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Landgericht Düsseldorf·45 StL 15/90·14.05.1990

Aufhebungsklage gegen Rügebescheid der Steuerberaterkammer wegen Provisionsannahme abgewiesen

Öffentliches RechtBerufsrechtSteuerberaterrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung einer Rüge der Steuerberaterkammer Düsseldorf, weil sie einem Mandanten einen Bauunternehmer vermittelte und hierfür eine Provision forderte. Das Landgericht hält die Rüge für begründet: Auch eine einmalige Provisionsannahme kann berufswidrig i.S.d. §57 Abs.2 StBerG sein, wenn sie den Anschein eines Interessenkonflikts weckt. Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von §57 Abs.4 StBerG ist nicht erforderlich. Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen und kostenpflichtig zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Aufhebung des Rügebescheids als unbegründet abgewiesen (Rüge wegen Provisionsannahme bestätigt)

Abstrakte Rechtssätze

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Steuerberater haben jede Tätigkeit zu unterlassen, die mit dem Beruf oder dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist; hierzu gehört auch die Annahme von Vorteilen, die Interessenkonflikte oder den Anschein solcher Konflikte hervorrufen (§ 57 Abs. 2 StBerG).

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Die einmalige Annahme einer Provision begründet nicht zwingend eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von §§ 32, 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG; sie kann jedoch berufswidrig sein, sofern sie die berufliche Unabhängigkeit oder die Interessen des Mandanten gefährdet.

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Zur Ahndung berufswidrigen Verhaltens genügt bereits der durch das Verhalten erzeugte Anschein eines Interessenkonflikts; die berufsaufsichtliche Maßnahme kann sich darauf stützen, das Berufsbild und die Vertrauensstellung zu wahren.

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Die Berufsaufsichtsbehörde hat bei der Auswahl der Sanktion einen Ermessensspielraum; eine Rüge ist verhältnismäßig, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden und keine schwerwiegenderen Maßnahmen geboten sind.

Relevante Normen
§ 81 StBerG in Verbindung mit § 57 Abs. 2 StBerG in Verbindung mit § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG§ 82 Abs. 1 StBerG§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG§ 57 Abs. 2 StBerG

Tenor

Der Antrag der Berufsangehörigen auf Aufhebung des Rügebescheides der Steuerberaterkammer Düsseldorf vom 16. Oktober 1989 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

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Durch Bescheid vom 16. Oktober 1989 hat der Vorstand der Steuerberaterkammer Düsseldorf der Antragstellerin eine Rüge gemäß §§ 81, 57 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Nr. 1 StBerG erteilt. Den dagegen gerichteten Einspruch der Antragstellerin hat der Vorstand der Steuerberaterkammer zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin die Entscheidung des Landgerichts gemäß § 82 Absatz 1 StBerG beantragt. Anlaß der Rüge der Steuerberaterkammer ist die Tatsache, daß die Antragstellerin einen ihrer Mandanten, von dem sie wußte, daß er ein Haus suchte und sich hiervon steuerliche Vorteile versprach, an einen ebenfalls von Ihr steuerlich betreuten Bauunternehmer vermittelte und sich für die Kontaktanbahnung eine Provision von 3.000,-- DM versprechen ließ, die sie auch mit Rechnung einforderte.

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Die Steuerberaterkammer wertet dies als mit dem Beruf eines Steuerberaters schlechthin unvereinbare gewerbliche Maklertätigkeit i.S. von § 57 Absatz 4 Ziffer 1 StBerG. Der Antrag ist zulässig aber nicht begründet.

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Dem steht nicht entgegen, daß entgegen der Auffassung der Steuerberaterkammer in dem einmaligen Vermittlungsgeschäft der Berufsangehörigen noch keine gewerbliche Tätigkeit zu sehen ist, weil es an einem selbständigen gleichmäßig fortgesetzten, maßgeblich vom erwerbswirtschaftlichen Streben nach Gewinn bestimmten Handeln ( so Gehre, Steuerberatungsgesetz 1981, § 32 Rn. 8, § 57 Rn. 138) fehlt und außerdem die einmalige Annahme von Provisionen ebenfalls) nicht als gewerbliche Tätigkeit i.S. von §§ 32, 57 Absatz 4 Ziffer 1 StBerG anzusehen ist (Gehre aaO Rn. 139). Die Rüge ist jedoch berechtigt, weil die Antragstellerin i.S. von § 57 Absatz 2 StBerG berufswidrig gehandelt hat. Nach dem Sinn dieser Vorschrift haben sich Steuerberater jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder dem Ansehen des Berufes nicht vereinbar ist. Dazu gehören auch Tätigkeiten, die nicht unter den allgemeinen Gewerbebegriff fallen, also auch ein Handeln, das auf einen Erwerb gerichtet ist und der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dient. Die einmalige Annahme von Provisionen ist zwar keine gewerbliche Tätigkeit,- dennoch ist die Annahme von Vorteilen jeder Art z.B. die Provision für ein Vermittlungsgeschäft, wie es die Berufsangehörige gefordert hat, berufswidrig: i.S. von § 57 Absatz 2 StBerG. Denn es widerspricht dem Wesen des steuerberatenden Berufes, das eigene Gewinnstreben in Widerstreit mit den Interessen des Mandanten geraten zu lassen und dadurch die berufliche Entscheidungsfreiheit zu gefährden. Genau diesen Anschein hat das Verhalten der Berufsangehörigen gesetzt und deshalb ist es (schon) gemäß § 57 Absatz 2 StBerG berufswidrig und zu ahndenDen Besonderheiten des vorliegenden Falles hat die Steuerberaterkammer ausreichend Rechnung getragen, in dem eine Rüge erteilt und die Angelegenheit nicht au die General Staatsanwaltschaft abgegeben wurde.

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Nach alledem war der Antrag der Berufsangehörigen als unbegründet kostenpflichtig .zurückzuweisen.