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Landgericht Düsseldorf·41 O 128/07·05.02.2008

Einstweilige Verfügung nach Aufhebungsvertrag: keine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte im Eilverfahren Unterlassung der Tätigkeit des Beklagten bei einem Konkurrenzunternehmen sowie ein Abwerbeverbot bis zum 31.03.2008 und stützte dies auf die Anfechtung eines Aufhebungsvertrags wegen arglistiger Täuschung. Das LG Düsseldorf wies den Antrag zum Abwerbeverbot mangels Rechtsschutzbedürfnisses ab, da bereits eine entsprechende Verfügung des LG Frankfurt ergangen war. Im Übrigen verneinte es einen Verfügungsanspruch, weil der Aufhebungsvertrag wirksam sei und eine arglistige Täuschung nicht glaubhaft gemacht wurde. Ein vertragliches Wettbewerbsverbot war nicht vereinbart; bei entsprechendem Sicherungsinteresse hätte es in den Aufhebungsvertrag aufgenommen werden müssen.

Ausgang: Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Rechtsschutzbedürfnisses bzw. mangels Verfügungsanspruchs abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn wegen einer zeitgleich erlangten, inhaltsgleichen einstweiligen Verfügung eines anderen Gerichts das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist.

2

Unterlassungsansprüche aus einem Anstellungsvertrag scheiden aus, wenn das Vertragsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag wirksam vorzeitig beendet wurde und die Wirksamkeit nicht durchgreifend angegriffen ist.

3

Die Anfechtung eines Aufhebungsvertrags wegen arglistiger Täuschung setzt im einstweiligen Rechtsschutz voraus, dass die Täuschungshandlung und ihre Kausalität für den Vertragsschluss glaubhaft gemacht werden.

4

Interne Gesprächsvermerke ohne weitergehende Beweiskraft genügen im Konflikt mit substantiiertem Bestreiten regelmäßig nicht zur Glaubhaftmachung einer behaupteten Täuschung.

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Fehlt in einem Aufhebungsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, kann ein Verbot der Konkurrenztätigkeit grundsätzlich nicht allein aus der Beendigung des Anstellungsverhältnisses hergeleitet werden.

Relevante Normen
§ 935 ZPO§ 940 ZPO§ 142 BGB§ 123 BGB§ 91 ZPO§ 708 ZPO, Ziffer 6

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 22/08 [NACHINSTANZ]

Tenor

I.

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

1

Die Verfügungsklägerin (im Folgenden nur Klägerin) gehört zu dem in der Logistikbranche tätigen x-Konzern und ist eine 100 %-ige Tochter der xx . Der Verfügungsbeklagte ( im Folgenden nur Beklagter) war aufgrund Anstellungsvertrages vom 07.01.2003 Leiter der Niederlassung der Klägerin in Hilden. In einer Gesellschafterversammlung vom 30.11.2006 beschloss die Gesellschafterin der Komplementär GmbH der Klägerin, den Beklagten zu ihrem Geschäftsführer zu bestellen. Am 12.02.2007 wurde der Beklagte als Geschäftsführer der Komplementär GmbH der Klägerin in das Handelsregister eingetragen.

2

Mit Schreiben vom 07.08.2007 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zur Klägerin "zum nächstmöglichen Zeitpunkt". Der Beklagte übergab dieses Kündigungsschreiben am 08.08.2007 dem Geschäftsführer der Klägerin x1. Als Beweggrund für seinen Entschluss zur Kündigung teilte der Beklagte der Klägerin in diesem Gespräch mit, dass es Differenzen mit dem Konzernvorstandsmitglied x2 gebe und er, der Beklagte, keine greifbaren Aussichten habe, in den Vorstand berufen zu werfen. Außerdem habe er den Wunsch, selbst unternehmerisch tätig zu werden, wobei die Beteiligung an einem anderen Unternehmen für ihn durchaus von Interesse sei.

3

Am 15.08.2007 kam es zwischen den Parteien zu einem schriftlichen "Aufhebungsvertrag zum Anstellungsvertrag vom 7. Januar 2003". Unter der Annahme einer regulären Beendigung des Anstellungsverhältnisses des Beklagten wäre dieses aufgrund seiner Kündigung zum Ablauf des 31.03.2008 beendet gewesen. Statt dessen vereinbarten die Parteien in dem Aufhebungsvertrag, das Anstellungsverhältnis bereits mit Wirkung am 31.08.2007 gegen Zahlung einer Abfindung von 40.000,00 € vorzeitig zu beenden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Aufhebungsvertrages wird auf die Anlage AST 10 (Bl. 42-44 GA) Bezug genommen.

4

Der Beklagte wurde sofort nach Abschluss der Aufhebungsvereinbarung freigestellt und räumte am 15.08.2007 sein Büro. Er erhielt die ihm zugesagte Abfindung.

5

Der Beklagte übernahm in der Folgezeit ein Amt als Geschäftsführer der xxx. Bei dieser Firma handelt es sich um ein Unternehmen, das – genau wie zum dem x-Konzern gehörende xx1 – im Lkw-Speditionsgeschäft für Fahrten von Deutschland nach Osteuropa tätig ist.

6

Mit Schreiben vom 08.10.2007 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Anfechtung der Aufhebungsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung. Der Beklagte wies diese Anfechtung durch Schreiben vom 09.10.2005 als unbegründet zurück.

7

Die Klägerin macht mit ihrem am 23.11.2007 bei der Kammer eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend:

8

Das Anstellungsverhältnis des Beklagten bestehe aufgrund der von ihr erklärten und rechtswirksamen Anfechtung bis zum 31.03.2008 weiter. Die Anfechtung sei begründet. Bei dem aus Anlass seiner Kündigung geführten Gespräch am 08.08.2007 habe der Beklagte erklärt, er suche nach der Möglichkeit einer lukrativen Beteiligung an einem Unternehmen, das nicht zwingend Spedition oder Logistik als Geschäftsfeld beinhalte. Weiter wolle er Vermögensanlagen unterschiedlichster Art betreiben, aber im Jahre 2007 keine neuen Aktivitäten außer einem Projekt "Kindergarten" entfallen. Insbesondere wolle er nicht in eine Wettbewerbssituation zur "x" treten. Der Aufhebungsvertrag sei in der Annahme abgeschlossen worden, dass der Beklagte nicht in Wettbewerb zur Klägerin treten werde, was der Beklagte unmittelbar nach Abschluss der Aufhebungsvereinbarung nochmals bekräftigt habe. Statt dessen habe der Beklagte mindestens bereits seit dem 31.05.2007 die Absicht gehabt, ein Konkurrenzunternehmen zur Antragstellerin unter Beteiligung der xxx1 aufzubauen und sämtliche Kundenkontakte, Mitarbeiter und Know How dorthin abzuziehen. Der Beklagte habe Anfang September 2007 die langjährige Mitarbeiterin der Klägerin x3 abgeworben, wobei er in einem Telefongespräch vom 12.10.2007 dieser gegenüber erklärt habe, dass "die Revival untergehen" werde und er gezielt gegen "IV" kämpfe".

9

Die Verfügungsklägerin beantragt im Wege der einstweiligen Verfügung,

10

1.

11

dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zum 31.03.2008 untersagt,

12

a)

13

Mitarbeiter der x abzuwerden, insbesondere Mitarbeiter der Antragstellerin, der xx1 und der xx3 wobei Abwerbung mit der Behauptung "Die Revival wird untergehen" hiervon ausgenommen bleibt, und

14

a)

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als Angestellter oder auch freiberuflich für andere Unternehmen als solche der x tätig zu werden, insbesondere als Geschäftsführer für die xxx zu tätig zu sein.

16

2.

17

Dem Antragsgegner wird aufgegeben,

18

a)

19

sein Amt als Geschäftsführer der xxx durch Erklärung gegenüber der xxx sofort mit Wirkung bis zum 31.03.2008 nieder zu legen,

20

b)

21

seinen Anstellungsvertrag mit der xxx mit sofortiger Wirkung aufzuheben,

22

hilfsweise zu dem vorstehenden Antrag 2 b):

23

seinen Anstellungsvertrag mit der xxx fristlos außerordentlich aufgrund der Zustellung dieser einstweiligen Verfügung und hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen.

24

Die Beklagte beantragt,

25

Zurückweisung der Anträge.

26

Die Beklagte wendet ein:

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Der x habe bereits seit der 21. Kalenderwoche Kenntnis davon gehabt, das einzelne Wettbewerber mit Angeboten an ihn, den Beklagten, herangetreten seien. Bei dem Gespräch am 08.08.2007 habe er erklärt, er wisse noch nicht genau, was er tun könne, da er noch fast 9 Monate bis zum 31.03.2008 bei dem x tätig sein werde. Erst nach seinem tatsächlichen Ausscheiden aus der Geschäftsführung werde er sich ernsthaft mit anderen Alternativen beschäftigen. Geschäftsführer x1 habe für seine Kündigung Verständnis gezeigt. Bei einem weiteren Gespräch mit x1 und x4 am 13.08.2007 habe sich ergeben, dass es keine weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien geben könne. Auf die Frage von x4, wie er, der Beklagte, sich seinen Ausstieg aus der x vorstelle, habe er auf seinen Vertrag verwiesen und erklärt, dass er extra so rechtzeitig vor Quartalsende gekündigt habe, damit genügend Zeit verbleibe, einen Nachfolger zu suchen. Er habe dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zu 100 % zu seinem Vertrag stehe. Daraufhin habe x4 erklärt, dass er, der Beklagte, "nicht mehr mit dem Kopf dabei wäre" und es das Beste sei, dass man Ende August auseinander gehe. Den Entschluss, die Geschäftsführung der xxx im Jahre 2007 zu übernehmen, habe er erst nach Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung getroffen. Vertragswidrige Abwerbeversuche habe er nicht unternommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und die zur Akte gereichten Urkunden Bezug genommen, auf den Schriftsatz der Klägerin vom 15.08.2008 Seiten 3 ff. jedoch nur insoweit, als dieser durch mündlichen Sachvortrag des Vertreters der Klägerin Eingang in die mündliche Verhandlung gefunden hat.

Entscheidungsgründe

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Die Verfügungsanträge der Klägerin haben keinen Erfolg.

31

A.

32

Der Verfügungsantrag 1 a) ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zeitgleich mit dem bei der Kammer eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat die Klägerin bei dem Landgericht Frankfurt am 23.11.2007 ebenfalls einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten gestellt, wobei dieser Antrag allerdings beschränkt auf den Vorwurf einer unzulässigen Abwerbung war. Das Landgericht Frankfurt hat diesem Antrag am 26.11.2007 stattgegeben und dem Beklagten untersagt, "Mitarbeiter der x insbesondere Mitarbeiter der xx1 und der xx3 mit der Behauptung "die Revival wird untergehen" abzuwerben (vgl. Anlage 8 Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 26.11.2007 Aktenzeichen 3/12 O 168/07). Durch den Erlass dieser einstweiligen Verfügung ist das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag 1 a) entfallen. Die Klägerin hat die in der mündlichen Verhandlung erörterten Bedenken gegen den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nicht ausgeräumt. Diese Bedenken sind nicht dadurch ausgeräumt worden, dass die Klägerin der Ursprungsfassung ihres Antrages zu 1 a) die Einschränkung hinzugefügt hat, dass die Abwerbung mit der Behauptung "‘IV wird untergehen" ausgenommen bleibt. Die Klägerin hatte gerade diese vom Beklagten bestrittene Behauptung gegenüber der Mitarbeiterin x3 am 12.10.2007 als Grundlage zur Rechtfertigung des Ursprungsantrages 1 a) hervorgehoben. Wenn diese Behauptung und der Vorwurf einer Abwerbung der langjährigen Mitarbeiterin x3 aber bereits zentrale Grundlage des Ursprungsantrages war, dann entfällt das Rechtsschutzbedürfnis im Streitfalle, weil das Landgericht Frankfurt den Beklagten gerade eine Abwerbung dieser Art untersagt hat. Es ist nicht zu ersehen und von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht plausibel dargestellt worden, welches darüber hinausgehende Rechtsschutzbedürfnis für den Klageantrag 1 a) noch bestehen sollte. Wenn ein solches noch bestehen sollte, so hätte die Klägerin zumindest in ihrem Antrag bestimmte andere Abwerbeversuche konkretisieren müssen, was nicht geschehen ist.

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B.

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Die Kammer unterstellt zugunsten der Klägerin, dass ihre Anträge 1 b) und 2) zulässig sind. Diese Anträge sind aber auf jeden Fall gemäß §§ 935, 940 ZPO mangels Vorliegen eines Verfügungsanspruches unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, dass dem Beklagten bis zum 31.03.2008 untersagt wird, für andere Unternehmen als solche der –x tätig zu werden. Sie hat auch keinen Anspruch darauf, dass dem Beklagten aufgegeben wird, sein Amt als Geschäftsführer der xxx niederzulegen und das sein Anstellungsvertrag mit dieser Firma mit sofortiger Wirkung aufgehoben wird oder dass er, der Beklagte, diesen Anstellungsvertrag mit der xxx fristlos oder ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigt. Für sämtliche Unterlassungsbegehren der Klägerin fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Die im Streitfall einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage ist der Geschäftsführeranstellungsvertrag der Parteien. Die verfolgten Unterlassungsansprüche aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag stehen der Klägerin jedoch nicht zu, weil dieser durch den Aufhebungsvertrag vom 15.08.2007 rechtswirksam vorzeitig beendet worden ist und die Klägerin nicht die Erfüllung des ursprünglichen Anstellungsvertrages bis zum 31.03.2008 verlangen kann. Der Aufhebungsvertrag ist nicht durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 142, 123 BGB nichtig, denn die Klägerin hat eine arglistige Täuschung des Beklagten nicht glaubhaft gemacht. Die Klägerin hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass der Beklagte im Rahmen des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung erklärt hat, er wolle nicht in eine Wettbewerbssituation zur xx treten. Auch ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Beklagte dabei Erklärungen über etwaige Absichten abgegeben hat, nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin nicht für die xxx tätig zu werden. Da die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Gespräche mit dem Geschäftsführer der Klägerin x1 und einem Herrn x4 geführt wurden, kommen eidesstattliche Versicherungen dieser Personen als Glaubhaftmachungsmittel in Betracht. Die von der Klägerin vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers x1 (AST 6) vermittelt der Kammer jedoch gegen das Verteidigungsvorbringen des Beklagten nicht die Vorstellung einer klar überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vortrages der Klägerin. Eine eidesstattliche Versicherung des Herrn x4 ist der Kammer nicht vorgelegt worden. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung danach befragt worden, warum sie glaubt, dass ihre Indizien und Beweismittel stärker seien als diejenigen, die der Beklagte vorgetragen hat. Die Klägerin hat sich, was den Geschäftsführer x1 angeht, hierzu auf die Anlage AST 7 (Bl. 39 GA) bezogen, in welcher x1 bereits am 09.08.2007 im Rahmen einer Gesprächsnotiz festgehalten habe, dass nach den Erklärungen des Beklagten keine Wettbewerbssituation zur heutigen x bestehen solle. Dieser interne Vermerk des Geschäftsführers x1 ist jedoch kein ausreichendes Beweismittel. Er gibt nur das wieder, was x1 nach seiner Erinnerung und seiner Vorstellung aus dem Gespräch mit dem Beklagten festgehalten hat. Der Vermerk entfaltet jedoch keine weitergehende Beweiskraft, mit der die gegenteilige Darstellung des Beklagten widerlegt werden kann. Auch die weiter von der Klägerin vorgetragenen Indizien entfalten weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit die Wirkung, dass eine arglistige Täuschung als glaubhaft gemacht angesehen werden kann. Es lag in der damaligen Situation sehr nahe, dass sich der Beklagte nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin in derselben Branche betätigen würde, in der er bereits tätig war und in der er berufliche Erfahrungen gesammelt hatte. Wenn es der Klägerin bei dem vorzeitigen Ausscheiden des Beklagten wesentlich darauf angekommen wäre zu verhindern, dass der Beklagte zu einem Konkurrenzunternehmen wechselt, hätte sie dies in dem Aufhebungsvertrag vereinbaren können, was nicht geschehen ist. Der Aufhebungsvertrag enthält kein den Beklagten belastendes Wettbewerbsverbot. Die Vereinbarung eines solchen hätte sich aber bei zusammenfassender Würdigung des Sachvortrages der Klägerin geradezu aufdrängen müssen. Da zudem unwiderlegt die Initiative zum Abschluss der Aufhebungsvereinbarung nicht von dem Beklagten, sondern von der Klägerin selbst ausging, die die Befürchtung hatte, dass der Beklagten nach seiner Kündigung bis zum 31.03.2008 nicht mehr mit dem nötigen Engagement seiner Tätigkeit nachgehen werde, kann auch nicht angenommen werden, dass etwaige bereits bestehende Absichten des Beklagten zu einem Tätigwerden für die Hellmann-Gruppe im Sinne des § 123 BGB "bestimmend" für den Abschluss des Aufhebungsvertrages auf Seiten der Klägerin waren.

35

C.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

37

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 6, 711 ZPO.