Verweis und Geldbuße gegen Steuerberater wegen Verletzung der Versicherungspflicht und Zahlungsverweigerung
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht verhängt gegen einen Steuerberater einen Verweis und eine Geldbuße von 1.500 € wegen mehrfacher Berufspflichtverletzungen. Der Berufsangehörige hatte seine Anzeigepflicht über den Wegfall eigener Haftpflichtversicherung nicht erfüllt, Mandantenunterlagen verzögert herausgegeben und eine rechtskräftige Geldbuße trotz Belehrung nicht bezahlt. Das Gericht wertet das Verhalten als dem Ansehen des Berufs zuwiderlaufend und berücksichtigt Vorbelastungen zur Verschärfung der Sanktion.
Ausgang: Berufsgerichtliche Sanktion: Verweis und Geldbuße von 1.500 € gegen den Steuerberater wegen Pflichtverletzungen bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterlassung der Anzeige eines Wegfalls oder einer Änderung der Versicherungspflicht gegenüber der Steuerberaterkammer begründet eine berufsrechtliche Pflichtverletzung und kann disziplinarisch sanktioniert werden.
Die vorsätzliche Missachtung einer rechtskräftigen berufsgerichtlichen Entscheidung, namentlich die Nichtzahlung einer angeordneten Geldbuße nach ordnungsgemäßer Belehrung, rechtfertigt berufsrechtliche Maßnahmen.
Die wiederholte, hartnäckige Verweigerung oder verzögerte Herausgabe von Mandantenunterlagen nach Anforderung stellt eine Pflichtwidrigkeit dar, die das Ansehen des Berufs beeinträchtigt und sanktioniert werden kann.
Bei der Bemessung der Sanktion sind Vorbelastungen und das Ausmaß der Widersetzlichkeit zu berücksichtigen; wiederholte Verstöße können neben einem Verweis die Verhängung einer empfindlichen Geldbuße erforderlich machen.
Tenor
Gegen den Berufsangehörigen wird wegen einer Berufspflichtverletzung auf einen Verweis und eine Geldbuße von 1.500 € erkannt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Berufsangehörige.
Angewendete Vorschriften: §§ 57 Abs.1, 89,90 StBerG §§ 51 Abs.2, 56 DV StBHG.
Rubrum
Der Berufsangehörige verließ das Gymnasium mit der mittleren Reife und absolvierte in
der Zeit von 1969 bis 1972 eine Ausbildung als Gehilfe in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen, die er erfolgreich abschloss. Im Anschluss daran war er als Steuerfachgehilfe tätig. Nach Bestehen der Prüfung am 3. September 1982 ist er am 6. April 1983 als Steuerbevollmächtigter bestellt worden. Nach Ablegung der Übergangsprüfung am 23. Juni 1989 ist der Berufsangehörige sodann am selben Tage noch als Steuerberater bestellt worden. Der Berufsangehörige ist derzeit als Steuerberater im Steuerberatungsbüro X tätig und erzielt dort einen Verdienst von ca. 3.200,- DM. Er hat keine Unterhaltspflichten.
Unter dem 17. Juni 1999 erteilte die Steuerberaterkammer Düsseldorf dem Berufsangehörigen eine Rüge, da der Berufsangehörige entgegen der ihm bekannten Verpflichtung nicht den Nachweis über die Anpassung seines Versicherungsvertrages erbracht und auch ein entsprechendes Auskunftsersuchen unter Hinweis auf § 80 StBerG nicht beachtet hatte.
Mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 01.12.2000 wurde gegen den Berufsangehörigen wegen Berufspflichtverletzung ein Verweis und eine Geldbuße von 1000 DM verhängt.
I
Das Urteil enthält u.a. folgende Feststellungen:
"Für die Zeit vom 24.09.1999 bis 22.12.1999 bestand bei dem Berufsangehörigen eine Versicherungslüge. Mit Schreiben vom 15. November 1999 bat die Steuerberaterkammer Düsseldorf den Berufsangehörigen unter Hinweis auf § 80 StBerG um Stellungnahme einmal zum Vorwurf der nicht vollständigen Haftpflichtversicherung und zum anderen bezüglich der Herausgabe der Unterlagen im Mandat T. Hierauf reagierte der Berufsangehörige nicht.
Bezüglich des Mandats T hat der Berufsangehörige Unterlagen jedenfalls erst nach vielfacher Mahnung herausgegeben und dabei zuvor gegebene Zusagen nicht eingehalten.,,
Im Anschluss an die Urteilsverkündung und einer ordnungsgemäßen Rechtmittelbelehrung verzichtete der Berufsangehörige auf die Einlegung eines Rechtsmittels. Das Urteil wurde ihm sodann nicht übersandt.
1.
Der Berufsangehörige bearbeitete neben seiner Tätigkeit für das Steuerberaterbüro X 2 eigene Mandate. Im Jahr 2000 übertrug er diese auf das Steuerberaterbüro X, sodass ab dem Jahr 2001 seine Versicherungspflicht nur noch im Umfang des § 51 Abs.2 DVStB bestand, da er über seinen Auftraggeber versichert war. In dem bei der Steuerberaterkammer geführten Berufsregister war der Berufsangehörige jedoch als selbständiger Steuerberater im Sinne des § 51 Abs.1 DVStB registriert. Weil er die Absicht hatte, sich zu einem späteren Zeitpunkt wieder ein eigenes Büro zu führen, zeigte er weder den veränderten Sachverhalt der Steuerberaterkammer Düsseldorf gemäß § 56 DVStB an, noch kündigte er die eigene Berufshaftpflichtversicherung. Da er die im April 2001 fällig gewordene Versicherungsprämie nicht zahlte, kündigte die Versicherungsgesellschaft den Versicherungsvertrag mit Wirkung zum 07.08.2001. Alsdann zahlte der Berufsangehörige die Prämie, sodass der Versicherungsschutz wieder mit Wirkung vom 07.08.2001 in Kraft gesetzt wurde.
2.
Im Wissen, aufgrund des oben wiedergegebenen Urteils zur Zahlung von 1.000 DM verpflichtet zu sein, zahlte der Berufsangehörige die Geldbuße nicht, woraufhin die Generalstaatsanwaltschaft gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleitete. Am 11.01.02 forderte der OGV I den Berufsangehörigen auf, zu zahlen, andernfalls werde er ihn zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auffordern. In der Absicht, die Zahlung hinauszuzögern, erwiderte der Berufsangehörige, dass er Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen wolle, was ihm aber noch nicht möglich sei, da er das Urteil noch nicht erhalten habe.
III.
Der Berufsangehörige hat sich zu seiner Person und zum äußeren Geschehensablauf im Wesentlichen so eingelassen wie unter Ziff. I und II festgestellt. Von den Feststellungen abweichend hat er folgendes angegeben:
Zu II.1.
Er sei sich keiner Pflichtverletzung bewusst, da er im Jahre 2001 keine eigenen Mandate mehr geführt und den Versicherungsvertrag nur deshalb nicht gekündigt habe, weil er die Absicht habe, sich wieder selbständig zu machen.
Zu II.2.
Er habe nicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet. Er habe die Rechtsmittelbelehrung dahin verstanden, dass die Wochenfrist erst nach Zustellung des Urteils beginne. Aus diesem Grunde sehe er auch heute noch keinen Grund, zu zahlen.
IV.
Die Feststellungen beruhen auf den Einlassungen des Berufsangehörigen, den Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und der ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 28.06.02 verlesenen Urkunden.
Zu II.1.
Zu Gunsten des Berufsangehörigen ist davon auszugehen, dass er die sich aus § 51 Abs.2 , 56 DVStBG ergebenen Verpflichtungen nicht gekannt hat. Der Berufsangehörige hat allerdings eingeräumt, dass ihm der Zahlungstermin April 2001 bekannt war, woraus zu schließen ist, dass er die Kündigung des Versicherungsvertrags zumindest billigend in Kauf nahm.
Zu II.2.
Die Einlassung des Berufsangehörigen, er habe nicht auf Rechtsmittel verzichtet, wird schon durch den Inhalt des verlesenen Sitzungsprotokolls vom 01.12.00 widerlegt. Hiernach wurde der Berufsangehörige ordnungsgemäß belehrt; im Anschluss daran verzichtete er auf Rechtsmittel. Gleiches hat auch der Zeuge T1, welcher damals als Vertreter der Steuerberaterkammer in der Hauptverhandlung anwesend war, bekundet. Demgemäß hat die Kammer keinen Zweifel, dass der Berufsangehörige seine Zahlungsverpflichtung aus dem Urteil gekannt, diese mithin wider besseres Wissen nicht erfüllt hat.
V.
Die unter Ziff. 11.1. getroffenen Feststellungen stellen einen Verstoß gegen die Pflichten aus §§ 51 Abs.2, 56 DVStB dar. Nach § 55 DVStB kann der Steuerberater, welcher ausschließlich für Auftraggeber tätig ist, die Versicherungspflicht entweder durch eine eigene Haftpflichtversicherung oder durch eine bei dem Auftraggeber bestehende Haftpflichtversicherung erfüllen. Da der Berufsangehörige über das Steuerberaterbüro X versichert war, ist ihm zwar kein Verstoß gegen § 67 StBerG vorzuwerfen. Allerdings hatte er den Wegfall der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer eigenen Haftpflichtversicherung gemäß § 56 DVStB der Steuerberaterkammer anzuzeigen, was er nach den getroffenen Feststellungen fahrlässig unterlassen hat.
Das unter Ziff.ll.2. festgestellte Verhalten ist mit dem Ansehen des Berufs nicht zu vereinbaren (§ 57 Abs.1 StBerG). Der Berufsangehörige hat nicht nur die sich aus dem Urteil vom 01.12.00 ergebende Verpflichtung vorsätzlich missachtet, sondern es darüber hinaus auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ankommen lassen.
VI.
Die Vielzahl der Vorbelastungen, insbesondere der kurze Zeitraum zwischen den berufsgerichtlichen Verfahren und das Maß an Widersetzlichkeit, welches in dem unter Ziff. 11.2. dargestellten Verhalten zu Tage getreten ist, macht neben der Verhängung eines Verweises eine empfindliche Geldbuße erforderlich, um den Berufsangehörigen nachhaltig an die Pflichten, welche an seine Berufsausübung geknüpft sind, zu erinnern.
VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 148 StBerG.