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Landgericht Düsseldorf·40 S 1/99·27.10.1999

Handelsvertreter: Buchauszug nur bei Provisionsanspruch; willkürlicher Ausschluss unzulässig

ZivilrechtHandelsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Handelsvertreter verlangte Buchauszug, Provisionsabrechnung und Provision für Inseratengeschäfte zu Festschriften zweier Polizeifeste. Das LG verneinte einen Anspruch für das Polizeifest M 1998, weil nach ständiger Übung Provision nur für selbst geworbene Inserenten anfällt und eine Bezirkszuweisung nicht bewiesen war. Für das Polizeifest C 1998 bejahte es den Buchauszugsanspruch, weil der Kläger dort ohne ausdrückliche Vereinbarung vollständig ausgeschlossen wurde, obwohl es sich um vergleichbare polizeibezogene Objekte mit Festschrift handelt. Im Übrigen wurde zur weiteren Verhandlung (Abrechnung/Zahlung) an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Buchauszug für Polizeifest C zugesprochen, im Übrigen (Polizeifest M) ohne Erfolg und hinsichtlich der weiteren Stufen zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB setzt voraus, dass dem Handelsvertreter für die betreffenden Geschäfte dem Grunde nach ein Provisionsanspruch nach § 87 HGB zusteht.

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Haben die Parteien durch ständige Übung vereinbart, dass bei paralleler Tätigkeit mehrerer Handelsvertreter Provision nur für unmittelbar selbst geworbene Kunden anfällt, scheidet ein Provisionsanspruch wegen bloßer Mitursächlichkeit oder früherer Erstwerbung aus.

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Ein Provisionsanspruch nach § 87 Abs. 2 HGB als Bezirksvertreter setzt eine vom Unternehmer zugewiesene räumliche Bezirksvertretung voraus; bloße wiederholte Tätigkeit in bestimmten Regionen genügt ohne substantiierten und beweisgestützten Vortrag nicht.

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Erteilt der Unternehmer objektbezogene Einzelaufträge, ist seine Gestaltungsbefugnis insoweit begrenzt, als er einen bislang beteiligten Handelsvertreter bei vergleichbaren Objekten ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht willkürlich vollständig ausschließen darf.

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Ist in einer Stufenklage zunächst über den Buchauszug zu entscheiden, kann hinsichtlich Provisionsabrechnung und -zahlung nach Erteilung des Buchauszugs die Zurückverweisung zur weiteren Verhandlung in Betracht kommen (§ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

Relevante Normen
§ 87 Abs. 2 HGB§ 87 Abs. 1 Satz 2 HGB§ 87 Abs. 1 HGB§ 89b HGB§ 87c Abs. 2 HGB§ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. März 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Langenfeld unter teilweiser Zurückverweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen über alle Geschäfte, die die Beklagte in dem Zeitraum seit 1.1.1998 mit. Inserenten für die anläßlich des Polizeifestes in C am 30.9.1998 von der Gewerkschaft der Polizei herausgegebene Festschrift abgeschlossen hat, wobei der Buchauszug folgende Angaben enthalten muß:

- Name und Anschrift des Kunden

- Kundennummer

- Auftragsdatum

- Auftragsumfang

- Datum, Nummer und Umfang der Auftragsbestätigung

- Datum und Nummer der Rechnungen

- Rechnungsbetrag

- Datum des Eingangs der Zahlungen bzw. der Einzelzahlungen

- Höhe der gezahlten Beträge

- Angaben von Stornierungen nebst Angabe von Gründen,

Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 9.500,- DM

Rubrum

1

Die Beklagte ist von der Gewerkschaft der Polizei damit beauftragt, Anzeigenkunden für Festschriften zu gewinnen, die anläßlich regelmäßig stattfindender Polizeifeste erscheinen. Der Kläger ist seit dem 1.3.1993 für die Beklagte als Handelsvertreter tätig. Ein schriftlicher Handelsvertretervertrag existiert nicht. Der Kläger war u.a. damit betraut, Anzeigenkunden für die Festschriften zu Polizeifesten in M und in C zu vermitteln. Für die Tätigkeit des Klägers vereinbarten die Parteien eine Provision in Höhe von 30% des durch die Anzeigen erzielten Nettoumsatzes. Für die selben Veranstaltungen war neben dem Kläger der Handelsvertreter X tätig. Dieser hatte die Anzeigenkundenwerbung zu den Polizeifesten in M und C ursprünglich alleine durchgeführt. Ab 1994 wurde der Kläger von der Beklagten beauftragt, Herrn X bei der Kundenwerbung für das Polizeifest in M, ab 1995 auch für das Polizeifest in C zu helfen. Eine Gebietsaufteilung zwischen den Handelsvertretern ergibt sich aus den Auftragsschreiben der Beklagten nicht. Für eine Veranstaltung im Jahre 1998, welche von der Gewerkschaft der Polizei mit »traditionelles Polizeifest C - Kabarett-Abend ''Die Springmäuse"" angekündigt wurde, erhielt der Handelsvertreter X den Alleinauftrag zur Vermittlung von Anzeigenkunden. Als der Kläger von der Veranstaltung erfuhr, versuchte er selbst, Anzeigenkunden zu gewinnen, mußte aber feststellen, daß diese schon durch Herrn X entsprechend dessen Auftrag geworben worden waren.

2

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe sowohl nach § 87 II HGB als Bezirksvertreter als auch nach § 87 I S.l Fall 2. HGB als Vermittlungsvertreter ein Anspruch auf Provisionszahlung zu. Dazu hat er behauptet, die Bezirke M, C, H, C1, N, F und Teile von L seien ihm für die Vermittlung von Anzeigen anläßlich der "Projekte Polizeifeste" zur alleinigen Betreuung übertragen worden. Andere Handelsvertreter der Beklagten seien zwar für dieselben Projekte, nicht aber in den dem Kläger zugewiesenen Gebieten tätig gewesen.

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Sämtliche von ihm vermittelte Kunden habe er neu als Anzeigenkunden geworben.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen,

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1. dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen über alle Geschäfte, die die Beklagte in dem Zeitraum seit 1.1.1998 mit Inserenten für die anläßlich des Polizeifestes in C am 30.9.1998 von der Gewerkschaft der Polizei herausgegebene Festschrift abgeschlossen hat, sowie die sie für die von der Gewerkschaft der Polizei zum Polizeifest in M im September 1998 herausgegebene Festschrift abgeschlossen hat, wobei der Buchauszug folgende Angaben enthalten muß:

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Name und Anschrift des Kunden Kundennummer Auftragsdatum Auftragsumfang Datum, Nummer und Umfang der Auftragsbestätigung Datum und Nummer der Rechnungen Rechnungsbetrag Datum des Eingangs der Zahlungen bzw. der Einzelzahlungen Höhe der gezahlten Beträge Angaben von Stornierungen nebst Angabe von Gründen,

  • Name und Anschrift des Kunden
  • Kundennummer
  • Auftragsdatum
  • Auftragsumfang
  • Datum, Nummer und Umfang der Auftragsbestätigung
  • Datum und Nummer der Rechnungen
  • Rechnungsbetrag
  • Datum des Eingangs der Zahlungen bzw. der Einzelzahlungen
  • Höhe der gezahlten Beträge
  • Angaben von Stornierungen nebst Angabe von Gründen,
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ihm eine Provisionsabrechnung hinsichtlich der sich aus dem Buchauszug ergebenden abrechnungs- und zahlungspflichtigen Geschäfte zu erteilen, an ihn die sich aus der Provisionsabrechnung ergebende Provision zzgl. 16% Mehrwertsteuer nebst 5% Zinsen hierauf seit jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.

  1. ihm eine Provisionsabrechnung hinsichtlich der sich aus dem Buchauszug ergebenden abrechnungs- und zahlungspflichtigen Geschäfte zu erteilen,
  2. an ihn die sich aus der Provisionsabrechnung ergebende Provision zzgl. 16% Mehrwertsteuer nebst 5% Zinsen hierauf seit jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat behauptet, der Kläger erhalte für jeden von ihm vermittelten Auftrag eine Einmalprovision, womit seine gesamte Tätigkeit abgegolten sei. Der Kläger bearbeite kein bestimmtes Gebiet. Die Anzeigenkunden in den vom Kläger genannten Gebieten seien nicht alle Neukunden gewesen. Das traditionelle Polizeifest in C finde nur alle zwei Jahre statt, somit erst wieder 1999. Bei der Veranstaltung 1998 halte es sich um eine Veranstaltung im kleineren Rahmen, die mit dem traditionellen Polizeifest nicht vergleichbar sei.

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Durch Urteil vom 26. März 1999 hat das Amtsgericht Langenfeld die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Provisionszahlung nach § 87 I HGB noch nach § 87 II HGB zu. Der Kläger habe sein Vorbringen, er sei Bezirksvertreter gewesen, nicht substantiiert. Ein Anspruch nach § 87 I Fall 2 HGB bestehe nicht, da aufgrund der Kenntnis der Handelsvertreter von dem Vertriebssystem der Beklagten von einer stillschweigenden Teilungsabrede der Handelsvertreter auszugehen sei, wonach jeder nur nach seinen eigenen Tatbeiträgen zu entlohnen sei, welche durch eine Einmalprovision abgegolten seinen.

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Mit der gegen dieses Urteil eingereichten Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren mit den abgewiesenen Anträgen und trägt vor, aus der ständigen Übung sei eine konkludente Gebietszuweisung erfolgt. Nicht anders habe er es verstehen können, wenn ihm sukzessive verschiedene Gebiete zugewiesen wurden mit der Absprache, er solle sie nunmehr betreuen.

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Ihm stehe der Provisionsanspruch auch aufgrund seiner Eigenschaft als Vermittlungsvertreter zu, da er einer Teilungsabrede nicht zugestimmt habe. Als Handelsvertreter könne er nicht wirtschaftlich arbeiten, wenn ihm lediglich die aufwendige und gegebenenfalls verlustbringende Aufbau einer Handelsvertretung durch Gewinnung neuer Kunden übertragen werde. Die wirtschaftliche Bedeutung des Aufbaus eines neuen Kundenstamms habe der Gesetzgeber so hoch bewertet, daß er der Vertretung nach § 87 I HGB auf alle während der Vertragsdauer erreichten Folgeaufträge unabhängig von eigenen Vermittlungsbemühungen einen Provisionsanspruch zugewiesen habe und auch zum Vertragsende einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB zum Ausgleich der bei dem Unternehmen im Hinblick auf die Neukunden verbleibenden Vorteile und den dem Vertreter durch die Beendigung der Zusammenarbeit entstehenden Nachteile vorgesehen habe.

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Er beantragt,

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das Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 26. 3.1999 (Aktenzeichen 18 C 294/ 98) aufzuheben und die Beklagte nach den erstinstanzlichen Anträgen zu verurteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, die Berufung sei unzulässig, da der Beschwerdewert nicht erreicht sei.

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im übrigen nimmt sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Sie meint, es läge zwar keine Teilungsabrede vor, jedoch würden alle Vertreter von dem Vertriebssystem der Beklagten profitieren, indem sie für die einzelnen Objektaufträge die Kundenlisten der anderen Vertreter zur Verfügung gestellt bekämen. Der Kunde gehe keine Bindung zu dem einzelnen Handelsvertreter ein, für ihn sei allein entscheidend, daß für ein Objekt geworben werde, welches von der Gewerkschaft der Polizei betreut werde. Die Forderung des Klägers würde die Beklagte dazu zwingen, ihr Vertriebssystem zu ändern und in Zukunft die Vertreter als Bezirksvertreter einzusetzen, da sie es sich nicht leisten könne, die Vertreter doppelt zu bezahlen, wenn mehrere Handelsvertreter in den Vorjahren bei den gleichen Kunden tätig waren.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die Auffassung der Beklagten, die Beschwer sei lediglich mit 200,- DM zu berücksichtigen, betrifft ihr Interesse, nicht aber das des Klägers. Der sog. "Lästigkeitswert" in Bezug auf einen Buchauszug mag für die Beschwer von Bedeutung sein, wenn der zum Buchauszug verurteilte Unternehmer Berufungsführer ist, nicht aber, wenn der mit seiner Klage auf Buchauszug und Provisionsabrechnung und Provisionszahlung abgewiesene Handelsvertreter Berufungsführer ist. Das Interesse des Klägers an einer Abänderung des klageabweisenden Urteils übersteigt die Berufungssumme. Das Amtsgericht hat den Streitwert zutreffend mit 9.500,00 DM bemessen.

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II.

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Die Berufung ist unbegründet, soweit der Kläger die Erteilung eines Buchauszuges über alle Geschäfte, die die Beklagte mit Inserenten für die anläßlich des Polizeifestes in M im September 1998 herausgegebene Festschrift zum Polizeifest in M abgeschlossen hat.

  1. Die Berufung ist unbegründet, soweit der Kläger die Erteilung eines Buchauszuges über alle Geschäfte, die die Beklagte mit Inserenten für die anläßlich des Polizeifestes in M im September 1998 herausgegebene Festschrift zum Polizeifest in M abgeschlossen hat.
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Der Anspruch des Klägers auf Erstellung eines Buchauszuges setzt gemäß § 87c Abs 2 HGB voraus, daß ihm für die Geschäfte, über die er Auskunft verlangt, eine Provision nach § 87 HGB zusteht.

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Soweit der Kläger Geschäfte zu diesem Ereignis selbst getätigt hat, bedarf er keines Buchauszuges, denn er behauptet selbst nicht, daß ihm die Provision für derartige Geschäfte vorenthalten worden ist.

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Soweit der Kläger mit Hilfe des Buchauszuges prüfen will, welche weiteren Geschäfte, an denen er nicht unmittelbar vermittelnd teilgenommen hat, von der Beklagten abgeschlossen worden sind, steht ihm eine Provision nicht zu.

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Auch nach dem Vortrag des Klägers hat die Beklagte keine Folgeaufträge für diese Festschrift mit Inserenten unmittelbar getroffen.

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Ebensowenig hat der Kläger einen Provisionsanspruch für Geschäfte, die andere Handelsvertreter vermittelt haben, auch wenn er sie bei früheren Gelegenheiten als Neukunden geworben hat. Der Kläger übersieht, daß die Parteien den Fall der "Mitursächlichkeit" von Inserentengeschäften besonders geregelt haben. Sie haben durch ständige Übung eine Provisionsabrede dergestalt getroffen, daß seit 1994, als der Kläger den Auftrag erhielt, zusammen mit dem Kollegen X Inserenten zu werben, er und X nur für die von ihnen unmittelbar geworbenen Inserenten eine Provision erhalten. Wirken mehrere Handelsvertreter zur Herbeiführung eines Geschäfts zusammen, so hätte, wenn man allein auf die Mitursächlichkeit abstellt, jeder Handelsvertreter einen vollen Provisionsanspruch und der Unternehmer müßte für das eine Ereignis vielfach bezahlen. Das aber entspricht weder Billigkeit noch - wie im vorliegenden Fall - dem Parteiwillen. Die Beklagte hat sowohl den Kläger als auch X wie in den Jahren zuvor beauftragt, Inserenten für die Festschrift zum Polizeifest M 1998 zu werben, und zwar zu gleichen Auftragsvolumina von 30.000 DM. Nachdem der Kläger und X in den Vorjahren untereinander vereinbart haben, welche Kunden sie jeweils werben, hat sich eine ständige Übung entwickelt, wie das Gesamtvolumen aufgeteilt wird. Der Kläger hat auch nicht behauptet, daß in Abweichung der bisherigen Übung anlässlich des Polizeifestes in M 1998 verfahren worden wäre. Diese Regelung ist ausgewogen und daher billig, denn einerseits erhält zwar der Kollege X Provision für Kunden, die zu früheren Gelegenheiten der Kläger geworben hatte, andererseits erhält aber auch der Kläger Provision für vermittelte Geschäfte mit Kunden, die früher X geworben hat. Im Gegensatz zur Behauptung des Klägers hat die Beklagte keinen Vorteil von dieser Übung, denn sie muß in jedem Fall Provision entweder an den einen oder den anderen Handelsvertreter zahlen.

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Ein Anspruch nach § 87 Abs 1 Fall 2 HGB entfällt damit.

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Der Kläger hat letztlich auch keinen Provisionsanspruch aus § 87 Abs 2 HGB, denn er hat zwar - wenn auch unsubstantiiert - behauptet, ihm seien von der Beklagten bestimmte Gebiete zugeteilt worden; unter Beweis gestellt hat er diese Behauptung indessen nicht, ebensowenig hat er diese seine Behauptung im Berufungsverfahren substantiiert. Es mag zwar sein, daß der Kläger - jedenfalls -vorwiegend in den Jahren seit 1994 die gleichen Kunden aus bestimmten Gebieten geworben hat, dies rechtfertigt indes nicht die Schlussfolgerung, die Beklagte habe ihm bestimmte Gebiete zugewiesen.

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2. Begründet ist indessen die Berufung des Klägers, soweit er einen Buchauszug für die Geschäfte begehrt, die anlässlich der Festschrift zum Polizeifest in C am

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30.9.1998 zustande gekommen sind.

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Im Gegensatz zu dem Ereignis in M ist der Kläger überhaupt nicht beauftragt worden, Insertenten für die Festschrift zum Polizeifest in Brühl zu werben. Allein X hat hierfür die Kunden geworben und die Provisionen vereinnahmt, obwohl möglicherweise - und dies wird der Buchauszug zeigen - sich unter den geworbenen Kunden auch solche befinden, die bei früheren Ereignissen vom Kläger erstmals geworben worden sind. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich bei dem Polizeifest in C um ein reguläres Fest, das nach der allerdings unwidersprochenen Behauptung der Beklagten nur alle 2 Jahre stattfindet, oder um eine Sonderveranstaltung, nämlich den Kabarett-Abend "Die Springmäuse". Sowohl bei den turnusmäßigen Veranstaltungen wie bei dieser Sonderveranstaltung handelt es sich um Veranstaltungen der Polizei und in beiden Fällen ist die Veranstaltung mit der Herausgabe einer Festschrift verbunden, für die Inserenten geworben werden sollten. Auch wenn die Beklagte grundsätzlich "objektbezogene" Einzelaufträge erteilt, ist ihre Gestaltungsbefugnis jedenfalls insoweit begrenzt, als sie nicht willkürlich den Kläger (oder einen anderen ihrer Handelsvertreter) bei Objekten, an denen sie ihn früher beteiligt hat, ausschließen darf.

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Die Kammer verkennt nicht, daß die Verteilung der Inserentenwerbung auf mehrere Handelsvertreter im Einzelfall mißlich sein kann, insbesondere, wenn der zu "verteilende Kuchen" gering ist. Um dies zu verhindern, bedarf es aber einer ausdrücklichen Vereinbarung mit ihren Handelsvertretern, die tatsächlich nicht erfolgt ist.

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Der Buchauszug ist in dem dem Urteilstenor zu entnehmenden Umfang zu erstellen. Über die weiteren Stufen, Provisionsabrechnung und Provisionszahlung hat das Amtsgericht nach Erledigung des Buchauszuges zu entscheiden. Insoweit war der Rechtsstreit gemäß § 538 Abs 1 Nr. 3 ZPO entsprechend zurückzuverweisen.

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Über die Kosten, einschließlich die Kosten der Berufung, hat das Amtsgericht im Schlussurteil zu entscheiden.