Fondsbeitritt in Haustürsituation: Widerruf trotz Zeitablaufs bei fehlerhafter Belehrung wirksam
KI-Zusammenfassung
Die Fondsgesellschaft verlangte vom Anleger die anteilige Einzahlung ausstehender Kommanditeinlagen und bestritt dessen Widerruf des Beitritts. Das LG bejahte ein Widerrufsrecht nach dem HTWiG wegen Haustürsituation und hielt das Bestreiten mit Nichtwissen mangels zumutbarer Erkundigung bei eingeschalteten Vermittlern für unzulässig. Wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung lief die Wochenfrist nicht an; Verwirkung/Rechtsmissbrauch wurde verneint. Der Zahlungsanspruch wurde abgewiesen und auf Widerklage die Wirksamkeit des Widerrufs festgestellt; ein als „Hilfswiderwiderklage“ bezeichneter Zahlungsantrag wurde als (noch nicht entscheidungsreifer) Klagehilfsantrag eingeordnet.
Ausgang: Klage auf Einzahlung ausstehender Kommanditeinlage abgewiesen; Widerklage auf Feststellung des wirksamen Widerrufs stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft kann als entgeltlicher Vertrag in einer Haustürsituation ein Widerrufsrecht nach dem HTWiG auslösen, wenn ein Verbraucher gegenüber einem Unternehmer zum Beitritt bestimmt wird.
Ein Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist unzulässig, wenn die Partei sich über Vorgänge im eigenen Verantwortungsbereich durch zumutbare Erkundigungen bei eingeschalteten Vermittlern oder Untervermittlern Kenntnis verschaffen kann.
Eine Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen, wenn die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; insbesondere muss sie hinreichend deutlich auf die Widerruflichkeit der konkreten Erklärung hinweisen und die maßgeblichen Belehrungselemente vollständig enthalten.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Eingreifen des Ausschlusstatbestands der vorhergehenden Bestellung nach § 1 Abs. 2 HTWiG trägt der Unternehmer; pauschaler Hinweis auf Beweisvereitelung ersetzt keinen substantiierten Sachvortrag.
Allein der Ablauf einer längeren Zeit begründet keine Verwirkung des Widerrufsrechts, wenn keine schutzwürdigen, gerade im Vertrauen auf die Nichtausübung des Widerrufs nach Fristbeginn getroffenen Vermögensdispositionen dargetan sind.
Tenor
Der Klagehauptantrag wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Beklagte seinen Beitritt zur Klägerin mit Schreiben vom 25.06.2004 wirksam widerrufen hat.
Tatbestand
Klägerin und Beklagter machen in dem vorliegenden Fall Ansprüche geltend anlässlich eines von dem Beklagten erklärten Widerrufs seiner Mitgliedschaft an einer Fondsgesellschaft.
Die Klägerin ist ein als Publikumsgesellschaft organsisierter Immobilienfonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Gem. § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand der Gesellschaft die Errichtung eines Büro- und Geschäftshauses und die anschließende langfristige Vermietung und Verwaltung.
Gem. § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages sind 200 % der jeweilige Pflichteinlagen der Kommanditisten als Haftsumme (Hafteinlage) im Handelsregister einzutragen. Gem. § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ergibt sich die Höhe der Pflichteinlage jedes Kommanditisten nebst Agio und Fälligkeit der Einzahlungsverpflichtung aus den Beitrittserklärungen. Zur Zahlung der ausstehenden Kommanditeinlage (Differenz zwischen Hafteinlage und Pflichteinlage) ist der Kommanditist gem. § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages nur nach schriftlicher Aufforderung verpflichtet, wenn und soweit die Gesellschaft mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern seit mindestens einem Monat in Verzug ist und andere Mittel zur Begleichung und Finanzierung der Verbindlichkeiten nicht zur Verfügung stehen.
Am 09.06.1994 unterschrieb der Beklagte im Beisein des Herrn X Angestellter der x GmbH, eine Beitrittserklärung der Klägerin, in der sein Eigenkapitalanteil auf 50.000 DM (25.564,59 Euro) und seine Kommanditeinlage auf 100.000 DM (51.129,19 Euro) festgesetzt wurden. Zugleich unterschrieb er eine Widerrufsbelehrung der Klägerin.
Diese Beitrittserklärung widerrief der Beklagte mit Schreiben vom 25.06.2004 gegenüber der Klägerin. Diese wies den Widerruf jedoch mit Schreiben vom 23.07.2004 als nicht ordnungsgemäß zurück.
Da sich die wirtschaftliche Situation der Klägerin verschlechterte forderte diese mit Schreiben vom 18.10.2006 den Beklagten auf, den auf ihn entfallenden prozentualen Anteil an den ausstehenden 4,3 Mio. Euro Kommanditeinlagen zu zahlen. Für den Beklagten macht dies bei einer prozentualen Beteiligung von 0,3961 % einen Betrag von 17.031,02 Euro aus, das sind 66,61 % seiner noch ausstehenden Kommanditeinlage.
Die Klägerin behauptet, dass das Gespräch in der Wohnung des Beklagten auf Initiative des Beklagten stattgefunden habe und dabei dem Beklagten der in der Beitrittserklärung erwähnte Anlagenprospekt ausgehändigt worden sei. Sie ist daher der Ansicht, dass der Widerruf der Beitrittserklärung des Beklagten nicht ordnungsgemäß sei.
Zudem ist die Klägerin der Ansicht, dass alle Änderungen des Gesellschaftsvertrages ordnungsgemäß gefasst seien und am 21.06.2006 wirksam beschlossen worden sei in § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages folgenden Satz 4 einzustellen: "Abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 3 kann die Geschäftsführung die Gesellschafter schriftlich auffordern, eine Zahlung aus der ausstehenden Komanditeinlage (Differenz zwischen Hafteinlage und Pflichteinlage) in Höhe eines Gesamtbetrages von 4,3 Mio. Euro einzufordern."
Zudem behauptet die Klägerin, dass die Gesellschaft einen Fehlbetrag von ca. 7 Mio Euro aufweise. Dieser Fehlbetrag ergebe sich aus den Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber ihren Gläubigern abzüglich des Wertes der Immobilie. Der Wert der Immobilie beliefe sich dabei auf 6.107.000 Euro, da für das Jahr 2006 nur eine Jahrsnettokaltmiete von 658.605 Euro erzielt werden könne. Dementsprechend beliefe sich das negative Reinvermögen der Klägerin wie in der Auseinandersetzungsbilanz vom 04.05.2004 aufgelistet auf 6.221.860,06 Euro.
Sie ist der Ansicht, dass der Beklagte im Wege des Verlustausgleichs den anteilig auf ihn entfallenden Fehlbetrag begrenzt durch die Höhe seiner noch ausstehenden Kommanditeinlage zu erstatten habe, wenn sein Beitritt zur Klägerin wirksam widerrufen sein sollte.
Mit ihrem Klagehauptantrag macht die Klägerin einen Anspruch aus § 6 des Gesellschaftsvertrages auf anteilige Zahlung einer ausstehenden Kommanditeinlage geltend.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 17.031,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.2.2007 an die Klägerin zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt er,
festzustellen, dass der Beklagte mit Schreiben vom 25.06.2004 seinen Beitritt zur Klägerin wirksam widerrufen hat.
Der Beklagte behauptet, dass er die Beitrittserklärung in seiner Privatwohnung unterschrieben habe, was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet. Er ist der Ansicht, dass eine Haustürsituation vorgelegen habe, die ihn aufgrund der seiner Ansicht nach fehlerhaften Widerrufsbelehrung zum Widerruf seiner Beitrittserklärung ermächtige. Er ist der Ansicht, dass ein Bestreiten mit Nichtwissen in diesem Fall unbeachtlich ist, da eine Erkundigungspflicht seitens der Klägerin bestünde, diese ihrer Erkundigungspflicht aber nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Klägerin behauptet, dass alle Unterlagen bezüglich der streitgegenständlichen Beitrittserklärung des Beklagten bei der X GmbH nach 6 Jahren gelöscht würden. Sie ist der Ansicht, dass keine Erkundigungspflicht bestünde.
"Hilfswiderwiderklagend" beantragt sie,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 25.564,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2004 zu zahlen.
Diesen Antrag, dem der Beklagte ebenfalls entgegentritt, stellt sie für den fall, dass der beklagte sein Widerrufsrecht rechtswirksam ausgeübt hat. Sie macht mit diesem Antrag einen Verlustausgleichsanspruch nach den Grundsätzen einer fehlerhaften Gesellschaft geltend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsstreit ist noch nicht insgesamt zur Entscheidung reif, sondern nur teilweise hinsichtlich des Hauptantrags zur Klage und der Widerklage, § 301 ZPO.
A.
Der Klagehauptantrag der Klägerin ist unbegründet.
Es besteht kein Anspruch der Klägerin gem. § 6 Abs. 2 Satz 4 des Gesellschaftsvertrages auf Zahlung des auf den Beklagten prozentual entfallenden Anteils an den ausstehenden 4,3 Mio. Euro Kommanditeinlagen.
Die Klägerin kann die prozentuale Beteiligung des Beklagten von 0,3961 % an den ausstehenden 4,3 Mio. Euro Kommanditieinlagen, d.h. 17.031,02 Euro nicht einfordern, da der Beklagte der Gesellschaft nicht wirksam beigetreten ist.
Der Beklagte hat zwar am 09.06.1994 die Beitrittserklärung zur Klägerin unterzeichnet, in der eine Kommanditeinlage von 100.000 DM festgelegt wurde. Am 25.06.2004 hat der Beklagte jedoch seine Beitrittserklärung widerrufen. Dieser Widerruf ist wirksam.
Dem Beklagten steht aufgrund der vom Beklagten dargelegten Haustürsituation ein Widerrufsrecht gem. § 1 HTWiG zu. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Unternehmerin und beim Beklagten um einen Verbraucher iSv § 13 BGB. Der Erwerb einer Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft wird als ein entgeltlicher Vertrag angesehen (Palandt, 66. Aufl., § 312 BGB Rn. 7). Die Klägerin bestreitet zwar mit Nichtwissen, dass eine Haustürsituation vorgelegen habe. Dieses Bestreiten mit Nichtwissen ist hier jedoch nicht zulässig mit der Folge, dass die gegnerische Behauptung als nicht bestritten zu behandeln ist. Gem. § 138 Abs. 4 ZPO ist ein Bestreiten mit Nichtwissen nur zulässig, wenn die streitige Tatsache weder eine eigene Handlung noch Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Partei gewesen ist. Über geschäftliche Vorgänge darf sich eine Partei daher nur dann mit Nichtwissen erklären, wenn sie in ihrem eigenen Unternehmen oder bei den Personen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig wurden Erkundigungen erfolglos angestellt hat (Thomas/Putzo, 26. Aufl., § 138 ZPO Rn. 20). Da die Klägerin die Beitrittserklärungen nicht selbst vermittelt hat, ist zu prüfen, ob die X GmbH auf Verantwortung der Klägerin tätig geworden ist. Die Klägerin trägt vor, dass Vertriebsgesellschaft der Klägerin die X GmbH war. Diese hat sich jedoch zur Platzierung sämtlicher Anteile der Wert-Konzept Beratungs- und Vermittlungsgesellschaft für Finanzierungen und Vermögensanlagen mbH bedient. Diese vermittelte die Anlagen wiederum nicht selber, sondern beauftragte Untervermittler. Zu diesen gehörte auch die X GmbH. Dies lässt sich anhand der Beitrittserklärung zur Klägerin, die der Beklagte am 09.06.1994 unterzeichnete erkennen. Auf dieser findet man den Stempel der X GmbH und die Adresse der Wert-Konzept GmbH. Es ist also klar zu erkennen, dass die X AG als Vermittlerin für die Klägerin tätig geworden ist. Dass die X GmbH ohne jegliches Wissen der Klägerin deren Anteile vermitteln durfte, entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Zudem hat die X GmbH, wie die Klägerin selbst erklärt, eine Vermittlungsprovision für die Vermittlung der Geschäftsbeteiligungen erhalten. Dann muss der Klägerin aber auch bekannt sein, welcher Untervermittler sich die X GmbH bedient hat und welche Beitrittserklärung diese Untervermittler für die Klägerin abgeschlossen haben, ansonsten hätte sie keine Vermittlungsprovision bezahlt. Die X GmbH fällt somit als Vermittlerin der Gesellschaftsbeteiligungen der Klägerin in den Verantwortungsbereich der Klägerin. Diese war daher verpflichtet bei der X GmbH Erkundigungen bezüglich der Haustürsituation einzuholen. Zwar ist der X nicht mehr Mitarbeiter der X GmbH, allerdings sind Name und Anschrift des Zeugen der Klägerin bekannt, so dass es ein leichtes Wäre bei diesem Erkundigungen über die damalige Vermittlung der Gesellschaftsbeteiligung an den Beklagten einzuholen. Der Einwand der Klägerin, dass die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind und somit keine Erkundigungspflicht mehr besteht, ist unbeachtlich (vgl. Thomas/Putzo, 26. Aufl., § 138 ZPO Rn. 20).
Die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 1 HTWG ist auch nicht verfristet, obwohl sie erst zehn Jahre nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung erfolgte. Die reguläre Widerrufsfrist von einer Woche hat nicht zu laufen begonnen, denn die erteilte Widerrufsbelehrung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die vorliegende Widerrufsbelehrung gibt lediglich den Wortlaut des § 1 HTWiG wieder. Es ist nicht klar genug erkennbar, dass gerade diese Beitrittserklärung widerrufen werden kann. Die Widerrufsbelehrung leidet ferner an dem Mangel, dass der Tag der Aushändigung gem. § 187 BGB nicht mitzurechnen ist. Insoweit beginnt die Frist erst mit Ablauf des Tages der Aushändigung der Widerrufsbelehrung und nicht "mit dem Tag der Aushändigung". Zwar entspricht die vorliegende Widerrufsbelehrung insofern der Anlage 2 zur BGB-InfoV 14, die ebenfalls nur den "Tag der Aushändigung" für den Fristbeginn nennt. Allerdings müssen sämtliche Anforderungen, die die Anlage 2 aufstellt eingehalten sein, damit eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorliegt. Hier fehlt aber der gem. § 2 HTWiG, § 361a BGB a.F. erforderliche Hinweis, dass die Erklärung ohne Angabe von Gründen widerrufen werden kann (vgl. Palandt, 66. Aufl. § 355 BGB Rn. 14).
Das Widerrufsrecht des Beklagten ist auch nicht gem. § 1 Abs. 2 HTWiG ausgeschlossen, weil etwa die Vermittlung der Gesellschaftsbeteiligung auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers erfolgt ist. Für diese Ausnahmevorschrift trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Palandt, 66. Aufl., § 312 Rn. 25). Sie muss substantiiert vortragen, dass hier eine vorherige Bestellung vorgelegen hat. Dies hat sie jedoch nicht getan. Die Klägerin macht lediglich eine Beweislastumkehr wegen Beweisvereitelung geltend, ohne hinreichende Tatsachen für eine Beweisvereitelung durch den Beklagten vorzutragen (Vgl. hierzu auch BGHZ 148, 201).
Die Ausübung des Widerrufsrechtes durch den Beklagten ist auch nicht rechtsmissbräuchlich oder verwirkt. Grundsätzlich steht es dem Berechtigten gerade frei bei der Geltendmachung seiner Rechte, die gesetzlichen Fristen vollständige auszunutzen (vgl. Palandt, 66. Aufl., § 242 BGB Rn. 87). Verwirkung liegt regelmäßig erst dann vor, wenn der Berechtigte sein Recht längere Zeit hinweg nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich daraufhin eingerichtet hat und einrichten durfte, dass der Berechtigte das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Dieses Umstandsmoment ist in der Regel dann erfüllt, wenn der Verpflichtete im Hinblick auf die Nichtgeltendmachung des Rechts nach längerer Zeit Vermögensdispositionen getroffen hat. Hier trägt die Klägerin vor, sie haben im Vertrauen auf den nicht mehr stattfindenden Widerruf des Beklagten in der Zeichnungsphase keine weiteren Gesellschafter mehr aufgenommen und zwei Bankdarlehen über insgesamt ca. 15 Mio Euro aufgenommen. Diese Vermögensdispositionen stammen aber aus der Zeit des Beginns der Gesellschaft als der Beklagte gerade erst seinen Beitritt zur Klägerin erklärt hatte. Zu diesem Zeitpunkt war aber das Zeitmoment noch gar nicht erfüllt. Seit der Möglichkeit das Recht geltend zu machen muss gerade eine längere Zeit verstrichen sein. Die Klägerin durfte zu diesem frühen Zeitpunkt noch gar nicht davon ausgehen, dass der Beklagte als Verbraucher sein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben werde.
B.
Die Widerklage auf Feststellung, dass der Beklagte seinen Beitritt zur Klägerin wirksam widerrufen hat, ist gem. § 256 ZPO zulässig. Mit der Klage ist ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis betroffen. Es geht hier um die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Beklagten und der Klägerin, die sich aus dem Widerruf des Beklagten ergeben und die Beitrittserklärung des Beklagten zur Klägerin betreffen.
Der Beklagte hat ein besonderes Interesse an der alsbaldigen Feststellung, da der Rechtslage des Beklagten eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und ein Bedürfnis nach Klärung durch Feststellung besteht. Sein Widerruf erfolgte nämlich am 25.06.2004. Dennoch hat die Klägerin am 14.05.2007 Klage erhoben, die davon ausgeht, das kein wirksamer Widerruf erfolgt ist. Durch die Feststellung, ob der Widerruf wirksam ist, ist es möglich die Unsicherheit zu beseitigen.
Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Widerklage sind erfüllt, insbesondere ist auch ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Klage und Widerklage gegeben.
Der Feststellungsantrag ist auch begründet, da der Beklagte seinen Beitritt zur Klägerin wirksam widerrufen hat. Wie zu A. dargelegt, lag eine Haustürsituation, aufgrund derer ihm ein Widerrufsrecht zusteht, vor. Aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung war der Widerruf des Beklagten am 25.04.2006 nicht verfristet. Das Widerrufsrecht war auch nicht verwirkt.
C.
Die ZPO kennt eine "Hilfswiderwiderklage" nicht. Der als "Hilfswiderwiderklageantrag" bezeichnete und auf Zahlung von 25.564,59 € gerichtete Antrag ist als selbständiger Klagehilfsantrag zu werten. Es handelt sich um einen zweiten prozessulanen Sachantrag der Klage, mit welchem die Klägerin für den hier gegebenen Fall ihres Unterliegens mit dem Klagehauptantrag einen Verlustausgleichsgleichsanspruch nach den Grundsätzen einer fehlerhaften Gesellschaft verfolgt. Wegen dieses noch nicht entscheidungsreifen Antrages wird auf den zugleich mit diesem Urteil verkündeten Aussetzungsbeschluß Bezug genommen.