Nachbauentschädigung nach VO (EG) 2100/94: Klage gegen Landwirt erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert Entschädigung wegen Nachbaus geschützter Sorten; der Beklagte hatte eine Nachbauerklärung abgegeben und die Berechnung nach einem Kooperationsabkommen akzeptiert. Strittig war, ob eine Ausnahmeregelung für vor dem 1.9.1994 nachgebaute Sorten greift. Das Gericht verneint die Ausnahme mangels substantiierten Nachweises und verurteilt den Beklagten zur Zahlung nebst Zinsen.
Ausgang: Klage auf Nachbauentschädigung in voller Höhe stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 223,85 Euro nebst Zinsen verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Landwirte sind nach Art. 14 Sortenschutzverordnung verpflichtet, dem Inhaber des Sortenschutzes eine angemessene Entschädigung zu zahlen, wenn sie im eigenen Betrieb Erntegut gemeinschaftlich geschützter Sorten zur Vermehrung verwenden.
Die Ausnahmevorschrift der Sortenschutzverordnung befreit nur, wenn der Landwirt nachweist, dass er die betreffende Sorte bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung am 1.9.1994 zu den in Art.14 genannten Vermehrungszwecken verwendet hat.
Wer sich auf die Ausnahmeregelung beruft, muss die hierfür erforderlichen tatsächlichen Umstände substantiiert darlegen; bloße Indizien oder uneindeutige Ernteangaben genügen nicht.
Eine nach einem vereinbarten Kooperationsabkommen berechnete Entschädigung ist durchsetzbar; der Berechtigte kann zudem Zinsen aus §§ 291, 288 BGB verlangen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 223,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz der Europäischen Zentralbank p.a. seit dem 31. März 2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine GmbH, die für verschiedene Sortenschutzinhaber und Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten an Sortenschutzrechten Auskunfts- und Zahlungsansprüche wegen des Nachbaus der betreffenden Pflanzensorten geltend macht.
Der Beklagte ist Landwirt. Er hat unter dem 1.10.2001 auf einem von der Klägerin stammenden Formular eine sogenannte Nachbauerklärung abgegeben. Darin gab er an, im Wirtschaftsjahr 2000/2001 6,0 dt Errntegut der Wintergerstensorte "X" und 72,0 dt Erntegut der Winterweizensorte "X", das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der Sorten im eigenen Betrieb gewonnen hatte, erneut als Vermehrungsmaterial verwendet zu haben. Für die Vegetationsperiode 2000/2001 bestand für die Wintergerstensorte "X" zugunsten der X sowie für die Winterweizensorte "X" Sortenschutz zugunsten der X gemeinschaftlicher Sortenschutz. Beide eingetragene Sortenschutzinhaber sind Mitglieder des Bundesverbands Deutscher Planzenzüchter e.V., der seinerseits Gesellschafter der Klägerin ist.
In der Nachbauerklärung vom 1.10.2001 entschied sich der Beklagte für die Veranlagung auf der Grundlage der Nachbauvereinbarung gemäß dem Kooperationsabkommen Landwirtschaft und Pflanzenzüchtung (nachfolgend: Kooperationsabkommen), dass der Deutsche Bauernverband und der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter am 3.6.1996 abgeschlossen haben und das die Entschädigung für den Nachbau regelt. Auf der Grundlage dieses Kooperationsabkommens errechnete die Klägerin eine vom Beklagten zu zahlende Entschädigung in Höhe von insgesamt 246,38 Euro und übersandte eine entsprechende Rechnung vom 28.3.2002. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die als Anlage K 3 vorgelegte Ablichtung der Rechnung verwiesen.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin diesen Betrag abzüglich von dem Beklagten gezahlter 22,53 Euro geltend.
Die Klage ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 31.3.2004 zugestellt worden.
Die Klägerin beantragt,
wie zuerkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er weist zur Begründung seines Antrags darauf hin, dass nach den einschlägigen Bestimmungen der Klägerin und dem Ratgeber zur Nachbauerklärung sogenannte Konversionssorten gebührenfrei nachgebaut werden könnten, wenn der Landwirt diese Sorten im eigenen Betrieb nachweislich vor dem 1.9.1994 nachgebaut habe. Dies sei bei ihm der Fall. Aus dem Kalender, den die von ihm benannte Zeugin Frau X X auch im Jahre 1994 geführt habe, ergebe sich bei genauem Hinsehen, dass am 12.8.1994 der letzte Weizen gemäht und abgeerntet worden sei, wozu auch die Sorte X gehört habe.
Dem hält die Klägerin entgegen, dass es in dem Ratgeber zur Nachbauerklärung hinsichtlich der Konversionssorten im Anschluss an die Stelle, auf die der Beklagte Bezug nehme, unter anderem weiter heiße, dass als Nachweis für Konversionssorten bei Winterung Rechnungen in Kopie über den Z-Saatgutbezug aus dem Jahr 1992 beizulegen seien. Einen solchen Nachweis habe der Beklagte bislang nicht erbracht. Vielmehr habe er - unstreitig - lediglich eine Rechnung vom 30.9.1993 vorgelegt, aus der sich der Zukauf von Saatgut der Weizensorte "X" ergebe. Auch durch den - von ihr, der Klägerin bestrittenen - Vortrag des Beklagten, dass der letzte Weizen vor dem 1.9.1994 gemäht und abgeerntet worden sei, werde dies nicht nachgewiesen. Denn es könne unterstellt werden, dass es sich bei dem angeblich geernteten Weizen um die Ernte aus dem mit Rechnung vom 30.9.1993 zugekauften Z-Saatgut handele. Der Nachbau habe dann aber erst mit der erneuten Aussaat im Oktober 1994 eingesetzt und damit nach dem 1.9.1994.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Akte des vor der Kammer geführten Rechtsstreits 4a O 410/01 wurde zu Informationszwecken beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Entschädigungsanspruch zu.
Nach Art. 14 Abs. 3, vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (Sortenschutzverordnung) sind Landwirte verpflichtet, dem Inhaber des Sortenschutzes eine angemessene Entschädigung zu zahlen, wenn sie nach Art. 14 Abs. 1 Sortenschutzverordnung zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in ihrem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwenden, das sie in ihrem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter den gemeinschaftlichen Sortenschutz fallenden Sorte gewonnen haben. Diese Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung besteht nach Art. 116 Abs. 4 zweiter Gedankenstrich in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 Sortenschutzverordnung ausnahmsweise dann nicht, wenn die Landwirte die Sorte bereits vor Inkrafttreten der Sortenschutzverordnung am 1.9.1994 zu den in Art. 14 Abs. 1 genannten Zwecken verwendet haben.
Der Beklagte hat ausweislich seiner Angaben in der Nachbauerklärung vom 1.1.2001 im Wirtschaftsjahr 2000/2001 6,0 dt Erntegut der Wintergerstensorte "X" und 72,0 dt. der Winterweizensorte "X", das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der Sorten in seinem Betrieb gewonnen hatte, erneut als Vermehrungsmaterial verwendet. Berechnet nach den Grundsätzen des von ihm gewählten Kooperationsabkommens schuldet der Beklagte danach der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 246,38 Euro, worauf er 22,53 Euro gezahlt hat, so dass sich seine Zahlungsverpflichtung nunmehr auf den ausgeurteilten Betrag beläuft.
Der Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf die Ausnahmevorschrift des Art. 116 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich Sortenschutzverordnung hinsichtlich der von ihm in der Vegetationsperiode 2000/2001 angebauten, gemeinschaftlichen Sortenschutz unterstehenden Winterweizensorte "X". Selbst wenn das von der Klägerin bestrittene Vorbringen des Beklagten, er habe am 12.8.1994 den letzten Weizen der Sorte "X" gemäht und geerntet, als zutreffend unterstellt wird, folgt daraus nicht, dass er diese Sorte bereits vor dem 1.9.1994 zu den in Art. 14 Abs. 1 genannten Zwecken verwendet hat. Denn die tatsächlichen Ausführungen des Beklagten lassen offen, ob das Saatgut, das die am 12.8.1994 erfolgte Ernte ermöglicht hat, durch den Nachbau von zertifiziertem Vermehrungsgut gewonnen wurde oder aber "erst" zertifiziertes Vermehrungsgut gewesen ist. Dafür dass es sich bei dem von dem Beklagten im Jahr 1994 angebauten und geernteten Winterweizen der Sorte "X" erst um zertifiziertes Vermehrungsgut gehandelt hat, spricht, dass er der Klägerin eine Rechnung des Kornhauses X vom 30.9.1993 über den Kauf eben dieses Vermehrungsgutes vorgelegt hat. Das reicht jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 116 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Gemeinschaftssortenverordnung für die Befreiung von der Entschädigungspflicht nicht aus, weil diese sich nur auf Vermehrungsgut bezieht, das bereits vor dem 1.9.1994 "nachgebaut" worden ist. Nach alledem hat der Beklagte den Tatbestand des Art. 116 Abs. 4 zweiter Gedankenstrich nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, so dass er sich darauf nicht stützen kann.
Der Zinsanspruch der Klägerin in zuerkannter Höhe folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung die Berufung zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weicht auch nicht - soweit erkennbar - von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ab, § 511 ZPO.
Streitwert: 223,85 Euro