Klage auf Schadensersatz nach Kündigung eines Zinssatz-Swap abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt 96.059,34 € Schadensersatz aus der vorzeitigen Beendigung eines Zinssatz-Swap nach Kündigung durch die Beklagte. Zentrale Frage war, ob die Klägerin einen konkreten Vermögensschaden schlüssig dargelegt und berechnet hat. Das Gericht stellte fest, dass vertragliche Regelungen die Darlegungspflicht nicht aufheben und rein interne Gegenbuchungen keinen zurechenbaren Schaden ergeben. Mangels schlüssiger Schadenssubstantiierung wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen vorzeitiger Beendigung des Zinssatz-Swap mangels schlüssiger Schadensdarlegung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Geltendmachung von Schadensersatz aus der vorzeitigen Beendigung von Finanztermingeschäften ist eine schlüssige und konkrete Schadensbehauptung sowie -berechnung erforderlich; vertragliche Klauseln heben die Darlegungspflicht nicht auf.
Zur Berechnung von Schadensersatz aufgrund ersatzweiser Geschäfte müssen Zeitpunkt, Gegenpartei, Art, Umfang und die resultierenden Vermögensnachteile der abgeschlossenen Ersatzgeschäfte dargelegt werden.
Interne Gegenbuchungen oder portfoliointerne Steuerungen, die nicht zu einer außenwirksamen Verlustrealisierung führen, begründen keinen zurechenbaren echten Vermögensschaden.
Der Kläger hat darzulegen und zu beweisen, dass nach Berücksichtigung von Gutschriften, Zinsen und sonstigen Zahlungen ein verbleibender Kontokorrent- oder Restschaden besteht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Beklagte handelt mit Ferrari Rennwagen. Sie benötigte zur Finanzierung des Ankaufes der Rennwagen ab November 2000 Sonderkredite, die die Klägerin ihr gewährte. Um die Zinsbelastung aus diesen Krediten zu reduzieren, bot die Klägerin der Beklagten im November 2000 ein erstes Zinssatz-Swap-Geschäft an. Zeitgleich schloss die Beklagte mit der Klägerin am 22.11.2000 einen "Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte", in welchem es unter Ziffer 8 Abs. 1 wie folgt heißt:
"(1) Im Fall der Beendigung steht der kündigenden bzw. der solventen Partei (nachstehend "ersatzberechtigte Partei" genannt) ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Schaden wird auf der Grundlage von unverzüglich abzuschließenden Ersatzgeschäften ermittelt, die dazu führen, dass die ersatzberechtigte Partei alle Zahlungen und sonstigen Leistungen erhält, die ihr bei ordnungsgemäßer Vertragsabwicklung zugestanden hätten. Sie ist berechtigt, nach ihrer Auffassung dazu geeignete Verträge abzuschließen.Wenn sie von dem Abschluß derartiger Ersatzgeschäfte absieht, kann sie denjenigen Betrag der Schadensberechnung zugrunde legen, den sie für solche Ersatzgeschäfte auf der Grundlage von Zinssätzen, Terminsätzen, Kursen, Marktpreisen, Indices und sonstigen Wertmessern sowie Kosten und Auslagen zum Zeitpunkt der Kündigung bzw. der Kenntniserlangung von dem Insolvenzfall hätte aufwenden müssen. Der Schaden wird unter Berücksichtigung aller Einzelabschlüsse berechnet; ein finanzieller Vorteil, der sich aus der Beendigung von Einzelabschlüssen (einschließlich solcher, aus denen die ersatzberechtigte Partei bereits alle Zahlungen oder sonstigen Leistungen der anderen Partei erhalten hat) ergibt, wird als Minderung des im übrigen ermittelten Schadens berücksichtigt."
Ein zweites hier streitgegenständliches Zinssatz-Swap-Geschäft schloss die Beklagte mit der Klägerin am 06.02.2002 unter der Referenznummer 168163uk ab. Das Geschäft hatte eine Laufzeit vom 08.02.2002 bis zum 24.11.2007 ("Enddatum") und verhielt sich über einen Bezugsbetrag von 1.022.583,76 Euro. Wegen der Einzelheiten dieses Geschäftes wird auf die Anlage K 5 (Bl. 22-25 GA) Bezug genommen. Die nach diesem Geschäft zu zahlenden Beträge gab die Klägerin der Beklagten jeweils durch sogenannte "Fixing und Zahlungsavis" auf. Gemäß dem "Fixing und Zahlungsavis" vom 24.08.2004 (Anlage K 6, Bl. 26 GA) hatte die Beklagte 9.117,69 Euro zu zahlen. Wegen Nichteingangs dieser am 24.11.2004 fälligen Zahlung kündigte die Klägerin am 17.12.2004 den Rahmenvertrag. Zugleich mit dieser Kündigung kündigte die Klägerin der Beklagten mit Wirkung zum 31.12.2004 auch den unter der Referenznummer 168163uk getätigten Einzelabschluss vom 6. 2.2002.
Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage Schadensersatz. Die Klägerin bringt zur Rechtfertigung ihres Klagebegehrens vor: Ihre Kündigung sei nach Ziffer 7 des Rahmenvertrages aus wichtigem Grunde gerechtfertigt gewesen. Weil die Beklagte auf die Kündigung nicht reagiert habe, habe sie das abgeschlossene Swap-Geschäft am 10.01.2005 um 17.25 Uhr vorzeitig aufgelöst. Aufgrund des aus Sicht der Beklagten negativen Marktwertes des Zinssatz-Swap zum Schließungszeitpunkt sei ein Verlust in Höhe von 93.000,-- Euro aufgetreten. Sie habe diesen Verlust in das Konto der Beklagten Nr. 644/1301662/00 eingebucht. Zum 21.01.2005 weise dieses Konto einen Soll von 99.613,53 Euro auf. Unter Verrechnung einiger Gutschriften belaufe sich ihre, der Klägerin, zustehende Forderung per 16.06.2005 auf 96.059,34 Euro. Die darin enthaltene Schadensersatzforderung von 93.000,-- Euro nebst Zinsen ergebe sich aus Ziffer 8 des Rahmenvertrages. Sie habe durch die "Veräußerung der einzelnen Komponenten des Zinssatz-Swaps" Ersatzgeschäfte vorgenommen. Der Wert der einzelnen Komponenten des streitgegenständlichen Zinssatz-Swaps werde aufgrund von "Marktpreisen bzw. Terminkursen" ermittelt, wie dies aus der Anlage K 14 hervorgehe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 96.059,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Die Beklagte wendet ein:
Die Klägerin habe den ihr angeblich entstandenen Schaden nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar dargelegt. Wenn ein solcher Schaden tatsächlich gegeben sein sollte, so beruhe er auf unzureichender Aufklärung und Beratung seitens der Klägerin. Die Klägerin habe ihr bei Abschluss des Zinsswap-Geschäftes versprochen, die Zinsbelastung der Beklagten aus den laufenden Krediten zu reduzieren. Für die Beklagte sei es deshalb "selbstverständlicher Vertragsinhalt" gewesen, dass – da diese Geschäfte nur dem Auffangen der Zinsbelastung gedient hätten – auch die Rahmenverpflichtung von gleicher Dauer wie die Kredite seien. Das sei auch "in den Gesprächen mit keinem Wort anders dargestellt worden". Es habe der ausdrückliche Hinweis der Klägerin darauf gefehlt, dass der Zinsswap auf die Dauer von 7 Jahren fest und für die Beklagte unkündbar habe abgeschlossen werden sollen und "die zeitliche Limitierung nicht nur – nach der Absicht der Klägerin – eine zeitliche Limitierung der Zinskonditionen" habe bedeuten sollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und die zur Akte gereichten Urkunden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 96.059,34 Euro.
Der Klageforderung liegt die Forderungsaufstellung per 16.06.2005 (Anlage K 10, Bl. 31/32 GA) zugrunde. Diese Forderungsaufstellung besteht im wesentlichen aus der von der Klägerin am 12.01.2005 eingebuchten Forderung von 93.000,-- Euro, die nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung alleiniger Gegenstand des Rechtsstreites ist. Ein auf Zahlung von 93.000,-- Euro gerichteter Schadensersatzanspruch wegen vorzeitiger Beendigung des Zinssatzswap-Geschäftes vom 06.02.2002 (Anlage K 5) steht der Klägerin indessen nicht zu. Die Klägerin hat nämlich einen ihr aus der vorzeitigen Beendigung des zweiten Zinssatz-Swap-Geschäftes entstandenen Schaden nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin zeigt keine konkreten Vermögensnachteile auf, die ihr als Folge ihrer fristlosen Kündigung und der dadurch bedingten Beendigung des als Einzelabschluss bezeichneten Zinssatz-Swap-Geschäftes vom 06.02.2004 entstanden sind. Aus Ziffer 8 Abs. 1 des Rahmenvertrages lässt sich das nicht ableiten. Die Vorschrift macht eine schlüssige Schadensbehauptung und eine konkrete Schadensberechnung nicht entbehrlich. Die Vorschrift unterstellt vielmehr, dass die kündigende Partei aus wichtigem Grunde berechtigt gekündigt hat und ihr deshalb ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Der Schaden soll dann auf der Grundlage von unverzüglich abzuschließenden Ersatzgeschäften ermittelt werden können, die dazu führen, dass die ersatzberechtigte Partei alle Zahlungen und sonstigen Leistungen erhält, die ihr bei ordnungsgemäßer Vertragsabwicklung zugestanden hätten. Die Klägerin trägt solche unverzüglich abzuschließenden Ersatzgeschäfte aber nicht hinreichend vor. Die von der Klägerin gegebenen allgemeinen Erläuterungen, dass der Zinssatz-Swap hier aus 5 selbständig handelbaren Einzelkomponenten bestanden habe sowie der Verweis der Klägerin auf die Anlage K 14 genügen in diesem Zusammenhang nicht. Wann und mit wem die Klägerin welche konkreten Ersatzgeschäfte abgeschlossen hat, wird nicht klar. Die Kammer hat dies in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht und die Klägerin im Rahmen der Erörterung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Schlüssigkeit des geltend gemachten Schadens bestehen. Die Klägerin hat auf diesen Hinweis hin versucht, den Schaden zu erläutern. Sie hat dabei durch den Vertreter ihrer Rechtsabteilung (Herrn Witolla) davon gesprochen, dass sie hier ein reines Provisionsinteresse und kein Zinsinteresse verfolge und dass eine interne Gegenbuchung erfolgt sei, um das Engagement auf Null zu bringen. Dies sei deshalb erforderlich gewesen, da die Klägerin kein eigenes Finanztermingeschäft habe vornehmen oder ausweisen dürfen und wollen. Die Gegenbuchung sei über ein "Portfolio" und nicht auf der Basis von Einzelgeschäften erfolgt. Auf Nachfrage der Kammer nach diesem "Port folio" hat die Klägerin eingeräumt, dass sie das "Portfolio" selbst steuert und es ein Internum ist. Die Handelsabteilung der Klägerin steuert das "Portfolio" nach den in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen so, dass es stets gewinn- und verlustlos schließt.
Es stellt jedoch keinen zurechenbar auf die Nichterfüllung des Zinssatz-Swap-Geschäftes zurückgehenden echten Vermögensschaden dar, wenn die Klägerin in dem dargestellten Sinne interne Gegenbuchungen bildet, die sie bei Auflösung eines Zinssatz-Swap-Engagements verändern muss. Die Klägerin beschreibt mit ihrem Sachvortrag lediglich interne Berechnungen und Gegenbuchungen ohne eine konkrete Einbuße an Vermögenswerten aufzuzeigen. Auch aus der Anlage K 8 (dem von der Klägerin vorgelegten Ausdruck aus ihrem internen Buchungssystem betreffend die Auflösung des abgeschlossenen Swap-Geschäftes am 10.01.2005) geht eine konkrete Vermögenseinbuße nicht hervor. Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass sie zur Absicherung des Währungsrisikos auf den hier relevanten Rückzahlungszeitpunkt einzelne betragsmäßig bestimmte Devisenterminkäufe getätigt hat und ihr daraus ein Vermögensschaden entstanden ist (zu einem solchen Fall vgl. OLG München WM 2006, 1071).
Berücksichtigt man, dass die Klägerin in ihre Forderungsaufstellung vom 16.06.2005 auch 6,21 % Zinsen jährlich auf 93.000,-- Euro ab dem 13.01.2005 eingestellt hat und berücksichtigt man weiter, dass zugunsten der Beklagten Geldeingänge von 385,89 Euro, 1.199,65 Euro, 11,73 Euro und zuletzt am 30.05.2005 4.341,-- Euro zu verzeichnen sind, so verbleibt aus der Differenz zwischen der eingeklagten Summe von 96.059,34 Euro und der unberechtigten Schadensersatzforderung von 93.000,-- Euro kein Kontokorrentrestbetrag, der von der Klägerin schlüssig berechnet worden ist und der ihr – zumindest im Rahmen eines Hilfsvorbringens – als unstreitig zuerkannt werden könnte.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 96.059,34 Euro.