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Landgericht Düsseldorf·41 O 85/07·07.09.2008

Zahlungsanspruch aus Messezimmer-Buchung: Klage mangels prüfbarer Abrechnung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrecht (Vertragsrecht)Beherbergungsvertrag / ReservierungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung für bei einer Messe gebuchte Hotelzimmer; die Beklagte bestreitet Anspruch und die Fälligkeit. Das Gericht erkennt ein verbindliches Reservierungsverhältnis an, weist die Klage jedoch als zur Zeit unbegründet ab, weil keine prüfbare Endabrechnung vorgelegt wurde. Ohne nachvollziehbare Abrechnung ist die Forderung nicht fällig.

Ausgang: Klage der Hotelbetreiberin wegen Rechnungsforderung als zur Zeit unbegründet abgewiesen; Forderung nicht fällig mangels prüfbarer Endabrechnung.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine schriftliche, vom Auftraggeber unterzeichnete Buchung führt bei Annahme durch den Leistungserbringer zur Entstehung eines verbindlichen Reservierungsvertrags mit miet- und dienstvertraglichen Elementen.

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Die Verpflichtung zur Zahlung aus einem Reservierungsvertrag besteht nur insoweit, als die gebuchten Zimmer den benannten Gästen tatsächlich zur Verfügung gestellt wurden.

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Ist im Vertrag eine prüfbare Endabrechnung vorgesehen, ist die Vorlage einer nachvollziehbaren, prüfbaren Abrechnung Voraussetzung für die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs gegenüber dem Buchenden.

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Ein pauschales Bestreiten des Zustandekommens eines auf einer unterschriebenen Buchungsurkunde beruhenden Vertrags ist unbeachtlich, wenn die Urkunde nicht in ihrer Echtheit angegriffen wird und sich aus ihr die Einigung ergibt.

Relevante Normen
§ 311 BGB§ 138 Abs. 1 ZPO§ 151 BGB§ 362 HGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird als zur Zeit unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110

% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Beklagte, die u.a. Übernachtungsmöglichkeiten für Messen und Tagungen organisiert, buchte am 19.3.2005 bei der Klägerin, die das Tagungshotel X in Neuss betreibt, im Zeitraum der Messe Interpack vom 18.4.42005 bis zum 28.4.2005 eine Vielzahl von Einzelzimmern mit Frühstück, die in der Buchung nach Anreise- und Abreisetag, Übernachtungen, Personenanzahl und Preis näher aufgeschlüsselt sind (Vgl. Bl. 41 GA).

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Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin im Zusammenhang mit dieser Buchung Bezahlung ihrer Rechnung Nr. 1800429189 vom 6.5.2005 über 8.861,00 €.

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Die Klägerin macht geltend: Zwischen den Parteien seien Beherbergungsverträge dahingehend zustandegekommen, daß die Beklagte im genannten Zeitraum für eine Firma X "Übernachtungen im Nettowert von 7.778,93 €" gebucht habe. Sie habe die gebuchten Zimmer auch ordnungsgemäß und beanstandungsfrei den Auftraggebern der Beklagten zur Verfügung gestellt.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.861,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.5.2005 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

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Die Beklagte bestreitet das Klagevorbringen nach Maßgabe ihrer Klageerwiderung.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und die zur Akte gereichten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als zur Zeit unbegründet abzuweisen, weil die Klageforderung nicht fällig ist.

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Zwischen den Parteien ist auf der Grundlage der schriftlichen Buchung der Beklagten vom 19.3.2005 ein Reservierungsvertrag als Schuldverhältnis sui generis gem. § 311 BGB mit miet- und dienstvertraglichen Elementen zustandegekommen, der die Klägerin zur Überlassung der in der Buchung genannten Zimmer im darin genannten Zeitraum an die ihr von der Beklagten benannten Gäste verpflichtete und der die Beklagte zur Bezahlung der gebuchten Zimmer verpflichtete. Das pauschale Bestreiten des Zustandekommens dieses Vertrages seitens der Beklagten ist angesichts der von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Buchung, die von dem Geschäftsführer der Beklagten sowie einer weiteren Mitarbeiterin unterzeichnet wurde (Vgl. Bl. 41 GA) , gem. § 138 Abs. 1 ZPO unerheblich. Die Echtheit dieser Urkunde bestreitet die Beklagte nicht. Es kann auch bedenkenfrei davon ausgegangen werden, daß die Klägerin diese Buchung angenommen hat. Die Erklärung der Beklagten vom 19.3.2005 verhält sich über ihren "aktuellen Buchungsstand" bei der Klägerin. Sie nimmt Bezug auf ihre "bestehende Buchung für den Zeitraum der Interpack Messe" und lautet sodann: "Nachfolgende Zimmer werden definitiv von uns bestätigt". Angesichts dieser Bezugnahme auf ein offenbar bereits vorgebuchtes weitergehendes Zimmerkontingent für die Messe und der "definitiven Bestätigung" der als alsdann näher aufgeführten Zimmer bedurfte es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung der Klägerin nach §§ 151 BGB, 362 HGB nicht. Daß die verbindlich erklärte Buchung unter Berufung auf die Klausel "kostenfreier Stornotermin: 21.3.2005" nachträglich von der Beklagten storniert wurde, behauptet die Beklagte selbst nicht.

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Eine Zahlungspflicht der Beklagten aus dem geschlossenen Reservierungsvertrag besteht indes nur, soweit die Klägerin den Kunden der Beklagten die verbindlich gebuchten Zimmer auch tatsächlich zur Verfügung gestellt hat. Der Klagevortrag hierzu bleibt pauschal. Jedenfalls aber ist der mit der Klage verfolgte Vergütungsanspruch noch nicht fällig. weil die Klägerin trotz Rüge der Beklagten keine prüfbare Abrechnung über die Buchung vorgetragen oder vorgelegt hat. Die Rechnung der Klägerin vom 6.5.2005 (Anlage K 1 Bl. 11 GA) ist aus sich heraus unverständlich und wird von der Klägerin auch nicht erläutert. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin darin zu einem Übernachtungsvolumen von 6.762,93 € gelangt. Die gewählten Bezeichnungen "1 ST" für "Menge" und "Preiseinheit" und die Angabe einer Nummer für "Material" bleiben unverständlich. Dasselbe gilt für angebliche "Stornogebühren" von 1.1016,00 €, die in der gleichen Weise nicht aufgeschlüsselt und erläutert werden. Gerade diese Stornogebühren, auf deren unklare Bewandnis die Kammer die Klägerin in der Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat, lassen vermuten, daß entweder nicht alle gebuchten Zimmer in Anspruch genommen oder aber einige Zimmer storniert wurden. Da die Beklagte nicht selbst Gast im Tagungshotel der Klägerin war, sondern sie die Buchung für ihre Kunden vorgenommen hat, kann sie eine prüfbare Abrechnung ihrer Buchung verlangen um beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang die Klägerin ihrerseits ihren Leistungspflichten nachgekommen ist. Das Erfordernis einer prüfbaren Abrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung ergibt sich nicht nur aus dieser Erwägung, sondern auch aus dem Inhalt des Vertrages selbst. Die Beklagte hatte der Klägerin ausweislich des Buchungstextes, auf den die Klägerin sich ja selbst bezieht, mit der Buchung eine Namensliste zur Zimmerbelegung übersandt. Auf der Grundlage dieser Liste sollte die Klägerin der Beklagten nach der Abreise der Gäste eine "Endabrechnung für die Kosten von Übernachtung und Frühstück" zusenden. Die ihr zugedachte Kontrollfunktion kann diese Endabrechnung nur erfüllen, wenn sie prüfbar ist, woran es hier fehlt.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: 8.861,00 €