§ 93 ZPO im Patentverletzungsprozess: Kosten trotz Anerkenntnis wegen fehlender Abmahnung
KI-Zusammenfassung
Die Patentinhaberin klagte wegen eines auf der CeBIT ausgestellten Schaltschrank-Rahmengestells auf Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz. Die Beklagte erkannte die Ansprüche im frühen ersten Termin vollständig an. Das LG verurteilte sie antragsgemäß, legte jedoch der Klägerin nach § 93 ZPO die Prozesskosten auf. Eine Abmahnung sei nicht entbehrlich gewesen; zumindest eine kurzfristige (auch mündliche/telefonische) Abmahnung sei trotz Messekonstellation zumutbar gewesen.
Ausgang: Klageansprüchen aufgrund Anerkenntnisses stattgegeben; Kosten gemäß § 93 ZPO der Klägerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Erkennt der Beklagte den geltend gemachten Anspruch im Sinne von § 93 ZPO sofort an, trägt der Kläger die Kosten, wenn der Beklagte vor Klageerhebung keine Veranlassung zur Klage gegeben hat.
Im gewerblichen Rechtsschutz gibt der Verletzer regelmäßig erst dann Veranlassung zur Klage, wenn er auf eine vorgerichtliche Abmahnung nicht oder ablehnend reagiert.
Die Entbehrlichkeit der Abmahnung kommt nur ausnahmsweise in Betracht (etwa bei besonderer Eilbedürftigkeit oder bei vorsätzlichen/bewusst fahrlässigen Verstößen) und erfordert eine Prüfung, ob aus Sicht des Berechtigten mit Erfolg der Abmahnung zu rechnen ist und ob sie zumutbar ist.
Auch bei Messeverstößen kann eine (mündliche oder fernmündliche) Abmahnung mit sehr kurzer, nach Stunden bemessener Frist regelmäßig zumutbar sein, wenn dadurch eine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung nicht unvertretbar verzögert wird.
Für die Annahme vorsätzlichen oder hartnäckigen Verletzerverhaltens bedarf es konkreter Anhaltspunkte; die bloße Marktpräsenz des Schutzrechtsinhabers, Hinweise auf Patentschutz in Werbemitteln und eine weitgehende Produktähnlichkeit genügen hierfür nicht ohne Weiteres.
Tenor
I.
Die Beklagten wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Rahmengestelle für einen Schaltschrank, bestehend aus mindestens 12 miteinander verbundenen Rahmenschenkeln des gleichen Schienenprofils, das ein Vierkanthohlprofil enthält, von dem zwei senkrecht zueinander stehende Hohlprofilseiten eine Schienenaußenkante bilden, während zwei Profilschenkel von dieser Schienenaußenkante abgekehrt, parallel zu diesen Hohlprofilseiten angeordnet sind, wobei die Rahmenschenkel symmetrisch zur Schienenaußenkante mit gleichen Lochreihen versehen sind und die Schienenaußenkanten aller Rahmenschenkel in bezug auf den Innenraum des Rahmengestells gleich angeordnet sind,
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Profilschenkel Verlängerungen der zugeordneten Vierkanthohlprofilseiten, die Lochreihen im Vierkanthohlprofil angeordnet sind und die Schienenaußenkanten aller miteinander verbundenen Rahmenschenkel derart zum Innenraum des Rahmengestells gerichtet sind, dass an allen Außenseiten des Rahmengestells die Profilschenkel einen senkrecht nach außen abstehenden, rahmenartigen Dichtungs- oder Anlagesteg bilden;
2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. Oktober 1984 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Liefe-ran-ten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, -zeiten und -preisen und Typen-bezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Ab-nehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-men-gen, -zeiten und -preisen und Typen-be-zeich-nungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Ange-bots-empfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trä-gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I.1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
wobei
sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;
3.
die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre (der Beklagten) Kosten herauszugeben.
II.
Es wird festgestellt,
dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 13. Oktober 1984 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wo-bei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bun-des-republik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 be-ste-hen-den Grenzen beschränkt.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zwangsweise von ihr durchzusetzenden Betrages.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Rubrum
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 9. Dezember 1983 angemeldeten deutschen Patents X (Anlage ROP1, nachfolgend: Klagepatent), dessen Erteilung am 13. September 1984 veröffentlicht worden ist.
Das Klagepatent steht in Kraft.
Es betrifft ein Rahmengestell für einen Schaltschrank.
Wegen Verletzung des Klagepatents nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
Der Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:
Rahmengestell für einen Schaltschrank, bestehend aus mindestens 12 miteinander verbundenen Rahmenschenkeln des gleichen Schienenprofils, das ein Vierkanthohlprofil enthält, von dem zwei senkrecht zueinander stehende Hohlprofilseiten eine Schienenaußenkante bilden, während zwei Profilschenkel von dieser Schienenaußenkante abgekehrt, parallel zu diesen Hohlprofilseiten angeordnet sind, wobei die Rahmenschenkel symmetrisch zur Schienenaußenkante mit gleichen Lochreihen versehen sind und die Schienenaußenkanten aller Rahmenschenkel in bezug auf den Innenraum des Rahmengestells gleich angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Profilschenkel Verlängerungen der zugeordneten Vierkanthohlprofilseiten (11, 12) sind, dass die Lochreihen im Vierkanthohlprofil angeordnet sind, und dass die Schíenenaußenkanten (27.1 bis 27.12) aller miteinander verbundenen Rahmenschenkel (10.1 bis 10.12) derart zum Innenraum des Rahmengestelles gerichtet sind, dass an allen Außenseiten des Rahmengestelles die Profilschenkel einen senkrecht nach außen abstehenden, rahmenartigen Dichtungs- oder Anlagesteg bilden.
Die in Spanien geschäftsansässige Beklagte stellte auf der Computerfachmesse Cebit, die von 12. bis 19. März 2003 in Hannover stattfand, einen Schaltschrank mit Rahmengestell aus, der von dem Klagepatent wortsinngemäßen Gebrauch macht. Die Klägerin hat hierzu mehrere Digitalfotos (Anlage ROP8) vorgelegt, auf die Bezug genommen wird.
Auf diese von ihr angegriffene Ausführungsform wurde die Klägerin am Donnerstag, den 13. März 2003 durch einen ihrer Mitarbeiter aufmerksam. Noch am selben Tag setzte der Mitarbeiter die hiesigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin davon in Kenntnis, dass der auf der Cebit aufgestellte Schaltschrank möglicherweise das Klagepatent verletze. Auf Bitten der hiesigen Prozessbevollmächtigten suchte der Mitarbeiter der Klägerin den Messestand der Beklagten am 14. März 2003 nochmals auf, um die Rahmenschenkel der angegriffenen Ausführungsform zu überprüfen und zu fotografieren, eine Querschnittzeichnung anzufertigen und den vollständigen Firmennamen der Beklagten und die Nummer von deren Messestand zu ermitteln. Der Vorgang wurde von Prozessbevollmächtigten der Klägerin über das Wochenende 15./16. März 2003 bearbeitet. Noch an dem Wochenende entschieden sie sich dazu, der Klägerin die Erhebung der vorliegenden Klage und deren Zustellung auf der Messe zu empfehlen. Ein Entwurf der Klageschrift wurde am Morgen des 17. März 2003 verfasst und der Klägerin und deren Patentanwalt am Nachmittag des gleichen Tages per Telefax zugeleitet. Nach einer Überarbeitung wurde die Klageschrift am Morgen des 18. März 2003 bei der Geschäftstelle des Gerichts eingereicht.
Eine vorgerichtliche Abmahnung der Beklagten erfolgte nicht.
Die Klägerin macht geltend, eine Abmahnung der Beklagten vor Klageerhebung hätte dazu geführt, dass die vorliegende Klage der Beklagte nicht mehr auf der Messe hätte zugestellt werden können. Die sodann gebotene Klagezustellung am Geschäftssitz der Beklagten in Spanien hätte zu einer Verzögerung geführt, infolge der es zweifelhaft gewesen wäre, ob sie eine Verurteilung der Beklagten vor Ablauf des Klagepatents erhalten hätte.
Die Unzumutbarkeit einer vorgerichtlichen Abmahnung ergebe sich in ihrem Fall auch daraus, dass es sich bei der Beklagten um eine Wettbewerberin handele, die den Gegen-stand des Klagepatents nahezu identisch nachgebildet habe. Weil sie die geschützten Schaltschränke seit mehr als einem Jahrzehnt innerhalb und außerhalb Europas vertreibe, lasse dies darauf schließen, dass sie von der Beklagten vorsätzlich nachgebaut worden seien. Jedenfalls habe die Beklagte eine Überprüfung der Schutzrechtslage vorsätzlich unterlassen.
Die Klägerin beantragt,
zu erkennen, wie geschehen.
Die Beklagte hat im frühen ersten Termin vom 13. Mai 2003 und in der Sitzung vom 17. Juli 2003 erklärt, dass sie die Klageforderungen unter Protest gegen die Kostenlast anerkennt.
Sie tritt den Darlegungen der Klägerin zur Entbehrlichkeit einer vorgerichtlichen Abmahnung entgegen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Entsprechend dem von ihr erklärten Anerkenntnis ist die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform und Schadensersatz in dem im Tenor bezeichneten Umfang zu verurteilen, Paragraph 307 Absatz 1 der deutschen Zivilprozessordnung.
II.
Obgleich sie somit in der Hauptsache vollumfänglich obsiegt, hat die Klägerin nach dem Paragraphen 93 der deutschen Zivilprozessordnung die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Hiernach fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat.
So liegt der Fall hier.
Die Beklagte hat in dem frühen ersten Termin vom 13. März 2003, und somit rechtzeitig im Sinne des Paragraphen 93 der deutschen Zivilprozessordnung vorbehaltslos erklärt, die gegen sie gerichteten Klageforderungen anzuerkennen.
Veranlassung zur Erhebung der Klage hat sie der Klägerin nicht gegeben.
Entsprechende Veranlassung gibt der in Wettbewerbs- sachen und auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Inanspruchgenommene in der Regel erst dann, wenn er auf eine vorgerichtliche Abmahnung des Schutzrechtsinhaber nicht oder negativ reagiert (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1990, Seite 381, dort: Seite 382; Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, abgedruckt in: Das Juristische Büro 1985, Seite 1557).
Eine Abmahnung der Beklagten durch die Klägerin ist nicht erfolgt.
Sie war nicht entbehrlich.
In Ausnahmefällen, beispielsweise bei besonderer Eilbedürftigkeit oder bei vorsätzlichen oder bewußt fahrlässigen Verstößen kann es vorkommen, dass eine Abmahnung dem Berechtigten aus tatsächlichen Gründen nicht zugemutet werden kann (Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1984, Seite 693). Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Stets ist zu prüfen, ob aus der Sicht des Verletzten mit einem Erfolg der Abmahnung zu rechnen ist und ob die Abmahnung für ihn zumutbar erscheint. In Fällen, bei denen eine schriftliche Abmahnung für den Verletzten zu einer nicht hinnehmbaren Verzögerung bei der gerichtlichen Geltendmachung des betroffenen Schutzrechtes führen würde, ist gleichwohl die Möglichkeit in Erwägung zu ziehen, den Verletzer unter Setzung einer kurzen, nach Stunden bemessenen Frist mündlich oder auf dem Telekommunikationsweg abzumahnen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf Messeverstöße anerkannt, bei denen eine schriftliche Abmahnung häufig dazu führen würde, dass ein anschließendes Beschreiten des Rechtsweges erst nach Messeende möglich wird (Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1984, Seite 693; Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, abgedruckt in: Das Juristische Büro 1985, Seite 1557; Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln, abgedruckt in: Rechtsprechungs-Report der Neuen Juristischen Wochenschrift 1987, Seite 36).
Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Klägerin auch unter Berücksichtigung des bevorstehenden Messeendes zumindest eine mündliche Abmahnung der Beklagten zuzumuten. Wie die Klägerin selbst dargetan hat, war ihren Prozessbevollmächtigten, deren Wissen sie sich nach dem Paragraphen 166 Absatz 1 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches zurechnen lassen muss, spätestens mit Ablauf des Wochenendes 15./16. März 2003 die Verletzung des Klagepatents durch die Beklagte bekannt. Anders lässt sich die Entscheidung der Prozessbevollmächtigten, der Klägerin Klageerhebung und Klagezustellung auf der Messe zu empfehlen, nicht werten. Ohne in die Gefahr zu geraten, dass eine mögliche Klage nicht mehr auf der noch drei Tage fortdauernden Messe hätte zugestellt werden können, war es der Klägerin anzusinnen, die Beklagte - gegebenenfalls fernmündlich - unter Setzung einer kurzen, nach Stunden bemessenen Frist entweder an ihrem Messestand oder an ihrem Geschäftssitz in Spanien abzumahnen. Bei den heutigen Möglichkeiten der Telekommunikation wäre es der Beklagten nach der Lebenserfahrung innerhalb kürzester Frist möglich gewesen, sich über die Erteilung einer vertragsstrafenbewehrten Unterwerfungserklärung schlüssig zu werden. Auch wenn die Beklagte eine solche Unterwerfungserklärung abgelehnt oder auf die Abmahnung nicht geantwortet hätte, wofür freilich konkrete Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind, wäre es der Beklagten im Laufe der noch bis zum 19. März 2003 fortdauernden Messeveranstaltung möglich gewesen, Patentverletzungsklage einzureichen und deren Zustellung auf der Messe zu bewirken.
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Abmahnung der Beklagten nicht zum Erfolg geführt hätte, weil es sich bei der Beklagten um einen vorsätzlichen oder hartnäckigen Verletzer handelt. Hiergegen spricht, dass die Beklagte die gegen sie gerichteten Ansprüche nach Zustellung der Klageschrift im frühen ersten Termin vom 13. Mai 2003 umgehend und vorbehaltslos anerkannt hat. Anhaltspunkte, die dazu geeignet sind, auf eine vorsätzliche Verletzung des Klagepatents durch die Beklagte hinzudeuten, hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan. Die Tatsachen, dass die Klägerin den geschützten Schaltschrank seit über einem Jahrzehnt europaweit vertreibt, dass sie in ihren Werbeunterlagen auf den Patentschutz hinweist und dass es sich bei der angegriffenen Ausführungsform um eine nahezu identische Nachbildung handelt, besagen hierzu nichts. Insbesondere lässt sich hieraus nicht herleiten, der Beklagten das Klagepatent vor Zustellung der vorliegenden Klage zur Kenntnis gelangt ist. Der von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte Vorwurf einer vorsätzlichen Nichtüberprüfung der Schutzrechtslage setzt voraus, dass die Beklagte die Möglichkeit in Erwägung gezogen hat, die angegriffene Ausführungsform könne ein bestehendes Schutzrecht verletzen. Hierzu hat die Klägerin nichts Spezifiziertes vorgetragen.
III.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den Paragraphen 708 Nummer 1, 709 der deutschen Zivilprozessordnung.
IV.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 12. Mai 2003: 250.000,00 Euro,
sodann: Kosteninteresse
Matz Klepsch Doktor Kühnen