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Landgericht Düsseldorf·4a O 125/05·14.03.2005

Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens wegen Patentfrage an Schaltschrankprofil

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtBeweissicherungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach §§ 485 ff. ZPO zur Feststellung des Zustands eines von der Antragsgegnerin gelieferten Schaltschranks und möglicher Verwirklichung eines Klagepatents. Das Landgericht bestellte einen schriftlichen Sachverständigen, erlaubte die Begutachtung ohne vorherige Anhörung wegen Eilbedürftigkeit und gestattete Anwesenheit eines Patentanwalts. Der Antragsgegnerin wurde untersagt, Veränderungen vorzunehmen; die Kosten trägt sie.

Ausgang: Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und begleitende Sicherungsanordnungen stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein selbständiges Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO kann angeordnet werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Zustands einer Sache besteht, obwohl ein ordentlicher Rechtsstreit noch nicht anhängig ist.

2

Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Gericht die Durchführung einer Begutachtung ohne vorherige Ladung und Anhörung der betroffenen Partei anordnen, um Beweisvereitelung zu verhindern.

3

Das Gericht ist befugt, im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens Nebenbestimmungen zu treffen, insbesondere die Anwesenheit von Vertretern des Antragstellers zu gestatten und dem Gegner Veränderungen am Begutachtungsgegenstand zu untersagen; bei Zuwiderhandlung können Ordnungsmittel angedroht werden.

4

Die Kosten eines einstweiligen oder selbständigen Beweisverfahrens können derjenigen Partei auferlegt werden, gegen die die Anordnung gerichtet ist.

Relevante Normen
§ 485 ff ZPO

Tenor

I.

Auf Antrag der Antragstellerin vom 14.3.2005 wird, da ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist und die Antragstellerin ein rechtliches Interesse daran hat, dass der Zustand einer Sache festgestellt wird, die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens gemäß §§ 485 ff ZPO angeordnet.

2

1. Es soll durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis darüber erhoben werden, ob bei dem von der Antragsgegnerin auf der X in Hannover ausgestellten Schaltschrank mit einem Rahmengestell dessen Hohlprofile folgende Merkmale aufweisen:

Hohlprofile für ein Rahmengestell eines Schaltschranks das aus einem Zuschnitt gebogen ist und bei dem zwei im rechten Winkel zueinander stehende Profilseiten mit Befestigungsaufnahmen versehen und zur Schrankinnenseite gekehrt sind, bei dem diese Profilseiten auf der Außenseite in Anlageschenkel übergeben, die senkrecht zu den zugekehrten Profilseiten stehen und gegeneinander gerichtet sind und bei dem das Hohlprofil zwischen den Anlageschenkeln mittels einer mit den Anlageschenkeln verbundenen Abschlusswand geschlossen ist, wobei ein Anlageschenkel als Anlageabschnitt in die Abschlusswand übergeht bei denen jeder der beiden Anlageschenkel rechtwinkelig in einen Übergangsabschnitt übergeht, die sich parallel zu der jeweils zugeordneten Profilseite erstrecken und in den von dem Hohlprofil umschlossenen Raum weisen und die in die als Verbindungsabschnitt ausgebildete Abschlusswand übergehen und diese Abschlusswand beabstandet zu den Profilseiten verläuft.

Der Sachverständige soll insbesondere feststellen, in welchem Winkel einerseits die Übergangsabschnitte 17, 18 und die sich gegebenenfalls parallel dazu erstreckenden Abschnitte, zwischen denen der Verbindungsabschnitt 15 liegt, und andererseits die Anlageschenkel 13, 14 und die Profilseite 11, 12 zueinander stehen. Zudem soll der Sachverständige prüfen, ob eine wortsinngemäße oder eine äquivalente Verwirklichung der Lehre des Klagepatents vorliegt.

2. Zum Sachverständigen wird X, Theodor-Heuss-Str. 1, 38122 Braunschweig, bestellt.

3. Die Begutachtung soll - wegen der besonderen Eilbedürftigkeit - ohne vorherige Ladung und Anhörung der Antragsgegnerin erfolgen.

III.

Im Wege der einstweiligen Verfügung werden darüber hinaus folgende weitere Anordnungen getroffen:

3

1. Neben dem Sachverständigen hat die Antragsgegnerin folgenden

anwaltlichen Vertretern der Antragstellerin die Anwesenheit während der

Begutachtung zu gestatten:

■ Patentanwalt X

2. Der Antragsgegnerin wird - mit sofortiger Wirkung und für die Dauer der Begutachtung - untersagt, eigenmächtig Veränderungen an dem zu begutachtenden Schaltschrank vorzunehmen.

3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter 2. bezeichnete Verbot werden der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € -ersatzweise Ordnungshaft - oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu vollstrecken ist.

4. Die Antragsgegnerin hat es zu dulden, dass der Sachverständige den zu begutachtenden Schaltschrank in Augenschein nimmt und untersucht und die angeordneten Feststellungen trifft.

IV.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Düsseldorf, den 15. März 2005 Landgericht, 4a. Zivilkammer