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Landgericht Düsseldorf·45StL17_99·16.03.2000

Verweis und Geldbuße wegen unzulässiger Führung einer auswärtigen Beratungsstelle

Öffentliches RechtBerufsrecht (Steuerberater)BerufsaufsichtsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das berufsgerichtliche Verfahren gegen einen Steuerberater ergab, dass er eine auswärtige Beratungsstelle führte, ohne dort einen nach § 34 Abs. 2 S. 2 StBerG i.V.m. § 48 DVStB bestellten Leiter zu benennen, und Auskunftsersuchen der Kammer nicht beantwortete. Das Gericht stellte Pflichtverletzungen fest und verhängte einen Verweis sowie eine Geldbuße von 2.000 DM als angemessene Sanktion unter Berücksichtigung des tadellosen Vorlebens.

Ausgang: Berufsgerichtliche Vorwürfe wegen unzulässiger Führung einer auswärtigen Beratungsstelle und Auskunftsverweigerung wurden bestätigt; Verweis und Geldbuße von 2.000 DM verhängt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einrichtung und Führung einer weiteren Beratungsstelle durch einen Steuerberater setzt die Bestellung eines Leiters gemäß § 34 Abs. 2 S. 2 StBerG i.V.m. berufsrechtlichen Durchführungsbestimmungen voraus; das Unterlassen stellt eine berufsrechtliche Pflichtverletzung dar.

2

Steuerberater sind verpflichtet, berechtigte Auskunftsersuchen der Steuerberaterkammer zu beantworten; die Nichtbeantwortung kann als Verletzung der Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung gewertet werden.

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Bei der Bemessung berufsrechtlicher Sanktionen sind das bisherige tadellose Vorleben und das Fehlen früherer berufsrechtlicher oder strafrechtlicher Verfehlungen als mildernde Umstände zu berücksichtigen; dennoch können Verweis und Geldbuße zur Ermahnung verhängt werden.

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Ist der Berufsangehörige zu einer ordentlich geladenen Hauptverhandlung nicht erschienen und legt er keine Umstände dar, die eine Teilnahme unmöglich machten, kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden (§ 121 StBerG).

Relevante Normen
§ 34 Abs. 2 S. 2 StBerG§ 57 Abs. 1 StBerG§ 80 StBerG§ 89 StBerG§ 90 StBerG§ 49 Abs. 2 S. 1 BOStB

Tenor

Gegen den Berufsangehörigen wird wegen Berufspflichtverletzung ein Verweis und eine Geldbuße von 2.000,— DM verhängt.

Der Berufsangehörige trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 34 Abs. 2 S. 2, 57 Abs. 1, 80, 89, 90 StBerG, 49 Abs. 2 S. 1 BOStB, 46, 48 DVStB.

Gründe

2

I.

3

Der Berufsangehörige besuchte zunächst die Grundschule und anschließend das Gymnasium. 1939 legte er das Abitur ab. Ein an der Universität in X begonnenes Studium der Volkswirtschaft konnte er infolge der Einberufung zum Wehrdienst nicht abschließen. Nach seiner Entlassung aus russischer Kriegsgefangenschaft im Jahre 1948 arbeitete er bei verschiedenen Firmen als Buchhalter. 1992 wurde er als Helfer in Steuersachen zugelassen und erhielt als solcher in der Folgezeit eine Praxis in X.

4

Am 3. Mai X bestand er die Prüfung zum Steuerberater und wurde am 10. Juli als Steuerberater bestellt.

5

Berufsrechtlich oder strafrechtlich ist der Berufsangehörige bisher nicht in Erscheinung getreten.

6

II

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Unter der Anschriften Xstraße wurde zunächst bis Ende 1997 ein Steuerbüro X und X als Sozietät geführt. Nach dem Ausscheiden des Zeugen X wurde das Büro am 01.01.1998 als weitere Beratungsstelle von dem Berufsangehörigen weiter geführt. Es wurden von ihm entsprechende Briefbögen benutzt, die auf die auswärtige Beratungsstelle hinwiesen. Unter der Anschrift der auswärtigen Beratungsstelle verrichtete der Berufsangehörige für Mandanten steuerliche Arbeiten wie Umsatzsteuererklärungen und dergleichen. Einen Berufsangehörigen als Leiter der weiteren Beratungsstelle hatte er nicht eingesetzt.

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Auf ein Auskunftsersuchen der Steuerberaterkammer vom 14. April 1999 hat er nicht reagiert.

9

III

10

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Angaben des Berufsangehörigen, soweit ihnen gefolgt werden konnte und der verlesenen Urkunden.

11

Der Berufsangehörige ist zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienen, obwohl er zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen worden ist. Er war auch darauf hingewiesen worden, dass im Falle des Nichterscheinens gemäß § 121 StBerG in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Dieser Hinweis war schon mit der Ladung vom 26.01.2000 erfolgt. Der Berufsangehörige hat Umstände, die eine Teilnahme am Termin unmöglich machten, nicht dargelegt.

12

Der Berufsangehörige hat sich im berufsgerichtlichen Ermittlungsverfahren dahingehend eingelassen, dass es sich bei dem Büro in X nicht um eine auswärtige Beratungsstelle gehandelt habe. Die Veräußerung der Kanzlei habe sich stark verzögert .

13

Diese Einlassung ist widerlegt durch die verlesenen Urkunden. In der Aufsichtsakte der Steuerberaterkammer findet sich auf Blatt 12 a ein Briefbogen des Berufsangehörigen, in dem die auswärtige Beratungsstelle ausdrücklich aufgeführt ist und als Leiter X als Steuerbevollmächtigter angegeben ist. Ein solches Schreiben ist auch unter dem 20. Februar 1998 verwendet worden. Des weiteren findet sich ein weiteres Schreiben des Berufsangehörigen vom 29.01.1998 auf Blatt 12 b, in dem ebenfalls im Briefkopf die auswärtige Beratungsstelle Xstraße in X erwähnt ist. Ausweislich Blatt 13 dieser Aufsichtsakte ist auch eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben worden, an der mitgewirkt hat: X Steuerberater, Xstraße 20, X.

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Unter dem 06.04.1999 hatte der Berufsangehörige auf Anfrage der Steuerberaterkammer X mitgeteilt, dass hinsichtlich des Büros Xstraße 20 in X versehentlich eine Anmeldung für 1998 als weitere Beratungsstelle unterblieben sei.

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Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass das Büro in X als weitere Beratungsstelle vom Berufsangehörigen geführt wurde und der Berufsangehörige selbst es auch so ansah. Ein gemäß § 34 StBerG, § 48 DVStB erforderliche Leiter der auswärtigen Beratungsstelle war nicht bestellt. Herr X war seit 01.01.1998 nicht mehr als Steuerbevollmächtigter tätig.

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Weiterhin hat der Berufsangehörige auf das offizielle Auskunftsersuchen der Steuerberaterkammer vom 14. April 1999, ob die weitere Beratungsstelle noch existiert und wer gegebenenfalls Leiter der Beratungsstelle ist, nicht reagiert. Dazu wurde auch im Rahmen des berufsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens keine Stellungnahme abgegeben. Dies ergibt sich aus Bl. 21 der Aufsichtsakte der Steuerberaterkammer.

17

IV.

18

Der Berufsangehörige hat dadurch seine Berufspflichten gemäß § 57 Abs. 1 StBerG nicht erfüllt. Er hat seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt. Er hat durch die Einrichtung einer auswärtigen Beratungsstelle gegen § 34 Abs. 2 S. 2 StBerG in Verbindung mit § 48 DVStB verstoßen. Auch die Nichtbeantwortung des Auskunftsersuchens gemäß § 80 StBerG verstieß gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung.

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Bei der Wahl der berufsrechtlichen Maßnahme gemäß §§ 89, 90 StBerG war zugunsten des Berufsangehörigen zu berücksichtigen, dass er bisher berufsrechtlich und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Die Kammer hielt deshalb einen Verweis und eine Geldbuße von 2.000,— DM für ausreichend, um den Berufsangehörigen nachhaltig an seine Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung zu erinnern.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 148 StBerG.