Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·4 Qs 69/18·01.01.2019

Nichtzulassung der weiteren Beschwerde gegen Staatsanwaltschafts-Kostenrechnung (§66 Abs.4 GKG)

VerfahrensrechtKostenrechtZulassung weiterer Rechtsbehelf nach GKGVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft; das Landgericht hat seiner Beschwerde nicht stattgegeben. Über die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 66 Abs. 4 S. 1 GKG wurde bisher nicht entschieden; das Gericht hält eine Entscheidung hierüber für erforderlich. Die Zulassung wird versagt, weil die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist; die Kammer stützt sich auf eine vergleichbare OLG-Entscheidung. Das Verfahren wird fortgeführt.

Ausgang: Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 66 Abs. 4 S. 1 GKG mangels grundsätzlicher Bedeutung verworfen; Verfahren wird fortgeführt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 66 Abs. 4 S. 1 GKG setzt voraus, dass die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist.

2

Fehlt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist die weitere Beschwerde nicht zuzulassen.

3

Bei der Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung kann sich das Gericht auf obergerichtliche Entscheidungen mit übereinstimmendem Sachverhalt stützen.

4

Die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde berührt nicht die Fortführung des Verfahrens hinsichtlich der angefochtenen Kostenrechnung.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 4 S. 1 GKG

Tenor

Das Verfahren wird fortgeführt.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Der Beschwerdeführer wendet sich im Beschwerdewege gegen eine Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft E1-Stadt. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

3

Bisher unterblieben ist eine Entscheidung über die - vom Beschwerdeführer begehrte - Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 S. 1 GKG. Eine Entscheidung darüber ist - entgegen der im Beschluss vom 26.11.2018 vertretenen Auffassung - auch erforderlich.

4

Indes ist die weitere Beschwerde nicht zuzulassen, da die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, zumal die Kammer sich auf eine Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 20.09.2018 (Az.: 1 Ws 104/18) stützt. Der dortigen Entscheidung lag ein Sachverhalt zu Grunde, der dem hier vorliegenden Sachverhalt entspricht.