§ 87c HGB: Ergänzung Buchauszug und Auskunft für Versicherungsvertreterprovisionen
KI-Zusammenfassung
Eine ehemalige Versicherungsvertreterin verlangte im Rahmen einer Stufenklage ergänzenden Buchauszug, weitergehende Auskünfte sowie Provisionsabrechnungen und Stornoreserve-Abrechnung. Das LG Düsseldorf hielt den vorgelegten Buchauszug zwar als geordnete Zusammenstellung grundsätzlich für geeignet, erkannte aber Ergänzungsbedarf und eine zeitliche Lücke ab 01.06.2020. Zudem sprach es der Klägerin Auskunft nach § 87c Abs. 3 HGB sowie monatliche Provisionsabrechnungen und Rechenschaft zur Bildung/Verrechnung von Stornoreserven zu. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; Kosten blieben dem Schlussurteil vorbehalten.
Ausgang: Klage auf Ergänzung des Buchauszugs, Auskunft und Abrechnung/Provisionsabrechnung überwiegend stattgegeben, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB muss als „Spiegelbild“ die provisionsrelevanten Geschäftsbeziehungen vollständig aus den dem Unternehmer verfügbaren schriftlichen Unterlagen wiedergeben, soweit die Angaben für die Provisionsberechnung bedeutsam sein können.
Der Anspruch auf Buchauszug verlangt eine geordnete Zusammenstellung; ein Anspruch auf eine bestimmte Darstellungsform (etwa tabellarisch) besteht nicht, solange die Zusammenstellung die Nachprüfung der Provisionsabrechnung ermöglicht.
Unrichtigkeiten einzelner Angaben betreffen nicht ohne Weiteres die Frage der Erfüllung des Buchauszugsanspruchs insgesamt; bei fehlenden Angaben besteht ein Anspruch auf Ergänzung des erteilten Buchauszugs.
Der Auskunftsanspruch nach § 87c Abs. 3 HGB ist nicht nachrangig gegenüber dem Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB, sondern kann ergänzend geltend gemacht werden.
Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter Provisionsabrechnungen zu erteilen; reine Auszahlungsbelege genügen hierfür nicht, und zur Überprüfbarkeit kann Rechenschaft über die Bildung und Verrechnung von Stornoreserven geschuldet sein.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, den von ihr für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.05.2020 erstellten und der Klägerin übermittelten Buchauszug wie folgt zu ergänzen:
Antragsdatum
- Policierungsdatum/Datum der Annahme des Geschäfts
- Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, Prĭmien- oder provisionsrelevante Vereinbarungen)
- Versicherungssumme/Zeichnungssumme/Versicherungsbeitrag
- Laufzeit des Vertrages
- Eintritt des Versicherungsfalls
- Aufschubzeit
- Abrufphase
- Bewertete Versicherungsprämie/Beitragssumme
- Bei Dynamisierung des Vertrages:
- Erhöhung der Jahresprämie
- bewertete Versicherungsprämie/ Beitragssumme
- Erhöhung der Versicherungssumme
- Zeitpunkt der Erhöhung
- Anpassungszeitraum
- Steigerungssatz
- ggf. Aussetzungszeiträume
- Im Falle der Stornierung;
- Datum der Stornierung
- Gründe für die Stornierung
- Datum der Stornogefahrmitteilung
- Adressat der Stornogefahrmitteilung
- Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Buchauszug zu Ziffeer I. wie folgt zu ergänzen:
Für den Zeitraum vom 01.06.2020 bis zu dem Tag, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren entspricht, über alle Verträge, die in dem Zeitraum vom 01.06.2020 bis zu dem Tag, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, provisionsrelevant waren oder bei denen Streit darüber besteht, ob sie provisionsrelevant waren, wobei der insoweit ergänzte Buchauszug folgende Angaben in geordneter Zusammenstellung zu enthalten hat:
(1) Kundenname
(2) Kundennummer
(3) Anschrift des Kunden
(4) Geburtsdatum/Eintrittsalter im Personenversicherungsgeschäft
(5) Antragsdatum
(6) Policierungsdatum/Datum der Annahme des Geschäfts
(7) Versicherungsscheinnummer bzw. Vertragsnummer
(8) Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, Prĭmien- oder provisionsrelevante Vereinbarungen)
(9) Versicherungssumme/Zeichnungs- summe/Versicherungsbeitrag
(10) Versicherungsbeginn/Vertragsbeginn
(11) Laufzeit des Vertrages
(12) Eintritt des Versicherungsfalls
(13) Aufschubzeit
(14) Abrufphase
(15) Nettojahresprämie (Höhe, gegebenenfalls Abweichungen vom Regelprämiensatz, Fälligkeit und Zahlungsweise, Eingang der Prämie)
(16) Bewertete Versicherungsprämie/Beitragssumme
(17) Bei Dynamisierung des Vertrages:
- Erhöhung der Jahresprämie
bewertete Versicherungsprämie / Beitragssumme
Erhöhung der Versicherungssumme
Zeitpunkt der Erhöhung
Anpassungszeitraum
Steigerungssatz
Aussetzungszeiträume
Im Falle der Stornierung;
Datum der Stornierung
Gründe für die Stornierung
Datum der Stornogefahrmitteilung
Adressat der Stornogefahrmitteilung
- Art der ergriffenen Bestandserhaltungsma߭nahmen;
III.
Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen
welche ursprünglich von der Klägerin provisionspflichtig an die Beklagte vermittelten Versicherungsverträge nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages der Parteien durch die Versicherungsnehmer gekündigt oder in der Beitragszahlung eingeschränkt worden sind und bei denen der jeweilige Versicherungsnehmer im Anschluss an die Kündigung oder Beitragseinschränkung einen Ersatz- oder Ergänzungsvertrag über das gleiche versicherte Risiko bei den Gesellschaften der ERGO- Versicherungsgruppe abgeschlossen hat und hierbei insbesondere Folgendes zu beauskunften:
Name und Anschrift des Kunden
Art und Inhalt des Versicherungsvertrages, der gekündigt oder in den Beiträgen reduziert wurde
Versicherungsscheinnummer des Versicherungsvertrag, der gekündigt oder in den Beiträgen reduziert wurde
Datum der Wirksamkeit der Kündigung oder Beitragsreduzierung
im Falle der Beitragsreduzierung Höhe der Beitragsreduzierung
Versicherungsscheinnummer des Anschluss oder Ergänzungsvertrages
Laufzeit des Anschluss- oder Ergänzungsvertrages
Höhe und Fälligkeit der Prämie des Anschluss- oder Ergänzungsvertrages;
über alle Verträge, die die Klägerin während des bestehenden Handelsvertretervertrages an die Gesellschaften der XVersicherungsgruppe sowie deren Partnergesellschaften vermittelt hat, für die die Klägerin in dem Zeitraum vom 10.2013 bis zum 30.09.2018 Provisionen zu erhalten hatte und die sich zum Zeitpunkt der Beendigung des Handelsvertretervertrages am 30.09.2018 jeweils noch im Bestand der jeweiligen Gesellschaft befunden hatten, wobei die Auskunft folgende Angaben in geordneter Zusammenstellung für jeden Versicherungsvertrag unter dessen Benennung zu enthalten hat
die Höhe der Versicherungssummen der dynamischen Lebens- und Rentenversicherungen zum 09.2018, die bei der Beendigung des Handelsvertreter-Vertrages die Voraussetzungen für künftige Erhöhungen erfüllten und zum letzten Erhöhungszeitpunkt tatsächlich angepasst worden waren;
die Beitragssummen der zuvor dargestellten Lebens- oder Rentenversicherungen;
die Höhe der Dynamiksätze;
die Höhe der Provisionen im Sach- und Krankenversicherungsbereich, aufgeteilt nach Sparten, und der prozentuale Anteil hieran an der Abschlussvergütung sowie der Betreuungsvergütung:
- im Sachversicherungsbereich
(-) die Höhe der Abschlussprovision (erstjährige Provision abzüglich der Inkassoprovision), ausgenommen die Abschlussprovisionen für Versicherungen mit gleichbleibenden laufenden Provisionen:
(-) Provision für Versicherungsverträge mit unterjähriger Laufzeit sowie für die einjährigen Versicherungsverträge ohne Verlängerungsklausel, es sei denn, dass die Letzten mindestens dreimal hintereinander verlängert worden sind;
(-) Provision für Versicherungsverträge mit unterjähr- iger Laufzeit sowie für die einjährigen Versicherungsverträge ohne Verlängerungsklausel, die mindestens dreimal hintereinander verlängert worden sind;
(-) über die nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre der Tätigkeit der Klägerin berechnete Brutto- Jahresprovision;
- Angabe zu den jeweiligen Sparten;
über die Höhe der durchschnittlichen Jahresprovision der ausgleichspflichtigen vermittelten Verträge, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre;
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt,
a)
der Klägerin monatliche Provisionsabrechnungen für den Zeitraum 01.10.2018 bis zu dem Monat zu erteilen, der dem Monat vorausgeht, in den der Schluss der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren fällt;
b)
der Klägerin durch Vorlage einer schriftlichen Abrechnung Rechenschaft darüber zu legen, welche Beträge für welche von der Klägerin vermittelten Versicherungsverträge sie wann und aufgrund welcher Provisionsregelungen in ein Stornoreservekonto eingebucht hat und wann sie mit vermeintlichen Gegenansprüchen, in welcher Höhe und, soweit es sich um vermeintliche Gegenforderungen resultierend aus der vermeintlichen Stornierung, Teilstornierung, Beitragsreduzierung oder Beitragsfreistellung von durch die Klägerin vermittelten Verträgen handeln soll, für welchen Vertrag und aufgrund welcher Vertragsbeeinträchtigung (vermeintliche Stornierung, Teilstornierung, Beitragsreduzierung oder Beitragsfreistellung) Verrechnungen mit Guthaben auf dem Stornoreservekonto vorgenommen hat.
V.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
VI.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
VII.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 €.
Tatbestand
Die Klägerin war vom 01.08.1995 bis zum 30.09.2018 als selbständige Handelsvertreterin für die Beklagte tätig. Das zunächst mit der X Lebensversicherung AG geschlossene Vertragsverhältnis ging auf die Beklagte über. Das Vertragsverhältnis endete aufgrund der ordentlichen Kündigung durch die Beklagte zum 30.09.2018.
Die Klägerin erhielt im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß § 6 des Handelsvertretervertrages erfolgsabhängige Provisionen, und zwar Abschlussprovisionen, Betreuungs- und Verwaltungsprovisionen sowie Verlängerungsprovisionen.
Mit der als Anlage K 3 beigefügten Abrechnung vom 1.11.2018 rechnete die Beklagte gegenüber der Klägerin Provisionsansprüche über einen Betrag in Höhe von 7.671,90 € ab, brachte diesen Betrag aber nicht zur Auszahlung. Mit Blick auf weitergehendes Vorbringen der Beklagten, es bestünden potentielle Ansprüche in Höhe von 11.294,60 €, macht sich die Klägerin diesen Vortrag der Beklagten zu eigen.
Mit Schreiben vom 11.10.2018 forderte die Klägerin die Beklagte zur Erteilung eines Buchauszuges auf.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Auszahlung der seitens der Beklagten berechneten aber nicht zu Auszahlung gebrachten Provisionen, im Wege der Stufenklage die Erteilung eines Buchauszuges sowie Auskunft. Weitergehend verlangt die Klägerin die Erstellung monatlicher Provisionsabrechnungen für den Zeitraum ab 1.10.2018, sowie die Erteilung einer Abrechnung über die in Ansatz gebrachten Stornoreserven und deren Verbuchung. Hilfsweise begehrt sie Ergänzung eines etwaig erteilten Buchauszuges.
Sie ist der Auffassung, das von der Beklagten ausgehändigte Konvolut an Unterlagen erfülle nicht die Anforderungen an einen Buchauszug, weil es bereits an einer klaren und übersichtlichen Darstellung fehle und der Buchauszug so lückenhaft sei, dass nur eine Neuerteilung in Betracht komme.
Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 11.294,60 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz auf € 7.671,90 seit Zustellung der Klageschrift sowie auf weitere € 3.622,70 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
II. die Beklagte im Rahmen der Stufenklage zu verurteilen,
1. der Klägerin
a)
einen vollständigen Buchauszug gemäß § 87 c Abs. 2 HGB für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis zu dem Tag, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren entspricht, über alle Verträge, die in dem Zeitraum vom 01.12.2014 bis zu dem Tag, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, provisionsrelevant waren oder bei denen Streit darüber besteht, ob sie provisionsrelevant waren, zu erteilen, wobei der Buchauszug folgende Angaben in geordneter Zusammenstellung zu enthalten hat:
(2) Kundenname
(3) Kundennummer
(4) Anschrift des Kunden
(5) Geburtsdatum/Eintrittsalter im Personenversicherungsgeschäft
(6) Antragsdatum
(7) Policierungsdatum/Datum der Annahme des Geschäfts
(8) Versicherungsscheinnummer bzw. Vertragsnummer
(9) Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, prämien- oder provisionsrelevante Vereinbarungen)
(10) Versicherungssumme/Zeichnungssumme/ Versicherungsbeitrag
(11) Versicherungsbeginn/Vertragsbeginn
(12) Laufzeit des Vertrages
(13) Eintritt des Versicherungsfalls
(14) Aufschubzeit
(15) Abrufphase
(16) Nettojahresprämie (Höhe, gegebenenfalls Abweichungen vom Reget-prämiensatz, Fälligkeit und Zahlungsweise, Eingang der Prämie)
(17) Bewertete Versicherungsprämie/Beitragssumme
(18) Bei Dynamisierung des Vertrages:
- Erhöhung der Jahresprämie
- bewertete Versicherungsprämie I Beitragssumme
- Erhöhung der Versicherungssumme
- Zeitpunkt der Erhöhung
- Anpassungszeitraum
- Steigerungssatz
- ggf. Aussetzungszeiträume
(19) Im Falle der Stornierung:
- Datum der Stornierung
- Gründe für die Stornierung
- Datum der Stornogefahrmitteilung
- Adressat der Stornogefahrmitteilung
- Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen;
b) Auskunft zu erteilen,
(1) welche ursprünglich von der Klägerin provisionspflichtig an die Beklagte vermittelten Versicherungsverträge nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages der Parteien durch die Versicherungsnehmer gekündigt oder in der Beitragszahlung eingeschränkt worden sind und bei denen der jeweilige Versicherungsnehmer im Anschluss an die Kündigung oder Beitragseinschränkung einen Ersatz- oder Ergänzungsvertrag über das gleiche versicherte Risiko bei den Gesellschaften der X- Versicherungsgruppe abgeschlossen hat und hierbei insbesondere Folgendes zu beauskunften:
- Name und Anschrift des Kunden
- Art und Inhalt des Versicherungsvertrages, der gekündigt oder in den Beiträgen reduziert wurde
- Versicherungsscheinnummer des Versicherungsvertrag, der gekündigt oder in den Beiträgen reduziert wurde
- Datum der Wirksamkeit der Kündigung oder Beitragsreduzierung
- im Falle der Beitragsreduzierung Höhe der Beitragsreduzierung
- Versicherungsscheinnummer des Anschluss oder Ergänzungsvertrages
- Laufzeit des Anschluss- oder Ergänzungsvertrages
- Höhe und Fälligkeit der Prämie des Anschluss- oder Ergänzungsvertrages;
(2) über alle Verträge, die die Klägerin während des bestehenden Handelsvertretervertrages an die Gesellschaften der X-Versicherungsgruppe sowie deren Partnergesellschaften vermittelt hat, für die die Klägerin in dem Zeitraum vom 01.10.2013 bis zum 30.09.2018 Provisionen zu erhalten hatte und die sich zum Zeitpunkt der Beendigung des Handelsvertretervertrages am 30.09.2018 jeweils noch im Bestand der jeweiligen Gesellschaft befunden hatten, wobei die Auskunft folgende Angaben in geordneter Zusammenstellung für jeden Versicherungsvertrag unter dessen Benennung zu enthalten hat
- die Höhe der Versicherungssummen der dynamischen Lebens- und Rentenversicherungen zum 30.09.2018, die bei der Beendigung des Handelsvertreter-Vertrages die Voraussetzungen für künftige Erhöhungen erfüllten und zum letzten Erhöhungszeitpunkt tatsächlich angepasst worden waren;
- die Beitragssummen der zuvor dargestellten Lebens- oder Rentenversicherungen;
- die Höhe der Dynamiksätze;
- die Höhe der Provisionen im Sach- und Krankenversicherungsbereich, aufgeteilt nach Sparten, und der prozentuale Anteil hieran an der Abschlussvergütung sowie der Betreuungsvergütung:
- im Sachversicherungsbereich
(-) die Höhe der Abschlussprovision (erstjährige Provision abzüglich der Inkassoprovision), ausgenommen die Abschlussprovisionen für Versicherungen mit gleichbleibenden laufenden Provisionen:
(-) Provision für Versicherungsverträge mit unterjähriger Laufzeit sowie für die einjährigen Versicherungsverträge ohne Verlängerungsklausel, es sei denn, dass die Letzten mindestens dreimal hintereinander verlängert worden sind;
(-) Provision für Versicherungsverträge mit unterjähr- iger Laufzeit sowie für die einjährigen Versicherungsverträge ohne Verlängerungsklausel, die mindestens dreimal hintereinander verlängert worden sind;
(-) über die nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre der Tätigkeit der Klägerin berechnete Brutto- Jahresprovision;
- Angabe zu den jeweiligen Sparten;
(3) über die Höhe der durchschnittlichen Jahresprovision der ausgleichspflichtigen vermittelten Verträge, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre;
2. ggf., die Vollständigkeit und Richtigkeit des erteilten Buchauszuges sowie der Auskünfte durch Versicherung an Eides statt des Vorsitzenden des Vorstandes der Beklagten zu versichern;
3. an die Klägerin Provisionen für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis zu dem Tag, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht in einer nach Erteilung des Buchauszuges und der Auskunft und ggf. Abgabe der Versicherung an Eides statt noch zu bestimmenden Höhe zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem jeweils noch zu bestimmenden Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen;
4. an die Klägerin einen Handelsvertreterausgleich gern. § 89 b HGB in einer nach Erteilung des Buchauszuges und der Auskunft und ggf. Abgabe der Versicherung an Eides statt noch zu bestimmenden und in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, die den Betrag von € 30.000,00 jedoch nicht unterschreiten soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
5. festzustellen, dass ein noch zu beziffernder Forderungsbetrag aus zum Nachteil der Klägerin begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlungen resultiert.
III. Hilfsweise zu Ziffer II 1. a) beantragt sie,
die Beklagte zu verurteilen, den von ihr für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2018 erstellten und der Klägerin übermittelten Buchauszug wie folgt zu ergänzen:
a) Für den Zeitraum vom 01.06.2020 bis zu dem Tag, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren entspricht, über alle Verträge, die in dem Zeitraum vom 01.06.2020 bis zu dem Tag, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, provisionsrelevant waren oder bei denen Streit darüber besteht, ob sie provisionsrelevant waren, wobei der insoweit ergänzte Buchauszug folgende Angaben in geordneter Zusammenstellung zu enthalten hat:
(1) Kundenname
(2) Kundennummer
(3) Anschrift des Kunden
(4) Geburtsdatum/Eintrittsalter im Personenversicherungsgeschäft
(5) Antragsdatum
(6) Policierungsdatum/Datum der Annahme des Geschäfts
(7) Versicherungsscheinnummer bzw. Vertragsnummer
(8) Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, Prämien- oder provisionsrelevante Vereinbarungen)
(9) Versicherungssumme/Zeichnungs- summe/Versicherungsbeitrag
(10) Versicherungsbeginn/Vertragsbeginn
(11) Laufzeit des Vertrages
(12) Eintritt des Versicherungsfalls
(13) Aufschubzeit
(14) Abrufphase
(15) Nettojahresprämie (Höhe, gegebenenfalls Abweichungen vom Regelprämiensatz, Fälligkeit und Zahlungsweise, Eingang der Prämie)
(16) Bewertete Versicherungsprämie/Beitragssumme
(17) Bei Dynamisierung des Vertrages:
- Erhöhung der Jahresprämie
- bewertete Versicherungsprämie / Beitragssumme
- Erhöhung der Versicherungssumme
- Zeitpunkt der Erhöhung
- Anpassungszeitraum
- Steigerungssatz
- ggf. Aussetzungszeiträume
(18) Im Falle der Stornierung;
- Datum der Stornierung
- Gründe für die Stornierung
- Datum der Stornogefahrmitteilung
- Adressat der Stornogefahrmitteilung
- Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen;
b) Für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2018 um folgende Angaben zu ergänzen;
- Antragsdatum
- Policierungsdatum/Datum der Annahme des Geschäfts
- Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, Prämien- oder provisionsrelevante Vereinbarungen)
- Versicherungssumme/Zeichnungssumme/Versicherungsbeitrag
- Laufzeit des Vertrages
- Eintritt des Versicherungsfalls
- Aufschubzeit
- Abrufphase
- Bewertete Versicherungsprämie/Beitragssumme
- Bei Dynamisierung des Vertrages:
- Erhöhung der Jahresprämie
- bewertete Versicherungsprämie/ Beitragssumme
- Erhöhung der Versicherungssumme
- Zeitpunkt der Erhöhung
- Anpassungszeitraum
- Steigerungssatz
- ggf. Aussetzungszeiträume
- Im Falle der Stornierung;
- Datum der Stornierung
- Gründe für die Stornierung
- Datum der Stornogefahrmitteilung
- Adressat der Stornogefahrmitteilung
- Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen
IV. Darüber hinaus beantragt sie,
1. die Beklagte im Rahmen der Stufenklage zu verurteilen
a) der Klägerin monatliche Provisionsabrechnungen für den Zeitraum 01.10.2018 bis zu dem Monat zu erteilen, der dem Monat vorausgeht, in den der Schluss der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren fällt;
b) der Klägerin durch Vorlage einer schriftlichen Abrechnung Rechenschaft darüber zu legen, welche Beträge für welche von der Klägerin vermittelten Versicherungsverträge sie wann und aufgrund welcher Provisionsregelungen in ein Stornoreservekonto eingebucht hat und wann sie mit vermeintlichen Gegenansprüchen, in welcher Höhe und, soweit es sich um vermeintliche Gegenforderungen resultierend aus der vermeintlichen Stornierung, Teilstornierung, Beitragsreduzierung oder Beitragsfreistellung von durch die Klägerin vermittelten Verträgen handeln soll, für welchen Vertrag und aufgrund welcher Vertragsbeeinträchtigung (vermeintliche Stornierung, Teilstornierung, Beitragsreduzierung oder Beitragsfreistellung) Verrechnungen mit Guthaben auf dem Stornoreservekonto vorgenommen hat;
c) ggf. die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft und der erteilten Provisionsabrechnung in Gestalt des Vorsitzenden des Vorstandes der Beklagten an Eides statt zu versichern;
d) an die Klägerin die zu Unrecht gebildeten und einbehaltenen Stornoreservebeträge in einer nach Erteilung der Auskunft zu bestimmenden Höhe sowie die sich aus den Provisionsabrechnungen ergebenden Guthabenbeträge zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wendet gegen den Zahlungsanspruch ein, dieser sei mit Gegenansprüchen verrechnet worden.
In Hinsicht auf die Erteilung eines Buchauszuges wendet die Beklagte ein, dieser sei erfüllt durch die an die Klägerin überreichten Unterlagen. Einen weitergehenden Auskunftsanspruch könne die Klägerin nicht geltend machen, weil sie einerseits hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis habe, andererseits aber auch Informationen doppelt verlange. Darüber hinaus sei die weitergehend begehrte Auskunft mit den Anlagen B 2 und B 3 auch erteilt worden. Ein Auskunftsanspruch, wann und aufgrund welcher Provisionsregelung eine Einbuchung in ein Stornoreservekonto erfolgt sei, bestehe nicht. Die Klägerin kenne die Provisionsregelungen. Die Beklagte sei überdies nicht zur Erteilung von Auskünften im Bereich von Stornierungen verpflichtet, weil sie nicht über etwaige Rückforderungen abzurechnen habe.
Für das weitere Parteivorbringen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Über die Klage, welche im Wege der Stufenklage erhoben worden ist, war durch Teilurteil nach § 301 ZPO zu entscheiden. In die Entscheidung nicht schon jetzt die beantragte Auszahlung an Provisionen über €11.294,60 einzubeziehen, weil die prozessualen Besonderheiten der Stufenklage es mit sich bringen, dass durch Teilurteil zunächst über die Hilfsansprüche zu entscheiden ist ( zuletzt: OLG Düsseldorf BeckRS 2020, 7328).
II.
Die Klägerin hat Anspruch auf Ergänzung des erteilten Buchauszuges nach § 87 c Abs.2 HGB.
Die grundsätzliche Pflicht der Beklagten zur Erteilung des Buchauszuges ist zwischen den Parteien nicht im Streit.
Im Einzelnen muss der Buchauszug alles enthalten, was sich aus allen dem Unternehmer verfügbaren schriftlichen Unterlagen im Zeitpunkt der Ausstellung des Buchauszuges über die fraglichen Geschäfte ergibt und nach der getroffenen Provisionsvereinbarung für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein kann (BGH NJW 2001, 2333; Baumbach/Hopt, HGB, 39. Auflage, § 87c HGB, Rz. 15). Gefordert ist ein „Spiegelbild“ der provisionsrelevanten Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmer, Kunden und Vertreter. Der Buchauszug ist in Form einer geordneten Zusammenstellung der geschuldeten Angaben zu erteilen, Anspruch auf eine bestimmte, etwa tabellarische Darstellungsweise besteht nicht (Baumbach/Hopt, a.a.O., Rz.15). Die jeweils erforderliche Form hängt vom Einzelfall ab, BGH NJW 2001, 2336).
Die durch die Beklagte überreichten Unterlagen erfüllen die Anforderungen an eine geordnete und übersichtliche Zusammenstellung, welche dem Handelsvertreter eine Überprüfung der Angaben ermöglichen. Dem steht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entgegen, dass dem Buchauszug eine umfassende Legende vorangestellt ist, welche zur Erläuterung der verwandten Abkürzungen und zur Überprüfung der Gliederung dienen soll. Die Legende und das darin enthaltene Abkürzungsverzeichnis vereinfacht vielmehr die Nachvollziehbarkeit des Auszuges. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20.07.2020 auch einen Buchauszug für die Zeit vom 30.09.2018 bis zum 31.05.2020 überreicht. Soweit die Klägerin beanstandet, dass die Unterlagen zum Teil unrichtig seien, ist dies keine Frage, welche die Erfüllung des Anspruchs insgesamt in Frage stellt.
Hinsichtlich der beanstandeten Unvollständigkeit kann die Klägerin jedoch Ergänzung des Buchauszugeses verlangen.
Ebenso hat die Beklagte einen Buchauszug nur bis zum 31.05.2020 erteilt. Sie schuldet diesen auch für die Zeit vom 01.06.2020 bis zum Tag des Schlusses der mündlichen Verhandlung.
III.
Die Klägerin kann ferner Auskunft nach § 87 c Abs.3 HGB in dem begehrten Umfang verlangen. Der Auskunftsanspruch ist nach zutreffender Ansicht nicht nachrangig zum Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges, sondern kann in Ergänzung geltend gemacht werden (Baumbach/Hopt, § 87 c HGB, Rz. 23).
IV.
Die Klägerin kann ferner Erteilung einer monatlichen Provisionsabrechnung für die Zeit ab dem 01.10.2018 bis zum 31.08.2020 verlangen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie eine entsprechende Abrechnung erteilt hat. Die als Anlage B 3 zu den Akten gereichten Auszahlungsbelege stellen nach Auffassung der Kammer keine Provisionsabrechnung dar.
Darüber hinaus kann die Klägerin Rechenschaft durch Vorlage einer Abrechnung darüber verlangen, inwieweit und in welchem Umfang sie Stornoreserven gebildet und diese im Rahmen einer Abrechnung in die Provisionsrechnung eingestellt hat. Denn nur so kann die Klägerin die Abrechnungen und die Berechtigung der gebildeten Stornoreserven nachvollziehen.
V.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO. Die Kammer hat dabei den Aufwand geschätzt, der der Beklagten voraussichtlich entsteht, die begehrten Auskünfte zu erteilen.
Streitwert: 20.000,00 €