Einstweilige Verfügung: Altglas-Verwertungsvertrag nur außerordentlich kündbar; Befristung wegen Vorwegnahme
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im einstweiligen Verfügungsverfahren die Sicherung ihrer Subunternehmerstellung bei der Altglasverwertung und das Verbot, Dritte einzuschalten. Das LG Düsseldorf hielt den Vertrag mangels ordentlicher Kündigungsmöglichkeit für fortbestehend und verneinte das Vorliegen wichtiger Gründe für die fristlosen Kündigungen (§ 314 BGB). Der Antrag zur Korrektur von Mitteilungen an Sammelstellen war erledigt, weil die Beklagte die Korrektur vorgenommen hatte. Das Drittbeauftragungsverbot wurde jedoch wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache zeitlich bis 31.08.2008 befristet und von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht.
Ausgang: Erledigung bzgl. Korrekturmitteilung festgestellt; Unterlassungsverfügung gegen Drittbeauftragung befristet erlassen, im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Sieht ein auf die Laufzeit eines Drittvertrags angelegter Kooperationsvertrag keine ordentlichen Kündigungsfristen vor, spricht dies regelmäßig für den Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit und für eine Beendigung nur aus wichtigem Grund.
Eine außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nach § 314 BGB setzt gravierende Pflichtverletzungen voraus, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zum Vertragsende unzumutbar machen.
Eine außerordentliche Kündigung wegen steuer- oder abrechnungsrelevanter Informationsdefizite erfordert grundsätzlich eine vorherige Abmahnung mit angemessener Fristsetzung und fruchtlosem Ablauf; vor Fristablauf darf hierauf nicht gestützt gekündigt werden.
Beruht die behauptete Vertragswidrigkeit auf einer Korrektur von Leistungsnachweisen, die dem vertraglich maßgeblichen Abrechnungszeitpunkt entspricht, fehlt es regelmäßig an einer kündigungsrelevanten Pflichtverletzung.
Ein Unterlassungsgebot im einstweiligen Rechtsschutz ist zu befristen, wenn es andernfalls die Hauptsache faktisch vorwegnehmen würde; die Befristung kann durch Anordnung einer Sicherheitsleistung flankiert werden.
Tenor
Der Beschluss vom 29.06.2007 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Rubrum
1.) Das einstweilige Verfügungsverfahren ist mit dem Antrag zu 1.) erledigt.
2.) Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen,
einem oder mehreren Dritt-Entsorgungsunternehmen zu gestatten,
mit Wirkung vor Ablauf des 31. August 2008 im Auftrag der
Antragsgegnerin die Verwertung von xxx-Glasmengen in einem
oder mehreren der Bezirke:
(1) – (17)
zu übernehmen.
Im übrigen wird der Antrag zu 2.) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
3.) Der Verfügungsbeklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung
gegen die gerichtliche Verfügung unter Ziff. 2 als
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6
Monaten angedroht.
4.) Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist erst nach Leistung einer
Sicherheit in Höhe von 500.000,- € durch die Antragstellerin zulässig.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 20 %, die Beklagte trägt sie zu 80 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
- Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 20 %, die Beklagte trägt sie zu 80 %.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Beide Parteien betreiben die Verwertung von Altglas. Aufgrund von Ausschreibungen der "xxx " (im Folgenden xxx) schloss die Verfügungsbeklagte mit dieser Verträge über den Erwerb und die Verwertung von Altglas und zwar unter anderem über die im Antrag zu 2.) genannten Vertragsgebiete. Nach diesen Verträgen, die sämtlich eine Laufzeit bis 31.12.2009 haben, ist die Verfügungsbeklagten in den genannten Gebieten verpflichtet, Altglas von der xxx zu erwerben und dieses der Verwertung zuzuführen. Die übernommenen und der Verwertung zugeführten Mengen hat sie der xxx mittels eines von dieser verwandten EDV-Datenformats nachzuweisen. Ferner muss sie je Tonne übernommenes Glas eine Vergütung an die xxx zahlen. Hierüber hatte sie bis zum 5. des jeweiligen Folgemonats der xxx eine Gutschrift zu erteilen und den hierin ausgewiesenen Betrag bis zum 15. des Folgemonats an die xxx zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf den von der Verfügungsklägerin vorgelegten Mustervertrag (Anlage LR 10 im Anlagenband zu Bl. 72 ff d.A.) Bezug genommen. Zur Eingabe der an die xxx zu erstattenden Meldungen erhielt die Verfügungsbeklagte von der xxx ein Softwaresystem installiert. Eine Gewinnerzielung ist der Verfügungsbeklagten dadurch möglich, dass sie die übernommenen und verwerteten Glasmengen weiterveräußert.
Für die im ursprünglichen Verfügungsantrag zu 1.) genannten Vertraggebiete erfolgte die Teilnahme an der Ausschreibung schon unter Beteiligung der Verfügungsklägerin. Unter dem 29.10.2006 vereinbarten die Parteien sodann, dass die diesbezüglichen Leistungspflichten der Verfügungsbeklagten gegenüber der xxx von der Verfügungsklägerin übernommen werden. Die Verfügungsklägerin verpflichtete sich ferner, die für die Erstellung der Gutschrift über den Kaufpreis zugunsten der xxx erforderlichen Informationen, insbesondere über die vom Erfassungspartner übernommenen Glasmengen, jeweils zum Monatsende der Verfügungsbeklagten zur Verfügung zu stellen und den in der Gutschrift ausgewiesenen Betrag bis zum 15. des Folgemonats zu zahlen. Ferner muss die Verfügungsklägerin an die Verfügungsbeklagte hiernach eine Provision von 1,50 € pro übernommene Tonne Glas zahlen. Enden sollte diese Pflicht mit Ablauf der Verträge mit der xxx, d.h. voraussichtlich am 31.12.2009. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 29.10.2006 (Bl. 13 ff d.A.) Bezug genommen. Die von der xxx installierte Software verblieb bei der Verfügungsbeklagten, so dass diese die von der Verfügungsklägerin eingehenden Meldungen in das EDV-System einzugeben und an die xxx weiterzuleiten hatte.
In den der Verfügungsklägerin zugewiesenen Vertragsgebieten betreiben die im Verfügungsantrag zu 1.) genannten Unternehmen die Altglassammelstellen, in denen der Glasmüll aus diversen Sammelcontainern eines Vertragsgebiets gesammelt wird. Daneben betreibt die Verfügungsklägerin eigene Umschlagplätze, für die sie Container bereit zu stellen hatte. Von diesen Sammelstellen aus transportiert sie die Glasmengen zu Verwertungsbetrieben, in denen sie die Glasmengen entweder selber verkauft oder verwertet. Aus dieser Verwertung oder dem Verkauf erwirtschaftet sie nunmehr so einen Gewinn.
Bereits im Dezember 2006 erhielt die Verfügungsklägerin einen Vertragsentwurf zugespielt, nach dem die Verfügungsbeklagte mit einem anderen Entsorger, der yyy, für sieben der der Verfügungsklägerin zugewiesenen Vertraggebiete eine Übernahme des Altglases vereinbarte, dies gegen eine höhere Provision als mit der Verfügungsklägerin vereinbart, nämlich zu 3,-- € je Tonne. Im Januar 2007 gelang es der Verfügungsklägerin für diese 7 Gebiete auch nicht, Altglas abzuholen. In der Folge wurde aber dann der Vertrag zwischen Verfügungsklägerin und Verfügungsbeklagter zunächst durchgeführt.
Unter dem 17.01.2007 verlangte die Verfügungsbeklagte von der Verfügungsklägerin Informationen über einzelne von dieser eingesammelte Glasmengen, da die Mengenstromführung von ihr zeitnah in das E-Fact-Programm eingepflegt werden müsse (Bl. 20 d.A.). Am 08.05.2007 überreichte die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin ein mit "Problematik aaa" überschriebenes Schreiben (Anlage AG 21 ab 2. Seite).
Im Juni 2006 übertrug die Verfügungsbeklagte sodann tatsächlich die Vertraggebiete der Verfügungsklägerin der yyy. Welche Provision nach dem mit der yyy geschlossenen Vertrag nunmehr an sie zu zahlen ist, trägt die Verfügungsbeklagte nicht vor und legt auch den entsprechenden Vertrag nicht vor.
Mit Schreiben vom 14.06.2007, der Verfügungsklägerin zugegangen am 25.06.2007, kündigte die Verfügungsbeklagte den Vertrag vom 29.10.2006 per 30.06.2007 und erklärte weiter, sie werde die Sammelstellenbetreiber anschreiben, dass die Verfügungsklägerin ab 01.07.2007 nicht mehr autorisiert sei, in ihrem Namen Altglas abzuholen (Bl. 28 d.A.). Entsprechend verfuhr die Verfügungsbeklagte auch, so dass zwei Altglassammelstellen der Verfügungsklägerin bestätigten, dass nach Angaben der Verfügungsbeklagten das Altglas ab 01.07.2007 nicht mehr von der Verfügungsklägerin abgeholt werden dürfe.
Unter dem 06.07.2007 kündigte die Verfügungsbeklagte das Vertragsverhältnis erneut (Anlage AG 33 im Anlagenordner zur Widerspruchsschrift) und verband diese Kündigung mit einer Abmahnung (Anlagenkonvolut LR 17 im Anlagenband zu Bl. 72 ff d.A.) mit Fristsetzung zum 11.07.2007, falls die Verfügungsklägerin die in einem beigefügten Schreiben der xxx vom 20.06.2007 angeforderten Informationen nicht bis zu diesem Zeitpunkt vorlege. Hierauf reagierte die Klägerin mit Informationsschreiben vom 09.07.2007 (Anlage LR 18 im Anlagenband zu Bl. 72 ff d.A.), wobei sie am 13.07.2007 klarstellte, dass diese Information sich auf den gesamten Vertragszeitraum bezog. Diese Schreiben leitete die Verfügungsbeklagte nicht an die xxx Deutschland weiter, da sie es für unzureichend hielt.
Mit Schreiben vom 12.07.2007 kündigte die Verfügungsbeklagte das Vertragverhältnis erneut fristlos (Anlage LR 21 im Anlagenband zu Bl. 72 ff d.A.). Ferner mahnte sie die Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 16.07.2007 wegen Vertragverstößen unter Fristsetzung wegen unzureichender Mengenstromführung im Lager ccc ab (Anlage LR 22 im Anlagenband zu Bl. 72 ff d.A.)
Die Verfügungsklägerin vertritt die Auffassung, ein Kündigungsgrund liege nicht vor. Sie behauptet, der Vertrag sei zwischen den Parteien seit Anfang Januar nahezu reibungslos praktiziert worden. Lediglich am 17.01.2006 habe die Verfügungsbeklagte Angaben zur Mengenstromführung gefordert, die sie, die Verfügungsklägerin jedoch zeitnah erteilt habe. Eine Abmahnung vom 23.01.2007 habe sie nicht erhalten, sondern nur ein ebenfalls vom 23.01.2007 datierendes Schreiben, welches sie als Anlage LR 12 (im Anlagenband zu Bl. 72 ff d.A.) vorlegt, wobei sie die dort angeforderten Informationen jedoch mit E-Mail vom 24.01.2007 (LR 13 im Anlagenband zu Bl. 72 ff d.A.) erteilt habe. Das Schreiben vom 08.05.2007 habe sie zwar erhalten, jedoch ohne das mit "Abmahnung" überschriebene Begleitschreiben (S. 1 der Anlage AG 21 im Anlagenband zur Widerspruchsschrift). Soweit die Verfügungsbeklagte im übrigen Informationen abgefordert habe, seien diese jeweils zeitnah erteilt worden. Es handele sich um völlig normale Nachfragen im Rahmen eines längerfristigen Vertragsverhältnisses. Wegen der Einzelheiten wird auf ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 01.08.2007 (Bl. 87 ff d.A.) Bezug genommen. Dass sie bei Wiegescheinen vom 01.06.2007 das Datum abgeändert habe, habe eine inhaltlich richtige Korrektur dargestellt, da maßgeblich für die Abrechnung mit der xxx der Übernahmemonat sei und die Mengen auch nach dem Vorbringen der Beklagten unstreitig bereits am 31.05.2007 übernommen worden sind. Das Verhalten der Verfügungsbeklagten lasse unter diesem Umständen nur den Rückschluss zu, dass sie nur gekündigt habe, um den nunmehr abgeschlossenen Vertrag mit der yyy erfüllen zu können, von der die Verfügungsbeklagte offenbar eine höhere Provision erhalten könne.
Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 28.06.2007 hat die Verfügungsklägerin beantragt, der Verfügungsbeklagten aufzugeben,
1. im geschäftlichen Verkehr
gegenüber den nachstehend aufgeführten Unternehmen jeweils am Tag der Zustellung der Einstweiligen Verfügung vorab per Telefax schriftlich zu erklären, daß die Verfügungsklägerin, vom 01. Juli 2007 an weiterhin und ausschließlich im Auftrag der Antragsgegnerin zur Übernahme von xxx-Glasmengen zwecks Verwertung in den bei den jeweiligen nachstehenden Unternehmen angeführten Bezirken berechtigt ist:
(1) - (16)
2. und es zu unterlassen,
einem oder mehreren Dritt-Entsorgungsunternehmen zu gestatten, mit Wirkung vor Ablauf des 31. Dezember 2009 im Auftrag der Antragsgegnerin die Verwertung von xxx-Glasmengen in einem oder mehreren der Bezirke:
(1) - (17)
zu übernehmen.
Mit Beschluss vom 29.06.2007, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 41 d.A.), hat das Gericht die begehrte einstweilige Verfügung erlassen. Nach Zustellung des Beschlusses durch die Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte den unter 1.) genannten Unternehmen per Fax am 30.06.2007 mitgeteilt, dass die dortigen Altglasmengen wie bisher von der Verfügungsklägerin abgeholt und verwertet werden könnten.
Die Verfügungsklägerin beantragt nunmehr,
1.) festzustellen, dass sich das Verfahren im Hinblick auf den Antrag zu 1.) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 28.08.2007 in der Hauptsache erledigt hat,
2.) hinsichtlich des Antrags zu 2.) die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Beschluss aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte behauptet, sie habe die Verfügungsklägerin bereits mit Schreiben vom 23.01.2007 (Anlage AG 2 im Anlagenordner zur Widerspruchsschrift), das allerdings falsch datiert sei und eigentlich erst am 26.01.2007 erstellt worden sei und auf das sich auch der von ihr vorgelegte Rückschein beziehe, abgemahnt. Auch anschließend habe sie vielfach die fehlerhafte und nicht vertragskonforme Gestaltung des Mengenstroms gerügt. Wegen der Einzelheiten wird auf ihr Vorbringen in der Widerspruchsschrift (Bl. 47 ff d.A.) Bezug genommen. Dem Schreiben vom 08.05.2007 habe sie das mit "Abmahnung" unterschriebene Schreiben beigefügt und beides der Verfügungsklägerin übergeben. Ferner habe die Verfügungsklägerin Wiegescheine (Anlage AG 34 im Anlagenordner zur Widerspruchsschrift) gefälscht, nämlich eine Glasmenge auf den 31.05.2007 als Eingang bei ihrer Wiegestelle datiert, obwohl diese erst am Nachmittag des 31.05.2007 abgeholt worden sei, so dass sie erst am Folgetag bei der Verfügungsklägerin habe eintreffen können. Damit so meint sie, sei die Kündigung vom 14.06.2007 gerechtfertigt. Im übrigen habe die Verfügungsklägerin das fehlerhafte Meldeverhalten auch nach dem 14.06.2007 fortgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf ihr Vorbringen in der Widerspruchsschrift (Bl. 54 f d.A.) Bezug genommen. Deshalb sei auch ihre Kündigung vom 06.07.2007 berechtigt. Trotz der mit dieser Kündigung verbundenen Abmahnung habe die Verfügungsklägerin auch hierauf die Fraktionen unzureichend gemeldet, weshalb die xxx mit Schreiben vom 26.07.2007 (Bl. 122 d.A.) mit Kündigung gedroht habe, was ihre, der Verfügungsbeklagten, Existenz gefährde. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 03.08.2007 (Bl. 111 ff d.A.) und 08.08.2007 (Bl. 138 ff d.A.) Bezug genommen. Die Kündigungen beruhten auf diesen Vertragsverletzungen. Der Vertrag mit der yyy sei erst abgeschlossen worden, nachdem festgestanden habe, dass die Verfügungsklägerin nicht in der Lage sei, die vertraglich vereinbarten Mengenstromnachweise zu erbringen. Um einen höheren Ertrag aus diesem Vertrag gehe es ihr keineswegs.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist im Wesentlichen begründet.
1.) Ein Verfügungsanspruch ist für beide Anträge aus dem Vertrag vom 29.10.2006 gegeben. Aus diesem Vertrag hat die Verfügungsklägerin die Pflicht und damit selbstverständlich auch das Recht, als Subunternehmerin der Verfügungsbeklagten die in deren Vertraggebieten anfallenden Glasmengen der xxx zu übernehmen. Dieses Recht vereitelt die Verfügungsbeklagte, wenn sie anderen Entsorgungsunternehmen in diesen Vertragsgebieten die Übernahme von Glasmengen gestattet. Ebenso beeinträchtigt die unstreitig nicht nur angekündigte sondern auch erfolgte Information der Altglassammelstellen, die Verfügungsklägerin dürfe die Glasmengen ab 01.07.2007 nicht mehr abholen, deren entsprechendes Recht aus dem Vertrag. Die Verfügungsbeklagte war daher zu dieser Maßnahmen ebenfalls nur berechtigt, wenn der Vertrag beendet ist. Ist dies nicht der Fall, hat er sie zu unterlassen, bzw. die an die Altglassammelstellen erteilte Information entsprechend dem ursprünglichen Antrag zu 1.) zu korrigieren.
Der Vertrag ist durch die Kündigungen nicht beendet worden. Er war nach seinem Regelungsgehalt nur außerordentlich kündbar. Unter § 4 des Vertrags heißt es nämlich, er ende mit Ablauf der Verträge mit xxx, d.h. voraussichtlich am 31.12.2009. Diese Regelung ergibt nur dann Sinn, wenn bis zu diesem Termin oder bis zur anderweitigen Beendigung der Verträge mit der xxx eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Ordentliche Kündigungsfristen sind denn auch im Vertrag nicht vereinbart. Dass § 4 des Vertrags sich seinem Wortlaut nach nur auf die Provisionspflicht der Klägerin bezieht, ändert daran nichts, weil diese Provisionspflicht wiederum an die Übernahme des Altglases gekoppelt ist. Auch die Pflicht und gegenläufig das Recht zur Übernahme des Altglases ist daher nicht ordentlich kündbar
Als außerordentliche sind die von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen aber unwirksam, da ein hinreichender Kündigungsgrund nicht vorliegt. Es müssten nämlich derart gravierende Pflichtverletzungen der Verfügungsklägerin vorliegen, dass ein Abwarten bis zum Ablauf der Vertragzeit der Verfügungsbeklagten nicht mehr zumutbar ist (§ 314 BGB). Daran fehlt es für sämtliche bisher ausgesprochene Kündigungen nach der im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens gebotenen vorläufigen Interessenabwägung des Gerichts. Im einzelnen gilt folgendes:
a) Für die Kündigung vom 14.06.2007 ist schon nicht ersichtlich, dass eine Abmahnung i.S. von § 314 Abs. 2 BGB dieser Kündigung vorausgegangen ist und danach ein abgemahntes Verhalten dennoch wiederholt wurde. Darüber hinaus wiegen die vorgetragenen angeblichen Pflichtverletzungen auch nicht so schwer, dass sie eine fristlose Kündigung rechtfertigen können.
Dass die Verfügungsklägerin die Abmahnung vom 23.01.2007 – nach jetzigem Vorbringen 26.01.2007 – erhalten hat, kann die Verfügungsbeklagte nicht belegen, so dass das Gericht hiervon nicht ausgehen kann. Die Verfügungsbeklagte legt nämlich hierzu nur einen am 31.01.2007 unterzeichneten Rückschein vor, nach dem am 26.01.2007 eine Sendung an die Verfügungsklägerin aufgegeben wurde. Der Rückschein weist jedoch nicht einmal ein Datum dieser Sendung auf, geschweige denn verhält er sich über den Inhalt eines übersandten Schreibens. Damit ist ebenso gut denkbar, dass die Verfügungsklägerin mit diesem Rückschein nur das von ihr als Anlage LR 12 vorgelegte Schreiben vom 23.01.2007 erhalten hat, welches keine Abmahnung darstellt. Anhand der Fristsetzung in diesem Schreiben ist überdies kein Bedürfnis dazu ersichtlich, die Klägerin bereits am 23.01.2007 gleichzeitig abzumahnen, weil danach der Fristablauf erst abgewartet werden soll. Soweit die Verfügungsbeklagte diesen Widerspruch dadurch ausräumen will, dass sie behauptet, das Abmahnschreiben sei falsch datiert und erst am 26.01.2007 erstellt worden, überzeugt dies das Gericht nicht, weil gerade bei Abmahnungen in der Regel sorgfältig auf die Einhaltung der Form geachtet wird. Vielmehr spricht mehr dafür, dass diese Abmahnung nachträglich erstellt wurde. Selbst wenn dies aber nicht der Fall sein sollte, ist jedenfalls der Zugang dieser Abmahnung nicht belegt und diese damit nicht berücksichtigungsfähig.
Für die Abmahnung vom 08.05.2007 räumt die Verfügungsklägerin zwar ein, das Schreiben mit der Überschrift "Problematik aaa" erhalten zu haben. Selbst wenn man zugunsten der Verfügungsbeklagten unterstellt, dass damit auch das mit "Abmahnung" überschriebene Begleitschreiben übergeben wurde, kann sie hierauf eine Kündigung nicht stützen. Nach dem 08.05.2007 bis zur Kündigung vom 14.06.2007 werden nämlich überhaupt nur noch zwei Rügen vorgetragen, nämlich einmal am 11.05.2007 eine Aufforderung in Edenkoben abzuholen und einmal, ebenfalls am 11.05.2007, die Fraktionen auf einem Wiegeschein zu korrigieren. Auf Beides bezog sich die Abmahnung vom 08.05.2007 nicht, da dort nur die Verfahrensweisen in bestimmten Anlagen und bezogen auf bestimmte Vertragsgebiete bemängelt wurden.
Selbst wenn man aber von wirksamen Abmahnungen ausgeht, genügt dies zur Kündigung nicht. Vielmehr muss auch dann eine derart schwerwiegende Vertragsverletzung vorliegen, als dass die Interessenabwägung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde. Daran fehlt es ebenfalls. Der Vortrag der Verfügungsbeklagten in der Widerspruchsschrift über diverse Rügen fehlender Abholung, Container oder Einzelangaben (Bl. 48 – 53 d.A. dort aa bis oo und qq bis tt) ist ungeeignet zur Begründung einer fristlosen Kündigung, weil die Verfügungsbeklagte in keiner Weise vorträgt, wie die Verfügungsklägerin auf diese Schreiben reagiert hat. Vielmehr ist sie dem Vorbringen der Verfügungsklägerin im Schriftsatz vom 01.08.2007, wonach sie diese Anfragen teils gar nicht erhalten jedenfalls aber die Beanstandungen zeitnah abgestellt und die Anfragen zeitnah beantwortet hat (Bl. 88 ff d.A.) nicht entgegen getreten, sondern hat dies im Gegenteil mit Schriftsatz vom 08.08.2007 (Bl. 145 ff d.A.) eingeräumt und sich nur darauf berufen, dies sei aber erst auf Nachfrage geschehen. Entsprechendes gilt für die als Anlagenkonvolut AG 27 vorgelegten Anfragen. Warum derartige Nachfragen in einem nicht unkompliziert gestalteten Vertragsverhältnis der Beklagten nicht zumutbar sein sollen, ist jedoch weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Ausweislich des Vertrags der Parteien muss die Verfügungsklägerin nur zum Monatsende Informationen über die Gutschrift und damit insbesondere über die übernommenen Glasmengen erteilen. Da sich die Vergütung der xxx nur nach der jeweils übernommenen Glastonnage richtete, war also allenfalls hierüber vertraglich die Frist zum Monatsende vorgesehen. Soweit weitere Angaben über die Mengenströme benötigt wurden, besteht eine vertraglich festgeschriebenen Frist dagegen nicht. Wie und wann genau diese zu führen sind, konnten die Vertragsparteien unter diesen Umständen nur in Zusammenarbeit mit der xxx während dieser Zusammenarbeit erarbeiten. Damit ist schon nicht ersichtlich, dass eine Nachfragenotwendigkeit in den Verantwortungsbereich der Klägerin fällt und erst recht nicht, dass diese über eine in solchen Vertragsverhältnissen normale Abstimmung hinaus ging. Soweit die Beklagte sich auf eine Fehlermeldung des xxx am 27.04.2007 beruft, ist nicht einmal nachvollziehbar, dass diese überhaupt auf unzureichenden Angaben der Klägerin beruht, da die Beklagte die EDV-Eingabe unstreitig selbst vorgenommen hat und vornehmen musste, so dass der Fehler ebenso gut in ihrem Verantwortungsbereich liegen kann. Unter diesem Umständen erschließt sich das Vorliegen einer schwerwiegenden Vertragsverletzung dem Gericht nicht. Bis zum 08.05.2007 ist die Beklagten hiervon offenbar auch selbst nicht ausgegangen, weil sie sonst nicht abgemahnt sondern sofort gekündigt hätte.
Auch in der angeblichen Fälschung von Wiegescheinen liegt kein schwerwiegender Pflichtenverstoß, so dass auch dies weder die Kündigung vom 14.06.2007 noch die späteren Kündigungen rechtfertigen kann. Zwar räumt die Verfügungsklägerin ein, auf den Wiegenscheinen der tatsächlich bei ihrer Wiegestelle erst am 01.06.2007 eingegangenen Menge das Datum auf den 31.05.2007 abgeändert zu haben. Dies sei jedoch inhaltlich richtig gewesen, da maßgeblich für die Abrechnung mit der xxx der Übernahmemonat sei und unstreitig bereits am 31.05.2007 die Mengen übernommen worden sein. Dem tritt die Beklagte nicht entgegen. Damit ist aber die Korrektur der Wiegescheine nicht nur entschuldbar sondern sogar geboten gewesen, weil es tatsächlich auf den Übernahmezeitpunkt und nicht auf den Eingangszeitpunkt bei der Klägerin ankommt. Eine Vertragsverletzung ist daher nicht erkennbar. Wie die Verfügungsklägerin aus einer solchen zu Lasten der Verfügungsbeklagten finanzielle Vorteile erzielen konnte, erschließt sich dem Gericht überdies ebenfalls nicht und hierzu trägt die Verfügungsbeklagte auch nichts vor. Ein schwerwiegender Vertragsverstoß, der aufgrund einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar machen würde, ist nicht ersichtlich.
b) Auch die Kündigung vom 06.07.2007 ist unwirksam.
Für diese ist ebenfalls kein Kündigungsgrund ersichtlich. Auch insoweit kann eine Abmahnung allenfalls im Schreiben vom 08.05.2007 gesehen werden, da die Kündigung vom 14.06.2007 selbst keine Rüge eines bestimmten vertragswidrigen Verhaltens enthält. Das Schreiben vom 08.05.2007 verhält sich über insgesamt 5 Problemkomplexe, nämlich Unklarheiten zum Gebiet BW 103, Probleme der Mengenführung in den Gebieten RP 023 und 032 und RP 026 und 027, Probleme bei den jjj-Mengen, Unklarheiten bei den Anlagen uuu und ttt und Unklarheiten bei den Umschlaganlagen, denen nicht klar sei, wohin das Glas von dort aus gehe. Dass derartige Unklarheiten anschließend bis zum 06.07.2007 weiter vorgekommen sind, trägt die Beklagte nicht vor.
Im übrigen sind auch die weiter von ihr vorgetragenen angeblichen Fehler nicht schwerwiegend genug, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Die Beklagte beruft sich insoweit auf insgesamt vier Vorfälle (Bl. 54 f d.A.). Zum ersten sollen die Wiegescheine, die sie am 18.06.2007 erhalten habe, kein Vertragsgebiet enthalten haben. Schon die Relevanz dieses Fehlers ist nicht ersichtlich, da die Klägerin unwidersprochen vorträgt, das Vertragsgebiet sei aus der auf den Wiegescheinen enthaltenen Vertragsnummer zu ersehen. Dass die Verspätung dieser Mengenmeldungen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung mit der xxx untragbar sei, ist völlig pauschal und nicht nachvollziehbar, da die xxx eine Verspätung offenbar niemals gerügt hat. Zum zweiten soll entsprechend dem Schreiben der xxx vom 14.06.2007 ein Fehler in der Datenverarbeitung aufgetreten sein. Inwieweit die Verfügungsklägerin hierfür die Verantwortung trifft, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, da die EDV-Eingabe nach dem unstreitig gebliebenen Klägervorbringen der Verfügungsbeklagten oblag. Entsprechendes gilt für den angeblich dritten Fehler der Fehlermeldung der xxx vom 28.06.2007, da die Verfügungsbeklagte insoweit nur vorträgt, die angegebene Vertragsnummer sei für den Artikel nicht zulässig, jedoch nicht, aus welchem Grunde dies in die EDV – von ihr selbst – so eingegeben wurde. Zu beiden Rügen der xxx ist überdies nicht einmal vorgetragen, dass diese überhaupt an die Klägerin weitergeleitet wurden. Die vierte Rüge vom angeblich 06.02.2007, die unter dem 28.06.2007 der Klägerin gefaxt worden sein soll (AG 30), bezieht sich darauf, dass ein Teil der Ausgangsmengen nnn als Mischglas deklariert sei, obwohl eine Trennung nach Braun-, Grün- und Weißglas geboten sei. Die hierzu vorgelegten Auflistungen der Wiegungen (AB S. 3 der Anlage AG 30 im Anlagenband zur Widerspruchsschrift) enthalten jedoch in der Rubrik "Mixte" überhaupt keinen Eintrag. Von wem die handschriftlichen Zusätze am Rande dieser Wiegenoten stammen, ist nicht vorgetragen, so dass sich hieraus nicht ergibt, dass die Verfügungsklägerin diese Angabe gemacht hat und erst recht nicht, dass diese Angabe die Ausgangsmenge nnn betraf.
Dass der Präsident der Klägerin im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, vermag ebenfalls keine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, denn dies ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht. In der mit dem Verfügungsantrag vorgelegten eidesstattlichen Versicherung wird nur erklärt, dass das Vertragsverhältnis bis zur Kündigung vom 14.06.2007 "ohne nennenswerte Unstimmigkeiten praktiziert" worden sei. Hierbei handelt es sich ersichtlich um einer der Wertung zugängliche Auffassung, die sich darauf bezieht, dass jedenfalls kein von ihm selbst als wesentlich gewerteter Streit zwischen den Vertragsparteien aufgetreten ist. Angesichts der Korrespondenz bis zur Kündigung trifft dies zu, denn - wie ausgeführt – handelt es sich dabei um völlig normale Nachfragen zur konkreten Ausgestaltung der Vertragsbeziehung. Soweit in der eidesstattlichen Versicherung nur das Schreiben vom 17.01.2007 angeführt wird, nicht jedoch das vom 23.01.2007 (Anlage LR 12), belegt dies keine verschwiegene "nennenswerte" Unstimmigkeit, da die Klägerin dieser Anforderung am 24.01.2007 jedenfalls teilweise nachgekommen ist und insoweit verständlich ist, wenn dies nicht als wesentliches Problem betrachtet wurde. Entsprechendes gilt für das Schreiben vom 08.05.2007, welches inhaltlich, auch wenn das mit Abmahnung überschriebene Schreiben beigefügt war, nur eine Aufstellung von Problemen enthält, jedoch weder eine besondere Schwere dieser Probleme noch Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien erkennen lässt.
Auf die Anforderung der xxx vom 20.06.2007 (S. 2 im Anlagenkonvolut LR 17) stützt die Beklagte diese Kündigung nicht. Dies wäre auch nicht möglich, da diese Anforderung der Verfügungsklägerin unstreitig gleichzeitig mit der Kündigung übersandt wurde und eine Frist zum 11.07.2007 gesetzt wurde. Wird aber ein bestimmtes Verhalten unter Fristsetzung abgemahnt, muss sich der Kündigende hieran festhalten lassen und darf erst nach fruchtlosem Fristablauf deshalb kündigen.
c) Dies hat die Verfügungsbeklagten denn auch mit Kündigung vom 12.07.2007 getan. Auch diese Kündigung war jedoch unwirksam, denn die möglicherweise unzureichende Erfüllung der Anforderung der xxx vom 20.06.2007 war, selbst wenn man dies für eine Vertragsverletzung hält, nicht schwerwiegend genug, um eine sofortige Kündigung zu rechtfertigen.
Die Anforderungen des Schreibens vom 20.06.2007 hat die Verfügungsklägerin nämlich jedenfalls weitgehend erfüllt. Dort bittet die xxx, um die "Vornahme der abschließenden Verwertung nachvollziehen zu können", um zeitnahe Mitteilung darüber "welche Glasmengen (Tonnagen nach Farben getrennt) Sie seit Beginn des Vertrags welchen Glashütten bzw. alternativen Endverwertern übergeben haben". Darauf hat die Verfügungsklägerin am 09.07.2007 diese Informationen zum großen Teil erteilt (Anlage LR 18). Soweit dieses Schreiben unstreitig irrtümlich als Zeitraum der Lieferungen nur einem Monat enthielt, war angesichts der Mengen ohne weiteres erkennbar, dass dies nicht zutreffen konnte. Entsprechend hat die Verfügungsklägerin am 13.07.2007 klargestellt, dass die Angaben den gesamten Vertragszeitraum erfassen. Dieser Fehler wiegt daher keinesfalls schwer genug, um die sofortige Kündigung zu rechtfertigen. Für die weiteren gerügten Fehler in diesem Schreiben gilt die aber ebenfalls. Das Schreiben weist zwar für die Endverwerter nur "Weißglas" gesondert aus. Die Tonnagezahl von Eingängen und Lieferungen stimmt außerdem nicht ganz überein. Diese Unzulänglichkeiten sind zu geringfügig, um eine fristlose Beendigung des Vertrags rechtfertigen zu können. Da die Verfügungsklägerin immerhin Weißglas angibt und für die Eingänge bei ihr die Glasfarben trennt, ist schon nicht ersichtlich, aus welchem Grunde diese fehlenden Angaben für der gewünschten Nachvollziehbarkeit der Verwertung entscheidend sind. Die fehlende Mengenübereinstimmung ist ebenfalls geringfügig und lässt sich mit Schätzungen oder Rundungen erklären. Selbst wenn man aber die Angaben für unzureichend hielte, ist in keiner Weise erkennbar, aus welchem Grunde der Beklagten insoweit keine weitere Nachfrage zumutbar sein. Die xxx hat in freundlichem Ton gehalten um diese Informationen zeitnah gebeten, so dass sie offenbar gewisse Verzögerungen ohne weiteres zu tolerieren bereit war. Dies gilt um so mehr, als die xxx bis zum Kündigungszeitpunkt niemals selbst mit einer Kündigung wegen unzureichender Angaben gedroht hat. Allenfalls hat sie, nach dem Vortrag der Verfügungsbeklagten am 02.03.2007, einmal bestimmte Informationen angemahnt (Anlage AG 10 im Anlagenband zur Widerspruchsschrift), diese Informationen jedoch unstreitig auch erhalten und keinerlei Konsequenzen aus einer etwaigen Verspätung gezogen. Damit ist ein Interesse der Verfügungsbeklagten an einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Verfügungsklägerin aber nicht ersichtlich, denn die Verfügungsbeklagte begründet dies allein damit, dass ihr der Verlust ihrer eigenen Verträge mit der xxx drohe. Dies kann nicht zutreffen, wenn die xxx etwa fehlende Informationen durch Nachfrage zu klären bereit ist, und der Verfügungsbeklagten niemals auch nur andeutungsweise vorhält, dass sie mit den bisherigen Informationen derart unzufrieden ist, dass sie die Zusammenarbeit beenden will. Die Interessenabwägung führt hier damit dazu, dass einer verhältnismäßig geringfügigen Vertragsverletzung der Verfügungsklägerin kein nachvollziehbares Interesse der Verfügungsbeklagten an der sofortigen Beendigung gegenübersteht, so dass die Interessen der Verfügungsklägerin an der Aufrechterhaltung der Vertragbeziehung überwiegen.
Das Schreiben der xxx vom 26.07.2007 (Bl. 122 d.A.) ändert an dieser Würdigung nichts. Dieses Schreiben ist erst nach der Kündigung vom 12.07.2007 erfolgt, vermag also ein Interesse der Verfügungsbeklagten an dieser Kündigung nicht zu rechtfertigen. Darüber hinaus enthält es keine Androhung einer Kündigung, sondern stellt nur in Aussicht, die fehlende Antwort auf das Schreiben vom 20.06.2007 bei den per 2008 anstehenden Vergabeentscheidungen zu berücksichtigen. Selbst wenn man dies aber als Nachteil der Verfügungsbeklagten werten würde, liegt diese Androhung mindestens ebenso in der Verantwortung der Verfügungsbeklagten wie in der der Verfügungsklägerin. Aus dem Schreiben der xxx ergibt sich nämlich, dass diese Drohung nur deshalb erfolgte, weil sie auf ihre Anforderung vom 20.06.2007 überhaupt keine Antwort erhalten hat. Wie der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten im Termin eingeräumt hat, lag dies daran, dass er die von der Verfügungsklägerin unter dem 09. und 13.08.2007 erteilten Informationen seinerseits gar nicht an die xxx weitergeleitet hat. Damit hat die Verfügungsbeklagte ein Risiko für die Nichtberücksichtigung in Zukunft selbst gesetzt. Auch wenn sie selbst die Informationen der Verfügungsklägerin für unzureichend hielt, ist nämlich ohne weiteres denkbar und auch nichts Gegenteiliges dazu vorgetragen, dass diese Informationen der xxx genügt hätte. Im übrigen hätte selbst eine Teilinformation immerhin eine Reaktion bedeutet und damit die von der xxx gerügte Unzuverlässigkeit, weil keinerlei Informationen erteilt wurden, in milderem Licht erscheinen lassen. Dass die Verfügungsbeklagte sich mit der fehlenden Reaktion überhaupt selbst in Misskredit bei der xxx gebracht hat, liegt unter diesen Umständen in ihrer eigenen Verantwortung.
Für die am 06.07.2007 gerügte unzureichende Mengenstromführung für das Gebiet 032 ist eine schwerwiegende Vertragverletzung eben so wenig erkennbar, wie aus den genannten Gründen ein Interesse der Verfügungsbeklagten an einer sofortigen Vertragbeendigung. Im übrigen trägt die Verfügungsbeklagte hier nicht einmal vor, wie die Verfügungsklägerin darauf reagiert habe, geschweige denn, dass dies in irgend einer Form von der xxx moniert worden wäre.
Soweit die Verfügungsbeklagte sich weiter darauf stützt, die von der xxx mit der Überwachung beauftragte ddd habe die Zustände im Lager ccc moniert, und hierzu ein Schreiben der ddd vom 16.07.2007 vorlegt (Bl. 129 d.A.), folgte dies sämtlichen Kündigungen zeitlich nach und kann deshalb keine der Kündigungen rechtfertigen. Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass auch eine etwaige neuerliche Kündigung hierdurch kaum gerechtfertigt werden könnte. Aus dem Schreiben der ddd ist schon nicht ersichtlich, dass und gegebenenfalls welche in der Verantwortung der Verfügungsklägerin liegende Umstände in diesem Lager fehlerhaft gestaltet sind. Zwar wird dort ausgeführt, es sei dem Betreiber nicht bekannt gewesen, dass Mengen aus einem bestimmten Vertragsgebiet angefahren würden. Da der Betreiber diese Kenntnis nunmehr ausweislich des Schreibens offenbar hat, wird dort jedoch nichts dazu ausgeführt, was zu ändern wäre. Auch die Bezugnahme auf ein Telefongespräch mit Herrn iii enthält nur Informationen, nicht jedoch eine Rüge an die Verfügungsbeklagte oder die Verfügungsklägerin. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Verfügungsklägerin für Umschlaglager überhaupt zu Mengenstromnachweisen verpflichtet ist. Die Beklagte behauptet dies zwar jedenfalls für dieses Lager im Schriftsatz vom 08.08.2007, belegt dies jedoch durch nichts, insbesondere nicht durch den entsprechenden Auszug aus dem Vertrag mit der xxx. Aus dem seitens der Verfügungsklägerin vorgelegtem Mustervertrag mit der xxx sowie aus dem Vertrag zwischen den Parteien ergibt sich dazu aber nichts.
d) Damit tragen sämtliche angeführten Kündigungsgründe eine fristlose Kündigung nicht, so dass die bisher drei ausgesprochenen Kündigungen das Vertragsverhältnis nicht beenden konnten. Der Verfügungsanspruch besteht daher aus dem Vertrag.
2.) Ebenso bestand ein Verfügungsgrund, denn die Verfügungsbeklagte wollte nach ihrer Ankündigung die Verfügungsklägerin bereits am 01.07.2007 von der Entsorgung ausschließen. Hieraus würde, wie die Verfügungsbeklagte mittlerweile einräumt, der Verfügungsklägerin ein massiver wirtschaftlicher Schaden von 6.000,-- bis 7.500,-- € je Tag entstehen. Im übrigen waren und sind nach dem ebenso unwidersprochenen Vortrag der Verfügungsklägerin an den Sammelstellen erhebliche Unsicherheiten bis hin zu Tumulten zu befürchten, wenn über die Abholberechtigung nicht sofort Klarheit geschaffen wird.
3.) Damit sind beide Anträge begründet. Soweit die Verfügungsbeklagte für den Antrag zu 1.) darauf verweist, die dass die zu Ziff. 1.) ausgesprochene Verpflichtung sich nicht durch Erfüllung erledigt habe, sondern sie dem nur unter dem Vollstreckungsdruck nachgekommen ist, verkennt sie, dass hier im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens nur ein Zustand einstweilen dahingehend geregelt werden sollte, dass die zuvor von ihr – nach vorstehenden Ausführungen fehlerhaft – gegebene Information gegenüber den genannten Unternehmen zu korrigieren ist. Diese Korrektur ist erfolgt, so dass der entsprechende Antrag der Klägerin dahingehend nunmehr sinnlos ist. Damit ist gleichzeitig auch die Dringlichkeit der begehrten Regelung und somit der Verfügungsgrund entfallen. Dies führt aber zur Erledigung jedenfalls des einstweiligen Verfügungsverfahrens (vgl. Zöller/Vollkommer, § 91 a ZPO, Rn. 58 "Arrest und einstweilige Verfügung").
4.) Dennoch war die Verurteilung im Hinblick auf den Tenor zu 2.) einzuschränken, da das einstweilige Verfügungsverfahren die Hauptsache nicht vorwegnehmen darf. Dies wäre aber der Fall, wenn die Verfügungsbeklagte die Beauftragung von Drittunternehmen tatsächlich bis zum Ende der Vertragszeit unterlassen müsste, weil dies im Ergebnis letztlich dieselbe Wirkung hätte, wie die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen. Selbst ist die Verfügungsbeklagte nämlich zur Vornahme der Entsorgungs- und Verwertungsleistungen nach dem Vorbringen der Verfügungsklägerin nicht in der Lage, so sie diese nur durch Dritte vornehmen lassen kann. Damit hat das begehrte Unterlassen für die Verfügungsbeklagte dieselbe Bindungswirkung wie eine Feststellung der Bindung an den ursprünglichen Vertrag. Aus diesem Grunde war die Wirkung der einstweiligen Verfügung zu befristen, bis zu dem Zeitpunkt, an dem das entsprechende Hauptsacheverfahren voraussichtlich abgeschlossen sein kann. Den Zeitraum eines Jahres hält das Gericht insoweit für realistisch, zumal auch die Verfügungsbeklagte das Hauptsacheverfahren betreiben kann. Ferner war die begehrte Sicherheitsleistung zu erhöhen, weil die Beklagte nachvollziehbar vorgetragen hat, dass ihr aus der einstweiligen Verfügung bei tatsächlichem Auftragsentzug durch die xxx ein höherer Schaden von rund 1.000.000,-- € entstehen kann. Da ein solcher Auftragsentzug bisher nicht eingetreten ist oder angedroht wurde und die einstweilige Verfügung auf ein Jahr befristet wurde, hält das Gericht allerdings die Hälfte dieses befürchteten Schadens als Sicherheitsleistung für ausreichend.
5.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO. Das Teilunterliegen der Klägerin im Hinblick auf die Befristung der einstweiligen Verfügung bewertet das Gericht mit 1/5 des Streitwerts. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Streitwert: 100.000,-- €