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Landgericht Düsseldorf·40 O 49/10 U.·15.12.2010

Mietkauf/Leasing: Kündigung wegen Zahlungsverzugs, Schadensersatz und Herausgabe von Maschinen

ZivilrechtSchuldrechtHandelsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von mehreren Gesellschaften einer Unternehmensgruppe aus gekündigten Mietkaufverträgen offene Raten, Schadensersatz sowie Herausgabe der überlassenen Produktionsanlagen; die Muttergesellschaft wurde aus Bürgschaften in Anspruch genommen. Streitpunkte waren u.a. die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Rechtsnachfolge, eine behauptete Stundung, sowie Aufrechnung mit angeblichen Schäden aus Sanierungsmaßnahmen. Das LG bejahte die Zuständigkeit am Sitz der Rechtsnachfolgerin und verneinte eine Stundung sowie durchgreifende Aufrechnungsforderungen. Schadensersatz wurde grundsätzlich nach Barwertmethode zugesprochen, jedoch mit einem pauschalen Abzug für ersparte Aufwendungen (10 € je ausstehender Rate). Die Herausgabeansprüche wurden zugesprochen; das bloße Bereitstellen zur Abholung genügte nicht als Herausgabe.

Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (Raten, Barwert-Schadensersatz mit pauschalem Abzug, Herausgabe); im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gerichtsstandsklausel, die auf den „Sitz der Vermieterin“ abstellt, ist nach Rechtsnachfolge regelmäßig dahin auszulegen, dass sie auf den Sitz der aktuellen Vermieterin/Rechtsnachfolgerin verweist.

2

Die außerordentliche Kündigung von Mietkauf-/Leasingverträgen wegen Zahlungsverzugs ist nicht durch eine behauptete Stundung ausgeschlossen, wenn deren Zustandekommen nicht substantiiert dargelegt und belegt wird.

3

Schadensersatz wegen vorzeitiger Beendigung eines Mietkauf-/Leasingvertrages kann anhand des abgezinsten Barwerts der ausstehenden Raten berechnet werden; ersparte Aufwendungen sind nach § 287 ZPO im Wege der Schätzung abzuziehen.

4

Die Aufrechnung mit behaupteten Schadensersatzansprüchen wegen betriebsbezogenen Eingriffs oder mit Aufwendungen für Aufbewahrung/Wartung ist unbeachtlich, wenn es an hinreichend substantiiertem und beziffertem Vortrag fehlt.

5

Die Rückgabe/Herausgabe i.S.d. § 546 BGB bzw. § 985 BGB erfordert die Verschaffung unmittelbaren Besitzes; das bloße „Zur-Abholung-Bereitstellen“ oder die Duldung der Wegnahme genügt nicht.

Relevante Normen
§ 535 Abs. 2 BGB§ 366 Abs. 2 BGB§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB§ 288 BGB§ 288 Abs. 2 BGB§ 280 BGB

Tenor

1.) Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin,

a)193.338,11 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 67.504,21 € ab dem 2. Februar 2009; auf 22.353,77 € ab dem 16. Februar 2009; auf 34.007,26 € ab dem 2. März 2009; auf 22.353,77 € ab dem 16. März 2009; auf 24.765,33 € ab dem 2. April 2009 und auf 22.353,77 ab dem 16. April 2009

sowie

b) 2.438.417,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 31. Dezember 2009 abzüglich eines am 05.02.2010 gezahlten Teilbetrags in Höhe von 17.145,00 € sowie abzüglich eines am 08.03.2010 gezahlten Teilbetrages in Höhe von 17.145,00 €

zu zahlen.

2.) Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin,

a) 15.810,30 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 5.270,10 € ab dem 16. Februar 2009; auf 5.270,10 € ab dem 16. März 2009 und auf 5.270,10 € ab dem 16. April 2009

sowie

b) 117.664,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 31. Dezember 2009

zu zahlen.

3.) Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin

a) 23.833,59 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 7.944,53 € ab dem 16. Februar 2009; auf 7.944,53 € ab dem 16. März 2009 und auf 7.944,53 ab dem 16. April 2009

sowie

b) 343.458,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 31. Dezember 2009 abzüglich eines am 05.02.2010 gezahlten Teilbetrags in Höhe von 3.757,00 € und abzüglich eines am 08.03.2010 gezahlten Teilbetrages in Höhe von 3.757,50 €

zu zahlen.

4.) Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, an die Klägerin

a) 198.853,97 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 132.537,99 € ab dem 2. Februar 2009; auf 33.157,99 € ab dem 2. März 2009 und auf 33.157,99 € ab dem 2. April 2009

sowie

b) 920.702,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 31. Dezember 2009

zu zahlen.

5.) Die Beklagte zu 5) wird verurteilt, und zwar soweit die Beklagten zu 1.) bis 4.) vorstehend zur Zahlung verurteilt worden sind, wie eine Gesamtschuldnerin mit diesen, an die Klägerin,

a) 431.835,97 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 200.042,20 € ab dem 2. Februar 2009; auf 35.568,40 € ab dem 16. Februar 2009; auf 67.165,25 € ab dem 2. März 2009; auf 35.568,40 € ab dem 16. März 2009; auf 57.923,32 € ab dem 2. April 2009 und auf 35.568,40 € ab dem 16. April 2009

sowie

b) 3.820.243,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 31. Dezember 2009 abzüglich eines am 05.02.2010 erhaltenen Teilbetrags in Höhe von insgesamt EUR 20.902,50 sowie abzüglich eines am 08.03.2010 erhaltenen Teilbetrages in Höhe von insgesamt EUR 20.902,50

zu zahlen.

6.) Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, der Klägerin folgende Sachen herauszugeben:

a) Bandfinishanlage, Fabrikat

b) Handlinksystem (Speicher für Rohteile),

c) Handlinksystem (Speicher für Rohteile), Fabrikat

d) Konturenmessgerät, Fabrikat

e) Laserbeschriftungsanlage, Fabrikat

f) Messstation, Fabrikat

g) Handlinksystem (Speicher für Rohteile), Fabrikat

h) Messstation, Fabrikat

i) Messstation, Fabrikat

j)              Postprozessmessstation für Sonnenwelle

k) Messstation, Fabrikat

l) Messstation, Fabrikat

m) Messgerät (Rauheitsmessgerät),

Wärmebildkamera,

Laserbeschriftungsanlage, Fabrikat

n) Nasstrennschleifmaschine, Fabrikat

o) Handlingsystem, Fabrikat

p) Bearbeitungszentrum A, Fabrikat

Bearbeitungszentrum A, Fabrikat

q) Handlingsystem, Fabrikat

r) Messgerät (Wellenmessgerät), Fabrikat

s) Drehmaschine, Fabrikat

t) Handlingsystem, Fabrikat

u) Handlingsystem, Fabrikat

v) Handlingsystem, Fabrikat

w) Handlingsystem, Fabrikat

x) Drehmaschine, Fabrikat

y) Drehmaschine, Fabrikat

z) Drehmaschine, Fabrikat

aa) Drehmaschine, Fabrikat

7.) Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin den B mit Zubehör, Nr. herauszugeben.

8.) Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, der Klägerin folgende Sachen herauszugeben:

a) Durchlaufreinigungsanlage, Fabrikat

b) Drehmaschine, Fabrikat

c) Horizontales Bearbeitungssystem, Fabrikat

d) Handlingsystem, Fabrikat

9.) Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, der Klägerin folgende Sachen herauszugeben:

a) Bearbeitungszentrum, Fabrikat

b) Bearbeitungszentrum, Fabrikat

c) Bearbeitungszentrum, Fabrikat

10.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

11.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

12.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin bietet Leasing- und Finanzierungsdienstleistungen an. Sie wurde durch Anwachsung Rechtsnachfolgerin der C (Im Folgenden zusammenfassend: Klägerin). Die Beklagten gehören zur D. Die Beklagten zu 1.) bis 4.) stellen an verschiedenen Standorten Teile vornehmlich für die Fahrzeugindustrie her. Die Beklagte zu 5.) ist ihre Muttergesellschaft. Ihr persönlich haftender Gesellschafter sowie Geschäftsführer der Beklagten zu 1.) bis 4.) ist Herr E

3

Die zur Fertigung erforderlichen Anlagen vermietete die Klägerin aufgrund verschiedener Mietkaufverträge aus den Jahren 2004 bis 2008 an die Beklagten zu 1.) bis 4.). So schloss sie mit der Beklagten zu 1.) insgesamt 27 Mietkaufverträge über diverse Anlagen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darlegung in der Klageschrift (Bl. 15 bis 18 d.A.) sowie auf die hierzu vorgelegten Mietkaufverträge (Anlagenkonvolut K 2 im Anlagenband zur Klageschrift) Bezug genommen. Mit der Beklagten zu 2.) schloss sie am 27.06./14.07.2006 einen Mietkaufvertrag über einen B (Anlage K 3 im Anlagenband zur Klageschrift). Mit der Beklagten zu 3.) schloss die Klägerin 4 Mietkaufverträge. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darlegung in der Klageschrift (Bl. 19 d.A.) sowie auf die hierzu vorgelegten Mietkaufverträge (Anlagenkonvolut K 4 im Anlagenband zur Klageschrift) Bezug genommen. Mit der Beklagten zu 4.) schloss sie 3 Mietkaufverträge. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darlegung in der Klageschrift (Bl. 20 d.A.) sowie auf die hierzu vorgelegten Mietkaufverträge (Anlagenkonvolut K 5 im Anlagenband zur Klageschrift) Bezug genommen. Den Mietkaufverträgen lagen jeweils die allgemeinen Mietkaufbedingungen der Klägerin zugrunde, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (vorgelegt als Anlage zu den jeweiligen Mietkaufverträgen im Anlagenkonvolut K 2, der Anlage K 3, im Anlagenkonvolut K 4 und im Anlagenkonvolut K 5). Zahlbar waren die Mietkaufraten jeweils zum 1. bzw. 15. eines Monats.

4

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 5.), die F GmbH & Co. KG, übernahm für die Verbindlichkeiten aus diesen Mietkaufverträgen jeweils selbstschuldnerische Bürgschaften unter Verzicht auf die Einreden der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit.

5

Ab Februar 2009 zahlten die Beklagten zu 1.) bis 4.) die fälligen Mietkaufraten nicht mehr. Mit Schreiben jeweils vom 24.04.2009 an die Beklagte zu 1.) (Anlage K 7 im Anlagenband zur Klageschrift), an die Beklagte zu 2.) (Anlage K 8 im Anlagenband zur Klageschrift), an die Beklagte zu 3.) (Anlage K 9 im Anlagenband zur Klageschrift) und an die Beklagte zu 4.) (Anlage K 10 im Anlagenband zur Klageschrift) kündigte die Klägerin die Mietkaufverträge deshalb außerordentlich. 

6

Es fanden sodann Sanierungsbemühungen für die D-Gruppe statt. Die D-Gruppe schaltete zu diesem Zweck unter Druck der Gläubiger diverse wirtschaftsberatende Unternehmen der G-Gruppe ein. Für diese wurde ein Rechtsanwalt H tätig. Am 27.05.2009 trafen sich die Gläubiger der  D-Gruppe, u.a. die Klägerin, und bildeten einen Lenkungsausschuss. Dieser bestand aus den Vertretern von drei Leasinggesellschaften. Die Klägerin war darin nicht vertreten. Zum Vorsitzenden des Lenkungsausschusses bestimmten die Gläubiger einen Herrn I von der J. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll des genannten Treffens (Bl. 143 f d.A.) nebst Teilnehmerliste (Bl. 145 f d.A.) Bezug genommen. Der Lenkungsausschuss stimmte sich dahingehend ab, dass Herr E die Unternehmensführung der D-Gruppe abgeben solle. Für den Fall, dass er dies verweigere, sollte einer der Finanzierer Insolvenzantrag gegen das jeweils finanzierte Unternehmen stellen. Rechtsanwalt H teilte diese Forderung des Lenkungsausschusses in einem Telefonat am 10.06.2009 Herrn E mit, und erklärte, wenn sie nicht akzeptiert werde, werde er das Mandat niederlegen. Herr E war hierzu jedoch nicht bereit und wollte die Zusammenarbeit mit Herrn H beenden. Mit E-Mail vom 12.06.2009 teilte Herr H Herrn E mit, die Mitglieder des Lenkungsausschusses seien übereingekommen, dass durch ihn, Herrn E, ein erheblicher Vertrauensverlust entstanden sei, weshalb das angestrebte Ergebnis nur erzielt werden könne, wenn Herr E einen Interimsmanager akzeptiere (Bl. 148 d.A.). Hierauf erwiderte Herr E mit E-Mail vom selben Tage, er sei erstaunt, dass die Initiatoren der Runde dem Stand Still nicht beigetreten seien. Ein Interimsmanagement käme für ihn nicht in Frage, so dass die Zusammenarbeit beendet sei (Bl. 151 d.A.). Mit E-Mail vom 22.06.2009 an die Finanzierer widerrief Herr E die für Herrn H bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Entbindung vom Bankgeheimnis. Diese E-Mail leiteten die Finanzierer an Herr H weiter. Mit E-Mail vom 23.06.2009 teilte Herr H den Finanzierern mit, er gehe davon aus, dass seine Bemühungen, die D-Gruppe im Restrukturierungsprozess zu begleiten, damit als endgültig gescheitert angesehen werden müssten (Bl. 155 d.A.). Mit weiterer E-Mail vom 26.06.2009 teilte er sämtlichen Finanzieren mit, dass die Unternehmen der G Gruppe nicht mehr von der D-Gruppe bevollmächtigt seien. Er bedaure diese Entwicklung und stehe für Rückfragen zur Verfügung. 

7

Hierauf erklärte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 26.06.2009, sie sei über diese Trennung irritiert, kündigte die Leasingverträge vorsorglich erneut fristlos und untersagte die Nutzung der geleasten Gegenstände (Anlage K 11 im Anlagenband zur Klageschrift). Mit Schreiben vom 10.08.2009 nahm die Klägerin die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 5.) aus den Bürgschaften in Anspruch (Anlage K 12 im Anlagenband zur Klageschrift.

8

Am 02.12.2009 zahlten die Beklagten 90.000,-- € an die Klägerin als „Nutzungsentschädigung“ ohne nähere Zahlungsbestimmung. Die Klägerin verrechnete diese Zahlung in Höhe von 68.580,-- € auf ihre Forderungen aus dem Mietkaufvertrag Nr. 2086186 mit der Beklagten zu 1.) und in Höhe von 15.030,-- auf ihrer Forderungen aus dem Mietkaufvertrag Nr. 3982921 mit der Beklagten zu 3.). Den Restbetrag verrechnete sie auf unstreitige Forderungen aus einem nicht streitgegenständlichen Mietkaufvertrag Nr. 2080968 mit der Beklagten zu 4.). Mit Schreiben vom 09.12.2009 (Anlage K 13 bis K 17 im Anlagenband zur Klageschrift) forderte die Klägerin die Beklagten zur Zahlung der rückständigen Mietkaufraten bis zum 16.12.2009 und zur Zahlung von Schadensersatz bis 30.12.2009 auf. Ferner fordert sie die Beklagten zu 1.) bis 4.) zur Herausgabe der gemieteten Gegenstände auf. Am 12.01.2010 zahlten die Beklagten weitere 22.500,-- € als „Nutzungsentschädigung“. Die Klägerin verrechnete diese Zahlung wiederum in Höhe von 17.145,-- € auf ihre Forderungen aus dem Mietkaufvertrag Nr. 2086186 mit der Beklagten zu 1.) und in Höhe von 3.757,50 € auf ihrer Forderungen aus dem Mietkaufvertrag Nr. 3982921 mit der Beklagten zu 3.). Den Restbetrag verrechnete sie wiederum auf unstreitige Forderungen aus dem nicht streitgegenständlichen Mietkaufvertrag Nr. 2080968 mit der Beklagten zu 4.).

9

Unter Berücksichtigung dieser Zahlungen standen per 24.04.2009 Leasingraten in Höhe von 193.338,11 € aus den Mietkaufverträgen mit der Beklagten zu 1.), in Höhe von 15.810,30 € aus dem Mietkaufvertrag mit der Beklagten zu 2.), in Höhe von 23.833,59 € aus den Mietkaufverträgen mit der Beklagten zu 3.) und in Höhe von 198.953,97 € aus den Mietkaufverträgen mit der Beklagten zu 4.) noch aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die unstreitig gebliebene Darlegung in der Klageschrift (Bl. 25 ff d.A.) Bezug genommen.

10

Am 05.02.2010 und 08.03.2010 zahlten die Beklagten jeweils weitere 22.500,-- €.

11

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung der per 24.04.2009 offenen Mietkaufraten, sowie Schadensersatz wegen der Kündigungen. Sie berechnet den Schaden auf der Basis der ab 01.05.2009 ausstehenden Raten unter Berücksichtigung verschiedener Refinanzierungssätze zwischen 3,74 % und 10,02 % für die einzelnen Verträge und teilweise unter Berücksichtigung von Risikokosten von 0,5 % für einzelne Verträge, abgezinst nach der vorschüssigen Barwertmethode und unter Abzug von bereits im Voraus geleisteter Mehrwertsteuer. Sie ermittelt so einen Schaden aus den Verträgen mit der Beklagten zu 1.) von 2.451.177,82 €, aus dem Vertrag mit der Beklagten zu 2.) von 117.954,26 €, aus den Verträgen mit der Beklagten zu 3.) von 344.788,87 € und aus den Verträgen mit der Beklagten zu 4.) von 921.812,42 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darlegung in der Klageschrift (Bl. 30 ff und Bl. 54 ff d.A.) Bezug genommen. Sie behauptet, infolge der vorzeitigen Beendigung habe sie keine Aufwendungen erspart, weil, was unstreitig geblieben ist, die Mietkaufraten im Wege des automatischen Lastschrifteinzugs bei ausreichender Kontendeckung ohne manuelle Eingriffe hätten eingezogen werden können.

12

Die Klägerin hat die am 08.02.2010 eingegangene und am 03.03.2010 sämtlichen Beklagten zugestellte Klage im Antrag zu 1.b) gegen die Beklagte zu 1.) ursprünglich auf Zahlung von 2.451.177,82 €, im Antrag zu 3.b.) gegen die Beklagte zu 3.) auf Zahlung von 344.788,87 € und im Antrag zu 5.b) gegen die Beklagte zu 5.) auf Zahlung von 3.835.733,37 € gerichtet. Nachdem die Beklagten am 05.02.2010 und am 08.03.2010 jeweils 22.500,-- € gezahlt haben, verrechnete sie diese Zahlungen in Höhe von 17.145,-- € betreffend die Zahlung vom 05.02.2010 und in Höhe weiterer 17.145,-- € betreffend die Zahlung von vom 08.03.2010 auf den Schadensersatzanspruch aus dem  Mietkaufvertrag Nr. 2086186 mit der Beklagten zu 1). In Höhe von je 3.757,50 verrechnete sie die Zahlungen vom 05.02.2010 und vom 08.03.2010 auf den Schadensersatzanspruch aus dem  Mietkaufvertrag Nr. 3982921 mit der Beklagten zu 3). In Höhe weiterer je 1.797,50 € verrechnete sie die Zahlung auf den unstreitigen Anspruch aus dem nicht streitgegenständlichen Mietkaufvertrag Nr. 2080968 mit der Beklagten zu 4.).

13

Die Klägerin beantragt nunmehr,

14

1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen an sie zu zahlen:

15

a) EUR 193.338,11 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß folgender Staffel:

16

auf EUR 67.504,21 ab dem 2. Februar 2009;

17

auf EUR 22.353,77 ab dem 16. Februar 2009;

18

auf EUR 34.007,26 ab dem 2. März 2009;

19

auf EUR 22.353,77 ab dem 16. März 2009;

20

auf EUR 24.765,33 ab dem 2. April 2009;

21

auf EUR 22.353,77 ab dem 16. April 2009;

22

b) EUR 2.451.177,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 31. Dezember 2009 abzüglich eines am 05.02.2010 erhaltenen Teilbetrags in Höhe von EUR 17.145,00 sowie abzüglich eines am 08.03.2010 erhaltenen Teilbetrages in Höhe von EUR 17.145,00;

23

2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie zu zahlen:

24

a) EUR 15.810,30 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß folgender Staffel:

25

auf EUR 5.270,10 ab dem 16. Februar 2009;

26

auf EUR 5.270,10 ab dem 16. März 2009;

27

auf EUR 5.270,10 ab dem 16. April 2009;

28

b) EUR 117.954,26 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 31. Dezember 2009;

29

3. die Beklagte zu 3) zu verurteilen, an sie zu zahlen:

30

a) EUR 23.833,59 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß folgender Staffel:

31

auf EUR 7.944,53 ab dem 16. Februar 2009;

32

auf EUR 7.944,53 ab dem 16. März 2009;

33

auf EUR 7.944,53 ab dem 16. April 2009;

34

b) EUR 344.788,87 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 31. Dezember 2009 abzüglich eines am 05.02.2010 erhaltenen Teilbetrags in Höhe von EUR 3.757,00 sowie abzüglich eines am 08.03.2010 erhaltenen Teilbetrages in Höhe von EUR 3.757,50;

35

4. die Beklagte zu 4) zu verurteilen, an sie zu zahlen:

36

a) EUR 198.853,97 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß folgender Staffel:

37

auf EUR 132.537,99 ab dem 2. Februar 2009;

38

auf EUR 33.157,99 ab dem 2. März 2009;

39

auf EUR 33.157,99 ab dem 2. April 2009;

40

b) EUR 921.812,42 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 31. Dezember 2009;

41

5. die Beklagte zu 5) zu verurteilen, an sie zu zahlen:

42

a) EUR 431.835,97 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß folgender Staffel:

43

auf EUR 200.042,20 ab dem 2. Februar 2009;

44

auf EUR 35.568,40 ab dem 16. Februar 2009;

45

auf EUR 67.165,25 ab dem 2. März 2009;

46

auf EUR 35.568,40 ab dem 16. März 2009;

47

auf EUR 57.923,32 ab dem 2. April 2009;

48

auf EUR 35.568,40 ab dem 16. April 2009;

49

b) EUR 3.835.733,37 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 31. Dezember 2009 abzüglich eines am 05.02.2010 erhaltenen Teilbetrags in Höhe von insgesamt EUR 20.902,50 sowie abzüglich eines am 08.03.2010 erhaltenen Teilbetrages in Höhe von insgesamt EUR 20.902,50;

50

6. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihr folgende Sachen herauszugeben:

51

a) Bandfinishanlage, Fabrikat

52

b) Handlinksystem (Speicher für Rohteile), Fabrikat

53

c) Handlinksystem (Speicher für Rohteile), Fabrikat

54

d) Konturenmessgerät, Fabrikat

55

e) Laserbeschriftungsanlage, Fabrikat

56

f) Messstation, Fabrikat

57

g) Handlinksystem (Speicher für Rohteile),

58

h) Messstation, Fabrikat

59

i) Messstation, Fabrikat

60

j)              Postprozessmessstation für Sonnenwelle

61

k) Messstation, Fabrikat

62

l)              Messstation, Fabrikat

63

m) Messgerät (Rauheitsmessgerät),

64

Wärmebildkamera, Fabrikat

65

Laserbeschriftungsanlage, Fabrikat

66

n) Nasstrennschleifmaschine, Fabrikat

67

o) Handlingsystem, Fabrikat

68

p) Bearbeitungszentrum A, Fabrikat

69

Bearbeitungszentrum A, Fabrikat

70

q) Handlingsystem, Fabrikat

71

r) Messgerät (Wellenmessgerät), Fabrikat

72

s) Drehmaschine, Fabrikat

73

t) Handlingsystem, Fabrikat

74

u) Handlingsystem, Fabrikat

75

v) Handlingsystem, Fabrikat

76

w) Handlingsystem,

77

x) Drehmaschine, Fabrikat

78

y) Drehmaschine, Fabrikat

79

z) Drehmaschine, Fabrikat

80

aa) Drehmaschine, Fabrikat

81

7. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihr den B-Mischer herauszugeben;

82

8. die Beklagte zu 3) zu verurteilen, ihr folgende Sachen herauszugeben:

83

a) Durchlaufreinigungsanlage,

84

b) Drehmaschine, Fabrikat J

85

c) Horizontales Bearbeitungssystem,

86

d) Handlingsystem, Fabrikat

87

9. die Beklagte zu 4) zu verurteilen, ihr folgende Sachen herauszugeben:

88

a) Bearbeitungszentrum, Fabrikat

89

b) Bearbeitungszentrum, Fabrikat

90

c) Bearbeitungszentrum, Fabrikat

91

Die Beklagten schließen sich der Teilerledigungserklärung betreffend die Teilzahlungen vom 05.02.2010 und 08.03.2010 an und beantragen im Übrigen,

92

die Klage abzuweisen.

93

Die Beklagten rügen die örtliche Zuständigkeit für die Mietkaufverträge, in denen als Gerichtsstand der Sitz der Vermieterin vorgesehen ist, da der Sitz der Rechtsvorgängerin der Klägerin unstreitig in H war. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung (Bl. 121 f d.A.) Bezug genommen.

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Sie behaupten, für die nicht gezahlten Leasingraten von Februar bis April 2009 habe eine Stundungsvereinbarung bestanden und meinen, dies ergebe sich aus dem Sitzungsprotokoll der Finanziererrunde. Sie vertreten weiter die Auffassung, durch die Forderung, dass Herr E sich aus der Unternehmensführung zurückziehe, hätten die Gläubiger die Interessen der Unternehmensgruppe eklatant verletzt, weil die Geschäftsführer, Gesellschafter und Mitarbeiter aller Unternehmen der Gruppe immer die Auffassung zum Ausdruck gebracht hätten, der Rückzug von Herrn E komme nicht in Betracht. Deshalb hafteten die Gläubiger, so auch die Klägerin, aus betriebsbezogenem Eingriff in ihre Unternehmen. Sie, die Beklagten hätten deshalb ihre Betriebe nicht ungestört fortführen und keine weiteren vergleichsweisen Einigungen mehr erzielen können, wodurch ein Schaden entstanden sei, der die Klageforderung weit übersteige. Herr H habe, wie sich aus dem Schriftverkehr ergebe, nicht auf ihrer Seite, sondern auf der der Finanzierer gestanden. Die Kündigung seines Mandats und die anschließenden Insolvenzanträge hätten ebenfalls zu Schäden geführt, die die Klageforderung weit überstiegen. Sie erklären die Aufrechnung mit diesen Schadensersatzansprüchen. Sie bestreiten die von der Klägerin bei ihrer Schadensberechnung angesetzten Risikokosten und Refinanzierungssätze.

95

Ferner behaupten sie, sie hätten die Maschinen, deren Herausgabe geltend gemacht werde, längst zur Abholung bereitgestellt. Da die Klägerin nicht abgeholt habe, seien ihnen erhebliche Kosten für die Aufbewahrung und Aufrechterhaltung von deren Werthaltigkeit entstanden, mit denen sie ebenfalls die Aufrechnung erklären.

96

Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin Eigentümerin von dreien an die Beklagte zu 1.) verleasten Drehmaschinen sei, weil die Herstellerin L hierzu mit Schreiben vom 22.03.2010 vorgetragen habe, mit der Klägerin gebe es keine Vereinbarung über einen Vertragseintritt der Finanzierungsgesellschaft in das Vertragsverhältnis der Parteien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darlegung in der Klageerwiderung (Bl. 124 f d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

98

Die zulässige Klage hat in der Sache zum größten Teil Erfolg.

99

I.

100

Die Klage ist zulässig insbesondere beim zuständigen Gericht erhoben.

101

In den Mietkaufverträgen ist M als Gerichtsstand z.T. ausdrücklich vereinbart.

102

Auch die Gerichtstandsvereinbarungen in den Mietkaufverträgen Nr. 2086186, 2086245, 2086416, 2086951, 2087432, 2088358, 2088373, 2088277, 2089053, 2089662, 2089951, 3982914-001, 3982828-001, 3982922-002, 3986125-001, 3986135-001, 3986137-001, 3986256, 3986271-001, 3986272-001, 3986273-001, 3986274-001, 3986275-001, 3986276-001, 3986277-001 und 3986278-001 mit der Beklagten zu 1.), Nr. 3986035-002 mit der Beklagten zu 2.) und Nr. 392829, 3982921, 3986090-20 und 3986133-001 mit der Beklagten zu 3.) ergeben M als Gerichtsstand, denn sie sehen den Sitz der Vermieterin als solchen vor. Die Klägerin ist aber als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Vermieterin nunmehr Vermieterin der Beklagten und ihr Sitz befindet sich in M. Dass die ursprüngliche Vermieterin, die C, ihren Sitz in K hatte, ändert daran nichts, denn deren Sitz ist nicht maßgeblich. Mit der allgemeinen Klausel über den Sitz der Vermieterin sollte der Sitz der jeweils aktuellen Vermieterin vereinbart werden. Dies entspricht interessegerechter Auslegung, weil keine der Parteien einen Anlass dazu hat, einen Gerichtstand zu vereinbaren, zu dem keinerlei Bezug mehr besteht, insbesondere keine Partei ihren Sitz hat. Ansonsten würde auch eine Zuständigkeitsspaltung eintreten, die die Abwicklung identischer Verträge mit derselben Vermieterin erschweren würde und damit im Interesse keiner der Parteien läge.

103

Die damit gegebene Vereinbarung des Gerichtsstands M für alle Verträge ist wirksam. Eine evident unsachliche Anknüpfung liegt darin in keiner Weise, denn mit dem Sitz der Klägerin ist eine sachliche Anknüpfung gegeben. Eine derartige Anknüpfung ist im kaufmännischen Verkehr auch allgemein üblich. Soweit im Rahmen von Leasingverträgen der Sitz des Leasinggebers als eine überraschende Vereinbarung gewertet wird, kann dies allenfalls dann gelten, wenn der Leasingvertrag durch den Hersteller vermittelt wurde und der Leasingnehmer mit dem Leasinggeber deshalb keinen Kontakt hatte (vgl. AG München, NJW-RR 2987, 241). So lag es hier nicht, sondern die Parteien haben den Leasingvertrag direkt miteinander abgeschlossen. Damit, dass der Sitz des Vertragspartners als Gerichtsstand vorgesehen wird, muss ein Kaufmann aber rechnen.

104

II.

105

Die Klage ist auch, bis auf einen geringfügigen Teil des Schadensersatzanspruchs, begründet.

106

A.)

107

Die Klägerin kann von den Beklagten zu 1.) bis 4.) entsprechend ihrer Klageanträge zu 1a, 2a, 3a und 4a die ausstehenden Mietkaufraten bis zum Zeitpunkt der Kündigung, dem 24.04.2009, aus den jeweils abgeschlossenen Mietkaufverträgen i.V.m. § 535 Abs. 2 verlangen. Die Beklagte zu 5.) haftet, wie mit dem Klageantrag zu 5a geltend gemacht,  aus den übernommenen Bürgschaften für alle Verpflichtungen der Beklagten zu 1.) bis 4.) aus diesen Verträgen. Dass ihre Rechtsvorgängerin für sämtliche streitgegenständlichen Mietkaufverträge Bürgschaften übernommen hat, stellt die Beklagte zu 5.) nicht in Abrede. Die hieraus resultierende Verbindlichkeit trifft nun die Beklagte zu 5.), nachdem sie ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszugs (Anlage K 6 im Anlagenband zur Klageschrift) durch Eintritt des Herrn E als persönlich haftender Gesellschafter anstelle der bisherigen Komplementär-GmbH am 25.02.2009 zu einer KG geworden ist.

108

Die bis zur Kündigung offenen Mietkaufraten betragen, wovon das Gericht angesichts der unstreitig gebliebenen Berechnung der Klägerin auszugehen hat, 193.338,11 € aus den Mietkaufverträgen mit der Beklagten zu 1.), 15.810,30 € aus dem Mietkaufvertrag mit der Beklagten zu 2.) und 23.833,59 € aus den Mietkaufverträgen mit der Beklagten zu 3.). Diese Summe hat die Klägerin richtig unter Berücksichtigung der Zahlungen vom 02.12.2009 und 12.01.2010 ermittelt. Gegen die Verrechnung dieser Zahlungen auf die Mietkaufraten sowie die Schadensersatzforderung aus dem Vertrag Nr. 2086186 mit der Beklagten zu 1.) und Nr. 3982921 mit der Beklagten zu 3.) wenden die Beklagten sich nicht. Bedenken bestehen auch nicht, da die Beklagten bei den Zahlungen keine Tilgungsbestimmung getroffen haben und die genannten Verträge die ältesten mit den Beklagten zu 1.) bzw. 3.) abgeschlossenen Verträge sind, § 366 Abs. 2 BGB.

109

Auch die ausstehenden Raten in Höhe von 198.953,97 € aus den Mietkaufverträgen mit der Beklagten zu 4.) sind zu zahlen. Soweit die Beklagten hierzu für den Mietkaufvertrag Nr. 2063970 einwenden, die als Anlage K 5-01 dazu vorgelegte Rechnung stimme nicht mit den in diesem Mietkaufvertrag bezeichneten Kaufgegenstand überein, bestreiten sie damit schon nicht, dass die Beklagte zu 4.) den Mietkaufvertrag abgeschlossen und den Mietgegenstand erhalten hat, so dass sie auch aus diesem Vertrag die unstreitig ausstehenden Raten schuldet. Abgesehen davon hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.07.2010 die Bestellübernahme vorgelegt (Anlage K 32 im Anlagenband Klägerin zu Bl. 168 d.A.) und unwidersprochen vorgetragen, diese korrespondiere mit dem Mietkaufvertrag. Auch dieser Gegenstand wurde also der Beklagten zu 4.) vermietet, so dass sie sämtliche noch offenen Mietkaufraten auszugleichen hat.

110

Gegen die Beklagte zu 5.) besteht aus den Bürgschaften ein Anspruch auf Zahlung sämtlicher offener Leasingraten und damit in Höhe von 431.835,97 €.

111

Zinsen kann die Klägerin, wie berechnet, auf die Raten ab den jeweiligen Fälligkeitsdaten, die mit dem 1. und 15. jedes Monats nach dem Kalender bestimmt waren, sowohl aus den abgeschlossenen Verträgen als auch aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB verlangen. Zinsen aus den Raten, für die die Teilzahlungen der Beklagten verrechnet wurden, begehrt die Klägerin bei mit der Klage nicht. Der Zinssatz beträgt 8 %-Punkte über dem Basiszinssatz. Zwar regeln die Verträge eine Zinshöhe von 8 % über dem Basiszinssatz. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich insoweit um ein Versehen handelt, da dieser Zinssatz unter dem gesetzlichen Zinssatz läge, was ernstlich nicht gewollt gewesen sein kann (vgl. Palandt/ Grüneberg, § 288 BGB, Rn. 7). Selbst wenn man dies aber anders sähe, hätte die Klägerin den Anspruch auf Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus § 288 Abs. 2 BGB, da die Beklagten sich wegen der kalendermäßig bestimmten Leistungszeit in Verzug befanden.

112

B.)

113

Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 280, 281 BGB in Verbindung mit den geschlossenen Mietkaufverträgen entsprechend ihren Klageanträgen zu 1b, 2b, 3b, 4b und 5b, allerdings in etwas geringerer Höhe, als sie geltend macht.

114

Die Beklagten haben ihre Pflichten aus den Mietkaufverträgen verletzt, weil sie von Februar bis April 2009 keine Mietkaufraten mehr gezahlt haben. Hierdurch haben sie die fristlose Kündigung vom 24.04.2009 und deren vorsorgliche Wiederholung am 26.06.2009 verursacht und sich damit schadenersatzpflichtig gemacht.

115

1) Die Mietkaufraten für Februar bis April 2009 waren nicht gestundet. Ihre diesbezügliche Behauptung belegen die Beklagten durch nichts. Aus dem in Bezug genommenen Sitzungsprotokoll der Finanzierer vom 27.05.2009 ergibt sich eine Stundung der Raten für diese Zeit nicht. Vielmehr ist dort nur für die Zukunft eine Verlängerung des „Stand Still“ bis 31.07.2009 angekündigt, dies auch nur unter Gremienvorbehalt (Bl. 143 d.A.). Auch wenn der Begriff „Verlängerung“ ein Stillhalteabkommen auch für die vorangegangene Zeit nahe legt, ergibt sich daraus damit nicht, ob und für welche Zeit welcher Finanzierer bereits zuvor eine Stundung eingeräumt hatte. Erst recht ergibt sich nichts für eine Stundung durch die Klägerin bereits im Februar 2009. Vielmehr ist selbst der aus dem Protokoll hervorgehende „Stand Still“ gerade nicht erreicht worden, denn der Vertreter der Beklagten E führt in seiner E-Mail vom 12.06.2009 aus, dass es den Initiatoren gerade nicht möglich gewesen sei, dem Stand Still beizutreten (Bl. 151 d.A.). Die Kündigung stand auch keineswegs unter Gremienvorbehalt, sondern dies galt ausweislich des Protokolls vom 27.05.2009 für die Stundung. Stimmen die Gremien also nicht zu, so tritt eben keine Stundung ein. Zu einer Unwirksamkeit der Kündigung vom 24.04.2009 kann diese Vereinbarung also nicht führen. Selbst wenn man dies aber anders sähe, waren jedenfalls die am 26.06.2009 wiederholten Kündigungen berechtigt, denn zu diesem Zeitpunkt waren Sanierungsbemühungen und etwaige Stundungen in diesem Zusammenhang auch nach Angaben der Beklagten gescheitert. Unter Berücksichtigung dieser Kündigungen wäre der klägerische Anspruch aber vom Betrag her sogar höher, weil dann die ausstehenden Raten bis zu diesem Zeitpunkt, und nicht nur im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs abgezinst, zu berechnen wären.

116

2) Die Kündigungen waren nicht rechtsmissbräuchlich. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich schon in keiner Weise, dass die Klägerin in irgend einer Form ihre ihr den Beklagten gegenüber aus den Mietkaufverträgen obliegenden Pflichten verletzt oder rechtwidrig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beklagten eingegriffen hat. Erst recht ist nicht erkennbar, dass hierdurch ein Schadensersatzanspruch in die Klageforderung übersteigender Höhe begründet worden ist. Aus demselben Grunde geht auch die erklärte Aufrechnung fehl. Die Aufrechnungsverbote der Mietkaufverträge allerdings schliessen sie nicht aus, denn insoweit ist die Sache entscheidungsreif, aber eben abweisungsreif. Weder für eine Pflichtverletzung der Klägerin noch für einen Schaden ist der Vortrag hinreichend.

117

Die Klägerin hat auch nach der Darlegung der Beklagten weder ihre Pflichten verletzt noch rechtswidrig in Rechte der Beklagten eingegriffen. Sie war Gläubigerin der Beklagten und in dieser Eigenschaft offenbar bereit, sich an Sanierungsversuchen zu beteiligen. Eine Pflicht hierzu bestand jedoch nicht, da die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf Ausgleich ihrer fälligen Forderungen hat, ohne Stundungen zuzustimmen oder sonstige Sanierungsbemühungen abwarten zu müssen. Mit der Beteiligung an diesen Bemühungen ist die Klägerin also schon überobligatorisch zugunsten der Beklagten tätig geworden. Eine etwaige Verursachung des Scheiterns dieser Bemühungen können die Beklagten daher nicht der Klägerin anlasten.

118

Im Übrigen ist ein Handeln der Klägerin, welches ursächlich für einen Schaden gewesen sein könnte, nicht einmal erkennbar. Ein unbegründeter Insolvenzantrag ist durch die Klägerin offenbar nicht gestellt worden, jedenfalls tragen die Beklagten nichts dazu vor. Dass die Klägerin die Insolvenzanträge anderer Gläubiger verursacht habe, möglicherweise aufgrund der ihr zuzurechnenden Anweisung des Lenkungsausschusses, tragen die Beklagten ebenfalls nicht vor, denn sie legen nicht einmal dar, welcher Gläubiger überhaupt Insolvenzantrag gestellt hat, und erst recht nicht, wann und in welcher Form er durch die Klägerin oder den Lenkungsausschuss dazu angehalten wurde. Die Forderung des Lenkungsausschusses, dass Herr E die Leitung der Unternehmensgruppe abgebe, war nicht pflichtwidrig, denn Gläubiger, die bereit sind, über Stundungen oder ähnliches mit den Schuldnern zu verhandeln, dürfen hierzu selbstverständlich die Maßnahmen anregen, die sie für angemessen halten. Abgesehen davon kann hierdurch schon deshalb kein Schaden verursacht worden sein, weil Herr E dieser Forderung nicht nachgekommen ist. Die Beendigung der Beziehung zu den Wirtschaftsberaterunternehmen, i.E. Herrn H, geschah im Einverständnis mit den Beklagten, so dass auch dies keine Pflichtverletzung der Klägerin oder des Lenkungsausschusses darstellen kann. Damit, dass Herr H diese Beendigung den Gläubigern mitgeteilt hat, hat er nicht einmal seine Pflichten aus dem Beratungsmandat verletzt, denn damit erteilte er nur wahrheitsgemäß die Auskunft, dass er zur Beratung der Beklagten nicht mehr befugt ist. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grunde ein Verhalten des Herrn H der Klägerin zurechenbar sein sollte, denn diesen haben die Beklagten selbst beauftragt. Selbst wenn dies auf Druck der Gläubiger geschehen sein sollte, war Herr H damit dennoch nicht Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe der Gläubiger, sondern der Beklagten, von denen er den vertraglichen Auftrag zur Unterstützung bei der Restrukturierung hatte.

119

Darüber hinaus fehlt auch jeder Vortrag zu einem in irgendeiner Form durch die Gläubiger verursachten Schaden. Allein die Behauptung der Beklagten, der Schaden übersteige die Klageforderung, stellt keinen hinreichenden Sachvortrag dar. Welche Schäden welcher Beklagten durch welche Gläubigermaßnahme entstanden sein sollen, ergibt sich daraus nämlich in keiner Weise. Eines gesonderten Hinweises darauf bedurfte es nicht, da die Unzulänglichkeit dieses Vortrags derart auf der Hand liegt, dass dies selbst einem juristischen Laien nicht verborgen bleiben kann, und erst recht den anwaltlich vertretenen Beklagten bekannt gewesen sein muss. Dies gilt umso mehr als die Klägerin hierauf bereits hingewiesen hat, und die Beklagten darauf ausgeführt haben, sie könnten noch nicht abschließend beziffern. Dass der Teil, der bezifferbar ist, beziffert werden muss, um die Beurteilung zu ermöglichen, inwieweit die Klageforderung hiervon aufgezehrt wird, können sie unter diesen Umständen nicht übersehen haben.

120

3) Ebenso wenig trägt die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Aufwendungsersatz für die Aufbewahrung, Wartung und Pflege der überlassenen Geräte. Auch dieser Anspruch ist nicht beziffert, sondern die Beklagten kündigen eine nähere Bezifferung in der Klageerwiderung nur an (Bl. 126 d.A.), ohne sie jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorzunehmen. Damit ist die Aufrechnung zu unbestimmt und unzulässig. Die Begründetheit ist überdies ohnehin nicht ersichtlich, da eine Anspruchsgrundlage für dieses Begehren nicht erkennbar ist. Wenn die Beklagten die überlassenen Gerätschaften trotz Kündigung und Nutzungsuntersagung nicht zurückgeben, schuldet die Klägerin keine dadurch bei ihnen anfallenden Kosten.

121

4) Der Anspruch besteht allerdings in etwas geringerer als der geltend gemachten Höhe.

122

Zur Schadensberechnung geht das Gericht grundsätzlich von der Berechnung der Klägerin aus, denn die Beklagten bestreiten sie nur unzureichend. Die Addition der im Kündigungszeitpunkt 24.04.2009 ausstehenden restlichen Raten ist richtig, was die Beklagten auch nicht in Abrede stellen. Auch die Richtigkeit der Abzinsung nach der vorschüssigen Barwertmethode bestreiten sie nicht. Soweit sie die Richtigkeit der angesetzten Refinanzierungssätze bestreiten, fehlt hierzu jede Begründung, so dass dieses Bestreiten nicht hinreichend substantiiert ist, sondern offenbar ins Blaue hinein nur zur Prozessverzögerung erfolgt. Die angesetzten Sätze, die weitgehend zwischen 5  und 6 % pendeln, sind vielmehr im Schnitt völlig üblich und deshalb nicht zu bestanden. Bei dem Bestreiten der Risikokosten verkennen die Beklagten, dass die Klägerin insoweit einen Abzug von ihrer Schadensersatzforderung zugunsten der Beklagten vornimmt, so dass sich die Sinnhaftigkeit dieses Bestreitens nicht erschließt. Bei Nichtansatz der Risikokosten wäre vielmehr der Ersatzanspruch der Klägerin noch höher. Die Richtigkeit des Mehrwertsteuerabzugs bestreiten die Beklagten wiederum nicht, ebenso wenig die Tatsache, die auch auf der Hand liegt, dass ein Abzug eines Verwertungserlöses mangels Rückgabe der vermieteten Geräte nicht in Betracht kommt. Der Schaden beträgt daher grundsätzlich entsprechend der Berechnung der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten zu 1.) 2.451.177,82 €, im Verhältnis zur Beklagten zu 2.) 117.954,26 €, im Verhältnis zur Beklagten zu 3.) 344.788,87 € und im Verhältnis zur Beklagten zu 4.) 921.812,42 €. Im Verhältnis zur Beklagten zu 5.) sind aufgrund der Bürgschaften diese Beträge zu addieren.

123

Von dem Anspruch in dieser Höhe ist allerdings ein Abschlag für ersparte Aufwendungen zu machen, den das Gericht pauschal auf 10,-- € je ausstehender Mietkaufrate auf die vereinbarte Laufzeit der jeweiligen Mietverträge schätzt (§ 287 ZPO). Insoweit hat es berücksichtigt, dass eine gewisse Überwachungsnotwendigkeit bei ungestörter Fortführung der Mietkaufverträge bestanden hätte, die jede einzelne Leasingrate betrifft. Dieser Überwachungsaufwand ist jedoch angesichts der unstreitigen weitgehend automatischen Abwicklung über Lastschrifteinzug als eher gering einzustufen. Gegen die entsprechende Anregung der Klägerin zur Schätzung auf 10,-- € haben die Beklagten auch keine Einwände erhoben. Da aus den Leasingverträgen mit der Beklagten zu 1.) entsprechend der Darlegung der Klägerin im Kündigungszeitpunkt insgesamt 1.276 monatliche Raten abzuwickeln gewesen wären, (Mietkaufvertrag Nr. 2086186 51 Raten, Mietkaufvertrag Nr. 2086245 47 Raten, Mietkaufvertrag Nr. 2086416 51 Raten, Mietkaufvertrag Nr. 2086951 47 Raten,  Mietkaufvertrag Nr. 2087432 48 Raten, Mietkaufvertrag Nr. 2087935 53 Raten, Mietkaufvertrag Nr. 2088358 48 Raten, Mietkaufvertrag Nr. 2088373 48 Raten, Mietkaufvertrag Nr. 2088377 47 Raten, Mietkaufvertrag Nr. 2089053 49 Raten, Mietkaufvertrag Nr. 2089662 51 Raten, Mietkaufvertrag Nr. 2089951 51 Raten, Mietkaufvertrag Nr. 3982828 31 Raten, Mietkaufvertrag Nr. 3982914 34 Raten, Mietkaufvertrag Nr. 3982922 34 Raten, Mietkaufvertrag Nr. 3986125 33 Raten, Mietkaufvertrag Nr. 3986135 34 Raten , Mietkaufvertrag Nr. 3986137 37 Raten, Mietkaufvertrag Nr. 3986256 55 Raten, Mietkaufvertrag Nr. 3986271 52 Raten, Mietkaufvertrag Nr. 3986272 55 Raten, Mietkaufvertrag Nr. 3986273 53 Raten, Mietkaufvertrag Nr. 7023986274 52 Raten, Mietkaufvertrag Nr. 3986275 55 Raten, Mietkaufvertrag Nr. 3986276 56 Raten, Mietkaufvertrag Nr. 3986277 56 Raten, Mietkaufvertrag Nr. 3986278 48 Raten) beträgt bei Multiplikation dieser Monate mit 10,-- € der Abzug 12.760,-- €. Zieht man diesen Betrag von der oben ermittelten Schadensumme von 2.451.177,82 € ergeben sich die zuzusprechenden 2.438.417,82 €.

124

Für die Beklagte zu 2.) standen 29 Mietkaufraten aus dem Vertrag Nr. 3986035 im Zeitpunkt der Kündigung noch aus, so dass der Abzug von den genannten 117.954,26 € 290,-- € beträgt und somit 117.664,26 € zuzusprechen waren.

125

Für die Beklagte zu 3.) wären 133 noch ausstehende Mietkaufraten zu überwachen gewesen (Mietkaufvertrag Nr. 3982829 31 Raten, Mietkaufvertrag Nr. 3982921 34 Raten, Mietkaufvertrag Nr. 3986090 34 Raten, Mietkaufvertrag Nr. 3986133 34 Raten) so dass der Abzug von den oben ermittelten 344.788,87 € 1.330,-- € beträgt und damit 343.458,87 zuzusprechen waren.

126

Für die Beklagte zu 4.) standen 111 Raten (Mietkaufvertrag Nr. 2063970 10 Raten, Mietkaufvertrag Nr. 2087913 48 Raten, Mietkaufvertrag Nr. 2088555 53 Raten) noch aus, so dass 1.110,-- € von den genannten 921.812,42 abzuziehen waren und sich somit zuzusprechende 920.702,42 € ergeben

127

Für die Beklagten zu 5.) ergibt sich die zuzusprechende Summe von 3.820.243,37 aus der Addition der vorstehend ermittelten von den Beklagten zu 1.) bis 4.) geschuldeten Beträge.

128

Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

129

C.)

130

Ferner hat die Klägerin gegen die Beklagten zu 1.) bis 4.) die mit den Klageanträgen zu 6.) bis 9.) geltend gemachten Herausgabeansprüche aus den Mietkaufverträgen i.V.m. § 546 BGB sowie mit § 985 BGB.

131

Das Angebot der Beklagten mit der Klageerwiderung, die Geräte herauszugeben, bzw. ihr Aufforderung an die Klägerin, sie abzuholen, stellt keine Erfüllung des Herausgabeanspruchs dar, da darin keine Herausgabe liegt. Die Herausgabe i.S. des § 985 BGB, bzw. die Rückgabe nach § 546 BGB, verlangt nämlich die Verschaffung unmittelbaren Besitzes und nicht nur die Duldung der Wegnahme. Die Erklärung, ein Recht auf Besitz nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen, genügt daher nicht (vgl. Palandt/Weidenkaff, § 546 BGB, Rn. 4). Nur dies haben die Beklagten aber mit der Aufforderung, die Geräte abzuholen, zum Ausdruck gebracht.

132

Ebenso wenig soll mit diesem Angebot, wie die Beklagten in der mündlichen Verhandlung klargestellt haben, die Herausgabeforderung anerkannt werden. Unter diesen Umständen kann der ohnehin allenfalls für die Kostensentscheidung relevante Einwand, sie hätten keinen Anlass zur Klage gegeben, weil sie mangels Adressangabe in den Anschreiben vom 09.12.2009 nicht gewusst hätten, wohin sie die Geräte hätten bringen sollen, nicht berücksichtigt werden. Dies gilt umso mehr, als sie vorprozessual diesen Einwand niemals erhoben hat, sondern auf die Herausgabe-forderung vom 09.12.2009 unstreitig bis zur Klageerhebung überhaupt nicht reagierten.

133

Soweit die Beklagten für die drei von der Beklagten zu 1.) mit den Anträgen zu 6 x), y) und z) herausverlangten Drehmaschinen das Eigentum der Klägerin in Abrede stellen, verkennen sie, dass der Klägerin nicht nur der Anspruch aus § 985 BGB zusteht, sondern angesichts der geschlossenen Mietkaufverträge auch ein solcher aus § 546 BGB. Partei der Mietkaufverträge war die Klägerin aber unstreitig, so dass sie schon aus diesen die Übergabe der gemieteten Gegenstände verlangen kann. Abgesehen davon ist das Bestreiten auch nicht hinreichend. Die Beklagten begründen dies nämlich nur damit, der Hersteller L habe mit, nicht einmal vorgelegtem Schreiben vom 22.03.2010 vorgetragen, er habe mit der Klägerin keine Vereinbarung über einen Vertragseintritt der Finanzierungsgesellschaft (Bl. 125 d.A.). Die jeweiligen Mietkaufgegenstände hat die Klägerin aber nach ihrem unwidersprochenen Vortrag im Wege des Geheißerwerbs dergestalt erworben, dass sie mit dem Hersteller Kaufverträge schloss und der Hersteller sodann in ihrem Auftrag die Gegenstände an die Mieter auslieferte. Des Eintritts der Klägerin als Finanzierungsgesellschaft in Verträge des Herstellers mit dem Abnehmer bedarf es daher nicht. Entsprechend ergibt sich auch aus den vorgelegten Abnahmebestätigungen (Anlagen K 26 bis K 28 im Anlagenband Klägerin zu Bl. 168 d.A.), dass die Beklagte zu 1.) die Drehmaschinen zu den jeweiligen Leasingverträgen mit der Klägerin von der Herstellerfirma L erhalten hat. Dem muss ein Auftrag der Klägerin an die Herstellerfirma zugrunde gelegen haben, denn ansonsten wäre eine solche Auslieferung nicht erfolgt. Eigene Verträge mit der Herstellerfirma, die ansonsten Grundlage der Auslieferung hätten sein können, legt nämlich die Beklagte zu 1.) nicht vor. Damit kann die Beklagte zu 1.) den Besitz nur als Besitzmittlerin für ihren Vertragspartner, die Klägerin, erhalten haben, womit der Klägerin das Eigentum verschafft wurde.

134

Weitere Einwände gegen die Herausgabeansprüche tragen die Beklagten nicht vor, so dass die Ansprüche bestehen.

135

III.

136

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§  92 Abs. 2, 91 a ZPO. Zwar entspräche es hinsichtlich der Zahlung in Höhe von 22.500,-- € am 05.02.2010 billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, da insoweit die Klage von Anfang an unbegründet war, denn die Zahlung erfolgte noch vor Anhängigkeit. Demgegenüber trifft die Beklagten für die weitere Teilzahlung am 08.03.2010 ebenfalls in Höhe von 22.500,-- € auch nach § 91 a ZPO die Kostenlast, denn diese Zahlung erfolgte nach Rechtshängigkeit und aus vorstehenden Gründen wäre die Klage ohne diese Teilzahlung auch in dieser Höhe begründet gewesen. Zugunsten der Beklagten ist damit nur einmal der Betrag von 22.500,-- € zu berücksichtigen, sowie die Beträge von 12.760,-- €, 290,-- €, 1330,-- € und 1.110,-- €, zu denen die Beklagten aus den unter II B 4.) erörterten Gründen obsiegen. Die Summe dieser Beträge macht nicht einmal 0,7 % des Streitwerts aus und ist damit verhältnismäßig geringfügig. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

137

Streitwert:

138

Bis 18.11.2010: 5.925.969,35 €

139

Ab 19.11.2010: 5.880.969,35 €