Klage wegen Hotelbuchung: Anspruch wegen fehlender prüfbarer Endabrechnung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Betreiberin eines Tagungshotels, verlangt Zahlung aus einer Buchung, die die Beklagte als Vermittlerin für Messegäste vorgenommen hatte. Das Gericht erkennt einen Reservierungsvertrag an, hält den Zahlungsanspruch jedoch für nicht fällig. Die Rechnung ist unverständlich und es fehlt eine prüfbare Endabrechnung insbesondere zu Stornogebühren. Daher wird die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen.
Ausgang: Klage wegen unbelegter Rechnungsforderung mangels prüfbarer Endabrechnung als zur Zeit unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Durch schriftliche Buchungsbestätigung kann zwischen Hotel und Buchungsvermittler ein Reservierungsvertrag als schuldrechtliches Schuldverhältnis mit miet- und dienstvertraglichen Elementen zustande kommen (§ 311 BGB).
Die Fälligkeit eines Vergütungsanspruchs aus einem Reservierungsvertrag setzt voraus, dass die gebuchten Zimmer tatsächlich zur Verfügung gestellt wurden oder eine vertraglich vorgesehene, prüfbare Endabrechnung vorgelegt wird.
Eine Rechnung begründet die Fälligkeit nicht, wenn sie inhaltlich unverständlich ist und keine nachvollziehbare Aufschlüsselung (insbesondere zu Übernachtungsvolumen und Stornogebühren) enthält.
Ein pauschales Bestreiten des Zustandekommens eines schriftlichen Vertrags ist unbeachtlich, wenn eine nicht in der Echtheit bestrittene Buchungsurkunde vorliegt (§ 138 ZPO).
Tenor
Die Klage wird als zur Zeit unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte, die u.a. Übernachtungsmöglichkeiten für Messen und Tagungen organisiert, buchte am 19.3.2005 bei der Klägerin, die das Tagungshotel "x" in Neuss betreibt, im Zeitraum der Messe Interpack vom 18.4.42005 bis zum 28.4.2005 eine Vielzahl von Einzelzimmern mit Frühstück, die in der Buchung nach Anreise- und Abreisetag, Übernachtungen, Personenanzahl und Preis näher aufgeschlüsselt sind (Vgl. Bl. 41 GA).
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin im Zusammenhang mit dieser Buchung Bezahlung ihrer Rechnung Nr. 1800429189 vom 6.5.2005 über 8.861,00 €.
Die Klägerin macht geltend: Zwischen den Parteien seien Beherbergungsverträge dahingehend zustandegekommen, daß die Beklagte im genannten Zeitraum für eine Firma x "Übernachtungen im Nettowert von 7.778,93 €" gebucht habe. Sie habe die gebuchten Zimmer auch ordnungsgemäß und beanstandungsfrei den Auftraggebern der Beklagten zur Verfügung gestellt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.861,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.5.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Die Beklagte bestreitet das Klagevorbringen nach Maßgabe ihrer Klageerwiderung.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und die zur Akte gereichten Urkunden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als zur Zeit unbegründet abzuweisen, weil die Klageforderung nicht fällig ist.
Zwischen den Parteien ist auf der Grundlage der schriftlichen Buchung der Beklagten vom 19.3.2005 ein Reservierungsvertrag als Schuldverhältnis sui generis gem. § 311 BGB mit miet- und dienstvertraglichen Elementen zustandegekommen, der die Klägerin zur Überlassung der in der Buchung genannten Zimmer im darin genannten Zeitraum an die ihr von der Beklagten benannten Gäste verpflichtete und der die Beklagte zur Bezahlung der gebuchten Zimmer verpflichtete. Das pauschale Bestreiten des Zustandekommens dieses Vertrages seitens der Beklagten ist angesichts der von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Buchung, die von dem Geschäftsführer der Beklagten sowie einer weiteren Mitarbeiterin unterzeichnet wurde (Vgl. Bl. 41 GA) , gem. § 138 Abs. 1 ZPO unerheblich. Die Echtheit dieser Urkunde bestreitet die Beklagte nicht. Es kann auch bedenkenfrei davon ausgegangen werden, daß die Klägerin diese Buchung angenommen hat. Die Erklärung der Beklagten vom 19.3.2005 verhält sich über ihren "aktuellen Buchungsstand" bei der Klägerin. Sie nimmt Bezug auf ihre "bestehende Buchung für den Zeitraum der Interpack Messe" und lautet sodann: "Nachfolgende Zimmer werden definitiv von uns bestätigt". Angesichts dieser Bezugnahme auf ein offenbar bereits vorgebuchtes weitergehendes Zimmerkontingent für die Messe und der "definitiven Bestätigung" der als alsdann näher aufgeführten Zimmer bedurfte es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung der Klägerin nach §§ 151 BGB, 362 HGB nicht. Daß die verbindlich erklärte Buchung unter Berufung auf die Klausel "kostenfreier Stornotermin: 21.3.2005" nachträglich von der Beklagten storniert wurde, behauptet die Beklagte selbst nicht.
Eine Zahlungspflicht der Beklagten aus dem geschlossenen Reservierungsvertrag besteht indes nur, soweit die Klägerin den Kunden der Beklagten die verbindlich gebuchten Zimmer auch tatsächlich zur Verfügung gestellt hat. Der Klagevortrag hierzu bleibt pauschal. Jedenfalls aber ist der mit der Klage verfolgte Vergütungsanspruch noch nicht fällig. weil die Klägerin trotz Rüge der Beklagten keine prüfbare Abrechnung über die Buchung vorgetragen oder vorgelegt hat. Die Rechnung der Klägerin vom 6.5.2005 (Anlage K 1 Bl. 11 GA) ist aus sich heraus unverständlich und wird von der Klägerin auch nicht erläutert. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin darin zu einem Übernachtungsvolumen von 6.762,93 € gelangt. Die gewählten Bezeichnungen "1 ST" für "Menge" und "Preiseinheit" und die Angabe einer Nummer für "Material" bleiben unverständlich. Dasselbe gilt für angebliche "Stornogebühren" von 1.1016,00 €, die in der gleichen Weise nicht aufgeschlüsselt und erläutert werden. Gerade diese Stornogebühren, auf deren unklare Bewandnis die Kammer die Klägerin in der Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat, lassen vermuten, daß entweder nicht alle gebuchten Zimmer in Anspruch genommen oder aber einige Zimmer storniert wurden. Da die Beklagte nicht selbst Gast im Tagungshotel der Klägerin war, sondern sie die Buchung für ihre Kunden vorgenommen hat, kann sie eine prüfbare Abrechnung ihrer Buchung verlangen um beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang die Klägerin ihrerseits ihren Leistungspflichten nachgekommen ist. Das Erfordernis einer prüfbaren Abrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung ergibt sich nicht nur aus dieser Erwägung, sondern auch aus dem Inhalt des Vertrages selbst. Die Beklagte hatte der Klägerin ausweislich des Buchungstextes, auf den die Klägerin sich ja selbst bezieht, mit der Buchung eine Namensliste zur Zimmerbelegung übersandt. Auf der Grundlage dieser Liste sollte die Klägerin der Beklagten nach der Abreise der Gäste eine "Endabrechnung für die Kosten von Übernachtung und Frühstück" zusenden. Die ihr zugedachte Kontrollfunktion kann diese Endabrechnung nur erfüllen, wenn sie prüfbar ist, woran es hier fehlt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 8.861,00 €
Dr. Marl