Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·40 O 77/08·12.02.2009

AGB-Klausel zur Fortzahlung der Waggonmiete bis Reparaturende unwirksam

ZivilrechtMietrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der Beklagten nach Rückgabe beschädigter Eisenbahnwaggons weitere Miete bis zum Abschluss der Instandsetzung sowie Nebenforderungen. Streitpunkt war, ob eine vorformulierte Klausel die Mietzinspflicht bei reparaturbedingter Stilllegung nach Rückgabe verlängern kann. Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Klausel als AGB nach § 307 Abs. 2 BGB unwirksam ist und von § 546a BGB abweicht. Ein hilfsweise geltend gemachter Schadensersatz in Höhe der Miete scheiterte an unsubstantiiertem Vortrag zu einem konkreten Weitervermietungsausfall; zudem sei eine Reparaturverzögerung der Klägerin zuzurechnen.

Ausgang: Zahlungsklage auf weitere Miete und Nebenforderungen nach beschädigter Rückgabe vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Fortsetzung der Mietzinspflicht nach Rückgabe allein wegen Reinigungs-, Instandsetzungs- oder Untersuchungsbedarfs benachteiligt den Mieter unangemessen und ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen des § 546a BGB verdrängt.

2

Eine AGB-Klausel ist unangemessen, wenn sie eine zeitlich nicht begrenzte Mietfortzahlungspflicht unabhängig von Verschulden oder Verursachung des Mieters allein an die Reparaturnotwendigkeit knüpft und dem Mieter keine Entlastungsmöglichkeit eröffnet.

3

Beschädigungen der Mietsache nach Rückgabe begründen regelmäßig Schadensersatzansprüche nach allgemeinen Regeln; eine vertragliche Abbedingung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen (insbesondere Schaden) durch AGB ist unzulässig, wenn sie die Entschädigungsregel des § 546a BGB umgeht.

4

Ein Handelsbrauch wird nicht dadurch begründet, dass eine bestimmte Klausel in einer Branche häufig als AGB verwendet wird; erforderlich ist eine einheitliche Übung, die auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung getragen wird.

5

Ein Schadensersatzanspruch in Höhe der entgangenen Miete setzt substantiierten Vortrag zu einem konkreten Vermietungsausfall (z.B. Interessent und Konditionen) voraus; pauschale Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 307 Abs. 2 BGB§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB§ 546a BGB n.F.§ 280 Abs. 1 BGB§ 346 HGB§ 296 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Streit-helferin trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht Ansprüche wegen der beschädigten Rückgabe vermieteter Eisenbahnwaggons geltend.

3

Die Beklagte mietete von der Klägerin 13 Eisenbahnwaggons vom Typ LAADPS zur Untervermietung an die Streithelferin zum Transport von gebrauchten Holzmasten an. Die Klägerin selbst hatte diese Waggons wiederum von einer xx GmbH (im Folgenden: xx) angemietet. Dem Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagte lag ein Mietvertrag vom 13./21.06.2007 nebst allgemeinen Vermietungsbedingungen (Bl. 41 ff d.A.) zugrunde. Ziff. 11 S. 5 des Mietvertrags lautet: "Müssen Waggons nach der Rückgabe instandgesetzt oder bahnamtlich untersucht werden, so endet die Verpflichtung zur Mietzahlung mit der Beendigung der Arbeiten". § 11 Abs. 2 der allgemeinen Vermietungsbedingungen lautet: "Müssen Waggons nach der Rückgabe gereinigt, instand gesetzt oder bahnamtlich untersucht werden, endet die Mietzinspflicht erst mit der Beendigung der Arbeiten, jedoch nicht vor Ablauf des Vertrags". Beide Klauseln waren für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert.

4

Unter dem 30.07.2007 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass Waggons beschädigt worden seien. Die Klägerin bat am 07.08.2007 um Bestätigung der termingerechten Rückgabe per 15.08.2007 und um Stellungnahme zu den Beschädigungen. Gemäß ihrer E-Mail vom 16.08.2007 Anlage K 5 zu Bl. 60 ff d.A.) erhielt die xx sodann Lichtbilder von der Beklagten und informierte hierüber, sowie darüber, dass danach an 8 Waggons die Stirnseite gebrochen war, die Klägerin.

5

Am 28.08.2007 gab die Beklagte die Waggons nach gemeinsamer Besichtigung an die Klägerin zurück. Bei der Besichtigung wurden Beschädigungen festgestellt. Die Beklagte zahlte im Anschluss die vereinbarte Miete auch für September 2007 an die Klägerin.

6

Am 19.09.2007 teilte die xx der Klägerin mit, die Schäden würden in der Werkstatt der Dortmunder Eisenbahn zu Lasten der Klägerin behoben werden und man werde für jeden Waggon einen Kostenvoranschlag einholen. Die Beklagte antwortete, ihr Kunde habe bereits seine Versicherung eingeschaltet und bat um direkte Abwicklung mit dieser. Eine entsprechende Zustimmung der Streithelferin oder ihres Versicherers wurde in der Folge trotz Aufforderung der Klägerin letztmals am 02.10.2007 nicht erteilt.

7

Unter dem 08.10.2007 übersandte die xx Kostenvoranschläge über die Reparaturkosten an die Klägerin und teilte mit, mit der Reparatur werde nunmehr begonnen.

8

Am 04.11.2007 besichtigte ein Sachverständiger der Streithelferin die Waggons. Dieser stellte gemäß Besichtigungsprotoll (Bl. 77 d.A.) fest, dass bereits 4 Waggons repariert waren.

9

Am 28.11.2007 übergab die zz die alle 13 Waggons instandgesetzt an eine Firma aa.

10

Die Klägerin berechnete der Beklagten unter dem 31.10.2007 die vereinbarte Miete für Oktober 2007 mit 12.660,65 € (Bl. 13 ff d.A.) und unter dem 29.11.2007 die vereinbarte Miete für die Zeit 01.11.2007 bis 28.11.2007 mit 11.435,42 € (Bl. 18 ff d.A.).

11

Nach schriftlicher Mahnung beauftragte sie ein Inkassounternehmen mit dem Forderungseinzug. Neben dessen Kosten begehrt sie eigene Mahnkosten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift (Bl. 12 d.A.) Bezug genommen.

12

Die Klägerin behauptet, die Waggons seien für die durchgeführten Holztransporte tauglich und extra hierfür umgebaut gewesen. Sie überreicht hierzu Zulassungsunterlagen (Anlage K 3 und K 4 zu Bl. 60 ff d.A.). Bei Rückgabe hätten die Waggons Gewaltschäden aufgewiesen. Die Stirnwände seien gebrochen oder stark verbogen gewesen. Sie vertritt die Auffassung, aus Ziff. 11 des Mietvertrages sowie der allgemeinen Vermietbedingungen sei die Beklagte verpflichtet, die Miete so lange zu zahlen, bis alle Waggons durch das Reparaturunternehmen übergeben worden seien. Diese Klausel entspreche einem Handelsbrauch, da alle Unternehmen, die Eisenbahnwaggons vermieteten, diese in ihren Verträgen verwenden. Die 13 Waggons seien als Einheit vermietet worden, so dass es nicht darauf ankommen könne, dass einzelne Waggons schon früher fertig gewesen seien. Sie hat zunächst behauptet, die Schadensbeseitigungskosten von insgesamt 26.519,75 € habe die Beklagte gezahlt. Nachdem die Beklagte vorgetragen hat, die Landkaskoversicherung der Klägerin habe diese Kosten übernommen, vertritt die Klägerin die Auffassung, dies könne dahinstehen.

13

Mit am 19.01.2009 eingegangenem Schriftsatz vom 16.01.2008 beruft sie sich hilfsweise auf einen Schadensersatzanspruch und trägt hierzu vor, sie hätte die Waggons bei ordnungsgemäßer Rückgabe sofort weiter vermietet.

14

Die Klägerin beantragt,

15

die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.096,07 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz der EZB auf 12.660,65 € seit dem 03.12.2007 sowie auf weitere 11.435,42 € seit dem 01.01.2008 sowie weitere 1.063,80 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Die Streithelferin schließt sich diesem Antrag an.

19

Die Beklagte meint, die im vorformulierten Mietvertrag und den allgemeinen Vermietbedingungen enthaltene Pflicht, den Mietzins auch bei beschädigter Rückgabe weiter zu zahlen, benachteilige sie als Mieter unangemessen und verstoße deshalb gegen § 307 Abs. 2 BGB. Im Übrigen habe die Klägerin die Reparatur unangemessen verzögert, da erst am 08.10.2007 mit dieser begonnen worden sei. Da 4 Waggons unstreitig bereits am 04.11.2007 fertig gewesen seien, könne die Klägerin jedenfalls die Miete nicht für alle Waggons für den gesamten Monat November berechnen. Die Klägerin habe vielmehr darzulegen, wann die Arbeiten an welchem Waggon beendet gewesen seien.

20

Die Beklagte behauptet, gebrochene Stirnwände und Schäden, die auf Gewalteinwirkung hindeuteten, hätten die Waggons bei Rückgabe nicht aufgewiesen.

21

Die Streithelferin behauptet, sie habe die Waggons nicht beschädigt. Die Reparatur habe unangemessen lange gedauert, weil sie in einem Tag pro Waggon und damit in 13 Tagen hätte abgeschlossen werden können. Nach einem Memo der Klägerin (Bl. 92 d.A.) seien am 07.11.2007 schon 7 Waggons fertig gewesen.

Entscheidungsgründe

23

Die Klage ist unbegründet.

24

Eine Pflicht, den Mietzins trotz Rückgabe weiter zu zahlen, kann sich nur aus Ziff. 11) S. 5 des Mietvertrages i.V.m. § 11 Abs 2 der allgemeinen Vermietungsbedingungen ergeben. Beide Klauseln sind unstreitig allgemeine Geschäftsbedingungen, denn sie sind vorformuliert und werden von der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen für eine Vielzahl von Vertragsschlüssen genutzt.

25

Beide Klauseln sind nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, denn sie benachteiligen den Mieter unangemessen. Schon eine in AGB enthaltene Klausel, nach der bei fehlender Rückgabe die vereinbarte Miete zu zahlen ist, verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, denn sie ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Nach der gesetzlichen Regelung des § 546 a BGB n.F. kann der Vermieter nur für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache den vereinbarten Mietzins als Entschädigung verlangen. Dieses Vorenthalten stellt eine wesentliche Voraussetzung der Vorschrift dar. Ihr Fehlen in einer in AGB enthaltenen Klausel führt daher zu deren Unwirksamkeit (vgl. BGH NJW-RR 2004, 558). Dies gilt auch für Kaufleute bzw. diesen gleichgestellte juristische Personen (vgl. BGH a.a.O).

26

Die vorliegende AGB-Klausel weicht aber von der gesetzlichen Regelung sogar noch weiter ab. In ihr fehlt nicht nur das Vorenthalten als wesentliches Merkmal einer Fortsetzung der Mietzinspflicht. In ihr wird vielmehr nicht einmal die fehlende Rückgabe als Voraussetzung genannt. Diese stellt ein ebenso wesentliches Merkmal dar, denn allein bei dieser soll die Mietzinspflicht nach der gesetzlichen Regel fortbestehen. Beschädigungen o.ä. führen dagegen allein zu Schadensersatzansprüchen nach allgemeinen Regeln, womit ein Verschulden und vor allem ein Schaden Anspruchsvoraussetzung wären. Von diesen grundlegenden Erfordernissen an eine Schadensdarlegung kann die Klägerin sich nicht mit Hilfe einer AGB-Regelung, die allein an eine Reparaturnotwendigkeit anknüpft, freihalten.

27

Auch inhaltlich ist die Klausel unangemessen, da auf jegliche Instandsetzungsnotwendigkeit ohne Rücksicht auf ein Verschulden oder auch nur eine Verursachung des Mieters abgestellt wird. Der Mieter kann sich also nicht einmal entlasten. Nach dem reinen Wortlaut der Klausel müsste der Mieter vielmehr die Miete sogar dann noch weiter tragen, wenn eine Instandsetzungsnotwendigkeit auf einem Verhalten der Klägerin beruhen würde. Hinzu kommt, dass die Fortzahlungspflicht des Mietzinses zeitlich unbegrenzt statuiert wird, d.h. ohne Rücksicht darauf, wie viel Zeit für eine Reparatur angemessen wäre. Der reine Wortlaut der Klausel ermöglicht es damit dem Vermieter, mit der Reparatur Wochen oder Monate zuzuwarten, ohne dass der Mieter von der Mietzinspflicht befreit würde. Auch dies hält die Kammer für grob unangemessen.

28

Einen Handelsbrauch, derart zu verfahren, trägt die Klägerin nicht vor. Sie behauptet vielmehr nur, dass diese Klausel von allen Unternehmen der Eisenbahnwaggonvermietung verwandt wird. Allein, dass die Klausel in Verträgen verwandt wird, führt aber nicht zu einem Handelsbrauch. Im Gegenteil, ein Handelsbrauch liegt vor, wenn eine einheitliche Übung für vergleichbare Vorfälle aufgrund einheitlicher Auffassung der Beteiligten besteht. Gerade ohne eine ausdrückliche vertragliche Regelung müsste daher die entsprechende Übung bestehen. Dass es üblich sei, bei beschädigten Eisenbahnwaggons ohne Rücksicht auf Verschulden, Schaden oder Reparaturdauer die vereinbarte Miete bis zur Reparatur zu zahlen, trägt die Klägerin aber nicht vor, auch nicht mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 29.01.2009. Dort beruft sie sich, soweit verständlich, offenbar darauf, dass die Klausel trotz Unwirksamkeit beachtet wird. Selbst wenn dies zuträfe, begründet dies keinen Handelsbrauch, denn auch dann beruht die Übung auf der entsprechenden Klausel und eben nicht auf einer Üblichkeit auch ohne eine solche. Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingung sind aber keine Handelsbräuche, denn deren Geltung beruht nicht auf Übung, sondern darauf, dass eine Vertragspartei sie stellt (vgl. Baumbach/Hopt, § 346 HGB Rn. 1 f).

29

Auch ein Sekundäranspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem geschlossenen Mietvertrag besteht nicht. Dessen Voraussetzungen sind nicht hinreichend vorgetragen. Ein Ersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf den vereinbarten Mietzins setzt einen Schaden in dieser Höhe voraus. Dazu ist hier nichts Hinreichendes dargetan. Ein solcher Schaden beruht in der Regel darauf, dass der Vermieter einen entsprechenden Ausfall hat, d.h. zum selben Mietzins die Sache nahtlos an einen Interessenten hätte weiter vermieten können (vgl. KG 8 U 22/05 zit nach Juris). Dass dies der Fall war, trägt die Klägerin aber nur ohne jegliche Substanz vor. Sie behauptet nämlich nur, sie hätte die 13 Waggons nach vertragsgemäßer Rückgabe anderweitig vermietet und entsprechende Nutzungen gezogen. Sie trägt weder vor, welchen Interessenten sie für diese Waggons hatte, noch, welcher Mietzins mit diesem vereinbart worden sein soll. Auch der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 29.01.2009 enthält hierzu nichts. Träfe das Vorbringen zu, wäre ihr dies aber ohne weiteres möglich gewesen. Das Gericht hat unter diesen Umständen davon auszugehen, dass das Vorbringen ohne tatsächliche Grundlage ins Blaue hinein erfolgt ist.

30

Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass das Vorbringen, würde man dies anders sehen, auch verspätet wäre. Die Beklagte hatte bereits mit der Klageerwiderung vorgetragen, dass die AGB-Klausel nach ihrem Dafürhalten unwirksam ist und deshalb nur Sekundäransprüche in Betracht kommen. Dass diese darzulegen sind, lag daher für jede auch nur einigermaßen sorgfältige Prozesspartei auf der Hand. Auf die Klageerwiderung ist der Klägerin unter dem 30.09.2008 eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen gesetzt worden. Im hierauf eingegangenen Schriftsatz vom 20.10.2008 legte die Klägerin aber nach wie vor weder einen Schaden noch ein etwaiges Verschulden dar. Dass sie die Waggons anderweitig hätte vermieten können, trägt sie vielmehr erst mit unmittelbar vor dem Verhandlungstermin am 16.01.2008 per Fax und am 19.01.2009 im Original eingegangenem Schriftsatz vom 16.01.2008 vor. Sie hat damit nicht nur außerhalb einer gesetzten Frist i.S. von §§ 296 Abs. 1, 273 Abs. 2 ZPO sondern auch grob nachlässig i.S. von §§ 296 Abs. 2, 282. Abs 1 ZPO erst so kurz vor dem Termin vorgetragen. Eine Zeugenladung zum Termin kam aufgrund der Kürze der Zeit nicht mehr in Betracht, so dass eine Zulassung den Rechtsstreit verzögert hätte.

31

Weiter vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass unter dem Gesichtpunkt des Mitverschuldens i.S. von § 254 BGB allenfalls ein Anspruch für den Monat Oktober 2007 in Betracht käme. Unstreitig ist die Reparatur erst über einen Monat nach der Rückgabe, nämlich am 08.10.2007 überhaupt begonnen worden. Aus welchem Grunde nicht sofort repariert werden konnte, trägt die Klägerin aber nicht vor. Allein, dass Korrespondenz über die Direktabwicklung mit der Versicherung der Streithelferin stattgefunden hat, hindert den Reparaturbeginn nicht. Dieser Umstand liegt daher in der Verantwortung der Klägerin selbst, so dass die um mindestens einen Monat verzögerte Reparatur nicht zu Lasten der Beklagten gehen kann.

32

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 101, 709 S. 1.

33

Streitwert: 24.096,07 €