Verweis wegen berufswidriger Werbung durch Mitgliedschaft in Vereinsanzeigen
KI-Zusammenfassung
Das Gericht verhängt gegen einen Steuerberater wegen wiederholter, reklamehafter Anzeigen der Aktionsgemeinschaft einen Verweis und verurteilt ihn zur Tragung der Verfahrenskosten. Die Anzeigen stellten keine neutrale Mitgliederliste dar, sondern hoben Berufsstände werblich hervor und schadeten dem Berufsbild. Als Vorstand und Schatzmeister hätte der Berufsangehörige die Veröffentlichung verhindern müssen; frühere Rügen mildern nicht hinreichend.
Ausgang: Berufsgerichtliche Maßnahme: Verweis gegen den Steuerberater wegen berufswidriger Werbung wird verhängt; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Werbung eines Steuerberaters liegt auch dann vor, wenn in Vereinsanzeigen Mitglieder unter ihren ausgeübten Berufen aufgeführt werden und dadurch der Berufsstand blickfangmäßig hervorgehoben wird.
Eine bloße Mitgliederliste ist dann nicht gegeben, wenn die Nennung der Personen nach Berufsgruppen und nicht primär nach Namen erfolgt; eine solche Darstellung ist reklamehaft und damit berufswidrig.
Wiederholte berufswidrige Werbung trotz vorheriger beanstandender Rüge rechtfertigt eine berufsgerichtliche Ahndung nach § 89 StBerG.
Vorstandsmitglieder eines Vereins, die Kenntnis von beanstandeten berufswidrigen Veröffentlichungen haben und deren Fortbestand nicht verhindern, haften für berufspflichtwidriges Verhalten und können für dies zur Verhängung von Disziplinarmaßnahmen herangezogen werden.
Tenor
Gegen den Berufsangehörigen A wird wegen einer Berufspflichtverletzung auf einen Verweis erkannt.
Der Berufsangehörige trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: §§ 57 Abs. 1 und 2, 89, 90 StBerG
Gründe
Der 54 Jahre alte Berufsangehörige besuchte nach der Volksschule die Realschule und schloß diese mit der mittleren Reife ab. In der Zeit von 1961 bis 1964 machte er eine Lehre im wirtschafts- und steuerberatenden Beruf. Danach war er bei verschiedenen Arbeitgebern als Buchhalter und Steuersachbearbeiter tätig. Im September 1968 beantragte er die Zulassung zur Steuerbevollmächtigtenprüfung, die er am 19. 5. 1969 bestand. Am selben Tag wurde er zum Steuerbevollmächtigten bestellt. Nach Bestehen der Übergangsprüfung am 26. 9. 1975 wurde er am 21. 10. 1975 zum Steuerberater bestellt. Bis Ende 1978 war er in X und seit 1979 ist er in T in eigener Praxis tätig.
Der Berufsangehörige ist verheiratet. Seine Ehefrau ist bei ihm halbtags in seiner Praxis beschäftigt. Er hat zwei Kinder im Alter von zwanzig und zweiundzwanzig Jahren, die sich noch in der Berufsausbildung befinden. Sein monatliches Einkommen beträgt monatlich etwa 5.000,— DM netto.
Der Berufsangehörige ist nicht vorbestraft.
Berufsgerichtlich ist er bereits in Erscheinung getreten. Am 21. 8. 1987 erkannte das Landgericht Düsseldorf - Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen - gegen ihn wegen Berufspflichtverletzung auf einen Verweis sowie auf eine Geldbuße in Höhe von 8.000,— DM. Diesem Verfahren lag eine Verurteilung des Amtsgerichts Wuppertal vom 21. 4. 1986 zugrunde, die aus dem Bundeszentralregister getilgt ist.
Die Steuerberaterkammer Düsseldorf hat dem Berufsangehörigen unter dem 11. 7. 1994 wegen Verstoßes gegen das Werbeverbot eine Rüge erteilt. Diesem Rügeverfahren lagen Werbeanzeigen aus den Jahren 1992 und 1993 im Zusammenhang mit der Aktionsgemeinschaft H e.V. zugrunde.
II.
Der Berufsangehörige ist Mitglied der "Aktionsgemeinschaft H e.V.". Er war als Schatzmeister auch Vorstandsmitglied des Vereins. Zweck der Aktionsgemeinschaft H e.V. ist die Brauchtumserhaltung des alten T Stadtteils.
Bereits in den Jahren 1992 und 1993 hatte die Aktionsgemeinschaft H e.V. Anzeigen in Zeitungen geschaltet, die die Überschrift hatten, "Wo finde ich wen? - Wo bekomme ich was? - Wegweiser von A bis Z", und das Emblem der Aktionsgemeinschaft - großes H, das Abbildungen von Gebäuden umschließt - aufwiesen, umrandet mit weihnachtlichen Verzierungen und dem Text "Die Mitglieder der Aktionsgemeinschaft wünschen allen ein gesegnetes Weihnachtsfest und ein glückliches neues Jahr". Rechts und links neben dem Emblem waren abgedruckt alphabetisch unter ihren Berufen die im wesentlichen gewerbetreibenden Mitglieder des Vereins mit Namen, Anschrift, Telefonnummern, die Ärzte auch mit ihren Sprechstunden. Unter "Steuerberater" war der Berufsangehörige mit seinem Namen, seiner Steuerberaterpraxisanschrift und Telefonnummer aufgeführt. Im Hinblick auf diese Anzeigen erteilte die Steuerberaterkammer Düsseldorf dem Berufsangehörigen wegen Verstoßes gegen das Werbeverbot die oben genannte Rüge.
In der Ausgabe des Anzeigenblattes "Das T Wochenblatt" vom 21. Dezember 1994 und in der Weihnachtsausgabe der "T Wochenpost" von 1995 sowie in der Ausgabe vom 3. Mai 1996 des "H Heimatspiegel" schaltete die Aktionsgemeinschaft H e.V. erneut jeweils eine Anzeige. Die Anzeige in "Das T Wochenblatt" war identisch mit den bereits in den Vorjahren veröffentlichten Anzeigen. Nicht auszuschließen ist, daß der Verlag diese Anzeige in dieser Form veröffentlicht hat, obgleich er auf Veranlassung des Berufsangehörigen seitens des Vereins aufgefordert worden war, die Überschrift, "Wo finde ich wen? - Wo bekomme ich was? - Wegweiser von A bis Z" nicht zu drucken. Die Anzeige in der "T Wochenpost" war ebenfalls mit weihnachtlichen Verzierungen versehen und wies als Überschrift den Text auf, "Die Mitglieder der Aktionsgemeinschaft wünschen allen ein gesegnetes Weihnachtsfest und ein glückliches neues Jahr". Um das Emblem der Aktionsgemeinschaft - großer Buchstabe H, der Abbildungen von Gebäuden umschließt - herum abgedruckt waren wiederum alphabetisch unter ihren Berufen die im wesentlichen gewerbetreibenden Mitglieder des Vereins mit Namen, Anschriften, Telefonnummern und die Ärzte auch mit Sprechstundenzeiten. Unter "Steuerberater" war wiederum der Name, die Steuerberaterpraxisanschrift und die Telefonnummer des Berufsangehörigen aufgeführt. Im " H Heimatspiegel", dem Mitteilungsblatt des Heimatvereins T-H e.V. veröffentlichte die Aktionsgemeinschaft H e.V. eine Anzeige mit der Überschrift "...Mitglieder der Aktionsgemeinschaft". Rechts und links neben dem bereits genannten Emblem der Aktionsgemeinschaft sind wiederum die Namen, Anschriften und Telefonnummern, bei Ärzten auch die Sprechstundenzeiten, der Mitglieder der Aktionsgemeinschaft aufgeführt, zugeordnet unter den von ihnen ausgeübten alphabetisch aufgeführten Tätigkeiten. Unter "Steuerberater" steht wiederum der Berufsangehörige mit Namen, Steuerberaterpraxisanschrift und Telefonnummer.
III
Diese Feststellungen beruhen auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung.
Die Feststellungen zu seinen Lebensverhältnissen beruhen auf den Angaben des Berufsangehörigen. Er ist der Auffassung, durch die Anzeigen der Aktionsgemeinschaft H e.V. habe er nicht gegen das Werbeverbot verstoßen. Bei den in den Anzeigen veröffentlichten Namen der Mitglieder der Aktionsgemeinschaft habe es sich lediglich um eine Mitgliederliste gehandelt. Diese sei einem Verzeichnis gleichzusetzen. Allen Berufsangehörigen, die in die Aktionsgemeinschaft eintreten würden, stände die Eintragung offen.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Berufsangehörige schuldhaft, zumindest fahrlässig gegen seine Berufspflichten verstoßen. Die drei vorgenannten Anzeigen der Aktionsgemeinschaft H e. V. stellen eine berufswidrige Werbung gemäß §§ 57 Abs. 1, 57 a StBerG dar, weil sie gewerblich geprägt und reklamehaft sind.
Anlaß für die Anzeigen im "Das T Wochenblatt" im Dezember 1994 und im "T Wochenpost" Weihnachtsausgabe 1995 waren die Weihnachtsgrüße und Neujahrswünsche der Aktionsgemeinschaft H e. V. Anzeigen solcher Art sind typisch gewerblich geprägt und ohne sachlichen Informationswert.
Aber auch das Aufführen der Mitglieder der Aktionsgemeinschaft H e. V. ist in reklamehafter Weise erfolgt. Denn nicht die Mitglieder sind mit ihren Namen in alphabetischer Reihenfolge angegeben. Vielmehr sind diese den alphabetisch aufgeführten, jeweils von ihnen ausgeübten Berufen zugeordnet. Damit wird blickfangmäßig der Berufsstand des Mitglieds des Vereins hervorgehoben und nicht das jeweilige einzelne Mitglied selbst. Dies entspricht nicht der Mitgliederliste eines Vereins. Eine solche ist nach dem Namen des Mitgliedes angelegt und nicht nach der von dem Mitglied ausgeübten Tätigkeit. Das Hervorheben der einzelnen Berufssparten im Zusammenhang mit einem auf Brauchtumspflege gerichteten örtlichen Verein entspricht einer gewerblichen reklamehaften Anpreisung, die auch nach der neuen Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer vom 2. 6. 1997 unzulässig und berufswidrig ist.
Durch die berufswidrige Werbung hat der Berufsangehörige auch das Ansehen des Berufsstandes im Sinne von § 57 Abs. 2 StBerG geschädigt.
Für die vorgenannten drei Anzeigen hat der Berufsangehörige auch einzustehen. Er war in Aktionsgemeinschaft H e.V. Schatzmeister und damit Mitglied des Vorstandes. Ihm war bekannt, daß die Anzeigen von der Steuerberaterkammer Düsseldorf beanstandet wurden. Ihm war auch bereits eine Rüge erteilt worden. Er war deshalb verpflichtet zu verhindern, daß solche Anzeigen weiter veröffentlicht wurden. Da er dies unterlassen hat, hat er schuldhaft, zumindest fahrlässig gegen seine Berufspflichten verstoßen.
V.
Bei der Prüfung der Frage, welche berufsgerichtliche Maßnahme gegen den Berufsangehörigen zu verhängen war, waren für die Kammer folgende Überlegungen maßgebend:
Die von dem Berufsangehörigen begangene berufliche Verfehlung erfordert eine berufsgerichtliche Ahndung gemäß § 89 Abs. 1 StBerG. Der Berufsangehörige hat über einen längeren Zeitraum gegen seine Pflicht, seinen Beruf unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben, verstoßen. Auch die ihm wegen derartiger Anzeigen bereits von der Steuerberaterkammer Düsseldorf erteilte Rüge hat ihn nicht veranlaßt, weitere Anzeigen zu unterbinden. Zu seinen Gunsten war zu berücksichtigen, daß er die objektiven Tatumstände im vollen Umfang eingeräumt hat. Hinzu kommt, daß er strafrechtlich nicht vorbelastet ist.
Unter diesen Umständen war gegen den Berufsangehörigen auf eine empfindliche Maßnahme zu erkennen. Die Kammer hielt die Verhängung eines Verweises für erforderlich aber auch für ausreichend, um den Berufsangehörigen zur Einhaltung seiner Berufspflichten anzuhalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 148 StBerG.