Dinglicher Arrest bei Abgabendelikten – §§111b, 111d StPO neben §324 AO anwendbar
KI-Zusammenfassung
Das LG Düsseldorf verwarf die Beschwerde gegen die Anordnung eines dinglichen Arrests zur Sicherung staatlicher Rückgewinnungsansprüche in einem Verfahren wegen Abgabendelikten. Streitpunkt war, ob §§ 111b, 111d StPO neben §324 AO anwendbar sind und ob ein Arrestgrund vorliegt. Das Gericht bejaht die Nebensanwendbarkeit und verneint eine Vorrangstellung des §324 AO. Wegen Auslandsaufenthalts des Beschuldigten und konkreter Gefahr der Vermögensverlagerung sei der Arrest auch verhältnismäßig.
Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung des dinglichen Arrests als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschriften der §§ 111b Abs. 2 und 5, 111d StPO in Verbindung mit §§ 73 Abs. 1 S. 2, 73a StGB ermöglichen die Anordnung eines dinglichen Arrests zur Sicherung staatlicher Rückgewinnungsansprüche.
§ 324 AO steht dem Erlass eines dinglichen Arrests nach §§ 111b, 111d StPO nicht entgegen; beide Ermächtigungsgrundlagen sind nebeneinander anwendbar und § 324 AO hat keine Vorrangstellung.
Für die Anordnung eines dinglichen Arrests nach § 111d Abs. 2 StPO ist ein Arrestgrund erforderlich; dieser liegt vor, wenn ohne Arrest die Durchsetzung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
Die Verhältnismäßigkeit einer Arrestanordnung kann sich aus der konkreten Gefahr der Vermögensverlagerung etwa bei Auslandsaufenthalt des Beschuldigten und der Möglichkeit, über inländisches Vermögen zu verfügen, ergeben.
Vorinstanzen
Amtsgericht Düsseldorf, 152 Gs 1317/08
Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Rubrum
Die Voraussetzungen der §§ 111 b Abs. 2 und 5, 111 d StPO in Verbindung mit §§ 73 Abs. 1 S. 2, 73 a StGB liegen vor.
Die §§ 111 b, 111 d StPO sind auch im Strafverfahren wegen Abgabendelikten zur Sicherung des Rückgewinnungsanspruchs des Staates anwendbar (LG C, Beschl. v. 26. 2. 1990, NStZ 1991, 437; LG I, Beschl. v. 13. 4. 2004, NStZ-RR 2004, 215). § 324 AO steht dem Erlass eines dinglichen Arrestes nach §§ 111 b Abs. 2 und 5, 111 d StPO nicht entgegen. § 324 AO hat keine Vorrangstellung gegenüber den §§ 111b, 111d StPO.
Insbesondere entfällt der für eine Anordnung nach § 111 d Abs. 2 StPO erforderliche Arrestgrund nicht bereits deshalb, weil die Finanzbehörden nicht nur nach §§ 111 b Abs. 2 und 5, 111 d StPO, sondern auch nach § 324 AO den dinglichen Arrest anordnen können. Der Gesetzgeber hat den strafrechtlich ermittelnden Finanzbehörde nach § 399 Abs. 2 S. 2 StPO vielmehr zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt, einen Arrest nach den strafprozessualen Vorschriften zu erwirken. Es handelt sich um zwei selbständige Ermächtigungsgrundlagen, wobei Voraussetzung einer Anordnung nach § 324 AO ebenso wie nach §§ 111 b Abs. 2 und 5, 111 d StPO das Vorliegen eines Arrestgrundes ist.
Ein solcher ist vorliegend gegeben. Ein Arrestgrund für die Anordnung des dinglichen Arrestes (§ 111 d Abs. 2 StPO i. V. m. § 917 ZPO) liegt immer dann vor, wenn die Gefahr besteht, dass die Durchsetzung eines Anspruchs ohne Anordnung des Arrests vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Vorliegend ist zu befürchten, dass der Beschuldigte bei umfassender Kenntnis der Sach- und Rechtslage alles tun würde, um sein Vermögen zu verschieben und die spätere Vollstreckung des staatlichen Anspruchs zu vereiteln oder wesentlich zu erschweren. Der Beschuldigte hält sich im Ausland auf und verfügt von dort über die Möglichkeit über sein Vermögen in Deutschland zu verfügen. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung des dinglichen Arrestes auch verhältnismäßig.