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Landgericht Düsseldorf·4a 0 312/05·23.06.2005

Einstweilige Verfügung wegen Patentverletzung: Unterlassung und Auskunft gegen Vertrieb monoklinen Wirkstoffs

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtEinstweiliger Rechtsschutz (Unterlassung, Auskunft)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Verfügung gegen zwei Antragsgegner wegen des Vertriebs eines monoklinen Wirkstoffs, der nach Analyse patentgemäß ist. Das Landgericht Düsseldorf gewährte die Verfügung ohne mündliche Verhandlung wegen drängender Eilbedürftigkeit. Es untersagte Angebot, Verkehr und Gebrauch, ordnete Auskunft über Bezugs‑ und Vertriebswege an und setzte Androhungen von Zwangsmaßnahmen fest.

Ausgang: Einstweilige Verfügung des Patentinhabers wegen verletzender Verbreitung eines patentgemäßen Produkts auf Unterlassung und Auskunft stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die internationale und örtliche Zuständigkeit eines Gerichts kann begründet sein, wenn der Antragsgegner ein vermeintlich verletzendes Produkt in den Staat bzw. in dessen Gerichtsbezirk einführt oder dort in Verkehr bringt (EuGVVO Art. 5 Nr. 3).

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Zur Gewährung einstweiliger Unterlassungsansprüche im Patentrecht genügt es, wenn der Patentinhaber glaubhaft macht, dass das angegriffene Produkt die Lehre des Patentanspruchs unmittelbar verwirklicht und dringendes Schutzbedürfnis besteht; in diesem Fall kann die Verfügung auch ohne mündliche Verhandlung ergehen.

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Ein Erzeugnis, das die technische Lehre eines Patentanspruchs (z. B. eine durch Messungen nachgewiesene bestimmte Kristallform) unmittelbar und wortsinngemäß verwirklicht, begründet einen Unterlassungsanspruch gegen Inverkehrbringer und Anbieter (Art. 64 EPÜ, § 139 PatG).

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Der Patentinhaber ist bei begründeter Verletzung berechtigt, Auskunft über Bezugsquellen, Liefermengen, -zeiten, -preise sowie gewerbliche Abnehmer zu verlangen, um seine Rechte durchzusetzen (Art. 64 EPÜ, § 140b PatG).

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Gesellschaftsrechtliche Vertreter (z. B. Geschäftsführer) können für die Handlungen der Gesellschaft verantwortlich gemacht und die Vollstreckung gegen diese Vertreter angeordnet werden, soweit dies zur Durchsetzung der Unterlassungsanordnung erforderlich ist.

Relevante Normen
§ Art. 64 EPܧ 139 Abs. 1 PatG§ 140b Abs. 1 bis 3 PatG§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

I.

Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung -wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung - untersagt,

monokliries, bei 76° C schmelzendes 2-Chlor-(2', 6' dimethyl-N-pyrazol-1 -yl-methyl)-acetanilid der Formel I

X

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

II.

Jedem der beiden Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangs­vollstreckungsmaßnahme Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € - ersatz­weise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht, wobei die Ordnungshaft der Antragsgegnerin zu 2. an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist.

III.

Den Antragsgegnern wird aufgegeben, der Antragstellerin innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung dieser einstweiligen Verfügung Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter Ziffer 1. Bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Formulierungen mit dem in Ziffer I. genannten Wirkstoff und/oder der Menge des erhaltenen oder bestellten in Ziffer I. genannten Wirkstoffes sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer­mengen, -Zeiten und -preisen unter Einschluss von Typen­bezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer.

IV. Die Antragsgegnerin zu 2. hat - wenn sie keinen Verfahrensbe­vollmächtigten bestellt - innerhalb einer Frist von drei Wochen einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz hat oder dort einen Geschäftsraum unterhält, der eine Zustellung von Schriftstücken erlaubt. Die Benennungsfrist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses zu laufen. An den Zustellungsbevollmächtigten können mit Wirkung für und gegen die Antragsgegnerin alle Zustellungen von Schriftstücken vorgenommen werden, die im Rechtsstreit zu erfolgen haben.

Wird ein Zustellungsbevollmächtigter von der Antragsgegnerin zu 2. nicht benannt, so können Zustellungen nach Ablauf der Benennungsfrist dadurch bewirkt werden, dass die betreffenden Schriftstücke unter der Anschrift der Antragsgegnerin zur Post gegeben werden. Das Schriftstück gilt in einem solchen Fall zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt.

V. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern als Gesamtschuldnern auferlegt.

VI. Bei Zustellung soll diesem Beschluss eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.

VII. Der Streitwert wird auf 2.000.000,- € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Das    Landgericht    Düsseldorf    ist    für    die    Entscheidung    über    das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin international zuständig. Nach dem von der Antragstellerin glaubhaft gemachten Sachvortrag hat die Antrags-

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gegnerin zu 2., ein niederländisches Unternehmen, am 6. Juni 2005 u.a. 900 kg RC-X 500 g/l SC - nach Eigenbezeichnung der Antrags­gegnerin zu 2. auf ihrem Lieferschein „chemisch identisch mit Butisan" - auf telephonische Bestellung über die X mit Sitz in Troisdorf/Deutschland an die X nach Münster geliefert. Das entsprechende Produkt wurde von der Antragstellerin in ihrem Labor untersucht. Der Schmelzpunkt betrug 76°C; eine Röntgenpulverdiffraktometrie an der angegriffenen Probe ergab, dass es sich um monoklines X handelt.

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Die Antragsgegnerin zu 2. hat das angegriffene Produkt nach Münster/Deutschland geliefert und in Verkehr gebracht und damit auch in dem sich nach der Verordnung über die Zuweisung von Patentstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen an das Landgericht Düsseldorf vom 13. Januar 1998 auf das gesamte Land Nordrhein-Westfalen erstreckenden Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts. Das begründet nach Artikel 5 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen die internationale - und damit zugleich auch die örtliche -Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.

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II.

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In  der  Sache   ist  das  Antragsbegehren   glaubhaft  gemacht.   Mit  dem

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streitbefangenen    Produkt    „X   hat    die Antragsgegnerin zu  2.  in der Bundesrepublik Deutschland  ein  Produkt vertrieben, das die technische Lehre des Verfügungspatentes - das EP X - im Umfang seines Anspruches 1  unmittelbar wortsinngemäß verwirklicht. Nach dem Ergebnis der Schmelzpunktbestimmung sowie der Röntgenpulverdiffraktometrie handelt es sich bei dem angegriffenen Produkt um   monoklines   X,   mithin   ein   patentgemäßes   Produkt.   Der Antragsgegner zu  1.  ist Geschäftsführer der X in Troisdorf und als gesetzlicher Vertreter für die Handlungen der Gesellschaft verantwortlich. Die Bestellung des streitbefangenen Produktes

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erfolgte über die X in Troisdorf. Die Abwicklung erfolgte über die Antragsgegnerin zu 2.

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Da die Antragsgegner zur Benutzung des Verfügungspatentes nicht berechtigt waren, sind sie zur Unterlassung (Artikel 64 des Europäischen Patentübereinkommens - EPÜ), Paragraph 139 Absatz 1 des Patentgesetzes - PatG) und zur Auskunft über ihre Bezugsquelle und ihre Vertriebswege (Artikel 64 EPÜ, Paragraph 140b Absatz 1 bis 3 PatG) verpflichtet. Die Antragstellerin ist zur Geltendmachung des Anspruches befugt, da sie Inhaberin des Klagepatentes ist.

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Das Begehren der Antragstellerin ist dringlich. Der Verletzungstatbestand ist eindeutig. Unter diesen Umständen ist es nicht geboten, die Antragstellerin wegen ihrer Ansprüche auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus Paragraph 91 Abs. 1 ZPO.

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Düsseldorf, den 24, Juni 2005

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Landgericht, 4a. Zivilkammer

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Doktor Grabinski                            Voß                                                        Klepsch

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Vorsitzender Richter              Richterin am                                          Richterin

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am Landgericht                            am Landgericht                            am Landgericht