Arbeitnehmererfindung: Rechnungslegung und Schadensersatz bei freigewordener Diensterfindung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte u.a. Auskunft/Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Nutzung einer Hubstangen-Erfindung (Kokillenoszillation), deren Patent die Beklagte innehat. Das LG Düsseldorf bejahte jedenfalls eine Miterfinderschaft und sah mangels fristgerechter Inanspruchnahme nach ArbEG die Diensterfindung als frei geworden an. Die Beklagte habe durch die Patentanmeldung das Erfinderrecht widerrechtlich entnommen, sodass Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht komme. Zur Bezifferung wurden Rechnungslegung (§§ 242, 259 BGB) und Schadensersatzfeststellung zugesprochen; über weitere Klageanträge wurde im Teilurteil noch nicht entschieden.
Ausgang: Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht zugesprochen; Kosten dem Schlussurteil vorbehalten.
Abstrakte Rechtssätze
Der Umfang der Rechnungslegungspflicht aus §§ 242, 259 BGB bestimmt sich nach dem Anspruchsgrund, dessen Durchsetzung die Rechnungslegung dient.
„Reduziertes Spiel“ kann bei technisch-funktionaler Auslegung dem Merkmal „spielfrei gleitend“ entsprechen, wenn beide Beschreibungen denselben Zweck einer beweglichen, zugleich verkantungssicheren Verbindung verfolgen.
Ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch steht im Zusammenhang mit der Entnahme einer Erfindung sowohl einem Alleinerfinder als auch einem Miterfinder zu; die Klärung der Erfinderquote kann dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben.
Wird für den Arbeitgeber erkennbar, dass ein als „Verbesserungsvorschlag“ bezeichnetes Schreiben als Erfindungsmeldung behandelt werden soll und hat der Arbeitgeber dadurch Kenntnis von der Erfindung, kann es treuwidrig sein, sich auf Formmängel der Meldung nach § 5 ArbEG zu berufen.
Unterbleibt die Inanspruchnahmeerklärung innerhalb der Frist des § 8 Abs. 1 ArbEG, wird die Diensterfindung frei (§ 8 Abs. 2 ArbEG); eine Patentanmeldung auf den Arbeitgeber oder eine Erfinderbenennung ersetzt die schriftliche Inanspruchnahmeerklärung nach § 6 Abs. 2 ArbEG nicht.
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte Vorrichtungen zum Ankoppeln eines oszillierenden, insbesondere hydraulischen Antriebs über eine Hubstange an eine schwingende Baugruppe, insbesondere an eine stationäre Kokille einer Bogenstranggießanlage, dadurch gekennzeichnet, dass die Hubstange ein zylindrisches Zentralteil hoher Steifigkeit aufweist, an das Zentralteil beidendig Biegeteile angeschlossen sind, die einen geringeren Durchmesser als das Zentralteil haben, die Biegeteile kopfendig Elemente aufweisen, die mit Bauteilen korrespondieren, mit denen sie spielfrei gleitend verbunden sind, und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe
a) der Herstellungsmengen,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,
c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
d) Namen und Anschriften der Lizenznehmer,
e) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe,
sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalender- oder Geschäftsjahren.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die vorstehend zu I. bezeichneten, seit dem 27. April 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig entsteht.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger war bis zum 31. Dezember 1999 bei der A, Unternehmensbereich Metallurgie, als Projektentwickler in der Auftragsabwicklung für Brammen-Stahlstranggießanlagen angestellt. Die Beklagte wurde am 28. August 1999 durch Ausgliederung des Unternehmensbereiches Metallurgie der A und dessen Übernahme Rechtsnachfolgerin der A, Unternehmensbereich Metallurgie.
Seit dem Jahr 1996 bearbeitete der Kläger als Projektmanager drei Aufträge für die B, bei welchen es sich um den Umbau zweier Brammen-Stahlstranggießanlagen und den Neubau einer derartigen Anlage in Brasilien handelte. Endkunde war die brasilianische C. Bereits kurz nach Inbetriebnahme der Anlagen im Dezember 1997 stellten sich im Januar 1998 Mängel in den Kokillenoszillationseinheiten der Anlagen ein, die zu Anlage- und entsprechenden Produktionsausfällen bei der C führten. Zurückzuführen waren die Mängel auf Fehler bei der Konstruktion der Hubstangen zwischen Kokillen (Oszillation) und Hydraulikzylinder, welche Antriebskräfte auf die Kokillen der Stahlstranggießanlagen übertragen sollten, jedoch die Kolbenstangen der Hydraulikzylinder infolge zu hoher Belastung mehrfach brechen ließen.
Aus diesem Grunde überlegte sich der Kläger am 29. März 1998 eine Lösung, welche er am nächsten Tag an Herrn Dr. D, den Sprecher der Geschäftsführung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, per Telefax übermittelte. Nachfolgend abgebildet ist eine Kopie des Telefaxschreibens vom 29. März 1998.
X
Die von dem Kläger vorgeschlagene Lösung wurde zur Zeichnungserstellung und Detailausarbeitung an die Konstruktionsabteilung 6418 weitergegeben. Der Kläger erteilte in diesem Zusammenhang die zur technischen Ausarbeitung erforderlichen Anweisungen. Da die Abteilung 6418 Probleme damit hatte, die erforderlichen Zeichnungen in der gebotenen Schnelligkeit zu erstellen, wurde die konstruktive Umsetzung und Zeichnungserstellung später zur Abteilung 6416, welcher der Kläger zu diesem Zeitpunkt angehörte, verlagert. Die Zeichnungen weisen als Erstellungsdatum den 29. Mai 1998 und 3. Juni 1998 auf. Nachfolgend abgebildet ist ein Ausschnitt der Seite 1 der Konstruktionszeichnungen, welche als Anlage K 3 überreicht worden sind.
X
Mit Schreiben vom 7. März 1998, gerichtet an den Vorstand der Rechtsvorgängerin der Beklagten, hatte der Kläger im Anschluss an eine Unterredung vom 13. Februar 1998 verschiedene technische Verbesserungskonzepte umrissen und war handschriftlich unter dem 12. März 1998 aufgefordert worden, einen weiteren Termin zu diesen Themen zu vereinbaren, der dann auf den 27. Mai 1998 anberaumt wurde. In seinem Bestätigungsschreiben vom 15. Mai 1995 (Anlagenkonvolut K 5) teilte der Kläger u.a. mit, er werde seine mit Telefaxschreiben vom 29. März 1998 mitgeteilte Erfindung der Patentabteilung übermitteln. Eine entsprechende Übermittlung erfolgte nicht.
Da in der Folgezeit die von dem Kläger behauptete Alleinerfinderschaft von der Rechtsvorgängerin der Beklagten in Frage gestellt wurde, wandte er sich mit Schreiben vom 18. August 1998 zur Stellungnahme an die Patentabteilung unter dem Betreff "E Patentanmeldung Vorrichtung zum Ankoppeln eines oszillierenden Antriebs". Auf das Schreiben, welches als Anlage K 6 vorgelegt wurde, wird Bezug genommen. Nachdem der Kläger auch in der Folgezeit nicht in die Ausarbeitung einer Patentanmeldung einbezogen wurde, rügte er diesen Umstand mit Schreiben vom 25. September 1998 und zwar unter Verwendung des genannten Betreffs (Anlage K 7). Als auch hierauf keine Reaktion erfolgte, setzte der Kläger der Patentabteilung zur Übermittlung der entsprechenden Unterlagen am 8. Oktober 1998 eine Frist bis zum 14. Oktober 1998 (Anlage K 8), woraufhin der Sprecher der Geschäftsführung sowie Abteilungsleiter, Dr. D, dem Kläger mit interner Mitteilung vom 14. Oktober 1998 den ausgearbeiteten Entwurf der die Erfindung betreffenden Patentanmeldung übermittelte (Anlage K 9). Der Betreff lautete "Patentsache E, Arbeitnehmererfindung <Vorrichtung zum Ankoppeln eines oszillierenden Antriebs>". Mit Schreiben vom 5. Oktober 1998 erklärte die Patentabteilung dem Kläger unter dem Betreff "Fall-Nr. E – Ihre Erfindungsmeldung; Erfinder: J 100 %; Titel: Oszillationseinrichtung für eine stationäre Stranggießkokille" die uneingeschränkte Inanspruchnahme (Anlage K 11). Da eine entsprechende Erfindung nach Auffassung des Klägers nicht existiert, trat er dem Schreiben mit Schreiben vom gleichen Tag entgegen (Anlage K 12).
Die Patentanmeldung betreffend eine Vorrichtung zum Ankoppeln eines oszillierenden Antriebes erfolgte am 14. Oktober 1998, die Offenlegung am 27. April 2000, die Veröffentlichung der Patenterteilung am 4. April 2002. Eingetragene Inhaberin des Patentes DE F (Anlage B 15, nachfolgend: Streitpatent) ist die Beklagte. Als Erfinder eingetragen sind die Herren G, H und I, Mitarbeiter der Beklagten.
Der Patentanspruch 1 des Streitpatentes hat folgenden Wortlaut:
"Vorrichtung zum Ankoppeln eines oszillierenden, insbesondere hydraulischen Antriebs über eine Hubstange an eine schwingende Baugruppe, insbesondere einer stationären Kokille einer Bogenstranggießanlage, dadurch gekennzeichnet, dass die Hubstange (20) ein zylindrisches Zentralteil (21) hoher Steifigkeit aufweist, an das beidendig einen geringeren Durchmesser als das Zentralteil (21) besitzende Biegeteile (22, 23) angeschlossen sind, dass die Biegeteile (22, 23) kopfendig Elemente (24, 25) aufweisen, die mit Bauteilen (11, 31) korrespondieren, zu denen die spielfrei gleitend verbunden sind, und dass Klemmelemente (12, 32) vorgesehen sind, mit denen die Kraft zur Veränderung der Winkel zwischen den Biegeteilen (22, 23) und diesen Bauteilen (11, 31) einstellbar ist."
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 15 wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung des Streitpatentes verwiesen. Nachfolgend abgebildet ist Figur 1, eine bevorzugte Ausführungsform der Erfindung nach dem Streitpatent.
Mit Antrag bei der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. November 1998 wollte der Kläger die Rechtsvorgängerin der Beklagten verpflichten, ihn über den Fortgang des Patentverfahrens zu unterrichten. Am 30. Juni 1999 änderte er seinen Antrag dahingehend, dass die Vergütung "seiner" Erfindung geklärt werden sollte. Mangels Zuständigkeit stelle die Schiedsstelle mit Beschluss vom 8. März 2001 das Schiedsverfahren ein, machte im Übrigen jedoch auch Ausführungen im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien. Auf den als Anlage K 13 vorgelegten Beschluss wird verwiesen.
Mit der Klage nimmt der Kläger nunmehr die Beklagte auf Abtretung und Einwilligung in die Umschreibung des Streitpatentes in Anspruch, sowie Rechnungslegung über den Umfang des Vertriebs mit patentgemäßen Antrieben sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung. Hilfsweise macht er Ansprüche wegen Arbeitnehmervergütung und Benennung des Klägers als Erfinder und weiter hilfsweise auf Abtretung eines vom Gericht zu bestimmenden Anteils an der Erfindung sowie Teilumschreibung, für den Fall, dass der Kläger lediglich Miterfinder sein sollte.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass er alleiniger Erfinder der Lehre nach dem Streitpatent sei. Unter dem Begriff "spielfrei gleitend", wie er im Patentanspruch 1 genannt sei, sei nichts anderes zu verstehen, wie in den Darstellungen in dem Telefax vom 29. März 1998, wo ausgeführt worden sei, dass ein zweiter Gelenkpunkt eingebaut werden sollte, mit "reduziertem Spiel". Die Verwendung eines Klemmelementes sei für einen Fachmann selbstverständlich. Im Übrigen sei in dem Telefax vom 29. März 1998 eine Erfindungsmeldung zu sehen. Eine Inanspruchnahme durch die Beklagte sei nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen,
1. das deutsche Patent DE F an den Kläger abzutreten und durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patentamt in die Umschreibung des deutschen Patentes DE F auf den Kläger einzuwilligen;
2. dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte Vorrichtungen zum Ankoppeln eines oszillierenden, insbesondere hydraulischen Antriebs über eine Hubstange an eine schwingende Baugruppe, insbesondere an eine stationäre Kokille einer Bogenstranggießanlage, dadurch gekennzeichnet, dass die Hubstange ein zylindrisches Zentralteil hoher Steifigkeit aufweist, an das Zentralteil beidendig Biegeteile angeschlossen sind, die einen geringeren Durchmesser als das Zentralteil haben, die Biegeteile kopfendig Elemente aufweisen, die mit Bauteilen korrespondieren, mit denen sie spielfrei gleitend verbunden sind, und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe,
a) der Herstellungsmengen,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,
c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
d) Namen und Anschriften der Lizenznehmer,
e) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe,
sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalender- oder Geschäftsjahren;
2. gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Zustimmung dazu zu erklären, dass der Kläger als Miterfinder des Patentes DE F benannt wird;
II. festzustellen,
dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die vorstehend zu I.2. bezeichneten, seit dem 27. April 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig entsteht und/oder all dasjenige nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung an den Kläger herauszugeben, was die Beklagte auf Grund der vorstehend zu I.2. bezeichneten Benutzungshandlungen seit dem 27. April 2000 ohne Rechtsgrund erlangt hat;
III. hilfsweise:
1.
zu II., jedoch nur insoweit, als nicht Schadensersatzansprüche wegen der dem Kläger abgeschnittenen Möglichkeit, prioritätswahrend Auslandsanmeldungen vorzunehmen, betroffen sind,
an den Kläger eine vom Gericht auf Antrag des Klägers zu bestimmende angemessene Arbeitnehmererfindervergütung für die Benutzungshandlungen vorstehend zu I.2. zu zahlen, jeweils zzgl. 3,5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar eines jeden Jahres auf den für die Benutzungshandlungen im Vorjahreszeitraum angefallenen Betrag;
2.
für den Fall, dass die streitige Erfindung wirksam in Anspruch genommen worden sein sollte, dem deutschen- Patent- und Markenamt gegenüber die Zustimmung dazu zu erklären, dass der Kläger als Erfinder des Patentes DE F benannt wird;
3.
für den Fall, dass die erkennende Kammer davon ausgeht, dass an der in dem Patent DE F beanspruchten Erfindung weitere Erfinder beteiligt waren,
einen vom Gericht zu bestimmenden prozentualen Anteil an dem deutschen Patent DE F an den Kläger abzutreten und durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Teilumschreibung des deutschen Patentes DE F auf den Kläger einzuwilligen.
Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung damit einverstanden erklärt, dass zunächst nur über den Teil der Klage im Wege eines Teilurteils entschieden werden soll, welcher entscheidungsreif ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen sowie
das Urteil – gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung, die auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden darf – für vorläufig vollstreckbar zu erklären;
hilfsweise der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung wie vor abzuwenden.
Sie stellt zunächst das Vorliegen einer Erfindungsmeldung in Abrede. Dr. D sei auch als Abteilungsleiter und Sprecher der Geschäftsführung für die Entgegennahme einer Erfindungsmeldung nicht befugt gewesen.
Im Übrigen sei der Kläger nicht Erfinder. Dr. D habe nach dem Auftreten der Konstruktionsprobleme an den Anlagen C Herrn H, Leiter der Entwicklungsabteilung Strangguß, beauftragt, die Mängel zu untersuchen und Abhilfe zu schaffen. Mitarbeiter der Abteilung sei auch Herr G gewesen. Bei den Untersuchungen habe Herr H festgestellt, dass die Hubstange so ausgebildet werden müsse, dass sie einerseits einen Achsversatz aufnehmen und andererseits eine spielfreie Verbindung gewährleisten könne. Dies sei nicht durch ein einfaches Gelenk mit reduziertem Spiel zu gewährleisten gewesen, sondern nur durch ein solches, welches eine spielfreie Auslenkung aufweise. An den Überlegungen sei auch Herr I, aus der Abteilung 6416, beteiligt gewesen, der sich bereits im Jahre 1993 mit Hubstangen zum Anschluss an Kolbenstangen eines Servozylinders befasst habe, wie sich aus dem als Anlage B 4 überreichten Schreiben der LKW K GmbH an die Rechtsvorgängerin der Beklagten ergebe. Ende April habe sich die Lösung des Problems dann in der als Anlage B 5 überreichten Entwurfszeichnung vom 29. April 1998 konkretisiert. Zeichner sei Herr G gewesen. Nachdem die Herren H und G eine Lösung gefunden hätten, sei – was unstreitig ist - von ihnen unter dem 27. Mai 1998 (Anlage B 6) eine Erfindungsmeldung an die Patentabteilung der Rechtsvorgängerin der Beklagten gemacht worden. Die Erfindung sei durch Erklärung der Patentabteilung mit Schreiben vom 3. Juni 1998 unbeschränkt in Anspruch genommen worden. Unter dem 21. September 1998 habe Herr I die identische Erfindung gemeldet, welche auch in Anspruch genommen worden sei. In der Folgezeit seien Herrn H mehrfach Grobentwürfe einer Patentanmeldung zur Korrektur überreicht worden.
Der Inhalt der "Erfindungsmeldung" vom 29. März 1998 entspreche nicht dem Offenbarungsgehalt des Streitpatentes, da bei dem Streitpatent von spielfrei gleitend die Rede sei und zudem ein Klemmelement offenbart werde.
Im Übrigen stehe dem Kläger selbst dann, wenn er alleine oder mit anderen die Erfindung getätigt habe, das Streitpatent nicht zu, da die Beklagte die Erfindung wirksam in Anspruch genommen habe. Die Patentabteilung habe erst anlässlich eines Gespräches des Kläger am 18. August 1998 mit Herrn Dr. L, von einer etwaigen Erfindung erfahren. Eine Inanspruchnahme sei dann am 5. Oktober 1998 erfolgt (Anlage K 11). Schließlich sei auch der Kläger stets von einer Arbeitnehmererfindung ausgegangen, da er sowohl vor der Schiedsstelle als auch vor dem ursprünglich angerufenen Arbeitsgericht Düsseldorf eine Vergütung wegen Arbeitnehmererfindung geltend gemacht habe.
Der Kläger tritt diesem Vorbringen vollumfänglich entgegen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist – soweit über sie zu entscheiden war, § 301 ZPO - begründet.
I.
Dem Kläger steht der zuerkannte Rechnungslegungsanspruch gemäß den §§ 242, 259 BGB zu. Er umfasst die begehrten Angaben zu Herstellungsmengen, aufgeschlüsselten Lieferungen, Lizenzeinnahmen und der Namen und Anschriften der Abnehmer und Lizenznehmer sowie Auskünfte über die Gestehungskosten, den erzielten Gewinn sowie über die aus der Vergabe von Freilizenzen erlangten entgeltlichen Vorteile.
Inhalt und Umfang der aus den §§ 242, 259 BGB folgenden Rechnungslegungspflicht richten sich nach dem Anspruchsgrund, dessen Durchsetzung die Rechnungslegung dient, also der oder den Anspruchsgrundlagen, die den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung dem Grunde nach rechtfertigen. Vorliegend kann der Kläger gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen Benutzung der Erfindung aus § 823 Abs. 1 BGB geltend machen.
Der Kläger war an der Erfindung nach dem Streitpatent jedenfalls beteiligt und eine wirksame Inanspruchnahme durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. die Beklagte selbst ist nicht erfolgt. Im Einzelnen:
1.
Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum Ankoppeln eines oszillierenden, insbesondere eines hydraulischen Antriebs über eine Hubstange an eine schwingende Baugruppe, insbesondere an eine stationäre Kokille einer Bogenstranggießanlage.
Das Streitpatent führt aus, dass im Stand der Technik aus der DE M eine Einrichtung zur Regelung der Oszillation einer Stranggießkokille für Metall bekannt war, bei der neben anderen Antrieben als Antriebselement ein Hydraulikzylinder eingesetzt wird. In horizontaler Richtung wird der Hubtisch durch eine Hubtischführung in seiner Horizontalbewegung eingeengt. Es sind aber auch andere Hubtischführungen einsetzbar, wie z.B. zwischen dem Hubtisch und dem Fundament angeordnete Lenker oder, bei Einsatz eines Hydraulikzylinders als Antriebselement, eine Keilspaltlagerung der Hydraulikelemente. Als nachteilig hieran sieht das Streitpatent, dass bei dieser besonderen Einengung der Horizontalbewegung der Kokille durch die Hubtischführung Zwängungen auftreten können.
Weiterhin sind - so das Streitpatent – aus der DE N bei einer Einrichtung zum Stranggießen von Stahl Hydraulikzylinder als Oszillationsantrieb für die Stranggießkokille eingesetzt. Die Hydraulikzylinder sind hierbei auf Konsolen des Tragrahmens fest angeordnet. Das obere, an Befestigungsblöcken angreifende Ende der Kolbenstange ist als Federelement ausgebildet, so dass bei Kokillen mit gekrümmter Längsachse und dementsprechend einer Kokillenoszillationsbewegung auf einem Bogen und einer tangentialen Bewegung der Kolbenstange Auslenkungen des Angriffspunktes der Kolbenstange durch die bogenförmige Kokillenbewegung von den Federelementen aufgenommen werden und damit die Funktionstüchtigkeit der Hydraulikzylinder nicht beeinträchtigt wird. Nachteilig hieran ist, so die Streitpatentschrift, dass diese Federelemente nur einen geringen Versatz ausgleichen können. Treten in Ausnahmesituationen relativ große Achsversätze auf, dann werden entweder die Verbindungselemente oder der Antrieb übermäßig beansprucht.
Vor diesem Hintergrund besteht das technische Problem ("die Aufgabe") der Erfindung, mit einfachen konstruktiven Mitteln eine spielfreie Ankopplung von Hydraulikzylindern an beliebige Systeme zu schaffen, bei denen in Ausnahmesituationen ein zum Normalbetrieb besonders großer Achsversatz zu erwarten ist. Hierfür schlägt das Streitpatent in seinem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
1. Vorrichtung zum Ankoppeln eines oszillierenden, insbesondere hydraulischen Antriebs über eine Hubstange an eine schwingende Baugruppe, insbesondere an eine stationäre Kokille einer Bogenstranggießanlage.
2. Die Hubstange (20) weist ein zylindrisches Zentralteil (21) hoher Steifigkeit auf.
3. An das Zentralteil (21) sind beidendig Biegeteile (22, 23) angeschlossen, die einen geringeren Durchmesser als das Zentralteil (21) haben.
4. Die Biegeteile (22, 23) weisen kopfendig Elemente (24, 25) auf, die mit Bauteilen (11, 31) korrespondieren, mit den sie verbunden sind.
5. Die Verbindung ist spielfrei gleitend.
6. Es sind Klemmelemente (12, 32) vorgesehen, mit denen die Kraft zur Veränderung der Winkel zwischen den Biegeteilen (22, 23) und diesen Bauteilen (11, 31) einstellbar ist.
2.
Im Streit steht zwischen den Parteien, ob die "Erfindungsmeldung" vom 29. März 1998 (Anlage K 2) den Gegenstand der Lehre nach dem Streitpatent (teilweise) vorwegnimmt, der Kläger mithin Allein- oder Miterfinder ist. Zwischen den Parteien unstreitig beinhaltet die "Erfindungsmeldung" die Merkmale 1 bis 4, nicht hingegen das Merkmal 6, wobei der Kläger der Auffassung ist, dass es sich für einen Fachmann hierbei um eine technische Selbstverständlichkeit handelt. Im Streit steht weiter, ob unter reduziertem Spiel auch spielfrei gleitend verstanden werden kann (vgl. Merkmal 5).
Nach dem Verständnis der Kammer ist unter einem "reduziertem Spiel" im Sinne der Erfindungsmeldung das gleiche wie unter "spielfrei gleitend" nach dem Streitpatent zu verstehen bzw. wird technisch das gleiche bezweckt, so dass das Merkmal 5 der obigen Merkmalsgliederung in der "Erfindungsmeldung" beinhaltet ist. Denn Ausgangspunkt der Überlegungen, welche den Gegenstand der Erfindungsmeldung und des Streitpatentes bilden, ist, dass bei den Anlagen C auf Grund von Fehlern bei der Konstruktion der Hubstangen zwischen den Kokillen und dem Hydraulikzylinder, welche vertikale Antriebskräfte auf die Kokillen der Stahlstranggießanlagen übertragen sollten, diese nicht in der Lage waren Querkräfte, die bei der Oszillation auftreten können, abzufangen, und es zu einem Bruch der Kolbenstangen kam. Aus diesem Grunde entstand die Idee, statt nur einem Kugelgelenk ein zweites Kugelgelenk zu verwenden, welches nunmehr in der Lage sein sollte, entstehende Querkräfte abzufangen und auszugleichen. Hierfür durfte jedoch nicht ein Kugelgelenk gewählt werden, dass flexibel in dem Gelenkkopf beweglich war, da es dann wieder zur Verschiebung der Hubstange bei ungleichmäßigen Oszillationen kommen konnte. Der Kontakt im Gelenk musste vielmehr so eingeschränkt sein, dass im Wesentlichen nur vertikale Bewegungen zugelassen werden, jedoch bei Verschiebungen der Gelenkstange auf Grund ungleichmäßiger Oszillationsbewegungen eine Gleitbewegung des Kugelkopfes in dem Gelenk möglich war, mit der Folge, dass ein geringes Spiel in dem Gelenk vorhanden sein musste, da ansonsten eine Ausgleichsbewegung nicht möglich gewesen wäre.
Nichts anderes beschreibt der Kläger in seiner "Erfindungsmeldung" vom 29. März 1998, wenn unter dem Punkt "Alternative" ausgeführt wird: "Einbau eines zweiten Gelenkpunktes im unteren Hubstangenbereich mit reduziertem Spiel". Damit wird ausgedrückt, dass zum einen zwar eine Flexibilität der Hubstange vorhanden sein soll, zum anderen die Oszillationen jedoch gleichmäßig durchgeführt werden und es nicht zu Verkantungen wegen eines zu großen Hohlraumes zwischen Kugelkopf und –gelenk kommen kann. Das Gleiche offenbart auch das Streitpatent, wenn dort gesagt wird, dass die Biegeteile mit den korrespondierenden Bauteilen spielfrei gleitend verbunden werden sollen. Dies beinhaltet bei einer technisch-funktionalen Auslegung, dass zum einen der Gelenkkopf der Hubstange fest mit den korrespondierenden Gelenkpfannen verbunden sein soll, um die Oszillationsbewegung nicht zu stören. Zum anderen soll hierdurch jedoch die Oszillation ungestört ausgeübt werden können. Merkmal 5 der obigen Merkmalsanalyse wird dementsprechend durch die "Erfindungsmeldung" offenbart.
Unstreitig nicht offenbart wird hingegen das Merkmal 6. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass sich dieses Merkmal für einen Fachmann ohne weiteres ergeben würde, mithin eine Selbstverständlichkeit sei. Woraus sich dies ergeben soll, hat der Klägerin jedoch weder dargetan noch ist dies ersichtlich.
Wegen des Vorschlages der Verwendung eines zweiten Gelenkpunktes ist der Kläger jedenfalls an der Erfindung beteiligt gewesen. Feststellungen, ob der Kläger vorliegend Allein- oder Miterfinder war, müssen nicht erfolgen, da der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch sowohl einem Allein-, als auch einem Miterfinder zusteht.
3.
Die Diensterfindung des Klägers ist frei geworden, da sie durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. die Beklagte selbst nicht innerhalb der in § 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbEG genannten Frist von vier Monaten in Anspruch genommen wurde.
Eine Erfindungsmeldung durch den Kläger nach § 5 ArbEG liegt vor. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbEG ist die Diensterfindung gesondert schriftlich zu melden und als Erfindungsmeldung kenntlich zu machen. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie zur Vermeidung von Streitigkeiten sind an diese Erfordernisse strenge Anforderungen zu stellen. Die Formerfordernisse sollen sicherstellen, dass der Arbeitgeber zuverlässige Kenntnis von der Erfindung erhält, aufmerksam wird, vor die Entscheidung über eine Inanspruchnahme gestellt zu sein und damit eine Grundlage für eine Entscheidung über die Inanspruchnahme hat.
Die entsprechende Form wurde vorliegend nicht eingehalten. Denn das unter dem 29. März 1998 abgesandte Telefax erfüllt nicht den Zweck, die Erfindung bzw. Weiterentwicklung dem Arbeitgeber, hier der Rechtsvorgängerin der Beklagten, zur Kenntnis zu bringen. Herr Dr. D wurde zwar über die Probleme des bisherigen Aufbaus der Hubvorrichtung C informiert und gleichzeitig wurde ihm aufgezeigt, welche Verbesserungsmöglichkeiten es gibt. Eine Kennzeichnung als Verbesserungsvorschlag reicht jedoch regelmäßig nicht zur Kenntlichmachung aus (str.: siehe Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 4. Aufl. § 5 Rdnr. 43.1; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 5. Aufl. § 5 ArbEG Rdnr. 7; a.A. LG Düsseldorf GRUR 1974, 173, 174). Denn das ArbEG trennt das Erfindungswesen und das Vorschlagswesen deutlich voneinander. Auch wird in der betrieblichen Praxis nicht selten eine organisatorische Trennung zwischen Erfindungs- und Vorschlagswesen vorgenommen, so dass bei falscher Kennzeichnung die Gefahr der Zuleitung an eine unzuständige Fachabteilung besteht. Eine als Verbesserungsvorschlag angesehene Erklärung des Arbeitnehmers wird üblicherweise wegen des regelmäßig geringeren Stellenwertes der Verbesserungsvorschläge und deren originärer Zuordnung zum Arbeitgeber einer anderen tatsächlichen und rechtlichen Behandlung zugeführt.
Als Erfindungsmeldung reichen zugunsten des Klägers auch nicht die von den Miterfindern H, G und I gemachten Erfindungsmeldungen aus. Denn jeder Miterfinder ist für die Erfüllung seiner eigenen Meldepflicht verantwortlich, so dass die Meldung eines anderen Miterfinders grundsätzlich kein Ersatz für die eigene Meldung ist. Melden einzelne Miterfinder nicht, läuft ihnen gegenüber auch keine Inanspruchnahmefrist (Bartenbach/Volz, a.a.O. § 5 Rdnr. 54). Wird nachträglich die Miterfindereigenschaft eines Mitarbeiters bekannt, so bleibt dieser wegen der hiermit verbundenen Rechtsfolgen auch dann zur Meldung verpflichtet, wenn dem Arbeitgeber die Erfindung schon durch die frühere Meldung in vollem Umfang bekannt war (Busse/Keukenschrijver, a.a.O. § 5 Rdnr. 17; OLG Düsseldorf GRUR 1950, 524).
Jedoch hat der Kläger nach Absendung des Verbesserungsvorschlages mit Telefax vom 29. März 1998 deutlich gemacht, dass er den Verbesserungsvorschlag als Erfindungsmeldung ansehen haben will, so dass es treuwidrig (§ 242 BGB) wäre, sich auf die unzutreffende Bezeichnung des Schreibens als "Verbesserungsvorschlag" zu berufen. Ein entsprechender Wille des Klägers lässt sich u.a. dem Schreiben des Klägers vom 15. Mai 1998 (Anlagenkonvolut K 5) an den Vorstandsvorsitzenden der Rechtsvorgängerin der Beklagten, Herrn O, entnehmen im Hinblick auf ein bevorstehendes Gespräch am 27. Mai 1998, wo der Kläger ausführt:
"(...) Ich werde Dr. D in diesem Gespräch vorschlagen meine Unterlagen direkt mit der Patentabteilung zu besprechen, und anschließend Dr. D jeweils berichten.
Man kann mit der Patentabteilung besser direkt die Anmeldeunterlagen besprechen, um mit durchdachten Formulierungen Patentansprüche zu sichern. (...)
Die in meinem Telefax vom 29.03.98 an Dr. D vorgeschlagene Gelenkstange zum Schutz der Servo-Zylinder gegen Biegemomente und Bruch der Kolbenstange werde ich an die Patentabteilung geben. Für neue Resonance-Kokillen sollten in Zukunft Servo-Zylinder mit Schwenkzapfen eingesetzt werden."
Hieraus ergibt sich, dass der Kläger nicht lediglich von einem Verbesserungsvorschlag ausgehen wollte, sondern die entsprechende Meldung als Erfindungsmeldung behandeln wollte, da ansonsten der Hinweis auf eine Weitergabe an die Patentabteilung, obsolet gewesen wäre. Daher wäre es treuwidrig sich auf das Nichteinhalten der in § 5 ArbEG geregelten Form der Erfindungsmeldung zu berufen. Denn der Zweck der Formvorschrift, Beweiserleichterung und Schutz des Arbeitnehmers sowie des Betriebes, wird vorliegend erfüllt. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat durch das als "Verbesserungsvorschlag" gekennzeichnete Telefax vom 29. März 1998 Kenntnis von der (Mit-)Erfindung des Klägers erhalten. U.a. durch das obige Schreiben sowie Gespräche mit dem Kläger wurde ihr auch deutlich gemacht, dass es sich hierbei nicht lediglich um einen Verbesserungsvorschlag, sondern um eine Erfindungsmeldung handeln sollte mit der Möglichkeit einer Inanspruchnahme.
Nicht berufen kann sich die Beklagte darauf, dass die Erfindungsmeldung bei der unzuständigen Stelle erfolgt ist. Der Kläger hat die Meldung bei dem Sprecher der Geschäftsführung und Abteilungsleiter Dr. D eingereicht, nicht hingegen bei der zuständigen Patentabteilung der A. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber als mitbestimmungsfreie Maßnahme des Arbeitsvollzuges kraft seines Direktionsrechtes die Entgegennahme einer Erfindungsmeldung auf bestimmte Personen oder Bereiche des Unternehmens beschränken. Eine Meldung an das Unternehmen repräsentierende Organmitglieder ist hingegen stets möglich (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 5 Rdnr. 17). Verstößt der Arbeitnehmer gegen eine derartige betriebliche Ordnung des Meldewesens, etwa durch Übergabe an einen unzuständigen Vorgesetzten, liegt keine wirksame Erfindungsmeldung vor. Wenn ein Vorgesetzter trotz fehlender Zuständigkeit die Erfindungsmeldung vorbehaltlos entgegennimmt, handelt er zwar auch fehlerhaft; jedoch richtet sich die dienstliche Ordnung des Meldewesens vorrangig an den Erfinder, der mit seinem Fehlverhalten die erste Ursache für eine mögliche Verzögerung oder für einen fehlenden Eingang der Erfindungsmeldung bei der zuständigen Stelle setzt, was er sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Hinblick auf den Lauf der Inanspruchnahmefrist zurechnen lassen muss. Im Einzelfall kann jedoch etwas anderes gelten, wenn der Erfinder etwa auf Grund einer bisherigen abweichenden tatsächlichen Übung annehmen durfte, der betreffende Vorgesetzte sei hierzu dennoch berechtigt gewesen (Bartenbach/Volz, a.a.O. § 5 Rdnr. 15 f.).
Herr Dr. D als Abteilungsleiter und Sprecher der Geschäftsführung war grundsätzlich nicht zur Entgegennahme einer Erfindungsmeldung auf Grund der bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten vorhandenen betrieblichen Ordnung – Meldung bei der Patentabteilung der A - berechtigt. Der Kläger hat jedoch in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass er bereits in der Vergangenheit eine Erfindungsmeldung bei Herrn Dr. D eingereicht habe und erst im Rahmen der Bearbeitung der Patentanmeldung mit der Patentabteilung zusammengearbeitet habe. Daher durfte der Kläger davon ausgehen, dass Herr Dr. D zur Entgegennahme der Erfindungsmeldung berechtigt war.
Die Diensterfindung des Klägers ist mangels rechtzeitiger Inanspruchnahmeerklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. Beklagten auch frei geworden. § 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbEG sieht vor, dass die Inanspruchnahme innerhalb von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung erklärt werden muss. Eine solche Erklärung wurde innerhalb der genannten Frist nicht abgegeben. Der Lauf der Frist für die Inanspruchnahme begann vorliegend jedenfalls Ende Mai 1998. Zu diesem Zeitpunkt war für die Rechtsvorgängerin der Beklagten offensichtlich, dass der "Verbesserungsvorschlag" des Klägers eine Erfindungsmeldung darstellen sollte. Dies hat der Kläger mit Schreiben vom 15. Mai 1998 an den Vorstand der Beklagten und Herrn Dr. D deutlich gemacht. Eine Inanspruchnahmeerklärung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten ist jedoch bis zu derjenigen Erklärung, die in der mündlichen Verhandlung abgegeben wurde, nicht erfolgt. Eine Inanspruchnahme kann unabhängig von der Frage, ob eine solche verspätet erfolgt wäre, nicht in dem Schreiben der Patentabteilung vom 5. Oktober 1998 (Anlage K 11) gesehen werden. In diesem Schreiben wurde zwar eine Inanspruchnahmeerklärung abgegeben. Diese betraf jedoch nicht die hier streitgegenständliche "Vorrichtung zum Ankoppeln eines oszillierenden Antriebes", sondern eine "Oszillationseinrichtung für eine stationäre Stranggießkokille". Auch aus der Anmeldung des Patentes auf den Arbeitgeber und – was vorliegend nicht erfolgt ist – der Benennung des Arbeitnehmers als Erfinder lässt sich eine nach § 6 Abs. 2 ArbEG wirksame Inanspruchnahmeerklärung nicht herleiten (vgl. Kammer, InstGE 2, 181, 183 – Verpackungsbeutel; Fricke/Meier-Beck, Mitt. 2000, 199, 200). Im Übrigen haben die Parteien keinen Sachverhalt behauptet, dem eine Inanspruchnahmeerklärung unter Verzicht auf das Schriftformerfordernis oder ein (zumindest konkludenter) rechtsgeschäftlicher Übergang der Erfindung auf die Beklagte entnommen werden kann.
Die von dem Kläger gemeldete Erfindung ist mithin frei geworden (§ 8 Abs. 2 ArbEG) und unterliegt folglich nicht der Vergütungspflicht nach § 9 Abs. 1 ArbEG.
Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ist auch im geltend gemachten Umfang begründet, weil der Kläger der eingeforderten Angaben bedarf, um den ihm gegenüber der Beklagten zustehenden Schadensersatzanspruch berechnen zu können. Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kläger gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen der von der Beklagten vorgenommenen Benutzungshandlungen zu. Denn der durch widerrechtliche Entnahme verletzte Erfinder kann wegen Verletzung absoluter Rechte, denen auch das Recht an der Erfindung angehört, Schadensersatz verlangen (vgl. BGH, GRUR 1987, 886, 887 – Gasanalysator m.w.N.). Dieses dem Kläger auf jeden Fall zumindest teilweise Recht an der Erfindung hat die Beklagte durch die Patentanmeldung des Streitpatentes verletzt. Mit seiner "Erfindungsmeldung" vom 29. März 1998 hat der Kläger der Beklagten eine patentfähige Erfindung mitgeteilt. Das in dem Bericht enthaltene Gedankengut ist jedenfalls auch zum Gegenstand der Patentanmeldung der Beklagten geworden, wie vorstehend ausgeführt wurde. Die widerrechtliche Patentanmeldung der Beklagten erfolgte auch schuldhaft. Denn die Patentanmeldung wurde von der Patentabteilung der Beklagten (u.a.) auf der Grundlage der "Erfindungsmeldung" vom 29. März 1998 vorgenommen. Das Verschulden der Patentabteilung muss sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. die Beklagte zurechnen lassen (vgl. BGH, GRUR 1987, 886, 890- Gasanalysator).
Der Kläger hat hinreichend dargetan, dass ihm nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge Lizenzeinnahmen entgangen sind. Anders als im Falle der Patentverletzung setzt der Anspruch auf Ersatz des durch widerrechtliche Entnahme entgangenen Gewinns aber den vom Verletzten zu erbringenden Nachweis voraus, dass er nach seinen wirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten in der Lage gewesen wäre, entweder eine Eigenproduktion oder eine Produktion durch Lizenznehmer aufzubauen, die ihm einen entsprechenden Gewinn gebracht hätte. Denn während im Fall der Patentverletzung die Schadensberechnung auf der Grundlage angemessener Lizenzgebühren ohne weiteres möglich ist, weil der Patentinhaber im Falle der befugten Benutzung der geschützten Lehre diese Lizenzeinnahmen erzielt hätte, ist der Tatbestand der widerrechtlichen Entnahme für sich allein kein hinreichender Anknüpfungspunkt für die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB. Im Falle widerrechtlicher Entnahme streitet daher kein Erfahrungssatz für den Verletzten, er hätte die ihm zustehende Erfindung gewinnbringend verwerten können. Der danach vom Verletzten zu führende Beweis der Wahrscheinlichkeit eines Gewinns ist aber bereits dann geführt, wenn der Verletzer über die widerrechtliche Anmeldung hinaus mit der wirtschaftlichen Verwertung der entnommenen Erfindung begonnen hat. Der Umstand, dass Gegenstände nach der entnommenen Erfindung vom Verletzer hergestellt und in den Verkehr gebracht oder Lizenzen an der entnommenen Erfindung vergeben sind, zeigt, dass der Erfinder seine Erfindung nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge durch Lizenzvergabe an Dritte hätte verwerten können (vgl. OLG Frankfurt, GRUR 1987, 886 – Gasanalysator).
Diese Voraussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch liegen ohne weiteres vor. Die Lehre nach dem Streitpatent wurde von den Beklagten bei den Produktionsanlagen C zur Behebung der Produktionsstörungen auf Grund des Bruchs der Kolbenstange eingesetzt. Dem ist zu entnehmen, dass die Erfindung durch den Kläger hätte verwertet werden können.
Grundsätzlich stehen dem Kläger gegen die Beklagte auch Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB zu. Einer Ausurteilung dieser Ansprüche bedurfte es vorliegend nicht, da der Bereicherungsanspruch nicht über den Schadensersatzanspruch hinausgeht (Benkard/Rogge, PatG, 9. Aufl. § 139 PatG Rdnr. 84, 104). Der Kläger beruft sich insoweit auf exakt den gleichen Sachverhalt wie zu der Begründung des Schadensersatzanspruches.
II.
Wie vorstehend unter I. ausgeführt, steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen widerrechtlicher Entnahme der Erfindung zu, so dass sich diesbezügliche weitere Ausführungen im Hinblick auf den geltend gemachten Feststellungsanspruch erübrigen. Ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach § 256 ZPO ist anzuerkennen, da er den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne sein Verschulden nicht im Einzelnen kennt.
Feststellungen zur Höhe eines etwaigen Miterfinderanteils des Klägers mussten auf dieser Stufe noch nicht getroffen werden. Die entsprechenden Feststellungen bleiben dem Höheverfahren vorbehalten.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 108, 709 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Der Antrag der Beklagten, ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, ist nicht begründet, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 712 ZPO weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden sind.
Streitwert Antrag zu I. 2.: 5.000,- €
Antrag zu II.: 15.000,00 €