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Landgericht Düsseldorf·45 StL 4/03·22.05.2003

Antrag auf Aufhebung des Rügebescheids wegen Fristversäumnis abgewiesen

Öffentliches RechtBerufsrecht (Steuerberaterrecht)Allgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Berufsangehörige begehrt die Aufhebung eines Rügebescheids der Steuerberaterkammer und rügt die Verfahrensentscheidung. Zentrale Frage ist die Rechtzeitigkeit des Einspruchs und eines Antrags auf Wiedereinsetzung. Das Gericht stellt fest, dass der Einspruch verspätet eingegangen und der Wiedereinsetzungsantrag ebenfalls nicht fristgerecht gestellt bzw. an die falsche Stelle gerichtet war. Daraus folgt die Unbegründetheit des Aufhebungsantrags; die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Aufhebung des Rügebescheids als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt der Berufsangehörige.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Einspruch gegen einen Bescheid nach § 81 Abs. 5 StBerG ist innerhalb eines Monats nach Zustellung einzulegen; erfolgt der Zugang erst nach Fristablauf, ist der Einspruch unzulässig.

2

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 110 AO binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; die Kenntnis von einer verspäteten Beförderung des Einspruchsschreibens setzt diese Frist in Gang.

3

Wenn der Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen worden ist, führt dies dazu, dass ein nach § 82 Abs. 1 StBerG gerichteter Aufhebungsantrag unbegründet ist.

4

Die Kostenentscheidung in Verfahren nach dem StBerG richtet sich nach §§ 148, 149 StBerG; die unterlegene Partei trägt die Verfahrenskosten.

Relevante Normen
§ 81 Abs. 5 StBerG§ 164a StBerG§ 110 AO§ 110 Abs. 1 AO§ 110 Abs. 4 AO§ 82 Abs. 1 StBerG

Tenor

Der Antrag auf Aufhebung des Rügebescheides der Steuerberaterkammer vom 24.09.2002 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Berufsangehörige.

Rubrum

1

Der Antrag ist unbegründet. Zu Recht hat die Steuerberaterkammer mit Bescheid vom 15.01.2003 (Bl. 45 BA), dem Berufsangehörigen zugestellt am 20.01.2003 (Bl. 50 BA), den Einspruch des Berufsangehörigen vom 22.10.2002 (Bl. 39 BA) und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.02.2003 (Bl. 1 d.A.) als unzulässig zurückgewiesen.

2

Der gemäß § 81 Abs. 5 StBerG binnen eines Monats nach Zustellung einzulegende Einspruch gegen den Bescheid der Steuerberaterkammer efolgte nicht fristgemäß. Der Einspruch des Berufsangehörigen vom 22.10.2002 (Bl. 39 BA) gegen den am 25.09.2002 zugestellten (B. 37 BA) Bescheid der Steuerberaterkammer vom 24.09.2002 (Bl. 31 ff. BA) ging dem Vorstand der Steuerberaterkammer ausweislich des Auslieferungsbelegs Bl. 42 BA am 26.10.2002, mithin erst nach Ablauf der Monatsfrist zu.

3

Die Steuerberaterkammer hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom 08.05.2003 (Bl. 10 f. d.A.) zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, wobei dahinstehen kann, ob sich das Wiedereinsetzungsverfahren nach den Regeln des Verwaltungsrechts bestimmt (so die Steuerberaterkammer), oder -dem Rechtsgedanken des § 164 a StBerG folgend- nach § 110 AO (so Kuhls/Goerz, StBerG, § 81, RNr. 58). Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch dann verspätet, wenn man die längere Wiedereinsetzungsfrist aus § 110 AO zugrunde legt. Hiernach ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, § 110 Abs. 1 AO. "Hindernis" in diesem Sinne ist die Unkenntnis von der verspäteten Beförderung des Einspruchsschreibens. Über die verspätete Beförderung wurde der Berufsangehörige bereits mit Schreiben vom 04.11.2002 (Bl. 44 BA) unterrichtet, weshalb er binnen eines Monats ab Zugang dieses Schreibens den Wiedereinsetzungsantrag hätte stellen müssen. Einen solchen hat er aber erst mit Schreiben vom 19.02.2003 verfasst und zudem an die unzuständige Stelle (vgl. § 110 Abs. 4 AO), nämlich an das Landgericht Düsseldorf, gerichtet. Da nach den üblichen Postlaufzeiten davon auszugehen ist, dass das Schreiben der Steuerberaterkammer vom 04.11.2002 den Berufsangehörigen jedenfalls im November 2002 erreicht hat, ist der Wiedereinsetzungsantrag lange nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist eingegangen.

4

Die Versäumung der Einspruchsfrist aus § 81 Abs. 5 StBerG hat zur Folge, dass der Antrag nach § 82 Abs. 1 StBerG unbegründet ist. Die Kammer folgt insoweit nicht der Literaturmeinung, wonach der Antrag offenbar nur dann als unbegründet zurückzuweisen ist, wenn in der Rüge zu Recht eine Berufspflichtverletzung bejaht wurde (Gehre, StBerG, 4.A., § 82, RNr. 13, Kuhls a.a.O., § 82 RNr. 55). Da die Rüge ein belastender Verwaltungsakt ist (Späth, 79ErgLfg. § 82, RNr. B 1195), daher das Einspruchsverfahren nach § 81 Abs. 1 StBerG mit dem verwaltungsrechtlichen Einspruchs-/ bzw. Widerspruchsverfahren (§ 347 AO, §§ 68 ff. VwGO) vergleichbar ist, erscheint es sachgerecht, den vom BFH entwickelten Grundsatz, wonach die Klage unbegründet ist, wenn die Finanzbehörde den Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen hat (Rechtsprechungsnachweise bei Gräber, FGO, 4.A., § 44, 14 ff.), auch im Rügeverfahren entsprechend anzuwenden. Andernfalls wäre die Frist des § 81 Abs. 5 StBerG nahezu ohne Bedeutung und ein Wiedereinsetzungsverfahren im Rahmen des § 81 Abs. 5 StBerG, welches in der Literatur wohl allgemein anerkannt wird (Kuhls a.a.O., Späth a.a.O., § 81, B 1192.2), bloße Förmelei.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 149 Abs. 1, 148 Abs. 1 S. 1 StBerG.

6

Die Entscheidung ist unanfechtbar (Kühle a.a.O., § 82 RNr. 61).