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Landgericht Düsseldorf·45 StL 4/07·07.02.2008

Berufsgerichtliche Sanktion gegen Steuerberater wegen Pflichtverletzungen und Untätigkeit

Öffentliches RechtBerufsrechtDisziplinarrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Steuerberater wurde wegen mehrfacher Verletzung berufsrechtlicher Pflichten gerügt und wegen fortgesetzter Untätigkeit sowie unzulässiger Fortführung einer nicht korrekt gekennzeichneten Beratungsstelle verwarnt. Die Kammer stellte vorsätzliches Fehlverhalten fest und verhängte einen Verweis sowie eine Geldbuße von 2.500 Euro. Zur Begründung führte das Gericht insbesondere die Missachtung von Mitwirkungspflichten gegenüber der Berufskammer und die Fortsetzung des Pflichtverstoßes trotz Widerruf an. Die Kosten des Verfahrens trägt der Berufsangehörige.

Ausgang: Berufsgerichtliche Sanktion: Verweis und Geldbuße von 2.500 EUR gegen den Steuerberater wegen vorsätzlicher Pflichtverletzungen und Untätigkeit bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Berufsangehöriger verletzt seine Berufspflichten, wenn er trotz formeller Mitteilungs- und Auskunftsersuchen der Berufskammer untätig bleibt und Empfangsbestätigungen nicht zurücksendet.

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Das Betreiben einer Beratungsstelle ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung nach Widerruf einer Ausnahmegenehmigung stellt einen Verstoß gegen die Berufspflichten dar.

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Vorsätzliches und über einen längeren Zeitraum fortgesetztes pflichtwidriges Verhalten rechtfertigt berufsgerichtliche Maßnahmen einschließlich Verweis und Geldbuße, um die Einhaltung der Berufspflichten sicherzustellen.

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Die Bemessung einer Geldbuße kann der Zweckmäßigkeit der Sanktion und der Abschreckungswirkung Rechnung tragen, wenn mildere Maßnahmen das pflichtwidrige Verhalten nicht beendet haben.

Relevante Normen
§ 34 StBerG§ 57 Abs. 1 und 2 StBerG§ 80 StBerG§ 89 StBerG§ 90 StBerG

Tenor

Gegen den Berufsangehörigen wird wegen Berufspflichtverletzung auf einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 2.500,00 Euro erkannt.

Der Berufsangehörige trägt die Verfah¬renskosten und seine notwendigen Aus¬lagen.

Angewandte Vorschriften: §§ 34, 57 I und II, 80, 89, 90 StBerG.

Gründe

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I.

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Der jetzt 54-jährige Berufsangehörige hat seine Schulausbildung 1973 mit dem Fachabitur abgeschlossen. Anschließend war er nach seiner Ausbildung ab 1976 bis zum 30. Oktober 1992 bei der Finanzverwaltung tätig. Am 4. November 1992 wurde er durch den Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen zum Steuerberater bestellt. Der Berufsangehörige ist verheiratet. Seine Ehefrau ist Hausfrau. Er hat drei Kinder im Alter von 24, 15, und 12 Jahren. Der älteste Sohn ist bei der Berufsfeuerwehr fest angestellt, lebt aber wie die anderen beiden Kinder noch im Haushalt der Eltern. Der Berufsangehörige hat ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 5.000,00 Euro. Er und seine Ehefrau sind Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Darüber hinaus besitzt er ein Einfamilienhaus in Erbengemeinschaft.

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II.

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Der Berufsangehörige hatte Anfang 2006 seine berufliche Niederlassung in Erkrath auf der XXX in Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt XXX. Da dieser seine Rechtsanwaltskanzlei nach Neuss verlegte, wollte der Berufsangehörige sich diesem anschließen. Mit Schreiben vom 2.Mai 2006 beantragte er deshalb bei der Berufskammer eine Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für eine weitere Beratungsstelle in XXX, XXX. Diese wurde ihm mit Schreiben vom 20. Juli 2006 von der Berufskammer mit der Auflage erteilt, die weitere Beratungsstelle im Rechtsverkehr entweder als "weitere Beratungsstelle" oder "Zweigniederlassung" kund zu machen. Außerdem wurde er gebeten, den Erhalt des Schreibens innerhalb einer Woche durch Zurücksendung des beigefügten Empfangsbekenntnisses zu bestätigen. Da der Berufsangehörige untätig blieb, erinnerte die Berufskammer mit Schreiben vom 3. August 22. August und 13. September 2006 an die Abgabe des Empfangsbekenntnisses, ohne dass seitens des Berufsangehörigen eine Reaktion erfolgte. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 drohte daraufhin die Berufskammer den Widerruf der Ausnahmegenehmigung an und stellte das Schreiben förmlich per Zustellungsurkunde zu. Erst im Anschluss darauf gab der Berufsangehörige am 18. Oktober 2006 das Empfangsbekenntnis ab und bestätigte, das Schreiben vom 20. Juli 2006 am 24. Juli 2006 erhalten zu haben.

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Wegen diese Verhaltens erteilte die Berufskammer dem Berufsangehörigen eine Rüge gemäß § 81 StBerG unter dem 7. Februar 2007, die bestandskräftig ist.

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Im Hinblick auf die in seinem Schreiben vom 2. Mai 2006 angegebene Berufsniederlassung XXX XXX in XXX bat die Berufskammer den Berufsangehörigen mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 um einen aktuellen Hinweis zum Berufsregister, in dem der Berufsangehörige mit der Anschrift XXX XXX in XXX registriert war. Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb, wurde der Berufsangehörige am 18. Dezember 2006 im Rahmen eines förmlichen Auskunftsersuchen um Stellungnahme zu den Berufsregisterverhältnissen ersucht. Auch diese Schreiben beantwortete der Berufsangehörige nicht. Wegen der ungeklärten Berufsregisterverhältnisse wurde von der Berufskammer mit Schreiben vom 21. Februar 2007 erneut ein Rügeverfahren gemäß § 81 StBerG eingeleitet. Dabei wurde der Berufsangehörige darauf hingewiesen, dass im Falle einer Nichtklarstellung bis zum 13. März 2007 der Vorgang an die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf abgegeben werde. Auch dieses Schreiben beantwortete der Berufsangehörige nicht. Das Empfangsbekenntnis sandte er ebenfalls nicht zurück.

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Darüber hinaus hatte der Berufsangehörige die weitere Beratungsstelle in Neuss nicht entsprechend der Auflage der Berufskammer als "weitere Beratungsstelle" oder als "Zweigniederlassung" gekennzeichnet. Deshalb wurde die Ausnahmegenehmigung wegen Verstoßes gegen die Auflage mit Bescheid vom 7. März 2007 widerrufen. Das zu diesem Schreiben geforderte Empfangsbekenntnis gab der Berufsangehörige auch nach dem Erinnerungsschreiben vom 19. März 2007 nicht ab. Obgleich der Widerrufsbescheid vom 7. März 2007 bestandskräftig ist, tritt der Berufsangehörige unverändert unter der Niederlassung XXX, XXX Neuss ohne die geforderte Kennzeichnung auf.

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III

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Diese Feststellungen beruhen auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung.

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Der Berufsangehörige hat sich zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen so eingelassen, wie oben festgestellt.

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Die festgestellten Pflichtverletzungen hat der Berufsangehörige eingeräumt. Er hat sich darüber hinaus dahin eingelassen, nach dem Wechsel des Telefonanbieters sei er sechs Wochen lang ohne Telefonanschluss gewesen. Zudem sei sein Büroleiter erkrankt gewesen, so dass er nicht sämtliche Schriftstücke vorgelegt bekommen habe. Er sei in der Arbeit "untergegangen". Deshalb habe er auf die Schreiben der Berufskammer nicht reagiert. Seine Mandanten hätten Vorrang gehabt. Gleichwohl fühle er sich vollinhaltlich schuldig. Das in XXX, angebrachte, nicht den Zusatz "weitere Beratungsstelle" oder "Zweigniederlassung" enthaltene Praxisschild werde sofort geändert werden.

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IV.

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Der Berufsangehörige hat danach vorsätzlich gegen seine Berufspflichten gemäß §§ 34, 57 Abs. 1 und 2, 80 StBerG verstoßen. Er hat seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und gegen seine Verpflichtung zur Berufsausübung entsprechend dem Ansehen des Berufsstandes verstoßen, indem er trotz Widerrufs der Ausnahmegenehmigung in Neuss weiterhin eine Beratungsstelle ohne deren Kennzeichnung als "weitere Beratungsstelle" bzw. "Zweigniederlassung" betreibt und gegenüber der Berufskammer untätig geblieben ist, keine Auskunft erteilt und Empfangsbestätigungen nicht zurückgesandt hat.

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Bei der Prüfung der Frage, welche berufsgerichtliche Maßnahme gegen den Berufsangehörigen zu verhängen war, waren für die Kammer folgende Überlegungen maßgeblich:

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Die von ihm begangenen Verfehlungen erfordern eine berufsgerichtliche Ahndung, weil der Berufsangehörige über einen relativ langen Zeitraum seine beruflichen Pflichten erheblich verletzt hat. Zu seinen Gunsten hat die Kammer gewertet, dass der Berufsangehörige in der Hauptverhandlung eingesehen hat, gegen seine Berufspflichten verstoßen zu haben. Zu seinen Lasten ist aber zu berücksichtigen, dass der Berufsangehörige sich nicht von der bestandkräftigen Rüge und dem bestandskräftigen Widerrufsbescheid hat beeindrucken lassen, sondern sein pflichtwidriges Verhalten fortgesetzt hat.

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Unter diesen Umständen erschien der Kammer die Verhängung einer empfindlichen Maßnahme unbedingt erforderlich. Daher war neben einem Verweis auch eine Geldbuße von 2.500,— Euro zu verhängen, um den Berufsangehörigen nachdrücklich zur Einhaltung seiner Berufspflichten anzuhalten.

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VI.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 148 StBerG.