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Landgericht Düsseldorf·41 O 118-12·21.10.2014

Unternehmenskauf: Wissenszurechnung bei Private-Equity-Transaktion und MBO-Konstellation

ZivilrechtGesellschaftsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach Erwerb von Unternehmensanteilen die Rückabwicklung und Schadensersatz wegen angeblich arglistig falscher Angaben des Managements der Zielgesellschaften. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab, weil das Wissen der Geschäftsführer der Zielgesellschaften der Käuferin als Wissensvertreter analog § 166 Abs. 1 BGB i.V.m. einer Kenntnisklausel (§ 10.2 SPA) zuzurechnen sei. Zudem fehle es an adäquater Kausalität der behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen für den eingetretenen Schaden, da das Scheitern auf dem Krisenerwerb und einer nachträglich gesetzten Kausalkette (mangelhafte neu beschaffte Batterien) beruhe. Auch der hilfsweise geltend gemachte Garantieanspruch scheitere aus denselben Gründen.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung und Schadensersatz aus c.i.c. und Garantien vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vorvertraglicher Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo bleibt trotz späteren Vertragsschlusses bestehen, wenn der Schwerpunkt der Pflichtverletzung vor Vertragsschluss liegt.

2

Wissen von Personen, die nach der Arbeitsorganisation eines Unternehmens zur selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben im Rechtsverkehr berufen sind, ist dem Geschäftsherrn als Wissen eines Wissensvertreters analog § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen.

3

In einer Transaktion, bei der das Management der Zielgesellschaften in den Käuferprozess eingebunden ist und nach dem Closing Funktionen im Käufer- und Zielgesellschaftsbereich übernimmt (MBO/PE-Struktur), kann eine Wissenszurechnung des Managementwissens zur Käuferin auch dann geboten sein, wenn die Beteiligung an der Käufergesellschaft erst nach dem Signing erfolgt.

4

Eine Wissenszurechnung darf nicht durch die zeitliche Verlagerung der Gesellschafterstellung nach dem Signing umgangen werden, wenn die betreffende Person faktisch als Verhandlungs- und Wissensrepräsentant beider Seiten agiert.

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Ein Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung setzt adäquate Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden voraus; eine eigenständige, nach der Transaktion gesetzte Ursache kann die Zurechenbarkeit des Schadens entfallen lassen.

Relevante Normen
§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 I BGB§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB§ 166 Abs. 1 BGB§ 91 ZPO§ 709 S.1 ZPO

Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Tatbestand

3

Die Parteien streiten um Rückabwicklung eines Unternehmenskaufs und Schadensersatz.

4

Die Klägerin erwarb von der Beklagten Unternehmensanteile von zwei Unternehmen. Die Beklagte zu 1) ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2) mit Sitz in Gelsenkirchen. Die Beklagte zu 1) war zu 51 % an der D2 H2 („CAB“) und zu 100 % an der W H2 (Zielgesellschaften) beteiligt. An der „CAB“ war zudem noch die Hawk Bikes Entwicklung & N H2 („Hawk“) zu 33 % und Herr y2 16% beteiligt. An der „Hawk“ wiederum waren Herr y4 98% und Herr y 2% beteiligt. Geschäftsführer der „W“ war Herr X. Geschäftsführer der „CAB“ waren Herr y3 und Herr y4. Geschäftsführer der „Hawk“ war Herr y4.

5

Die Klägerin wurde durch die Private Equity-Gesellschaft U zum Erwerb der im Bereich Elektrofahrräder tätigen Zielgesellschaften gegründet. Die „Triginta“ war die Gesellschafterin der Klägerin. Managing Partner der U (vgl. Anlage B 3 = Bl. 128 und 136 GA) und Geschäftsführer der Klägerin war Herr G.

6

Am 20.04.2011 wurde der Kauf- und Abtretungsvertrag zwischen der Klägerin und den Beklagten bezüglich der „CAB und „W“ notariell beurkundet (vgl. Anlage K 13). Der Erwerb der Zielgesellschaften bildete wirtschaftlich und rechtlich eine Einheit. In §§ 8 und 9 dieses Vertrages sind Garantien und Rechtsfolgen bei deren Verletzungen vereinbart. In § 10.2 des Vertrages ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung der Beklagten wegen Kenntnis der Klägerin ausgeschlossen ist. Wegen dieser Bestimmungen des Vertrages und wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Anlage K 13 Bezug genommen.

7

Zuvor hatten Herr I und Herr y3 versucht, die Unternehmen von der Beklagten zu kaufen, dieses Vorhaben scheiterte aber an der Finanzierung.

8

Nach Abschluss des Kaufvertrages wurde Herr I mit 39% an der Klägerin beteiligt und Herr y3 10%. Neben Herrn G wurde Herr I zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt. Die Klägerin hielt nach der Transaktion jeweils 100 % der Anteile an den drei Zielgesellschaften („W“, „CAB“ und „Hawk“), wobei die Herren y4 und y3 Geschäftsführer dieser Gesellschaften waren.

9

Zur Verdeutlichung der gesellschaftsrechtlichen Transaktionen wird auf das von der Klägerin gefertigte Schaubild auf Seite 21 der Klageschrift (= Bl. 21 GA) Bezug genommen.

10

Kurz nach der Unternehmensübernahme mussten die Zielgesellschaften Insolvenz anmelden, die Anträge für die CAB und Hawk wurde im November 2011, für die W im April 2012 gestellt.

11

Am 16.10.2012 schlossen die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung (vgl. Anlage GSV) und vereinbarten darin die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Düsseldorf.

12

Die Klägerin behauptet im Wesentlichen:

13

Im Nachgang der Transaktion habe sich herausgestellt, das die Geschäftsführer der CAB, die Herren y3 und y4 während des Verkaufsprozesses bewusst falsche Angaben im Hinblick auf bilanzrechtliche Sachverhalte sowie die Grundlage der Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaften betreffende Sachverhalte gemacht hätten.

14

So sei die ausgewiesene Verbindlichkeit der CAB gegenüber der Power Systens and T H2 zu niedrig gewesen, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Des Weiteren seien Rechnungen für Warenlieferungen nicht als Aufwand gebucht worden, obwohl dies zwingend erforderlich gewesen wäre, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet.

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Darüber hinaus seien die ausgewiesenen Lagerbestände an Akkus nicht vorhanden gewesen, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Weiterhin seinen die vorhandenen Akkus wertlos, da tiefenentladen (d.h. nicht mehr aufladbar), somit hätten bilanzrechtlich nicht voll berücksichtigt werden dürfen. In diesem Zusammenhang sei auch die Umsatzsteuer unzulässig aktiviert worden. Zusätzlich habe die Beklagte verschwiegen, dass die Akkus konstruktive Mängel aufwiesen, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Ferner habe es die Beklagte unterlassenen, eine nicht verdiente Provision des Herrn T2 zurück zu buchen, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Zudem sei die CAB bilanziell überschuldet gewesen.

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Sie ist überdies der Ansicht, die Herren y3 und y4 hätten sie arglistig getäuscht, was der Beklagten zuzurechnen sei, so dass diese damit ihre vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt habe.

17

Die Klägerin beantragt:

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1.       Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 850.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückabtretung des von der Klägerin an der D2 H2 i.I., Berlin, gehaltenen Geschäftsanteils im Nennbetrag von 12.750,00 € (lfd. Nr.1) sowie sämtlicher von der Klägerin an der W H2 i.I., Berlin, gehaltenen Geschäftsanteile, an die Beklagte zu 1), und gegen Rückabtretung der Darlehensrückzahlungsansprüche einschließlich Zinsansprüche der Klägerin gegenüber der D2 H2 i.I., Berlin, aus den Darlehensverträgen vom 30. Juli 2007, 13. August 2007, 16. Oktober 2007, 3. Dezember 2007, 5. März 2008, 18. Juni 2008, 6. Juli 2008, 25. September 2008, 21. Oktober 2010 und 15. Dezember 2010, valutierend zum 19. April 2011 in Höhe von insgesamt 2.787.676,69 € an die Beklagte zu 2), sowie gegen Rückabtretung der Darlehensrückzahlungsansprüche einschließlich Zinsansprüche der Klägerin gegenüber der W H2 i.I:, Berlin, aus den Darlehehnsverträgen vom 31. Juli 2008 und vom 28. Januar 2011, valutierend zum 19. April 2011 in Höhe von 409.611,29 €, an die Beklagte zu 2), zu zahlen;

19

2.       Die Beklagten werden als Gesamtschuldner darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin 730.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der Darlehensrückzahlungsansprüche der Klägerin gegenüber der D2 H2 i.I., Berlin, aus dem Darlehensvertrag vom 2. Mai 2011, in Höhe von insgesamt 510.000,00 €, sowie gegen Abtretung der Darlehensrückzahlungsansprüche der Klägerin gegenüber der Hawk Bikes Entwicklung & N H2 i.I., Berlin, aus dem Darlehensvertrag vom 2. Mai 2011, in Höhe von insgesamt 120.000,00 € und gegen Abtretung der Darlehensrückzahlungsansprüche der Klägerin gegenüber der W H2 i.I., Berlin, aus dem Darlehensvertrag vom 6. Juni 2011, in Höhe von 100.000,00 €, jeweils an die Beklagten, zu zahlen;

20

3.       Die Beklagten werden als Gesamtschuldner darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin 70.000,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

21

4.       Die Beklagten werden als Gesamtschuldner darüber hinaus verurteilt, die Klägerin von dem Provisionsanspruch der U H2, Düsseldorf, aus der Vereinbarung vom 18. April 2011 in Höhe von 100.000,00 € gemäß Rechnung Nr. 1112009 vom 12. Januar 2012 freizustellen;

22

Sowie hilfsweise zu 1.) bis 4.):

23

5.       Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 289.962,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

24

Die Beklagte beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Die Beklagte ist der Ansicht, das etwaige Verhalten der Herren y3 und y4 könne der Klägerin nicht zugerechnet werden.

27

Das Gericht hat in mündlicher Verhandlung vom 0 und 0 Hinweise zum Sach- und Streitstand erteilt und insbesondere deutlich gemacht, dass es die Klage für unbegründet hält.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

30

A.

31

Die Klage ist nicht begründet.

32

Nach Ansicht der Kammer stellt die vorliegende Klage den Versuch dar, ein wirtschaftlich negatives Geschäft im Nachhinein auf juristischem Wege zu korrigieren.

33

I.

34

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz und Rückabwicklung des Unternehmenskaufs gem. §§ 311 Abs.2, 280 Abs.1, 241 Abs.2, 249 I BGB wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung.

35

Ein Anspruch aus §§ 311 Abs.2, 280 Abs.1, 241 Abs.2 BGB besteht, wenn schuldhaft Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt werden.

36

1.

37

Ein vorvertragliches Schuldverhältnis kam durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen zu Stande. Das spätere zustande kommen des Vertrages hindert den vorvertraglichen Anspruch nicht, wenn der Schwerpunkt der Pflichtverletzung vor Vertragsschluss liegt.

38

2.

39

Die Klägerin kann sich vorliegend nicht auf etwaige Aufklärungspflichtverletzungen seitens der Herren y3 und y4 berufen, denn ihre Kenntnis ist der Klägerin gem. § 166 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 10.2 des Kauf- und Abtretungsvertrages vom 20.4.2011 (vgl. Anlage K 13) zuzurechnen.

40

a)

41

Wissensvertreter ist  „jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei angefallenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie gegebenenfalls weiterzuleiten“ (vgl. z.B. BGH NJW 1971, 1702) „Er braucht weder zum rechtsgeschäftlichen Vertreter noch zum ‚Wissensvertreter‘ ausdrücklich bestellt zu sein“ (vgl. z.B. BGH NJW 1992, 1099, 1100).

42

b)

43

Bei den ehemaligen Geschäftsführern der „CAB“ handelt es sich um sog. Wissensvertreter der Klägerin.

44

Bereits vor der Bestellung von Herrn y4 und y3 zu Gesellschaftern bzw. Geschäftsführern der D H2  (CAM), also der Klägerin, waren die Herren y3 und y4 Geschäftsführer der „CAB“ und Herr y4 der Geschäftsführer der „Hawk“. Nach der Transaktion waren sie Geschäftsführer der „CAB“, der „Hawk“ und der „W“.

45

Daher trafen Verkäufer- und Käuferpflichten bei ihnen zusammen. Dennoch sind die Geschäftsführer der Zielgesellschaften als Verhandlungsvertreter der Klägerin zu qualifizieren, obwohl sie an der Käufergesellschaft noch nicht beteiligt waren. Denn es hat sich ein Vertrauensverhältnis zwischen den Herren y4 und y3 und der Klägerin entwickelt. Dies gilt umso mehr als es zumindest wahrscheinlich scheint, dass es im Vorfeld der Unternehmensübernahme H zwischen der Klägerin und den Herren y4 und y3 über einen möglichen Einstieg in die Gesellschaft sowie Übernahme der Geschäftsführung gegeben hat. Vor allem da bekannt ist, dass Herr y4 und y3 zunächst versucht hatten, die Zielgesellschaften selbst zu kaufen und sie einen Monat nach Abschluss des Kaufvertrages, am 06.05.2011 (S. Anlage K2) tatsächlich eine Gesellschafterstellung sowie die Geschäftsführung bei der Klägerin übernommen haben. Ein Mitarbeiter des zu verkaufenden Unternehmens kann unter solchen Umständen Informationen für den Verkäufer und den Käufer erteilen und aufnehmen, also beide Parteien in ihrem für den Vertragsschluss maßgebenden Wissen vertreten (vgl. z.B. BGH NZG 1999, 524, 526).

46

Würde man eine Wissenszurechnung darauf beschränken, dass die ehemaligen Geschäftsführer der Zielgesellschaften bereits beim „Signing“ Gesellschafter hätten gewesen sein müssen, würde man einem Umgehungstatbestand schaffen. Denn dann würden bei einem „Management Buy Out“ die Geschäftsführer immer erst nach dem „Signing“ Gesellschafter werden, sodass es keine Möglichkeit einer Wissenszurechnung geben würde.  Damit würde doch jegliches Risiko einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung im Vorfeld einer Unternehmensübernahme auf den Verkäufer übertragen werden, der bei einer Fremdgeschäftsführung jedoch oft wenige Informationen über sein Unternehmen hat. Über solche Konstellationen könnten Unternehmenskäufer, einen Kauf rückabwickeln falls sich dieser nicht so lukrativ wie gedacht erweisen sollte.

47

c)

48

Die Besonderheit dieses Rechtsstreits liegt in der Tatsache, dass es hier um einen Anteilskauf auf Betreiben einer Private Equity-Gesellschaft, der U, geht, der die Klägerin als Käuferin vorgeschaltet wird und zwar unter gleichzeitiger teilweisen Beteiligung des Managements der „CAB“.

49

Zur Frage einer Wissenszurechnung in einem solchen Falle existiert nach der Recherche der Kammer in der Rechtsprechung bislang keine obergerichtliche Rechtsprechung. Kennzeichnend für die vorliegende Situation ist, dass vor und nach der Transaktion das Management der Zielgesellschaften teilweise in der Klägerin und teilweise in den Zielgesellschaften in der Geschäftsführung tätig war. In diesem Fall ist nach Ansicht der Kammer eine Wissenszurechnung analog § 166 BGB geboten.

50

Hierfür spricht auch der Umstand, dass es der U wichtig war, das Management der Zielgesellschaften vor und nach der Transaktion einzubeziehen. Dies zeigt der auch der von den Beklagten in der Klageerwiderung (auf Seite 11 = Bl. 91 GA) angesprochene Schriftwechsel der Anlage B 3 (= Bl. 128 GA).

51

Mit der von der Muttergesellschaft der Klägerin ausdrücklich gewünschten Beteiligung des Managements ließe es sich nicht widerspruchsfrei vereinbaren, nunmehr – bei wirtschaftlichem Misserfolg - eine Wissenszurechnung abzulehnen.

52

3.

53

Darüberhinaus fehlt die adäquate Kausalität der behaupteten Aufklärungspflichtsverletzung.

54

Bei der Beurteilung der Adäquanz kommte es nicht auf die Einsicht und Voraussicht eines möglichen Schädigers an, sondern auf eine objektive nachträgliche Prognose. Dabei sind alle, dem optimalen Betrachter erkennbaren, Umstände zu berücksichtigen (vgl. z.B. BGHZ 3, 266; OLG München VersR 1991, 1391 m.w.N.).

55

Unter Heranziehung des gesamten Erfahrungswissens sind sämtliche von der Klägerin behaupteten Pflichtverletzungen nicht adäquat kausal für den Schaden.

56

Zunächst ist zu bemerken, dass es sich vorliegend nicht nur um einen normalen Unternehmenskauf handelt, bei dem eine Seite Aufklärungspflichten möglicherweise verletzt hat und so eine Rückabwicklung oder eine Garantiehaftung greift.

57

Vielmehr spielt sich der Anteilskauf unter gleichzeitiger Gründung der Klägerin in einem speziellen Umfeld ab. Die Klägerin wurde durch die Private Equity-Gesellschaft U zum Erwerb der im Bereich Elektrofahrräder tätigen Zielgesellschaften gegründet. Das Geschäftsfeld der U besteht auch darin, durch den Einkauf notleidender Gesellschaften und deren anschließender Sanierung Geld zu verdienen. Anders ausgedrückt, es wurden hier riskante Unternehmensbeteiligungen erworben, um diese zu sanieren. Das Risiko zeigt sich im vorliegenden Fall auch an der sehr schwierigen – bilanziellen - Lage der Unternehmen vor der Anteilsveräußerung. Durch die Insolvenz ist der wirtschaftliche Erfolg der mit der Transaktion beabsichtigten Ziele letztlich nicht eingetreten.

58

Jedoch beruht die Insolvenz der Zielgesellschaften nicht auf den von der Klägerin behaupteten Pflichtverletzungen, die aus diesem Grund nicht entscheidungserheblich sind, sondern darauf, dass die Zielgesellschaften „aus der Krise“ heraus gekauft wurden und das Geschäft nicht mehr in Gang kam. Der Klägerin war bekannt, dass es sich bei den Zielgesellschaften um wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen handelte. Dies wird unter anderem von den Parteien unstreitig vorgetragen und hierfür spricht auch der Kaufpreis. Überdies kam das Geschäft nach der eigenen Aussage des Geschäftsführers der Klägerin, Herrn G, vor der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 27.8.2014 aber nicht in Gang und scheiterte, weil die von der Käuferin (Klägerin) nach Unternehmensübernahme neu gekauften Batterien für die Fahrräder mangelhaft waren und die Fahrräder somit nicht verkauft werden konnten (S.2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 0). Durch den Kauf der neuen Batterien wurde durch die Klägerin eine neue Kausalkette in Gang gesetzt, die letztlich für das wirtschaftliche Scheitern der Unternehmen verantwortlich ist.

59

II.

60

Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet.

61

Der Klägerin steht aus den vorgenannten Gründen, insbesondere aufgrund der Wissenszurechnung mitsamt der Regelung des § 10.2 des Vertrages (Anlage K 13), ebenso kein Anspruch wegen Verletzung einer Garantie zu.

62

B.

63

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1 ZPO.

64

C.

65

Streitwert: 1.750.000,25 €