Nichtzulassung der weiteren Beschwerde gegen Staatsanwaltschafts-Kostenrechnung (§66 Abs.4 GKG)
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft; das Landgericht hat seiner Beschwerde nicht stattgegeben. Über die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 66 Abs. 4 S. 1 GKG wurde bisher nicht entschieden; das Gericht hält eine Entscheidung hierüber für erforderlich. Die Zulassung wird versagt, weil die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist; die Kammer stützt sich auf eine vergleichbare OLG-Entscheidung. Das Verfahren wird fortgeführt.
Ausgang: Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 66 Abs. 4 S. 1 GKG mangels grundsätzlicher Bedeutung verworfen; Verfahren wird fortgeführt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 66 Abs. 4 S. 1 GKG setzt voraus, dass die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Fehlt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist die weitere Beschwerde nicht zuzulassen.
Bei der Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung kann sich das Gericht auf obergerichtliche Entscheidungen mit übereinstimmendem Sachverhalt stützen.
Die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde berührt nicht die Fortführung des Verfahrens hinsichtlich der angefochtenen Kostenrechnung.
Tenor
Das Verfahren wird fortgeführt.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Beschwerdeführer wendet sich im Beschwerdewege gegen eine Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft E1-Stadt. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Bisher unterblieben ist eine Entscheidung über die - vom Beschwerdeführer begehrte - Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 S. 1 GKG. Eine Entscheidung darüber ist - entgegen der im Beschluss vom 26.11.2018 vertretenen Auffassung - auch erforderlich.
Indes ist die weitere Beschwerde nicht zuzulassen, da die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, zumal die Kammer sich auf eine Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 20.09.2018 (Az.: 1 Ws 104/18) stützt. Der dortigen Entscheidung lag ein Sachverhalt zu Grunde, der dem hier vorliegenden Sachverhalt entspricht.