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Landgericht Düsseldorf·41 O 70/10·08.11.2011

Sicherheitsleistung nach § 110 ZPO wegen Aufenthaltsort außerhalb EU (13.000 €)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragt die Festsetzung einer Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO, weil der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Brasilien habe; der Kläger bestreitet dies. Das Landgericht entscheidet über den Streit um die Sicherheitsleistung durch Zwischenurteil. Es verneint einen Befreiungsgrund und bemisst die Sicherheit auf 13.000 €, Zahlung bis 21.12.2011.

Ausgang: Antrag der Beklagten auf Festsetzung einer Sicherheit nach § 110 ZPO in Höhe von 13.000 € stattgegeben; Zahlungsfrist bis 21.12.2011 gesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Streit über das Bestehen einer Verpflichtung zur Stellung einer Prozesskostensicherheit ist nicht durch Beschluss, sondern durch Zwischenurteil nach § 303 ZPO zu entscheiden.

2

Nach § 110 ZPO kann eine Prozesskostensicherheit verlangt werden, wenn der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem EWR-Vertragsstaat hat.

3

Eine Befreiung von der Pflicht zur Stellung einer Sicherheitsleistung nach § 110 Abs. 2 ZPO setzt konkretes und substantiiertes Vorbringen des Verpflichteten oder das Vorliegen eines völkerrechtlich begründeten Befreiungsgrundes voraus.

4

Die Höhe der zu leistenden Sicherheitsleistung bemisst sich nach den voraussichtlich der Gegenseite entstehenden Kosten; insoweit sind voraussichtliche Anwaltsgebühren (nach RVG), Nebenkosten und Umsatzsteuer heranzuziehen.

Relevante Normen
§ 110 ZPO§ 303 ZPO§ 110 Abs. 1 ZPO§ 110 Abs. 2 BGB§ 2 RVG§ 13 RVG

Tenor

I.

Es wird auf Antrag der Beklagten angeordnet, dass der Kläger wegen der Prozesskosten zugunsten der Beklagten eine Sicherheit in Höhe von 13.000 € zu leisten hat.

II.

Dem Kläger wird für die Sicherheitsleistung eine Frist bis zum 21.12.2011 gesetzt.

Rubrum

1

Tatbestand und Entscheidungsgründe

2

Die Beklagte beantragt, gegen den Kläger eine Sicherheit gemäß § 110 ZPO festzusetzen, weil er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Brasilien habe. Der Kläger bestreitet dies und begehrt Zurückweisung des Antrages. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zu dieser Frage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

3

Bei einem Streit über das Bestehen einer Verpflichtung zur Stellung der Sicherheit ist nicht durch Beschluß, sondern durch Zwischenurteil gem. § 303 ZPO  zu entscheiden (Zöller-Herget, 28. Aufl., § 112 ZPO Rdn. 1).

4

Das Verlangen der Beklagten nach Stellung einer Prozeßkostensicherheit ist aus § 110 ZPO gerechtfertigt.

5

I.

6

Der Kläger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, § 110 Abs. 1 ZPO. Der Kläger gibt in der Klageschrift eine Adresse in Guaranésia in Brasilien an.

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II.

8

Der Kläger hat für eine Befreiung  von der Pflicht zur Stellung einer Sicherheit gem. § 110 Abs. 2 BGB nichts Konkretes vorgetragen. Zudem besteht im Hinblick auf Brasilien kein völkerrechtlicher Vertrag, der ausdrücklich von der Pflicht zur Leistung einer Sicherheit befreit.

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III.

10

Das Gericht bemisst die Höhe der vom Kläger zu leistenden Sicherheit nach den der Beklagten voraussichtlich entstehenden Anwaltsgebühren für zwei Instanzen bei einem Streitwert von 208.024,00 €, wobei für die 1. Instanz Gebühren von 1,3 (Verfahren) und 1,2 (Termin) und die 2. Instanz Gebühren von 1,6 (Verfahren) und 1,2 (Termin) gem. §§  2,13 RVG angesetzt werden. Einschließlich Nebenkosten und Umsatzsteuer schätzt die Kammer diese Kosten auf 13.000,00 €.

11

Die Fristbestimmung ergibt sich aus § 119 ZPO.