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Landgericht Düsseldorf·4a O 125/05·06.06.2005

Widerspruch gegen Kostenentscheidung bei einstweiliger Verfügung im Patentrecht

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtEinstweiliger RechtsschutzTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Patentinhaberin beantragte einstweiligen Rechtsschutz und ein selbständiges Beweisverfahren wegen mutmaßlicher Patentverletzung an einem Rahmengestell. Die Antragsgegnerin erkannte die einstweilige Verfügung sofort an; ihr Widerspruch richtete sich auf den Kostenausspruch. Das LG änderte den Kostenausspruch nach §93 ZPO und auferlegte der Antragstellerin die Verfahrenskosten, weil die Antragsgegnerin vorgerichtlich kooperiert hatte und eine vorherige Nachfrage bzw. kurzfristige Verfahrensvorbereitung eine gerichtliche Durchsetzung möglich gemacht hätte.

Ausgang: Widerspruch der Antragsgegnerin im Kostenpunkt stattgegeben; Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Erkennt der Antragsgegner eine einstweilige Verfügung sofort an, findet § 93 ZPO Anwendung und trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten, selbst wenn er in der Sache obsiegt hat.

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Die Auferlegung der Kosten zugunsten des erkenntnisunterlegenen, aber sofort anerkennenden Antragsgegners ist ausgeschlossen, wenn der Antragsgegner durch vorheriges Verhalten die gerichtliche Geltendmachung erforderlich gemacht hat.

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Vor Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung eines Besichtigungs- bzw. Beweiserhebungsanspruchs ist der Antragsteller verpflichtet, jedenfalls kurzfristig eine kooperative Besichtigungsanfrage zu stellen, sofern dies ohne erhebliche Beeinträchtigung der eigenen Interessen möglich ist.

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Das Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Verschleierung oder Behinderung durch den Antragsgegner rechtfertigt den sofortigen gerichtlichen Eilrechtsschutz; fehlen solche Anhaltspunkte, spricht dies gegen die Zu-lastung der Verfahrenskosten dem Antragsgegner.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO§ 93 ZPO

Tenor

I.

              Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin wird die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 15. März 2005 - 4a O 125/05 - im Kostenpunkt (Ziffer IV.) dahin abgeändert, dass der Antragstellerin die Verfahrenskosten auferlegt werden.

II.

Die weiteren Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Tatbestand

2

Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes A(nachfolgend Verfügungspatent) betreffend ein Hohlprofil für ein Rahmengestell eines Schaltschrankes. Das Verfügungspatent wurde am 2. Oktober 1991 angemeldet, die Offenlegung erfolgte am 8. April 1993. Die Patenterteilung wurde am 29. Juli 1993 veröffentlicht. Das Verfügungspatent durchlief ein Einspruchsverfahren und wurde durch Beschluss des Bundespatentgerichtes vom 14. Juli 1999 beschränkt aufrechterhalten. Die Veröffentlichung des geänderten Patentes erfolgte am 16. März 2000. Wegen des Wortlauts des für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Patentanspruches 1 wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Verfügungspatentschrift (Anlage ROP 1) verwiesen.

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Die Antragsgegnerin, ein chinesisches Unternehmen, stellte auf der Messe Cebit 2005 in Hannover einen Schaltschrank mit einem Rahmengestell unter der Bezeichnung „B“ aus. Nachdem der Leiter der Abteilung Forschung und Patentwesen der Antragstellerin zusammen mit dem patentanwaltlichen Vertreter der Antragstellerin den Schaltschrank sowie das Hohlprofil des Rahmengestells auf der Messe besichtigt haben, wobei sie die als Anlage ROP 10 vorgelegte Querschnittszeichnung erstellten, gelangten sie zu der Auffassung, dass das angegriffene Hohlprofil wahrscheinlich das Verfügungspatent verletze. Die Übergangsabschnitte, welche in der Querschnittszeichung die Bezugsziffern 17/18 aufweisen würden, seien zwar nicht genau rechtwinklig zu den Anlagenschenkeln 13/14, so dass sie auch nicht genau parallel zu den Profilseiten 11/12, sondern leicht abgewinkelt verlaufen würden. Eine solche Ausgestaltung mache jedoch dennoch wortsinngemäß von der Lehre nach dem Verfügungspatent Gebrauch, jedenfalls hilfsweise äquivalent.

4

Die Antragstellerin mahnte daraufhin die Antragsgegnerin mit dem als Anlage ROP 4 beigefügten Schreiben vom 11. März 2005 ab. Den Vorwurf der Patentverletzung wies die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 13. März 2005 (Anlage ROP 5) zurück. Sie vertrat hierbei die Auffassung, dass die Übergangsabschnitte vielmehr in einem Winkel von ca. 45° zu den Profilseiten verlaufen würden, so dass die Anlagenschenkel nicht einmal annähernd rechtwinklig in einen Übergangsabschnitt übergehen würden. Demgemäß würden auch die Übergangsabschnitte sich nicht parallel zu der jeweils zugeordneten Profilseite erstrecken.

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Auf einen am 14. März 2005 bei Gericht eingegangenen Antrag der Antragstellerin auf Anordnung eines Beweisverfahrens und Erlass einer einstweiligen Verfügung, wurde mit Beschluss vom 15. März 2005 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens angeordnet und der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt, Veränderungen an dem zu begutachtenden Schrank vorzunehmen. Am 16. März 2005 wurde die Untersuchung durch den Sachverständigen Prof. Gramm durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Untersuchung wird auf das zur Gerichtsakte gereichte Gutachten vom 23. März 2005 verwiesen.

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Gegen die einstweilige Beschlussverfügung hat die Antragsgegnerin mit einem am 30. April 2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Kostenwiderspruch eingelegt, mit dem sie geltend macht, von der Antragstellerin nicht abgemahnt worden zu sein.

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Die Antragstellerin beantragt nunmehr,

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den Kostenwiderspruch zurückzuweisen.

9

Die Antragsgegnerin beantragt,

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die einstweilige Verfügung vom 15. März 2005 im Kostenausspruch abzuändern und die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Weil die Antragsgegnerin ihren Widerspruch ausdrücklich auf die Kostenentscheidung beschränkt hat, steht die Berechtigung der gegen sie ergangenen Beschlussverfügung fest. Obwohl die Antragsgegnerin damit als in der Sache unterlegene Partei anzusehen ist, trifft sie - entgegen der allgemeinen Vorschrift des § 91 Abs. 1 ZPO – die Kostenlast nicht, weil sie die Unterlassungsverfügung sofort anerkannt hat, ohne der Antragstellerin durch ihr vorheriges Verhalten Veranlassung zur Anbringung eines gerichtlichen Verfügungsantrages gegeben zu haben. Gemäß § 93 ZPO - der auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anwendbar ist (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 93 Rdnr. 6, Stichwort: Einstweilige Verfügung) - ist vielmehr - trotz Obsiegens in der Sache - die Antragstellerin verpflichtet, die Verfahrenskosten zu tragen.

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Dass das Anerkenntnis der Antragsgegnerin „sofort“ erfolgt ist, zieht die Antragstellerin - mit Recht - nicht in Zweifel. Sie meint allerdings, die Antragsgegnerin habe ihr - der Antragstellerin - Veranlassung zur gerichtlichen Durchsetzung ihres Anspruchs auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegeben, welcher im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens durchgesetzt habe werden müssen, ohne dass es einer - weiteren - Abmahnung durch sie - die Antragstellerin - bedurft habe.

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Dem ist zu widersprechen. Die Antragsgegnerin hat keine Veranlassung zur gerichtlichen Durchsetzung ihres Besichtigungsanspruches gegeben.

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Denn zum einen hat die Antragsgegnerin sich vorgerichtlich kooperativ gezeigt, so dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der Antragsgegnerin untersagt wurde, Veränderungen an dem zu untersuchenden Schrank vorzunehmen und die Besichtigung durch den Sachverständigen zu dulden, nicht notwendigerweise erforderlich gewesen ist. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, hat die Antragsgegnerin Mitarbeitern der Antragstellerin sowie dem patentanwaltlichen Vertreter ohne Einschaltung gerichtlicher Hilfe gestattet, den streitgegenständlichen Schaltschrank zu besichtigen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin auf Anfrage der Antragstellerin ohne Weiteres eine Besichtigung durch den gerichtlichen Sachverständigen gestattet hätte und auch strafbewehrt zugesagt hätte, keine Veränderungen an dem Schaltschrank vorzunehmen. Anhaltspunkte für eine Verschleierung des Verletzungstatbestandes durch die Antragsgegnerin sind – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – nicht zu ersehen.

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Zum anderen wäre eine entsprechende Nachfrage, ob die Antragsgegnerin eine Besichtigung durch einen gerichtlichen Sachverständigen ohne vorherige Veränderung des streitgegenständlichen Schaltschrankes, auch trotz des baldigen Endes der Messe kurzfristig möglich gewesen. Zu dem Zeitpunkt, als der Antragstellerin die Antwort auf das Abmahnschreiben vom 11. März 2005 vorlag – am Morgen des 14. März 2005 - dauerte die Messe zwar nur noch zwei Tage. Es wäre der Antragstellerin gleichwohl ohne eine nennenswerte Beeinträchtigung ihrer eigenen Interessen möglich gewesen, die Antragsgegnerin zumindest mit einer kurzen Frist von nur wenigen Stunden möglich gewesen nachzufragen, ob die Antragstellerin eine Besichtigung durch eine Sachverständigen ohne gerichtliche Hilfe dulden würde. Es ist nicht ohne Weiteres zu ersehen, dass im Falle einer Ablehnung eine einstweilige Verfügung dann zu spät gekommen wäre. Zwar nimmt die Ausarbeitung eines entsprechenden Antrages Zeit in Anspruch. Eine entsprechender Entwurfsantrag hätte jedoch parallel während des Laufs der Stundenfrist angefertigt werden können. Auch nimmt die Bearbeitung des Gerichts – wie dem anwaltlichen Vertreter der Antragstellerin bekannt ist – bei entsprechenden Anträgen gerade in eiligen Fällen nicht viel Zeit in Anspruch, so dass auch noch genügend Zeit für einen Transport der einstweiligen Verfügung nach Hannover verblieben wäre.

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II.

20

Die Entscheidung zu den weiteren Verfahrenskosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

21

III.

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Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

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- bis zum 29. April 2005: 25.000,00 €,

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- sodann: Kosteninteresse.

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Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren beträgt 250.000,- €.