerin deklariert würden, in den klägerischen Bilanzen aus dem Auskunftszeitraum aufschienen und die betreffenden Umsätze offenbar von der Klägerin selbst vereinnahmt worden seien, spreche alles dafür, dass die Klägerin bei der Erbringung der logistischen Dienstleistungen, die den "Auslandsumsätzen" zugrunde lägen, maßgeblich vom Inland aus mitgewirkt und nicht nur die Rechnungen von Deutschland aus zentral gestellt habe – was schon als maßgeblicher Teil der logistischen Tätigkeit im Inland anzusehen wäre –, sondern auch Kundenaufträge der unselbständigen ausländischen Betriebsstätten als Single Point of Trade konsolidiert für die Zusammensetzung der Waren gesorgt und für deren Versand ab dem Zentrallager in Poing Sorge getragen habe. Die Aussage, es handele sich um Umsätze, die auf Leistungen entfielen, die über die ausländischen Betriebsstätten erbracht worden seien, reiche nicht aus.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klägerin hat die ihr durch die im Urteilsausspruch genannten Urteile der Kammer und des Oberlandesgerichts Düsseldorf auferlegte Verpflichtung zur Auskunftserteilung erfüllt, so dass die Zwangsvollstreckung insoweit für unzulässig zu erklären ist, § 362 BGB, § 767 ZPO.
Die Parteien streiten allein noch um die Frage, ob die Klägerin der Beklagten hinsichtlich der Auslandsumsätze in Höhe von 40.046.926,00 Euro hinreichend Auskunft erteilt hat, die die Klägerin von ihrem Gesamtumsatz in Höhe von 145.421.422,00 Euro in Abzug gebracht hat (vgl. Seite 5 der Analyse der Umsatzerlöse 1998 bis 2000 Bericht vom 14.12.2004 der Wirtschaftsprüfer PriceWaterhouse, vorgelegt als Anlagen S 1 und S 2 in dem zwischen den Parteien unter dem Aktenzeichen 4a O 121/02 ZV/I-20 W 34/05 vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf geführten Zwangsmittelverfahren). Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die auf Seite 5 der Analyse der Wirtschaftsprüfer PriceWaterhouse vom 14.12.2004 gemachten Angaben als nicht hinreichend angesehen, weil bei den Auslandsumsätzen darauf abgestellt worden sei, ob der Rechnungsempfänger seien Sitz im Inland oder im Ausland habe. Dass die Rechnungsempfänger ihren Sitz im Ausland hätten, schließe aber nicht aus, dass die mit diesen Rechnungsempfängern erzielten Umsätze auf im Inland erbrachten Logistikdienstleistungen beruhten. Inwieweit die nach dem Kriterium des Sitzes der Rechnungsempfänger abgezogenen Umsatzerlöse auf solche im Inland erbrachten logistischen Dienstleistungen entfallen seien, lasse sich der Analyse nicht entnehmen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15.9.2005, Umdruck, S. 4).
Die Klägerin hat anschließend mit Schreiben vom 2.11.2005 gegenüber der Beklagten klargestellt, dass die Unterteilung zwischen Inlands- und Auslandsumsätzen nicht allein nach dem Sitz der Rechnungsempfängers erfolgt sei, sondern danach, welche Betriebsstätte die den Umsätzen zugrundeliegenden "Leistungen" tatsächlich erbracht habe. Bei den in der Analyse vom 14.12.2004 ausgewiesenen Auslandsumsätzen handele es sich ausschließlich um Umsätze, die auf Leistungen entfallen seien, die über die ausländischen Betriebsstätten in Belgien, Niederlande, Österreich, Frankreich, Schweiz, Italien, England und Finnland erbracht worden seien. Das steht in Einklang mit den Angaben in der Analyse vom 14.12.2004. Dort ist auf der maßgeblichen Seite 5 bereits in der großen Überschrift sowie in der Überschrift im Fließtext allein von in den ausländischen Betriebsstätten realisierten Umsatzerlösen die Rede. Sodann heißt es bei Punkt 3 unter der Überschrift im Fließtext links, dass für die Erstellung der jeweiligen Jahresabschlüsse die Umsätze der deutschen Betriebsstätte, die diese mit den ausländischen Betriebsstätten erzielt habe, buchhalterisch zu eliminieren seien. Schließlich ist in der Tabelle im genannten Zusammenhang von Umsätzen ausländischer Betriebsstätten die Rede. Lediglich auf Seite 3 der Analyse unter Punkt 4 ist – in Bezug auf den in der Betriebsstätte in Deutschland erzielten Gesamtumsatz in Höhe von 121.183.656,-- Euro - davon die Rede, dass sich die Begriffe "Inland" und "Ausland" auf den Sitz der Endkunden der Atlas bezögen. In ihrem Schriftsatz vom 29.5.2006 hat die Klägerin weiter erläutert, dass die in der Analyse auf Seite 5 als "Umsätze ausländischer Betriebsstätten" deklarierten Umsätze in Höhe von 40.046.926,-- Euro auf Dienstleistungen beruhten, die nicht in Deutschland erbracht worden seien. Es handele sich vielmehr um Fälle, bei denen ausländische Kunden beliefert worden seien, wobei die Lieferung direkt über die ausländischen "Schwestergesellschaften" erfolgt sei. In Deutschland seien in Bezug auf diese Umsätze keine Dienstleistungen erbracht worden. Zur Veranschaulichung hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Konzern, dem sie, die Klägerin, angehöre, auch über Lager zum Beispiel in der Schweiz und in Großbritannien verfüge, wo Waren ähnlich wie an ihrem - der Klägerin – Sitz zur Lieferung an Kunden bereitgestellt und aufbereitet würden. Mit Schriftsatz vom 24.7.2006 hat die Klägerin klargestellt, dass die in Frage stehenden Auslandsumsätze nicht von den Schwestergesellschaften der Klägerin, sondern von deren unselbständigen Betriebsstätten in den einzelnen Ländern erzielt worden seien. Soweit im Schriftsatz vom 29.5.2006 von "Schwestergesellschaften" die Rede sei, beruhe dies auf einem Missverständnis ihres Prozessbevollmächtigten.
Damit ist der Auskunftsanspruch der Beklagten auch im Hinblick auf Angaben zu den Auslandsumsätzen der Klägerin vollständig erfüllt, § 362 BGB. Entgegen der Ansicht der Beklagten muss die Klägerin keine Auskunft darüber erteilen, wer die als "Umsätze ausländischer Betriebsstätten" deklarierten Erlöse durch welche Tätigkeit von wo aus auf wessen Geheiß erwirtschaftet hat und welche Geschäfte den Auslandsumsätzen zugrunde gelegen haben und wer letztlich die entsprechenden Erlöse vereinnahmt hat. Die Beklagte übersieht, dass die Klägerin mit den Urteilen des Landgerichts Düsseldorf vom 25.3.2003 und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25.5.2004 lediglich verurteilt worden ist, Auskunft unter anderem durch Angabe der entsprechenden Umsätze darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die im Urteilsausspruch genannten Bezeichnungen im Zusammenhang mit der Erbringung von logistischen Dienstleistungen aller Art, ..., auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verwendet hat. Hingegen sind Umsätze, die mit Dienstleistungen der genannten Art im Ausland erbracht worden sind, nicht von der Rechnungslegung erfasst. Genau dies ist es aber, was die Beklagte von der Klägerin verlangt, wenn sie diese auffordert, Auskunft darüber zu erteilen, wer die als Umsätze ausländischer Betriebsgesellschaften deklarierten Erlöse durch welche Tätigkeit von wo aus auf wessen Geheiß erwirtschaftet hat und welche Geschäfte den Auslandsumsätzen zugrunde gelegen haben und wer letztlich die entsprechenden Erlöse vereinnahmt hat, nachdem die Klägerin zu Auskunftszwecken mitgeteilt hat, dass die als Umsätze ausländischer Betriebsgesellschaften deklarierten Umsätze auf im Ausland erbrachten Dienstleistungen beruhen. Nicht mehr als diese Klarstellung hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf im Beschluss vom 15.9.2005 verlangt, als es ausgeführt hat, dass die Klägerin (damalige Schuldnerin) bei der Einordnung der Umsätze als Auslandsumsätze darauf abgestellt habe, ob der Rechnungsempfänger seinen Sitz im Inland oder im Ausland habe, und allein der Sitz der Rechnungsempfänger im Ausland es nicht ausschließe, dass die mit diesen erzielten Umsätze auf im Inland erbrachten Logistikdienstleistungen beruhten. Nachdem die Klägerin nunmehr klargestellt hat, dass die Einordnung der Umsätze als Auslandsumsätze sich nicht allein nach dem Sitz des Rechnungsempfängers gerichtet hat, sondern danach, welche Betriebsstätte die den Umsätzen zugrundeliegenden Leistungen tatsächlich erbracht hat und ob die Dienstleistungen im Ausland erbracht worden sind, hat die Klägerin diese Zweideutigkeit ausgeräumt und damit ihre Auskunftsverpflichtung erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, 108 ZPO.
Streitwert: 10.000,-- Euro.
Dr. Grabinski Klepsch