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Landgericht Düsseldorf·4a O 123/14·02.09.2015

Patentverletzung Dachflächenfenster: Schadensersatz nach Verletzergewinn und Kausalanteil

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentverletzungsverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach rechtskräftig festgestellter Schadensersatzpflicht Zahlung auf Basis des Verletzergewinns aus zwei EP zu Montagewinkeln für Dachfenster. Streitig waren insbesondere der abzuschöpfende Kausalanteil sowie die Abzugsfähigkeit weiterer (fixer) Gemeinkosten. Das LG Düsseldorf schätzte den Kausalanteil mit 5% (EP II) bzw. 2% (EP I) und ließ weitere Gemeinkosten mangels substantiierter Zuordnung nicht zum Abzug zu. Es sprach weiteren Schadensersatz von 233.949,44 EUR zu, wies die Klage im Übrigen (weit überwiegend) ab und entschied über kapitalisierte Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten anteilig.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz nach Verletzergewinn nur in Höhe von 233.949,44 EUR zzgl. Zinsen/Kosten zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Schadensberechnung nach dem Verletzergewinn ist nur derjenige Gewinnanteil herauszugeben, der bei wertender Betrachtung kausal auf der Patentverletzung beruht; adäquate Kausalität genügt nicht.

2

Der Kausalanteil bestimmt sich nach den für den Kaufentschluss maßgeblichen Faktoren und deren Gewichtung; bei massenhaft vertriebenen Produkten kann das Verletzungsgericht diese Faktoren aus eigener Sachkunde beurteilen, ohne Verkehrsbefragung einzuholen.

3

Betreffen Klagepatente lediglich Montageerleichterungen als Verbesserungserfindungen, kann deren Beitrag zur Kaufentscheidung gegenüber Produktqualität, Anwenderfreundlichkeit und Preis deutlich geringer zu gewichten sein.

4

Fixe Gemeinkosten sind bei der Gewinnabschöpfung nur abzugsfähig, wenn der Verletzer deren unmittelbare Zuordnung zur Verletzungsform substantiiert darlegt und ggf. beweist; pauschale Angaben und bloße Anlagenverweise genügen nicht.

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Auch für eine Schätzung nach § 287 ZPO müssen tragfähige, hinreichend konkrete Tatsachengrundlagen prozessordnungsgemäß vorgetragen werden; andernfalls scheidet ein (Teil-)Abzug behaupteter Kosten aus.

Relevante Normen
§ Art. 64 EPܧ 139 Abs. 2 PatG§ 668 BGB§ 325 HGB§ 291 BGB§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB

Tenor

I.              Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 233.949,44 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. November 2014 zu zahlen.

II.              Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin kapitalisierte Zinsen in Höhe von 51.144,08 EUR für Schadensersatzforderungen bis zum 31. Dezember 2009 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozent aus 233.949,44 EUR für die Zeit seit dem 1. Januar 2010 bis zum 8. November 2014 zu zahlen.

III.              Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 3.379,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. November 2014 zu zahlen.

IV.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.              Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin drei Viertel und tragen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Viertel.

VI.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

VII.              Der Streitwert wird auf 944.114,32 EUR festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht einen bezifferten Schadensersatzanspruch aus der Verletzung der ihr gehörenden europäischen Patente EP A(Anlage TW 1, in deutscher Fassung als Anlage TW 2, Klagepatent I) und EP B(Anlage TW 6, Klagepatent II) geltend. Durch mittlerweile rechtskräftige Urteile der Kammer vom 23. Januar (Az. 4a O 523/05 als Anlage TW 3 und Az. 4a O 34/06 als Anlage TW 7) ist die gesamtschuldnerische Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt und sind die Beklagten zur Erteilung von Auskunft verurteilt worden. Ein Nichtigkeitsverfahren, das die Beklagte zu 1) als Nichtigkeitsklägerin betrieben hatte, endete am 29. März 2012 durch einen zu Protokoll des Bundespatentgerichts geschlossenen Vergleich (Anlage TW 9), in welchem sich die Klägerin verpflichtete, auf die Geltendmachung von Ansprüchen, gestützt auf eine Verletzung der Ansprüche 14 und 15 des Klagepatents II, zu verzichten.

3

Anspruch 1 des Klagepatents I lautet:

4

„Fenster (1; 101) zum Einbau in eine Dachstruktur, aufweisend einen Rahmen mit einer Anzahl von Rahmenelementen (2; 102) und mehreren Befestigungsbügeln (7; 107), von denen jeder einen ersten Schenkel (7a, 7b; 107a) zur Verbindung mit der Außenseite eines Rahmenelements und einen im wesentlichen senkrecht dazu verlaufenden zweiten Schenkel (7b, 7a; 107b) zur Verbindung mit der Dachstruktur aufweist, der mit dem ersten Schenkel an einem Verbindungspunkt (7c; 107c) verbunden ist, und bei dem die mit den Befestigungsbügeln zu verbindende Außenseite zumindest der Rahmenelemente eine längliche Kennzeichnung (16; 116) hat, die sich in Längsrichtung des Rahmenelements erstreckt, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Befestigungsbügel mindestens eine Kennzeichnung aufweist, die eine geteilte Skala (17, 18; 117) zum Zusammenwirken mit der länglichen Kennzeichnung (16; 116) des Rahmenelements hat.“

5

Anspruch 1 des Klagepatents II lautet:

6

„Dachflächenfenster (1) mit an dessen Blendrahmen-Seitenstücken festzulegenden Montagewinkeln (10), die jeweils einen ersten Schenkel (11), einen zu diesem rechtwinklig verlaufenden zweiten Schenkel (12) und in beiden Schenkeln angeordnete Halterungslöcher (15, 16, 17) zur Aufnahme von in das Blendrahmen-Seitenstück bzw. in tragende Dachteile einzutreibenden Halterungselementen aufweisen, dadurch gekennzeichnet, daß

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a) jeder Montagewinkel (10) zum Vorfixieren am Blendrahmen (2) an der vom zweiten Schenkel (12) abgewandten Stegfläche des ersten Schenkels (11) mindestens zwei in einer zum zweiten Schenkel (12) parallelen Ebene rechtwinklig auswärts vorspringende Fiachdorne (14) trägt und

8

b) in die äußeren Seitenflächen jedes Blendrahmen-Seitenstücks (3) mindestens eine in dessen Längsrichtung verlaufende Halterungsnut (5) für die Flachdorne (14) mit höchstens deren Materialstärke entsprechender Nutbreite eingetieft sind.“

9

Mit anwaltlichen Schreiben vom 5. November 2010 (Anlage TW 10) und vom 14. April 2011 (Anlage TW 11) erteilte die Beklagte zu 1) der Klägerin Auskunft. Auf Grundlage dieser Auskünfte ergab sich ein Gewinn der Beklagten zu 1) mit die Klagepatente verletzenden Dachfenstern im Zeitraum 2000 bis 2009 in Höhe von mehr als 4,2 Millionen EUR, nämlich im Einzelnen:

11

935.997,00 DM im Jahre 2000,

12

842.142,00 DM im Jahre 2001,

13

444.238,00 EUR im Jahre 2002,

14

521.949,00 EUR im Jahre 2003,

15

591.626,00 EUR im Jahre 2004,

16

486.691,00 EUR im Jahre 2005,

17

466.104,00 EUR im Jahre 2006,

18

351.811,00 EUR im Jahre 2007,

19

498.718,00 EUR im Jahre 2008,

20

26.409,00 EUR im Jahre 2009.

21

Mit Anwaltsschreiben vom 8. Juli 2014 (Anlage TW 13) forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) vergeblich zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages i.H.v. 144.041,32 EUR bis spätestens zum 17. Juli 2014 auf. Für die Mandatierung eines Rechtsanwalts in dieser Angelegenheit wandte die Klägerin 6.844,50 EUR auf, nämlich eine 1,5 Gebühr aus einem Gegenstandswert bis 950.000,00 Million EUR.

22

Die Klägerin ist der Auffassung, hinsichtlich beider Klagepatente sei ein Kausalanteil in Höhe von jeweils 15 Prozent als angemessen zugrundezulegen. Beide Klagepatente hätten jeweils wesentlichen Einfluss auf die Kaufentscheidung der Kunden der Beklagten zu 1) gehabt. Beide Klagepatente beträfen den Aspekt der Montagefreundlichkeit, welcher gleichberechtigt neben den Aspekten der Produktqualität und der Anwenderfreundlichkeit Bedeutung für die Kaufentscheidung zu Gunsten eines bestimmten Dachfensters habe. Die patentverletzenden Dachfenster seien von fachkundigen Handwerkern wie Schreinern und Dachdeckern gekauft worden. Der Anteil der über Baumärkte vertriebenen patentverletzenden Dachfenster lasse keinen gegenteiligen Schluss zu, weil zum einen in Baumärkten auch kleinere und mittelständische Handwerksbetriebe einkauften und andererseits die Montage von Dachfenstern so kompliziert sei, dass der private Endverbraucher diese regelmäßig bei Handwerkern in Auftrag gebe. Demnach sei für die Bewerbung der patentverletzenden Dachfenster durch die Beklagte zu 1) der von ihr auf der Fachmesse BAU 2005 verteilte Prospekt (Anlage TW 12) maßgeblich, welcher auf Seite 2 eine Anleitung zeige, gemäß der die technischen Vorteile der Klagepatente herausgestellt würden.

23

Unter Zugrundelegung der von der Beklagten zu 1) in den Jahren 2009 und 2010 erteilten Auskünfte (Anlagen TW 10 und TW 11) sowie unter Ansatz eines Kausalitätsanteils von 15 % für jedes der beiden Klagepatente errechnet die Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 944.114,32 EUR. Hieraus errechnet sie für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2009 kapitalisierte Zinsen in Höhe von 208.371,50 EUR.

24

Nachdem die Beklagten die ursprünglich geltend gemachte Zahlungsforderung zum Teil, nämlich in Höhe von 4.199,84 EUR zuzüglich kapitalisierter Zinsen in Höhe von 1.416,85 EUR und weiterer nicht kapitalisierter Zinsen anerkannt haben und die Kammer am 9. Februar 2015 ein entsprechendes Teil-Anerkenntnisurteil erlassen hat (Bl. 61ff. GA), beantragt die Klägerin nunmehr,

25

I.              die Beklagten gesamtverbindlich zu verurteilen, an die Klägerin 939.914,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

26

II.              die Beklagten gesamtverbindlich zu verurteilen, an die Klägerin kapitalisierte Zinsen in Höhe von 202.111,96 EUR für Schadensersatzforderungen bis zum 31. Dezember 2009 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozent aus 939.914,48 EUR seit dem 1. Januar 2010 bis Rechtshängigkeit zu zahlen,

27

III.              die Beklagten gesamtverbindlich zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 6.844,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

28

Die Beklagte beantragt nunmehr,

29

die Klage abzuweisen.

30

Die Beklagten behaupten, sie hätten durch den Verkauf der die Klagepatente verletzenden Fenster einen kausal auf der Patentverletzung beruhenden Gewinn in Höhe von nur 4.199,84 EUR verursacht, also in Höhe des anerkannten Teilbetrages.

31

Zur Höhe des von der Beklagten zu 1) mit dem Verkauf von die Klagepatente verletzenden Dachfenstern erzielten Gewinnes bringen die Beklagten vor, dieser liege unter den von ihnen in den vorgerichtlich erteilten Auskünften genannten Zahlen. In diesen Auskünften (Anlagen TW 10 und TW 11) seien die mit dem Verkauf der streitgegenständlichen Fenster verbundenen Gemeinkosten, namentlich Transport-, Lager- und Vertriebskosten noch nicht enthalten gewesen, weil, wie diesen Auskunftschreiben auch zu entnehmen sei, diese Kosten zum damaligen Zeitpunkt noch nicht hätten spezifiziert werden können. Tatsächlich habe die Beklagte zu 1) Gewinne nur in Höhe von 703.810,50 EUR erzielt, nämlich im Einzelnen:

33

unter Verletzung des Klagepatents II:

34

       im Jahre 2000 in Höhe von 206.009 107,04 EUR,

35

       im Jahre 2001 in Höhe von 152.884,45 EUR,

36

       im Jahre 2002 in Höhe von 129.408,00 EUR und

37

       im Jahre 2003 in Höhe von 140.975,00 EUR;

39

unter Verletzung der Klagepatente I und II:

40

       im Jahre 2003 in Höhe von 32.143,75 EUR,

41

       im Jahre 2004 in Höhe von 112.330,00 EUR,

42

       im Jahre 2005 in Höhe von 4.252,00 EUR,

43

       im Jahre 2006 einen Verlust in Höhe von 39.685,25 EUR;

45

unter Verletzung des Klagepatents I:

46

       im Jahre 2007 einen Verlust in Höhe von 3006 und 7,75 EUR,

47

       im Jahre 2008 ein Verlust in Höhe von 21.901,00 EUR,

48

       im Jahre 2009 einen Verlust in Höhe von 1.770,00 EUR.

49

Ferner bringen die Beklagten vor, dass sich auf der Grundlage einzelner Belege (in elektronischer Form vorgelegt mit der CD als Anlage B&B 15) Transportkosten im einzelnen dem Vertrieb der Verletzungsformen zuordnen ließen, nämlich für das Jahr 2005 anteilig in Höhe von 31.495,87 EUR, für das Jahr 2006 in Höhe von 89.255,87 EUR und für das Jahr 2007 in Höhe von 80.628,03 EUR.

50

Hinsichtlich des Kausalanteils sind die Beklagten der Auffassung, für beide Klagepatente sei ein Kausalanteil von jeweils nur 0,5 % angemessen. Beide Klagepatente hätten jeweils keinen wesentlichen Einfluss auf die Kaufentscheidung der Abnehmer gehabt, und hätten jeweils nur Detailverbesserungen für die patentverletzenden Gegenstände zum Inhalt gehabt. Für Dachfenster im Allgemeinen seien andere, von den technischen Lehren der Klagepatente gar nicht berührte technische Eigenschaften von entscheidender Bedeutung, nämlich diejenigen Eigenschaften, die auch in den einschlägigen Produktnormen für Fenster und Türen (DIN EN 14351-1) abgehandelt würden, nämlich Widerstandsfähigkeit gegen Windlast, Widerstandsfähigkeit gegen Schnee und Dauerlasten, Brandeigenschaften, Schlagregendichtigkeit, Stoßfestigkeit, Tragfähigkeit von Sicherheitsvorrichtungen, Schallschutz, Wärmedurchgangskoeffizienten, Strahlungseigenschaften und Luftdurchlässigkeit.

51

Die technische Lehre des Klagepatents I unterscheide sich vom Stand der Technik nur dadurch, dass unmittelbar an einem Montagewinkel eine Messskala angebracht sei. Hiervon sei auch das Landgericht Düsseldorf in seinem Verletzungsurteil (Az. 4a O 523/05, dort Seite 13, zweiter Absatz) ausgegangen. Diese technische Verbesserung sei durch die Beklagte zu 1) beim Vertrieb der patentverletzenden Dachfenster nicht beworben und auch in der Warenpräsentation nicht erwähnt worden. Ferner komme der entsprechende technische Vorteil nur bei einem Einbau des Dachfensters auf dem Sparren zum Tragen, wie er bei nur etwa ein Zehntel aller Dachfenster geschehe, nicht aber bei dem weitaus häufiger vorgenommenen Einbau auf der Lattung. Mehr als 85 % der verletzenden Dachfenster seien an Endverbraucher, nämlich in Baumärkten verkauft worden, so dass die von der Klägerin angeführte und von der Beklagten zu 1) auf einer Fachmesse verteilte Werbeunterlage (Anlage TW 12) in der Vielzahl der Verkäufe keine Wirkung habe entfalten können.

52

Beim Klagepatent II wirke sich dementsprechend die technische Lehre lediglich in der Weise vorteilhaft aus, dass bei der Montage des Dachfensters keine Hilfspersonen mehr erforderlich sind. Weil die klagepatentverletzenden Dachfenster ganz überwiegend an Endverbraucher und nicht an Handwerker verkauft worden seien, sei dieser Vorteil von nur sehr geringer Bedeutung. Ferner sei auch dieser technische Vorteil beim Verkauf der klagepatentverletzenden Dachfenster nicht beworben oder in der Produktpräsentation erwähnt worden.

53

Hinsichtlich beider Klagepatente zeige sich deren geringe Bedeutung für die Kaufentscheidung schließlich auch darin, dass die Umsatzzahlen der Beklagten zu 1) nach Einstellung der Patentverletzung nicht gesunken, sondern sogar gestiegen seien.

54

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

55

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten unter Berücksichtigung des mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 9. Februar 2015 bereits zuerkannten Betrages einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 229.361,57 EUR gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Hieraus ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung weiterer aufkapitalisierter Zinsen in Höhe von 51.144,08 EUR.

56

I.

57

Das Klagepatent I betrifft ein Dachflächenfenster und dessen Befestigung auf tragenden Dachteilen durch Montagewinkel.

58

Zum technischen Hintergrund der aus dem Stand der Technik grundsätzlich bekannten Dachflächenfenster und Montagewinkel führt das Klagepatent in den einleitenden Passagen seiner Beschreibung aus, dass es beim Einbau von Dachflächenfenstern allgemein darauf ankommt, das Fenster mithilfe von Befestigungsbügeln so zu positionieren, dass das Fenster in der richtigen Höhe angebracht wird, nämlich so, dass die jeweils vorgefertigte, sich am Dachflächenfenster seitlich erstreckende Verkleidung angebracht werden kann, ohne vor Ort angepasst werden zu müssen. Dabei ist es vorbekannt, die Seitenflächen der Dachfenster mit einer längs verlaufenden Kennzeichnung zu versehen, beispielsweise mit einer Nut, um eine gleichmäßige Höhe bei Einbau zu erreichen. Auf diese Weise lassen sich die Befestigungsbügel jeweils in einer einheitlichen gewünschten Höhe positionieren.

59

Hieran kritisiert es das Klagepatent indes als nachteilig, dass der Nutzer, bevor er die Montagewinkel in einer der vorgefrästen Nuten des Rahmens befestigt, durch Ausmessen bestimmen muss, welche Einbauhöhe im konkreten Fall erforderlich ist. Das erfordert namentlich eine Vermessung derjenigen Dachteile, die oberhalb des Befestigungsbügels auf dem Dach angebracht sind und auf denen die Dachverkleidung aufliegen soll.

60

Ferner würdigt das Klagepatent I die WO C als Stand der Technik, welche Montagewinkel mit Flachdornen offenbart, wobei diese Montagewinkel im Rahmen des Dachflächenfensters in die dort vorgesehenen Nuten eingesteckt werden können.

61

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent I als technische Aufgabe, ein gattungsgemäßes Fenster in der Weise zu verbessern, dass der Einbau vereinfacht und das Risiko fehlerhafter Messungen reduziert wird.

62

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent I in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

63

(1)              Fenster (1; 101) zum Einbau in eine Dachstruktur, aufweisend

64

(a)              einen Rahmen mit einer Anzahl von Rahmenelementen (2; 102) und

65

(b)              mehrere Befestigungsbügel (7; 107).

66

(2)              Die Außenseite der Rahmenelemente, die mit den Befestigungsbügeln verbunden werden, weist auf

67

(a)              eine längliche Kennzeichnung (16, 116),

68

(b)              die sich in Längsrichtung des Rahmenelements erstreckt.

69

(3)              Jeder Befestigungsbügel weist auf

70

(a)              einen ersten Schenkel (7a, 7b; 107a) zur Verbindung mit der Außenseite eines Rahmenelements und

71

(b)              einen zweiten Schenkel (7b, 7a; 107b) zur Verbindung mit der Dachstruktur,

72

(aa)              der im Wesentlichen senkrecht zum ersten Schenkel verläuft und

73

(bb)              mit dem ersten Schenkel in einem Verbindungspunkt (7c; 107c) verbunden ist;

74

(c)              eine Kennzeichnung, die eine geteilte Skala (17, 18; 117) zum Zusammenwirken mit der länglichen Kennzeichnung (16, 116) des Rahmenelements hat.

75

Auch das Klagepatent II betrifft ein Dachflächenfenster und dessen Befestigung auf tragenden Dachteilen durch Montagewinkel.

76

Einleitend stellt das Klagepatent II in seiner Beschreibung dar, dass es beim Einbau von Dachflächenfenstern wichtig sei, die Einbaustellung des Dachflächenfensters an die Dacheindeckung anzupassen, um die Dichtigkeit zwischen Blendrahmen und Dach zu gewährleisten. Dabei ist es im Stand der Technik bekannt, Montagewinkel zu verwenden, diese nämlich einerseits mithilfe von Einschlagschrauben am Fenster und andererseits an den unter der Dacheindeckung liegenden Dachsparren zu befestigen. Hieran kritisiert das Klagepatent II es als nachteilig, dass die Montage für die einbauende Person mühsam und zeitraubend sei, weil die Abstände und Abmessungen der Dachsparren und -latten sehr unterschiedlich seien und deshalb am Dach ausgemessen werden müssen, an welchen Punkten die Montagewinkel anzubringen seien. Dies begründe die Gefahr, dass das Fenster in falscher Höhe oder schief eingebaut wird.

77

Die vom Klagepatent II gewürdigte DE-U-D offenbart einen Montagewinkel, der aus einer abgewinkelten Platte mit Löchern zur Aufnahme von Nägeln besteht und der einen nahe dem Ende der Platte ausgestanzten und herausgebogenen Fixierungsdorn aufweist.

78

Ferner würdigt das Klagepatent II die US-A-E und deren Offenbarung eines Montagewinkels, der an einer Endkante mehrere auswärts umgebogene Spitzen aufweist, die in die tragenden Holzleisten getrieben werden. Der zweite federnd ausgebildete Schenkel des Befestigungswinkels weist ein Loch mit seitlichem Spiel auf, durch das eine zu haltende Wandverkleidungsplatte mit einem Gewindebolzen befestigt wird.

79

An diesen beiden druckschriftlichen Offenbarungen kritisiert es das Klagepatent indes als nachteilig, dass sie sich nicht zur gleichmäßig ausgerichteten Anbringung von Dachflächenfenstern eignen. Denn nach diesen Offenbarungen werde jeweils nur die Fixierung an einem Blendrahmen erleichtert, es würden aber keine Hilfsmittel geschaffen, mit denen eine gleichmäßige Anbringung der Fenster ohne großen Mess- und Berechnungsaufwand möglich ist.

80

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent II als technische Aufgabe, ein Dachflächenfenster und zugehörige Montagewinkel zu schaffen, die mit einfachen Mitteln einen rascheren und zuverlässig ausgerichteten Einbau durch eine Person ermöglichen.

81

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent II in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

82

(1)              Dachflächenfenster (1) mit Blendrahmen-Seitenstücken (3).

83

(2)              An den Blendrahmen-Seitenstücken (3) des Dachflächenfensters (1) sind Montagewinkel (10) festzulegen.

84

(3)              Die Montagewinkel (10) weisen auf

85

(a)              jeweils einen ersten Schenkel (11),

86

(b)              jeweils einen zu dem ersten Schenkel (11) rechtwinklig verlaufenden zweiten Schenkel (12).

87

(4)              In beiden Schenkeln (11‚ 12) des Montagewinkels (10) sind Halterungslöcher (15, 16, 17) angeordnet.

88

(5)              Die Halterungslöcher (15, 16, 17) dienen der Aufnahme von Halterungselementen, die in das Blendrahmen-Seitenstück (3) bzw. in tragende Dachteile einzutreiben sind.

89

(6)              Zum Vorfixieren des Montagewinkels (10) am Blendrahmen (2) des Dachflächenfensters (1) trägt jeder Montagewinkel (10) mindestens zwei Flachdorne (14).

90

(7)              Die Flachdorne (14)

91

(a)              werden an der vom zweiten Schenkel (12) abgewandten Stegfläche des ersten Schenkels (11) getragen,

92

(b)              springen in einer Ebene rechtwinklig auswärts vor, die zum zweiten Schenkel (12) parallel liegt.

93

(8)              In die äußeren Seitenflächen jedes Blendrahmen-Seitenstücks (3) ist mindestens eine Halterungsnut (5) für die Flachdorne (14) eingetieft.

94

(9)              Die Halterungsnut (5)

95

(a)              verläuft in Längsrichtung des Blendrahmen-Seitenstücks (3),

96

(b)              weist eine Nutbreite auf, die höchstens der Materialstärke der Flachdorne (14) entspricht.

97

II.

98

Auf Grundlage der technischen Lehre der Klagepatente und des Parteivorbringens zu Umsätzen und Kosten der Beklagten sowie mit Rücksicht auf die tatsächlichen Umstände der Beschaffenheit und der Bewerbung der verletzenden Produkte der Beklagten ist derjenige Schaden, welcher der Klägerin nach der von ihr gewählten Berechnungsmethode des Verletzergewinns durch den Vertrieb der Verletzungsformen der Beklagten entstanden ist, auf einen Betrag von insgesamt 238.149,28 EUR zu bemessen, wovon der Klägerin durch das Teil-Anerkenntnisurteil der Kammer vom 9. Februar 2015 bereits ein Teilbetrag in Höhe von 4.199,84 EUR zuerkannt worden ist.

99

Nach der anerkannten und vorliegend von der Klägerin ihrem Vorbringen und Antrag zugrunde gelegten Berechnungsmethode des Verletzergewinns ist der Schaden aus einer unberechtigten und schuldhaften Patentverletzung zu bemessen auf diejenige Summe, die der Verletzer in zurechenbarer Weise als Gewinn aus der Verletzungshandlung erwirtschaftet hat, also den zurechenbaren Umsatz abzüglich der zurechenbaren Kosten (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rdn. 2655ff. m.w.N.).

100

1.

101

Indes zählt zum herauszugebenden Verletzergewinn nicht schlechthin alles, was der Verletzer irgendwie ursächlich aufgrund seiner Verletzungshandlung als Gewinn erwirtschaftet hat, sondern herauszugeben ist nur derjenige Anteil, der, unter Zugrundelegung nicht eines bloß adäquaten Kausalitätsmaßstabs, sondern vielmehr bei wertender Betrachtung, auf der Verletzungshandlung beruht (BGH GRUR 2007, 431 – Steckverbindergehäuse; GRUR 2001, 329 – Gemeinkostenanteil; zum Markenrecht BGH GRUR 2006, 419 – Noblesse; zum Urheberrecht BGH GRUR 2009, 856 – Tripp-Trapp-Stuhl). Der Kausalanteil wird demnach zunächst durch eine Feststellung dazu bestimmt, welche einzelnen Faktoren den Kaufentschluss des Abnehmers beeinflusst haben, und sodann durch die wertende Gewichtung der so ermittelten Faktoren in ihrem Verhältnis zueinander (Kühnen, a.a.O., Rdn. 2700ff.)

102

a)

103

Die Feststellung dazu, welche Faktoren die Kaufentscheidung des Abnehmers zugunsten der Verletzungsform beeinflusst haben, ist nur in geeigneten Fällen auf eine Begutachtung in Form der Befragung der relevanten Entscheidungsträger bei gewerblichen Abnehmern zu stützen. Bei Massenartikeln, die auch im gewöhnlichen Einzelhandel vertrieben werden, kommt eine solche Befragung nicht als geeignete Grundlage für eine Feststellung in Betracht, sondern dann ist vielmehr davon auszugehen, dass die Mitglieder des Verletzungsgerichts zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören und daher in der Lage sind, die Faktoren für einen Kaufentschluss aus eigener Anschauung beurteilen zu können (Kühnen, a.a.O.).

104

b)

105

Vorliegend steht zwischen den Parteien außer Streit, dass beide Klagepatente lediglich Verbesserungserfindungen betreffen, dank derer technische Vorteile zugunsten einer an sich bereits bekannten Vorrichtung erreicht werden können. Ebenso steht es außer Streit, dass beide Klagepatente jeweils alleine den Aspekt der erleichterten Montage des an sich vorbekannten Dachflächenfensters mit Montagewinkeln betreffen, nämlich das Klagepatent I in der Weise, dass auf dem Montagewinkel eine Skalierung zur Verfügung gestellt wird, und das Klagepatent II dadurch, dass am Montagewinkel ein Flachdorn zur Verfügung gestellt wird, der in einfacher Weise in eine am Rahmen des Dachfensters bereits ausgeführte Nut eingesteckt werden kann. Ebenso stimmen die Parteien darüber ein, dass es andere Umstände gibt, die bei der Kaufentscheidung zugunsten eines konkreten Dachfensters neben der Montagefreundlichkeit Bedeutung haben, dass diese anderen Faktoren die Dichtigkeit und Widerstandsfähigkeit des einmal montierten Dachfensters sowie die Bedienung und Handhabung betreffen und dass diese anderen Umstände eine erheblich größere Bedeutung haben als der Aspekt der Montagefreundlichkeit.

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Auf dieser Grundlage ist die Kammer in der Lage, den Kausalanteil zu bestimmen, der bei der Berechnung des Verletzergewinns anzuwenden ist. Die Mitglieder der Kammer können sich dabei als Teil der angesprochenen Verkehrskreise betrachten und daher aus eigener Anschauung beurteilen, welche Umstände für die Kaufentscheidung eines massenhaft vertriebenen Produkts wie eines Dachfensters von Bedeutung sind und welches Gewicht die jeweiligen Umstände haben. Vorliegend ist zwar nicht zu verkennen, dass eine Erleichterung der bei einem Dachschrägfenster jedenfalls sehr komplexen Montage eine gewisse Bedeutung hat, die mindestens so groß ist, dass eine technische Lehre, welche eine erhebliche Erleichterung bei der Montage bietet, jedenfalls nicht mit einem Kausalanteil von nur 0,5 Prozent, wie von den Beklagten vertreten angemessen abgebildet ist. Andererseits ist auch nicht zu verkennen, dass die Montage bei einem Dachfenster regelmäßig ein einmaliger Vorgang im Lebenszyklus des Produkts ist, also die Montagefreundlichkeit sich in der Regel nur einmal bewähren muss, während die Aspekte der Produktqualität (worunter die Aspekte der Dichtigkeit und Widerstandsfähigkeit des Fensters zu fassen sind) und der Anwenderfreundlichkeit (nämlich die leichte und zuverlässige Bedienbarkeit des Dachfensters) sich über die gesamte Lebensdauer des Fensters hinweg bewähren müssen.

107

Hinzu kommt, dass der Kammer aus eigener Anschauung bekannt ist, dass eine so komplizierte und für die Integrität des Baukörpers entscheidend wichtige Arbeit wie die Montage eines Dach(schräg)fensters regelmäßig nicht von einer beliebigen Privatperson ausgeführt wird, sondern in der weit überwiegenden Zahl von Fällen durch handwerklich ausgebildetes und erfahrenes Fachpersonal, das mit der Montage und zugleich mit der Beschaffung eines geeigneten Dachfensters beauftragt wird. Das wirkt sich freilich ambivalent aus: Einerseits fällt für geschultes Personal eine Erleichterung der Montage durch so simple Vorrichtungen wie eine Skala auf oder einen Flachdorn an dem Montagewinkel deutlich weniger ins Gewicht als für ungeschulte Personen, die sich an der Montage versuchen. Andererseits ist zu beachten, dass die Beklagte einräumt, wenigstens durch den auf der Messe BAU 2005 verteilten Prospekt (Anlage TW 12) gezielt Fachpersonal mit Angaben zur Montagefreundlichkeit der Verletzungsform umworben zu haben

108

Indes steht nach Auffassung der Kammer im Vordergrund, dass geschultes Personal grundsätzlich auch in der Lage wäre, ein Dachfenster ohne die klagepatentgemäßen Montagehilfen mit womöglich größerem, aber doch immer noch technisch und wirtschaftlich vertretbarem Aufwand einzubauen, so dass die konkreten Erleichterungen, welche durch die Nutzung der Lehren der Klagepatente vermittelt werden, keine geradezu unwesentliche, aber doch eine eher geringe Bedeutung haben. Denn Fachleute, von denen anzunehmen ist, dass sie die Montage der Verletzungsform in den meisten Fällen durchgeführt haben, werden ihre Entscheidung zugunsten der Verletzungsform zu einem ganz überwiegenden Teil auf die Aspekte der Produktqualität, der Anwenderfreundlichkeit und auch des Preises der Verletzungsform stützen (der, was zwischen den Parteien unstreitig ist, nicht wesentlich aufgrund der Verletzungshandlung zustande gekommen ist).

109

Demnach erscheint für das Klagepatent II ein Faktor von einem Zwanzigstel (fünf Prozent) angemessen, weil dadurch ein kleiner, wenngleich nicht sehr kleiner oder gar nahezu unbedeutender kausaler Anteil abgebildet wird. Hinsichtlich des Klagepatents I hingegen haben die Beklagten in substantiierter Weise dargelegt, dass dessen technischer Vorteil nur bei einem Teil der Montagen zum Tragen kommt, nämlich bei der Montage auf dem Sparren. Die Klägerin, die für die tatsächlichen Umstände insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist, hat nicht dargelegt, dass diese Montageweise in der überwiegenden Anzahl von Fällen geschehen sei. Hinzu kommt, dass der vom Klagepatent I vermittelte technische Vorteil deshalb ein besonders geringer ist, weil er sich auf die Vermaßung des Montagewinkels beschränkt und damit lediglich einen Arbeitsschritt, nämlich das Vermessen der Einbausituation, erspart, der von kundigem Fachpersonal routinemäßig und zuverlässig durchgeführt werden kann. Demnach hält die Kammer mit Blick auf die Verletzung des Klagepatents I einen Kausalanteil von einem Fünfzigstel (zwei Prozent) für angemessen, weil dadurch abgebildet wird, dass mit der Nutzung dieser technischen Lehre ein kausaler Umstand geschaffen wird, der insgesamt eine nur sehr kleine Bedeutung hat.

110

Für die Zeiträume, in denen die Verletzungsformen von beiden Klagepatenten Gebrauch machten, ist es angesichts des geringen Kausalanteils von dann aufaddiert nur sieben Prozent nicht erforderlich, von der Summe der Kausalanteile nochmals einen Abschlag vorzunehmen. Auch der aufaddierte Kausalanteil von sieben Prozent bildet zutreffend ab, dass beide Klagepatente zusammen einen eher kleinen kausalen Anteil an der Kaufentscheidung zugunsten der Verletzungsform begründen.

111

c)

112

Nach dem Ausgeführten kann es dahinstehen, ob die Verletzungsformen überwiegend in Baumärkten oder im Fachhandel vertrieben wurden. Zugrunde zu legen ist aus den genannten Gründen jedenfalls eine Betrachtung der Montage des Dachfensters durch geschultes Personal.

113

Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der als Anlage TW 12 vorgelegte Prospekt der Beklagten zu 1), in dem die Vorteile einer erleichterten Montage der Verletzungsformen erläutert und beworben werden, tatsächlich nur auf der Fachmesse BAU 2005 verteilt wurde, wenngleich für eine anderweitige werbemäßige Herausstellung der klagepatentgemäßen Vorteile die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet wäre. Denn wie ausgeführt spielt es für fachkundiges Personal objektiv betrachtet zwar eine gewisse aber insgesamt doch nur eine kleine Rolle, ob das einzubauende Dachfenster über Montageerleichterungen wie einen vermaßten und/oder einen mit einem Flachdorn versehenen Montagewinkel verfügt. Aus demselben Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob und in welchem Maße die von der Beklagten zu 1) im Internet vorgehaltene Einbauanleitung (in der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2015 von der Klägerin überreichte Anlage TW 22) bereits im Zeitpunkt der Kaufentscheidung Wirkung entfalten konnte.

114

Schließlich kann die Klägerin nicht, wie in der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2015 vorgebracht, mit Erfolg darauf verweisen, dass sich aus einer Kontrollüberlegung mit Blick auf die – grundsätzlich verschiedene – Berechnungsmethode des Verletzungsschadens nach der Methode der Lizenzanalogie höhere Kausalanteile ergeben müssten. Zu dieser Berechnungsmethode, die an gänzlich andere tatsächliche Umstände anknüpft, hat die Klägerin substantiiert nichts vorgebracht, sondern lediglich auf den in der Literatur dokumentierten Fall (in der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2015 überreichte Anlage TW 25) verwiesen, in dem ein Lizenzsatz von zwei Prozent für ein angeblich vergleichbares Produkt genannt wird. Selbst wenn sich feststellen ließe, dass dem ein vergleichbarerer Sachverhalt zugrunde gelegen hätte, gäbe es keinen rechtlichen Anhaltspunkt dafür, dass und in welchem Umfang das Ergebnis der Schadensberechnung nach der einen Methode das Ergebnis nach der anderen Methode beeinflussen könnte.

115

2.

116

Von den Umsätzen, welche die Beklagte zu 1) nach ihren eigenen Auskünften unter Verletzung der Klagepatente gemacht haben, sind lediglich die gleichfalls in den Auskünften enthaltenen variablen Kosten abzuziehen, so dass die von der Beklagten zu 1) als „Gewinn I“ bezeichneten Summen zugrunde zu legen sind. Weitere, nämlich fixe Gemeinkosten, sind nicht, auch nicht anteilig abzuziehen. Grundsätzlich obliegt die Beweislast dafür, dass Gemeinkosten der Verletzungsform unmittelbar zugeordnet werden können, den Beklagten (BGH GRUR 2001, 329 – Gemeinkostenanteil; LG Düsseldorf, InstGE 8, 257 – Tintentankpatronen; Kühnen, a.a.O., Rdn. 2663). Die Beklagten haben in ihren vorgerichtlichen Auskünften (Anlagen TW 10 und TW 11) zwar Gemeinkostenanteile angegeben für „Transportkosten“, „WKZboni“, „Lagerkosten“, „Vertriebskosten“, „Personalkosten“ und „DSD“, haben aber die Summen hierzu nicht näher spezifiziert, was sie im Auskunftsschreiben vom 14.04.2011 (Anlage TW 11) auch eingeräumt und hierzu sogar erklärt haben, „sich an dem lediglich durch die Gestehungskosten geminderten Gesamtveräußerungserlös“ (also dem „Gewinn I“) festhalten lassen zu wollen.

117

Hiervon können sich die Beklagten durch ihren prozessualen Vortrag nicht mit Erfolg lösen. Zu den in den Auskünften genannten Gemeinkostenanteilen „WKZboni“, „Lagerkosten“, „Vertriebskosten“, „Personalkosten“ und „DSD“ werden nicht einmal die Stichworte erläutert, geschweige denn die angegebenen Summen auch nur überblicksartig oder gar im Einzelnen hergeleitet. Zu den Transportkosten haben die Beklagten zwar schriftsätzlich Summen für bestimmte Teil-Zeiträume genannt (Bl. 100 GA), aber nicht schriftsätzlich hergeleitet, wie diese Summen zustande gekommen sein sollen. Der pauschale Verweis der Beklagten auf die als CD-ROM vorgelegte Anlage B&B 15 genügt nicht, weil erstens ein Verweis auf Anlagen generell schriftsätzliches Vorbringen nicht ersetzt und weil zweitens diese Anlage nur eine Addition von Transportkosten enthält, aber keine inhaltliche Zuordnung einzelner Posten zu einzelnen Belegen. Auch lassen diese Belege keine Anhaltspunkte für eine etwaige Zuordnung zu den Verletzungsprodukten erkennen. Der von den Beklagten angebotene Zeugenbeweis wäre daher ein Ausforschungsbeweis, weil der Zeuge überhaupt erst einmal erläutern müsste, warum die angegebenen Kosten den Verletzungsprodukten zuordenbar sein sollen, so dass diesem Beweisantritt nicht nachgegangen werden kann.

118

Das Beklagtenvorbringen zu den Gemeinkostenanteilen erlaubt daher weder eine Feststellung gemäß § 286 ZPO noch erlaubt es eine Schätzung nach § 287 ZPO. Denn auch Schätzungsgrundlagen müssen prozessual ordnungsgemäß und insbesondere hinreichend konkret vorgetragen werden. Die Annahme, wenigstens ein Teil der geltend gemachten Transportkosten müsse bei einem massenhaft vertriebenen Produkt wie den Verletzungsformen jedenfalls angefallen sein, hat zwar eine gewisse betriebswirtschaftliche Plausibilität für sich; indes ist es auf Grundlage der einhelligen Rechtsprechung nicht möglich, nach einer solchen kaufmännischen Betrachtung einen (Teil-)Betrag als abzugsfähig anzuerkennen.

119

3.

120

Der zuzuerkennende Schadensersatz ergibt sich demnach wie folgt: Die von der Beklagten zu 1) beauskunfteten Umsätze und variablen Kosten sind zugrunde zu legen und den Geltungszeiträumen der Klagepatente zuzuordnen. Umgerechnet in Euro sind demnach unter Verletzung nur des Klagepatents II Gewinne in Höhe von 487.657,67 für das Jahr 2000, 430.580,37 EUR für das Jahr 2001, 444.238,00 EUR für das Jahr 2002 und 391.461,75 EUR anteilig, nämlich zu drei Vierteln, für das Jahr 2003. Unter Verletzung beider Klagepatente sind Gewinne in Höhe von 130.487,25 EUR anteilig (nämlich zu einem Viertel) für das Jahr 2003, in Höhe von 591.626,00 EUR für das Jahr 2004, in Höhe von 486.691,00 EUR für das Jahr 2005, in Höhe von 466.104,00 für das Jahr 2006 und in Höhe von 322.493,42 EUR anteilig (nämlich zu elf Zwölfteln) für das Jahr 2007 in Ansatz zu bringen. Unter Verletzung nur des Klagepatents I schließlich sind Gewinne in Höhe von 29.317,58 EUR anteilig (nämlich zu einem Zwölftel) für das Jahr 2007 in Ansatz zu bringen, sowie in Höhe von 498.712,00 für das Jahr 2008 und in Höhe von 26.409,00 EUR für das Jahr 2009.

121

Die Gewinne, die unter Verletzung des Klagepatents II erzielt wurden, beruhen zu einem Zwanzigstel (fünf Prozent) auf den Verletzungshandlungen, also mit einem Betrag in Höhe von 23.928,38 EUR im Jahr 2000, in Höhe von 21.529,02 EUR im Jahr 2001, in Höhe von 22.211,90 EUR im Jahr 2002 und in Höhe von 19.573,09 EUR im anteiligen Jahr 2003. In dem Zeitraum, in dem die Verletzungsgegenstände beide Klagepatente verletzten, sind die erzielten Gewinne zu insgesamt 7 Prozent auf die Verletzungshandlungen zurückzuführen, also in Höhe von 9.134,11 EUR im anteiligen Jahr 2003, in Höhe von41.413,82 EUR im Jahr 2004, in Höhe von 34.068,67 EUR im Jahr 2005, in Höhe von 32.627,28 EUR im Jahr 2006 und in Höhe von 22.574,54 EUR im anteiligen Jahr 2007. Für den Zeitraum, in dem alleine das Klagepatent I verletzt wurde, sind schließlich die erzielten Gewinne zu einem Fünfzigstel (2 Prozent) den Verletzungshandlungen kausal zuzuordnen, also in Höhe von 586,35 EUR im anteiligen Jahr 2007, in Höhe von 9.974,24 EUR im Jahr 2008 und in Höhe von 528,18 EUR im Jahr 2009. Die Summe dieser kausalen Gewinnanteile beläuft sich auf 238.149,28 EUR, wovon unter Berücksichtigung des Teil-Anerkenntnisurteils der Klägerin von weiteren 233.949,44 EUR zuzuerkennen ist.

122

III.

123

Zusätzlich stehen der Klägerin – wiederum unter Berücksichtigung der im Teil-Anerkenntnisurteil vom 9. Februar 2015 zuerkannten Beträge – gemäß § 668 BGB, § 325 HGB weitere aufkapitalisierte Zinsen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe von 51.144,08 EUR sowie weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozent aus 233.949,44 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit am 8. November 2014 zu. Die Höhe der aufkapitalisierten Zinsen ergibt sich auf Grundlage der von der Klägerin angestellten Zinsberechnung (Anlage TW 21), welcher auch die Beklagten nicht entgegen treten, wobei, weil die Zinsen mangels Berücksichtigung von Zinseszins linear vom zu verzinsenden Betrag abhängen, der zuerkannte Zinsbetrag im Verhältnis zum geltend gemachten dem Verhältnis des zuerkannten Schadensersatzes zum geltend gemachten Schadensersatzanspruch entspricht.

124

Ein Anspruch der Klägerin auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus 233.949,44 EUR folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1, Satz 2 BGB.

125

Schließlich hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 3.379,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Klägerin durfte sich herausgefordert fühlen, für die Geltendmachung ihres bezifferten Schadensersatzspruches gegen die Beklagten anwaltlichen Rat einzuholen und hierfür den genannten Betrag, nämlich eine 1,5 Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG aus einem Streitwert bis zu 260.000,00 EUR, mit Blick auf den ihr zum Zeitpunkt der Mandatierung zustehenden Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe aufzuwenden. Diese Aufwendung begründet daher einen ersatzfähigen Schaden der Klägerin.

126

IV.

127

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

128

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

129