Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·4 O 9/98·15.03.1999

Patentverletzung: Staubsauger-Teleskoprohr mit Dichtungshülse aus Polyethylen (Äquivalenz)

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Patentinhaberin klagte wegen eines teleskopierbaren Staubsauger-Saugrohrs mit spezieller Dichtungshülse auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung sowie Entschädigung/Schadensersatz. Streitpunkt war u.a., ob Merkmale wie „querschnittsverengungsfrei“, „Wandstärke im Wesentlichen gleich“ und das Materialmerkmal „Polyamid“ verwirklicht sind. Das LG bejahte eine Patentverletzung, wobei Polyethylen das Polyamid-Merkmal äquivalent erfüllt. Entschädigung nach § 33 PatG wurde nur gegen die Herstellerin (nicht gegen den Geschäftsführer) zugesprochen; im Übrigen wurde die Klage nur geringfügig abgewiesen.

Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich (Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Schadensersatz; Entschädigung nur gegen Bekl. zu 1), im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine „querschnittsverengungsfreie“ Ausgestaltung des Innenrohres ist gegeben, wenn im Dichtungsbereich keine für die Funktion relevante Verengung entsteht; ein nur minimaler Überstand von Rastmitteln in den Innenraum steht dem nicht entgegen.

2

Das Merkmal, wonach die Wandstärke der Dichtungshülse dem radialen Passungsspiel „im Wesentlichen“ gleich ist, lässt einen Toleranzbereich zu und verlangt weder eine konstante Wandstärke noch ein nahezu vollständiges Ausfüllen des Passungsspiels.

3

Eine „fensterartige Materialverdünnung“ um Rastmittel liegt vor, wenn die Materialverdünnung die federnde Funktion der Rastmittel ermöglicht; ein allseitiges Umgeben ist nicht zwingend, sofern der Fachmann die Verdünnung funktional als „Fenster“ versteht.

4

Ein im Patentanspruch konkret benannter Werkstoff kann durch einen anderen Werkstoff äquivalent ersetzt sein, wenn dieser im konkreten Einsatzgebiet gleichwirkend ist und der Austausch für den Fachmann anhand des Sinngehalts der Patentlehre ohne erfinderisches Zutun auffindbar ist.

5

Der Entschädigungsanspruch nach § 33 Abs. 1 PatG richtet sich grundsätzlich gegen denjenigen, der den Gegenstand der offengelegten Patentanmeldung benutzt; ein bloßer Geschäftsführer haftet hierfür ohne eigene Benutzung nicht persönlich.

Relevante Normen
§ 9 Nr. 1 PatG§ 14 PatG§ 33 Abs. 1 PatG§ 139 Abs. 1 und Abs. 2 PatG§ 140a Abs. 1 PatG§ 140b Abs. 1 und Abs. 2 PatG

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

teleskopierbare Rohre zur Verwendung als Staubsauger-Saugrohr, mit einem Innenrohr und mit einem Außenrohr von jeweils zumindest überwiegend kreisrundem Querschnitt, mit einer endseitig des Innenrohres an diesem im Zwischenraum zwischen Innen- und Außenrohr angeordneten Dichtungshülse, zu deren Befestigung der die Dichtungshülse aufnehmende Bereich des Innenrohres querschnittsverengungsfrei ist, wobei die Dichtungshülse eine kreisförmig umlaufende, an der Innenumfangsfläche des Außenrohrs anliegende Dichtungslippe und einen gegenüber letzterer zur Stirnfläche des Innenrohres axial zurückverlagerten, zumindest teilumfänglich innen angeformten, radial nach innen vorspringenden, die Stirnfläche des Innenrohres übergreifenden Stützring aufweist,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Wandstärke (a) der aus Polyethylen bestehenden Dichtungshülse dem radialen Passungsspiel (S) zwischen Außen- und Innenrohr im wesentlichen gleich ist, ferner die radiale Höhe (f) des Stützringes geringer ist als die Wandstärke des Innenrohres und die Dichtungshülse an ihrer Innenfläche jeweils von einer fensterartigen Materialverdünnung umgebene, angeformte federnde Rastmittel aufweist, welche in Rastaussparungen des Innenrohrs eingreifen und hierbei den freien Querschnitt des Innenrohres freilassen;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. Januar 1992 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)              der Herstellungsmengen und -zeiten,

b)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

-              sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;

-              vom Beklagten zu 2. sämtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 8. August 1993 zu machen sind;

-              den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3.

die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.

II.

Es wird festgestellt,

1.

daß die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, dem Kläger für die zu I. 1 bezeichneten, in der Zeit vom      5. Januar 1992 bis zum 7. August 1993 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,   wobei sich die Entschädigungsverpflichtung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem     Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt.

2.

daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem      8. August 1993 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen   Patents A(vgl. Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent), das auf einer Anmeldung vom 1. Juni 1990 beruht, die am 5. Dezember 1991 offengelegt wurde. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 8. Juli 1993.

3

Das Klagepatent, das im Kraft steht, betrifft ein teleskopierbares Staubsauger-Saugrohr. Wegen Verletzung des Klagepatents nimmt die Klägerin die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung der beanstandeten Erzeugnisse, Leistung einer angemessenen Entschädigung und Schadenersatz in Anspruch. Der Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:

4

Teleskopierbares Rohr zur Verwendung als Staubsauger-Saugrohr, mit einem Innenrohr und mit einem Außenrohr von jeweils zumindest überwiegend kreisrundem Querschnitt, mit einer endseitig des Innenrohres an diesem im Zwischenraum zwischen Innen- und Außenrohr angeordneten Dichtungshülse, zu deren Befestigung der die Dichtungshülse aufnehmende Bereich des Innenrohres querschnittsverengungsfrei ist, wobei die Dichtungshülse eine kreisförmig umlaufende, an der Innenumfangsfläche des Außenrohrs anliegende Dichtungslippe und einen gegenüber letzterer zur Stirnfläche des Innenrohres axial zurückverlagerten, zumindest teilumfänglich innen angeformten, radial nach innen vorspringenden, die Stirnfläche des Innenrohres übergreifenden Stützring aufweist,

5

dadurch gekennzeichnet, daß die Wandstärke (a) der aus Polyamid bestehenden Dichtungshülse (10) dem radialen Passungsspiel (S) zwischen Außen- (25) und Innenrohr (23) im wesentlichen gleich ist, daß die radiale Höhe (f) des Stützringes (17) geringer ist als die Wandstärke  des Innenrohres (23) und daß die Dichtungshülse (10) an ihrer Innenfläche (13) jeweils von einer fensterartigen Materialverdünnung (12) umgebene, angeformte federnde Rastmittel (14) aufweist, welche in Rastaussparungen (30) des Innenrohres (23) eingreifen und hierbei den freien Querschnitt des Innenrohres (23) freilassen.

6

Wegen des Wortlauts der in diesem Rechtsstreit als besondere Ausgestaltung nach Patentanspruch 1 geltend gemachten Unteransprüche 2 und 3 des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.

7

Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen ein Ausführungsbeispiel der Erfindung. Figur 1 zeigt einen Axialschnitt durch eine Dichtungshülse, Figur 2 zeigt eine Teilansicht der Dichtungshülse gemäß dem mit II. bezeichneten Ansichtspfeil in Figur 1, Figur 3 zeigt eine Draufsicht auf eine Dichtungshülse und Figur 4 zeigt den Dichtungsbereich eines Staubsauger-Teleskoprohres.

9

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, vertreibt teleskopierbare Staubsaugerrohre mit einer Dichtungshülse, von denen die Klägerin als Anlage K 6 ein Muster überreicht hat und deren generelle Ausgestaltung sich jedenfalls auch aus den von den Beklagten als Anlagen B 3 bis B 10 überreichten Zeichnungen ergibt.

10

Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents mit wortlautgemäßen, jedenfalls aber eine solche mit überwiegend wortlautgemäßen und teils patentrechlich äquivalenten Mitteln. Sie macht geltend, daß die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Patentanspruches 1 des Klagepatents wortsinngemäß verwirkliche. Ein - patentrechtlich nicht relevanter - Unterschied der angegriffenen Ausführungsform zum Gegenstand des Klagepatents bestehe lediglich darin, daß das Klagepatent lehre, daß die Dichtungshülse aus Polyamid bestehen solle, während die Beklagten den Werkstoff Polyethylen gewählt hätten. Dies stehe indes einer wortsinngemäßen Verwirklichung des entsprechenden Merkmals nicht entgegen, weil Polyamid als "pars pro toto" für polymere Kunststoffe stehe. Jedenfalls liege aber in der Benutzung des Werkstoffs Polyethylen ein äquivalentes Mittel.

11

Die Klägerin beantragt,

12

zu erkennen wie geschehen, insbesondere wenn zugleich die Merkmale der Unteransprüche 2 und 3 des Klagepatents verwirklicht sind, und darüber hinaus auch gegenüber dem Beklagten zu 2) festzustellen, daß dieser als Gesamtschuldner ebenfalls verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, für die in der Zeit vom 5. Januar 1992 bis 7. August 1993 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, sowie den Beklagten zu 2) auch hinsichtlich dieses Zeitraums zur Rechnungslegung zu verurteilen (vgl. Bl. 3 bis Bl. 6 sowie Bl. 33 und 90 d.A.).

13

Die Beklagten beantragen,

14

die Klage abzuweisen,

15

hilfsweise, im Falle ihrer Verurteilung zur Rechhnungslegung, den eingeräumten Wirtschaftsprüfervorbehalt auch auf die gewerblichen Abnehmer zu erstrecken.

16

Sie stellen eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Sie machen unter anderem geltend, daß bei ihrem Staubsauger-Saugrohr der Bereich des Innenrohres, der die Dichtungshülse aufnehme, entgegen der Lehre des Klagepatents nicht "querschnittsverengungsfrei" sei. Denn, wie sich aus der Zeichnung gemäß Anlabe B 10 ergebe, ragten bei der angegriffenen Ausführungsform die Rastnasen in das Innenrohr hinein. Auch sei bei der angegriffenen Ausführungsform die Wandstärke der Dichtungshülse dem radialen Passungsspiel zwischen Außen- und Innenrohr nicht im wesentlichen gleich. Vielmehr fülle die Wandstärke der Dichtungshülse bei der angegriffenen Ausführungsform nur etwa die Hälfte des Zwischenraums zwischen Innenrohr und Außenrohr aus. Lediglich in dem kleinen Bereich, welcher in den von ihnen überreichten Zeichnungen mit "VD" gekennzeichnet sei (vgl. Anlage B 6), sei die Wandstärke der Dichtungshülse dem radialen Passungsspiel zwischen Außen- und Innenrohr im wesentlichen gleich. Dieser Abschnitt entspreche indes nur etwa 1/15 der gesamten Dichtungshülsenwand. Ferner betehe die Dichtungshülse der angegriffenen Ausführungsform, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, nicht aus Polyamid, sondern aus Polyethylen. Nicht verwirklicht sei ferner das Merkmal des Patentanspruches 1 des Klagepatents, welches vorgebe, daß die Dichtungshülse an ihrer Innenfläche jeweils von einer fensterartigen Materialverdünnung umgebene Rastmittel aufweise. Denn bei der angegriffenen Ausführungsform seien keine, wie vom Klagepatent insoweit gelehrt, die Rastmittel auf vier Seiten umgebenden Materialverdünnungsbereiche vorhanden. Auch griffen die Rastmittel der Dichtungshülse der angegriffenen Ausführungsform nicht lediglich in die Rastaussparungen des Innenrohres hinein, sondern durch diese hindurch, weshalb die Rastmittel den freien Querschnitt des Innenrohres auch nicht frei ließen.

17

Es liege auch keine äquivalente Benutzung vor. Insbesondere sei das Merkmal des Patentanspruches 1 auch nicht äquivalent verwirklicht, welches vorgebe, daß die Dichtungshülse aus Polyamid bestehe. Denn Polyamide und Polyethylene unterschieden sich in ihren Werkstoffeigenschaften erheblich. Polyamid sei erheblich härter als Polyethylen. Insbesondere diese Härte mache es für präzise Formgestaltungen und Kräfteaufnahme auf kleinstem Raum besonders gut einsetzbar. Wenn das Klagepatent sich im vorliegenden Einsatzgebiet für den Kunststoff Polyamid entschieden habe, so sei dies unter ganz bewußter Auswahl eben dieses Kunststoffes geschehen. Nicht von ungefähr sei die Dichtungshülse im Klagepatent nicht einfach als eine solche aus "Kunststoff" beschrieben. Vielmehr sei ganz bewußt Polyamid gewählt worden, weil dessen Eigenschaften der Ausgestaltung, wie sie das Klagepatent verlange, entgegen kämen. Ihr Konzept habe hingegen ganz anders sein müssen, um während der Montage eine dehnfähigere Dichtungshülse zu erhalten, damit die bewußt dicker gehaltenen und die Rastöffnungen des Innenrohres durchgreifenden Rastnasen der Dichtungshülse aufgrund der größeren Dehnfähigkeit des verwendeten Polyethylens ihren Bestimmungsort durch entsprechende Dehnung erreichen könnten. Von irgendwelcher Gleichwirkung mit Polyamid oder gar naheliegendem Stoffaustausch könne angesichts der stark unterschiedlichen Eigenschaften von Polyamid und Polyehtylen keine Rede sein.

18

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten  Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist im wesentlichen begründet.

22

Der Klägerin stehen im tenorierten Umfang die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung der    beanstandeten Erzeugnisse, Schadensersatz und  - dies   allerdings nur gegenüber der Beklagten zu 1) - Leistung einer angemessenen Entschädigung gemäß §§ 9 Nr. 1, 14, 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und Abs. 2, § 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 und Abs. 2 Patentgesetz (PatG), §§ 242, 259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu, weil die Beklagten das Klagepatent schuldhaft benutzen. Eine Zuerkennung der geltend gemachten Unteransprüche 2 und 3 des Klagepatents ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer entbehrlich, weil diese lediglich "insbesondere" geltend gemacht werden. Keinen Erfolg hat die Klage allerdings insoweit, als die Klägerin auch von dem Beklagten zu 2) die Leistung einer angemessenen Entschädigung begehrt und den Beklagten zu 2) hinsichtlich des Entschädigungszeitraumes auch auf Rechnungslegung in Anspruch nimmt.

23

I.

24

Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein teleskopierbares Staubsauger-Saugrohr mit folgenden Merkmalen:

25

1.

26

Teleskopierbares Rohr zur Verwendung als Staubsauger-Saugrohr,

27

2.

28

mit einem Innenrohr (23) und mit einem Außenrohr (25) von jeweils zumindest überwiegend kreisrundem Querschnitt,

29

3.

30

mit einer endseitig des Innenrohres (23) an diesem im Zwischenraum zwischen Innen- (23) und Außenrohr (25) angeordneten Dichtungshülse (10),

31

4.

32

zu deren Befestigung der die Dichtungshülse (10) aufnehmende Bereich des Innenrohres (23) querschnittsverengungsfrei ist,

33

5.

34

wobei die Dichtungshülse (10) eine kreisförmig umlaufende, an der Innenumfangsfläche (29) des Außenrohres (25) anliegende Dichtungslippe (19),

35

6.

36

und einen gegenüber letzterer zur Stirnfläche (24) des Innenrohres (23) axial zurückverlagerten Stützring (17) aufweist,

37

7.

38

der Stützring (17) zumindest teilumfänglich innen an an der Dichtungshülse (10) angeformt ist und radial nach innen vorspringt, die Stirnfläche (24) des Innenrohres (23) übergreifend.

39

Mit der Wiedergabe der vorstehend angeführten Merkmale nimmt das Klagepatent Bezug auf den aus der deutschen Patentschrift C(Anlage K 3) sowie aus der deutschen Patentschrift 916 250 (Anlage K 2) bekannten Stand der Technik. Diese Patentschriften, die inhaltlich im Zusammenhang stehen, beschreiben eine Abdichtung zwischen zwei teleskopartig zueinander angeordneten Rohren, wobei insbesondere an ein Teleskoprohr in Verbindung mit hydraulischen Stoßdämpfern gedacht ist. Einzelheiten dieses Standes der Technik ergeben sich aus der nachstehend wiedergegebenen Figur der deutschen Patentschrift B

40

X

41

Die Figur zeigt ein feststehendes Gleitrohr mit der in der deutschen Patentschrift B vorgeschlagenen Anordnung bzw. Befestigung der Abdichtung sowie ein unteres Verkleidungsrohr einer Teleskopfederung.  Wie aus der Figur zu ersehen ist, ist an einer Dichtlippe (1) ein Haltering derart befestigt, daß eine in radialer Richtung eingezogene Sitzfläche (2) des Halteringes innerhalb des Dichtungskörpers (3) einvulkanisiert ist und ein zylindrischer Teil (4) des Halteringes auf der Außenfläche (5) am Ende des innenliegenden Teleskoprohres (6) so angeordnet ist, daß der zwischen der Sitzfläche des Halteringes und der Unterkante (7) des anliegenden Teleskoprohres befindliche Ringteil (8) der Dichtung dichtend gegen die letztere angepreßt wird und das obere Ende (9) des Halteringes in eine Ringnut (10) des Teleskoprohres z. B. eingewalzt oder eingestemmt ist. Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung erläutert, sind bei den aus den deutschen Patentschriften C(Anlage K 3) und B (Anlage K 2) bekannten Teleskoprohren bewußt freie Ringräume ausgebildet, die der Aufnahme von Hydrauliköl dienen sollen. Ein solcher Ringraum ist in der vorstehend wiedergebenen Figur mit der Bezugsziffer 14 gekennzeichnet. Durch die vorgeschlagene Ausbildung, Anordnung und Befestigung der Dichtung am unteren Ende des Teleskoprohres (6) soll gemäß der Beschreibung der deutschen Patentschrift B eine unbedingt sichere Ölabdichtung zwischen dem Ringraum (14) und dem Innenraum (15) erreicht werden.

42

Die Klagepatentschrift kritisiert hieran als nachteilig, daß durch die bei diesem Stand der Technik vorgesehenen Ringräume der Innenquerschnitt des Innenrohres im Verhältnis zu dem vom Außenrohr vorgegebenen lichten Querschnitt deutlich verkleinert wird, so daß bei einer theoretischen Verwendung dieser Lösung bei Staubsaugerrohren ein nachteilig geringer Innenquerschnitt vorhanden wäre, der letztlich auch zu einer geringen Saugleistung führen würde.

43

Die Klagepatentschrift geht in ihrer Einleitung ferner auf den aus der deutschen Auslegeschrift D(Anlage K 4) bekannten Stand der Technik ein, aus der die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt.

44

X

45

Bei diesem vorbekannten Stand der Technik handelt es sich um ein Staubsauger-Saugrohr, dessen Innenrohr (11) einen eingezogenen Bereich aufweist. In dem eingezogenen Bereich ist eine Dichtungshülse (10) außen fest angeordnet. Gemäß den Angaben in der Klagepatentschrift führt dies zu einem zweifachen Nachteil: Zum einen ist die Herstellung des eingezogenen Bereichs des Innenrohres kostenaufwendig, weil eine relativ große Verformarbeit aufgebracht werden muß. Zum anderen führt der eingezogene Bereich des Innenrohres zu erheblichen Saugleistungsverlusten.

46

Schließlich behandelt die Klagepatentschrift als weiteren Stand der Technik noch eine offenkundige Vorbenutzung. Bei dieser handelt es sich um ein teleskopierbares Staubsauger-Saugrohr, bei dem eine Dichtungshülse an der Innenmantelfläche des Innenrohres verrastet ist und deren aus dem Innenrohr herausragendes Hülsenteil eine Durchmessererweiterung aufweist, so daß der Ringraum zwischen Innen- und Außenrohr abgedichtet wird. Die Klagepatentschrift beanstandet hieran als nachteilig, daß auch die an der Innenmantelfläche angeordnete Dichtungshülse zu einer Querschnittsverengung mit entsprechenden erheblichen Saugleistungsverlusten führt.

47

Ausgehend von dem zuerst genannten Stand der Technik liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem („die Aufgabe“) zugrunde, ein mit verhältnismäßig geringem Aufwand herstellbares teleskopartiges Staubsauger-Saugrohr zu schaffen, welches im Vergleich zum Bekannten die vorerwähnten Saugleistungsverluste völlig eliminiert.

48

Zu Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 ein teleskopierbares Staubsauger-Saugrohr mit folgenden weiteren Merkmalen vor:

49

8.

50

die Wandstärke (a) der Dichtungshülse (10) ist dem radialen Passungsspiel (s) zwischen Außen- (25) und Innenrohr (23) im wesentlichen gleich;

51

9.

52

die Dichtungshülse (10) besteht aus Polyamid;

53

10.

54

die radiale Höhe (f) des Stützringes (17) ist geringer als die Wandstärke des Innenrohres (23);

55

11.

56

die Dichtungshülse (10) weist an ihrer Innenfläche (13) jeweils von einer fensterartigen Materialverdünnung umgebenene Rastmittel (14) auf;

57

12.

58

die federnden Rastmittel (14) greifen in Rastaussparungen (30) des Innenrohres (23) ein;

59

13.

60

die Rastmittel (14) lassen den freien Querschnitt des Innenrohres frei.

61

Die Patentschrift führt aus, daß das erfindungsgemäße Staubsauger-Saugrohr damit eine das Innenrohr außen umgebende und dort befestigbare Dichtungshülse (10) aufweist, deren Werkstoffdicke (a) gerade dem normalen Passungsspiel (s) zwischen Innen- (23) und Außenrohr (25) entspricht. Gemäß den Angaben in der Patentschrift werden hierdurch die beim Stand der Technik vorhandene - gegebenenfalls einen zusätzlichen Aufwand an bildsamer Verformung erfordernde - Querschnittsverringerung des Innenrohres und die damit einhergehenden Saugverluste ausgeschaltet. Bei gleichzeitig optimaler Dichtung zwischen Innen- und Außenrohr durch die Dichtungslippe ist mit dem erfindungsgemäßen Teleskoprohr nach den Ausführungen in der Klagepatentschrift eine Saugleistungsverbesserung von mehr als 10 % erzielt worden (Spalte 1, Zeile 56 bis Spalte 2, Zeile 1).

62

Ein weiterer Vorteil des erfindungsgemäßen Teleskoprohrs besteht darin, daß die dem normalen Passungsspiel entsprechende erfindungsgemäße Dichtungshülse wesentlich dünner als beim Stand der Technik ausgebildet ist, so daß gleichzeitig Material eingespart wird (Spalte 2, Zeile 2 bis 7).

63

Zur genauen und dauerhaften Befestigung der Dichtungshülse (10) am Innenrohr (23) weist die Dichtungshülse an ihrer Innenumfangsfläche (13) angeformte Rastmittel (14) auf, die in Rastaussparungen (30) des Innenrohres (23) eingreifen. Diese Rastmittel (14) sind so dimensioniert, daß sie im Rastzustand nicht in den freien Querschnitt des Innenrohres hineinragen und auch keinen zusätzlichen Ringraum zwischen der Außenmantelfläche (28) des Innenrohres (23) und der Innenmantelfläche (29) des Außenrohres (25) beanspruchen. Dies wird, so die Patentschrift, dadurch erreicht, daß die Mantelfläche der Dichtungshülse (10) im Bereich um die Rastmittel (14) herum eine Materialverdünnung (12) aufweist, die bewirkt, daß die Rastmittel federnd zurückweichen können (Spalte 2, Zeilen 8 bis 21).

64

Der Kern der Erfindung nach dem Klagepatent besteht hiernach darin, gegenüber dem Stand der Technik gemäß den deutschen Patentschriften  C und B ein Innenrohr größeren Durchmessers verwenden zu können, obwohl man weiterhin - anders als bei der offenkundigen Vorbenutzung - eine Außendichtung verwendet und man - im Gegensatz zu der deutschen Auslegeschrift D- auch keinen eingezogenen Bereich am Innenrohr benötigt.

65

II.

66

Mit der angegriffenen Ausführungsform machen die Beklagten von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.

67

In wortlautgemäßer Verwirklichung der Merkmale 1, 2 und 3 handelt es sich bei der angegriffenen Ausführungsform, wie zwischen den Parteien - zu Recht - unstreitig ist, um ein teleskopierbares Staubsauger-Saugrohr, mit einem Innenrohr und mit einem Außenrohr von jeweils zumindest überwiegend kreisrundem Querschnitt und mit einer endseitig des Innenrohres an diesem im Zwischenraum zwischen dem Innenrohr und dem Außenrohr angeordneten Dichtungshülse.

68

Wortsinngemäß verwirklicht ist ferner das Merkmal 4, welches besagt, daß der die Dichtungshülse (10) aufnehmende Bereich des Innenrohres (23) "querschnittsverengungsfrei" ist. Soweit die Rastnasen der Dichtungshülse bei der angegriffenen Ausführungsform geringfügig in das Innenrohr "hineinragen", steht dies der Verwirklichung des Merkmals 4 nicht entgegen.

69

Das Merkmal 4 ist im Zusammenhang mit dem in der Klagepatentschrift erörterten Stand der Technik zu sehen. Das Klagepatent geht, wie die Klagepatentschrift in ihrer Aufgabenstellung (Spalte 1, Zeilen 48 bis 53) ausdrücklich sagt, von dem - gattungsfremden - Stand der Technik gemäß den deutschen Patentschriften C(Anlage K 3) und B (Anlage K 2) aus. Diese betreffen eine Abdichtung zwischen zwei teleskopartig zueinander angeordneten Rohren, insbesondere bei Teleskopfederungen oder bei Flüssigkeitsstoßdämpfern mit und ohne zusätzliche Federelemente für Kraftfahrzeuge unter Verwendung einer vorzugsweise durch Federkraft in radialer Richtung an die Gegenfläche gedrückten Dichtung. Gemäß der deutschen Patentschrift 916 250 kommt es darauf an, eine Ölabdichtung zwischen dem Ringraum (14) und dem Innenraum (15) der Abfederung über die Dichtlippe (1) zu erreichen. Die gesamte Dichtungsarmatur, insbesondere deren zylindrischer Teil des Halteringes (6), ist außen auf dem innenliegenden Teleskoprohr (6) befestigt. Der Innenraum des innenliegenden Teleskoprohres (6) erfährt mithin durch die Befestigung der Dichtungsarmatur keine Querschnittsverengung. Hieran will das Klagepatent nichts ändern, sondern sich vielmehr diesen Vorteil ebenfalls zunutze machen. Dem Klagepatent geht es gegenüber diesem Stand der Technik allein darum, trotz der notwendigen Dichtung einen größeren Durchmesser des Innenrohres verwenden zu können. Dagegen soll es dabei bleiben, daß das Innenrohr querschnittsverengungsfrei ist, und zwar im Unterschied zu dem Stand der Technik gemäß der deutschen Auslegeschrift D. Bei diesem ist zur Aufnahme der unter anderem Dichtungsfunktion erfüllenden Hülse (10) nämlich das Ende des Innenrohres (11) mit einem eingezogenen Bereich versehen, so daß eine erhebliche Querschnittsverengung des Innenrohres vorhanden ist, die die Saugleistung stark reduziert, was die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung als nachteilig beanstandet.

70

Den Nachteil einer Querschnittsverengung des Innenrohres weist auch die in der Klagepatentschrift ferner als Stand der Technik erörterte offenkundige Vorbenutzung der Firma Phillips gemäß der Anlage B 14 auf. Denn bei diesem vorbenutzten Teleskoprohr ist die Dichtungshülse an der Innenmantelfläche des Innenrohres angeordnet, was ebenfalls eine Querschnittsverengung bedingt, die wiederum zu Saugleistungsverlusten führt, und zwar gemäß den Angaben in der Klagepatentschrift in der Größenordnung des Standes der Technik gemäß der deutschen Auslegeschrift Dmit dem "gekröpften" Innenrohr, bei dem die Dichtungshülse in einem eingezogenen Bereich des Innenrohres außen fest angeordnet ist. Derartige Querschnittsverringerungen des Innenrohres und die damit einhergehenden Saugverluste will das Klagepatent ausschalten (vgl. Spalte 1, Zeilen 54 ff).

71

Betrachtet man sich hiervon ausgehend die angegriffene Ausführungsform, kann zunächst festgestellt werden, daß diese kein "gekröpftes" Innenrohr aufweist. Auch ist die Dichtungshülse nicht an der Innenmantelfläche des Innenrohres, sondern an dessen Außenumfangsfläche angeordnet, weshalb der Querschnitt des Innenrohres der angegriffenen Ausführungsform keine Verengung im Sinne des Klagepatents aufweist. Zwar greift bei der angegriffenen Ausführungsform die Rastnase in den Innenraum des Innenrohres hinein. Dies jedoch nur minimal. Bei dem Muster gemäß Anlage 6 läßt sich das geringfügige "Hineinragen" mit bloßem Auge kaum feststellen. Es ist offensichtlich, daß die Saugleistung hierdurch, wenn überhaupt, was bereits zweifelhaft erscheint, jedenfalls nicht spürbar beeinträchtigt wird.

72

Soweit sich die Beklagten im übrigen darauf berufen, daß bei ihrem Staubsaugerrohr die Verstellnasen für die Längenverstellung des Staubsaugerrohrs in den Innenraum des Innenrohrs hineinragen, steht auch dies einer Verwirklichung des Merkmals 4 nicht entgegen. Denn dieses verlangt nur, daß "der die Dichtungshülse (10) aufnehmende Bereich" des Innenrohres (23) querschnittsverengungsfrei ist. Merkmal 4 betrifft mithin allein den Bereich des Innenrohres, in dem die Dichtungshülse angebracht wird, und das Klagepatent befaßt sich auch nicht mit der Anbringung und/oder Anordnung von solchen Verrastungsmitteln.

73

Wortlautgemäß verwirklicht sind ferner die Merkmale 5, 6 und 7. Denn die Dichtungshülse des beanstandeten Staubsauger-Saugrohres der Beklagten verfügt über eine kreisförmig umlaufende, an der Innenumfangsfläche des Außenrohres anliegende Dichtunglippe. Die Dichtungshülse weist einen axial zurückverlagerten Stützring auf, der innen an der Dichtungshülse angeformt ist und nach innen vorspringt, wobei er die Stirnfläche des Innenrohres übergreift. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen.

74

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht entgegen der Auffassung der Beklagten auch das Merkmal 8 wortsinngemäß, welches vorgibt, daß die Wandstärke (a) der Dichtungshülse (10) dem radialen Passungsspiel (s) zwischen Außen- (25) und Innenrohr (23) im wesentlichen gleich ist. Durch diese Maßnahme wird es ermöglicht, daß das Innenrohr trotz der Verwendung einer Außendichtung, also einer zwischen Innenrohr und Außenrohr vorgesehenen Dichtungshülse, nahe an das Außenrohr herankommt, womit im Gegensatz zu dem gattungsfremden Stand der Technik gemäß den deutschen Patentschriften C und B ein Innenrohr größeren Durchmessers verwendet werden kann. Erfindungsgemäß ist vorgesehen, die Wandstärke der Dichtungshülse so zu bemessen, daß man mit dem bei teleskopierbaren Staubsauger-Saugrohren üblichen Passungsspiel zwischen Innenrohr und Außenrohr auskommt. Das Klagepatent verwendet insoweit das bei teleskopierbaren Staubsauger-Saugrohren üblicherweise nur kleine Passungsspiel dazu, in diesen Raum hinein eine dünne Dichtungshülse zu plazieren, ohne daß hierzu noch eine Innenrohr-Einziehung erforderlich ist.

75

Wenn Merkmal 8 nun sagt, daß die Wandstärke der Dichtungshülse dem radialen Passungsspiel zwischen Außen- und Innenrohr im wesentlichen gleich ist, bedeutet dies hiervon ausgehend nicht, daß die Dichtungshülse bis auf die Bereiche der fensterartigen Materialverdünnung und des Stützrings notwendigerweise eine einzige Wandstärke aufweisen müßte. Denn in Merkmal 8 ist allein das Verhältnis der Wandstärke der Dichtungshülse zum Passungsspiel zwischen Außen- und Innenrohr angesprochen. Die Materialstärke der Dichtungshülse soll danach, wenn auch bezogen die Dichtungshülse als solche, dem radialen Passungsspiel zwischen Außen- und Innenrohr im wesentlichen entsprechen. Der Patentanspruch 1 des Klagepatents betont dabei, daß die Wandstärke der Dichtungshülse dem Passungsspiel (nur) "im wesentlichen" gleich sein soll, sagt aber nicht etwa, daß die Dichtungshülse eine Wandstärke aufweisen muß, die nur "minimal" geringer ist als der Abstand "s" zwischen Außenrohr und Innenrohr, bzw. daß sie mit ihrer Wandstärke das Passungsspiel bis auf einen für die Verschiebbarkeit absolut notwendigen Freiraum ausfüllen muß. Ein Ausfüllen "im wesentlichen" läßt durchaus noch einen gewissen Spielraum. Dies gilt um so mehr, als ein solcher nicht schadet, weil die Dichtlippe für die notwendige Abdichtung sorgt.

76

Die von den Beklagten verwendete Dichtungshülse ist relativ dünn ausgebildet. In dem in den von den Beklagten überreichten Zeichnungen mit dem Bezugszeichen "VD" gekennzeichneten Bereich (vgl. Anlage B 6), der nach den Angaben der Beklagten 1/15 der Dichtungshülsenwand ausmacht, weist die Dichtungshülse eine Wandstärke auf, die unstreitig im wesentlichen dem Passungsspiel zwischen Außenrohr und Innenrohr entspricht. Nach den von den Beklagten nicht in Abrede gestellten Angaben der Klägerin beträgt das Passungsspiel bei der angegriffenen Ausführungsform 0,95 mm. Der Bereich der Hülsenwandung "VD" ist bei der Dichtungshülse der Beklagten unwidersprochen 0,89 mm dick, so daß die Wandstärke in diesem Bereich 93,68 % des Passungsspiels ausmacht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Wandstärke ihrer Dichtungshülse aber auch im restlichen Bereich dem Passungsspiel zwischen Außen- und Innenrohr noch im wesentlichen gleich. Denn nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Klägerin beträgt die übrige Wandstärke zwischen 0,62 mm bis 0,63 mm, im Mittel also 0,625 mm. Diese mittlere Wandstärke von 0,625 mm entspricht 65,79 % des Passungsspiels. Das bedeutet, daß etwa 2/3 des Passungsspiels von dem dünneren Bereich der Dichtungshülse ausgefüllt werden. Ein derartiges, deutlich überwiegendes Ausfüllen kann durchaus noch als "wesentlich" angesehen werden, weshalb die angegriffene Ausführungsform auch den Anforderungen aus Merkmal 8 entspricht.

77

Mit Fragen der Stabilität und möglicher Verkantungen befaßt sich das Klagepatent im übrigen nicht.

78

Nicht wortsinngemäß erfüllt ist allerdings das Merkmal 9, welches die Verwendung von Polyamid als Material für die  Dichtungshülse lehrt, weil die Dichtungshülse der Beklagten unstreitig aus Polyethylen besteht. Soweit die Klägerin geltend macht, Polyamid stehe bloß als "pars pro toto" für polymere Kunststoffe, kann dem nicht gefolgt werden. Denn mit Polyamid wird im Patentanspruch 1 ein ganz bestimmter Kunststoff angegeben und die Klagepatentschrift enthält auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß dieser nur stellvertretend für alle polymeren Kunststoffe steht.

79

Mit dieser Feststellung, daß eine wortlautgemäße (identische) Verwirklichung des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht vorliegt, läßt sich jedoch eine Patentverletzung nicht verneinen, weil der Schutzbereich eines Patentes nach § 14 PatG nicht nur den wortlautgemäßen bzw. wortsinngemäßen (identischen) Gegenstand umfaßt, sondern auch äquivalente (inhaltsgleiche) Ausführungsformen einschließt (vgl. BGH, GRUR 1986, 803, 805 - Formstein; GRUR 1988, 896, 899 - Ionenanalyse; GRUR 1991, 436, 439 - Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1994, 597, 599 f. - Zerlegvorrichtung für Baumstämme). Äquivalente (inhaltsgleiche) Mittel sind dabei solche, die den patentgemäßen Mitteln in ihrer technischen Funktion entsprechen und mit ihnen im wesentlichen gleichwirkend sind. Außerdem muß der Fachmann beim Studium der in den Patentansprüchen beschriebenen Erfindung die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel unter Einsatz seines Fachwissens auffinden können.

80

Diese Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz liegen hier im Hinblick auf das Merkmal 9 vor.

81

Das von den Beklagten verwendete Polyethylen ist dem vom Klagepatent vorgeschlagenen Polyamid im Rahmen des hier in Rede stehenden Einsatzgebietes im wesentlichen gleichwirkend. Wie der von der Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann erkennt, soll die Dichtungshülse erfindungsgemäß außen auf dem Innenrohr mit Rastnasen befestigt ruhend an der Innenmantelfläche des Außenrohres axial gleitend mit ihrer Dichtlippe Luft bei üblichen Druckdifferenzen im Staubsauger-Saugrohr abdichten. Hiervon ausgehend muß das Dichtungsmaterial mehrere Werkstoffeigenschaften besitzen:

82

-              es muß eine Zähigkeit aufweisen, die ein sicheres Einrasten der Rastmittel („Clipfunktion“) ermöglicht;

83

-              es muß eine Elastizität aufweisen, die ein ausreichendes Federn und damit Anpressen der Dichtlippe an das Außenrohr ermöglicht;

84

-              es muß eine Abriebfestigkeit bei trockener Reibung gegenüber Stahl aufweisen, die ein wiederholtes Gleiten der Dichtlippe an der Innenmantelfläche des Außenrohres ohne hohen Verschleiß ermöglicht;

85

-              und es muß einen Reibkoeffizienten gegenüber Stahl aufweisen, der ein Gleiten der Dichtlippe an der Innenmantelfläche des Außenrohes mit geringem Kraftaufwand ermöglicht.

86

Gemäß den Ausführungen in dem von der Klägerin als Anlage K 7 vorgelegten Privatgutachten, deren Richtigkeit die Beklagten nicht entgegengetreten sind, zeigen eine Vielzahl unterschiedlicher Kunststoffsorten und -typen diese Eigenschaften. Die genannten Funktionen lassen sich hiernach unwidersprochen unter anderem mit teilkristallinen Thermoplasten wie Polyolefinen erfüllen. In Betracht kommt insbesondere Polyethylen (PE) wie zum Beispiel Polyethylen-Low-Density (PE-LD).

87

Soweit die Beklagten unter Hinweis auf die Spannungs-/Dehnungsdiagramme gemäß Anlagen B 11 und B 12 einwenden, daß zur Erbringung einer gleich großen Dehnung von 200 % bei Polyamid mehr als die 7-fache Spannung gegenüber Polyethylen aufzubringen und Polyamid damit erheblich härter als Polyethylen sei, steht dies der Annahme einer ausreichenden Gleichwirkung nicht entgegen. Denn die Festigkeitseigenschaften des Werkstoffes sind hier von eher untergeordneter Bedeutung. Die Festigkeit des Kunststoffes wirkt sich beim Gegenstand des Klagepatents hauptsächlich bei der Montage der Dichtungshülse aus, weil diese die aufzubringende Montagekraft beim Aufclipsen der Hülse auf das Innenrohr bestimmt. Wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, wird die Dichtungshülse bei der Aufclipsmontage deutlich unter 10 % verformt, weshalb die von den Beklagten aufgezeigten Spannungswerte bei einer Dehnung von 200 % irrelevant sind. Bezogen auf das Innen-Staubsaugerrohr der Klägerin bedarf es beispielsweise einer Dehnung von 6,28 %. Im Bereich dieses Dehnungsumfanges ist Polyethylen unstreitig völlig vergleichbar mit Polyamid.

88

Das von den Beklagten als Material für die Dichtungshülse anstatt von Polyamid gewählte Polyethylen war für den Fachmann auch aufgrund von Überlegungen die am Sinngehalt der Patentansprüche des Klagepatents, d. h. an der darin beschriebenenen Erfindung anknüpfen, auch auffindbar. Denn auf das vom Patentanspruch 1 als Material für die Dichtungshülse vorgeschlagene Polyamid wird in der Patentbeschreibung nicht näher eingegangen. In Spalte 2, Zeilen 40 f. der Klagepatentschrift wird lediglich noch einmal wiederholt, daß die Dichtungshülse aus Polyamid besteht. Weitere Ausführungen zu der vorgeschlagenen Materialart werden nicht gemacht. Insbesondere werden etwaige Vorzüge und/oder Besonderheiten dieses Materials gegenüber anderen Kunststoffen mit keinem Wort angesprochen. Der angesprochene Durchschnittsfachmann wird sich daher die Frage stellen, warum er ausgerechnet Polyamid als Material für die Dichtungshülse wählen soll und überlegen, ob er nicht auch andere Kunststoffe wählen kann. Er erkennt ohne weiteres, welche Funktion der Dichtungshülse nach der Lehre der Klagepatents zukommt, und er weiß aufgrund seines Fachwissens auch - wofür indiziell das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten spricht, auch wenn dessen Verfasser nicht der maßgebliche Durchschnittsfachmann ist - über welche Eigenschaften der Kunststoff verfügen muß. Hiervon ausgehend wird er zu der Erkenntnis gelangen, daß er auch andere Kunststoffe als Polyamid benutzen kann und dabei insbesondere auch an Polyethylen denken. Es ist nicht ersichtlich, was den Durchschnittsfachmann von dessen Verwendung abhalten könnte. Insbesondere wird in der Klagepatentschrift nicht etwa gesagt, daß Polyamid deshalb als Werkstoff für die Dichtungshülse gewählt worden sei, weil es sich bei diesem um einen harten Kunststoff handele, der sich präziser bearbeiten lasse als andere Kunststoffe.

89

Merkmal 10 ist wiederum wortlautgemäß verwirklicht. Denn die radiale Höhe des Stützringes ist bei der angegriffenen Ausführungsform unstreitig geringer als die Wandstärke des Innenrohres.

90

Entgegen der Auffassung der Beklagten erfüllt die angegriffene Ausführungsform ferner die Anforderungen aus Merkmal 11, welches angibt, daß die Dichtungshülse (10) an ihrer Innenfläche (13) jeweils von einer fensterartigen Materialverdünnung umgebenene Rastmittel (14) aufweist. Zwar ist den Beklagten zuzugeben, daß die Formulierung "von einer fensterartigen Materialverdünnung umgebene" in Merkmal 11 auf den ersten Blick darauf hindeutet, daß mit der fensterartigen Materialverdünnung eine solche gemeint ist, die umlaufend an mehreren Seiten vorhanden ist. Die patentrechtliche Beurteilung hat sich jedoch daran zu orientieren, wie der Fachmann den Wortsinn nach dem Gesamtinhalt der Klagepatentschrift versteht. Der Klagepatentschrift entnimmt der Fachmann, daß es im Rahmen des Merkmals 11 in technischer Hinsicht darauf ankommt, daß durch eine fensterartige Materialverdünnung eine Federwirkung entfaltet werden soll. Wie die Klagepatentschrift in ihrer allgemeinen Beschreibung in Spalte 2, Zeilen 17 bis 21 sagt, weist die Mantelfläche der Dichtungshülse erfindungsgemäß "im Bereich um die Rastmittel herum" eine Materialverdünnung auf, die bewirkt, daß die Rastmittel federnd zurückweichen können. Danach soll die Materialverdünnung nur an einer beliebigen Stelle in der Umgebung der Rastnase vorgesehen sein, sofern hierdurch durch die Materialverdünnung nur eine ausreichende Federwirkung erzielt werden kann. Fensterartig ist die Materialverdünnung dabei deshalb, weil der materialverdünnte Bereich in der ansonsten materialstärkeren Umwandung der Dichtungshülse eine Art Fenster bildet.

91

Gegen die vorstehende Auslegung des Merkmals 11 spricht nicht, daß in den Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift die Rastnase an mehreren Seiten von dem materialverdünnten Bereich umgeben ist. Denn hierbei handelt es sich bloß um ein Ausführungsbeispiel der Erfindung, auf das der Schutzbereich des Klagepatents nicht beschränkt werden darf. Die Ausführungsbeispiele dienen lediglich der Beschreibung von Möglichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens. Zu einer Beschränkung des Schutzbereichs führen sie nicht. Die Figuren 1 und 2 belegen im übrigen, daß Merkmal 11 entgegen der Auffassung der Beklagten kein vierseitiges Umgeben lehrt, weil sie nur ein dreiseitiges Umgeben erkennen lassen. Wie in der Figur 2 gezeigt ist, ist das Rastmittel (14) bei dem Ausführungsbeispiel im Fenster (12) nach beiden Seiten sowie nach unten mit Abstand angeordnet. Im oberen Bereich endet das Rastmittel in der Wandung (11) der Dichtungshülse (10).

92

Verlangt der Patentanspruch 1 des Klagepatents danach weder ein vierseitiges noch ein drei- oder zweiseitiges  Umgeben, so kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Dichtungshülse der Beklagten im Sinne des Merkmals 11 an ihrer Innenfläche jeweils von einer fensterartigen Materialverdünnung umgebenene Rastmittel aufweist. Denn bei der Dichtungshülse der angegriffenen Ausführungsform sind ausweislich der Anlage B 2 sowie der Zeichnungen gemäß den Anlagen B 4, B 7 und B 8 fensterartige Materialverdünnungen vorgesehen, an die die Rastnasen mit ihren Sperrflächen jeweils unmittelbar anranden. Dadurch wird der Rastnasen-Sperrfläche das für den Rastvorgang erforderliche Einfedern erleichtert.

93

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht ferner auch das Merkmal 12, das besagt, daß die federnden Rastmittel (14) in Rastaussparungen (30) des Innenrohres (23) eingreifen, wortlautgemäß. Denn die federnden Rastmittel der angegriffenen Ausführungsform greifen in die Rastaussparungen des Innenrohres ein. Daß sie diese auch durchgreifen und sich minimal in den Innenraum des Innenrohres erstrecken, ist im Rahmen des Merkmals 12 irrelevant.

94

Schließlich verwirklicht die angegriffene Ausführungsform auch das Merkmal 13, welches vorgibt, daß die Rastmittel (14) den freien Querschnitt des Innenrohres (23) freilassen, wortsinngemäß. Erfindungsgemäß sind die Rastmittel - wie die Patentschrift in Spalte 2, Zeilen 12 bis 14 sagt - hiernach so dimensioniert, daß sie im Rastzustand nicht in den freien Querschnitt des Innenrohres hineinragen. Damit will das Klagepatent durch in den freien Querschnitt des Innenrohres hineinragende Teile bedingte Saugleistungsverluste vermeiden. Wie der Durchschnittsfachmann erkennt, werden nennenswerte Saugkraftverluste aber auch dann vermieden, wenn die federnden Rastnasen die Rastaussparungen - wie bei der angegriffenen Ausführungsform - durchgreifen und mit geringfügigstem, mit dem Auge kaum wahrzunehmenden radialen Überstand in den Innenraum des Innenrohres ragen. Ein solch geringfügiges Eingreifen in den Innenraum beeinträchtigt die Saugleistung, wenn überhaupt, bloß in einem vollständig unerheblichen Umfang. Der Fachmann wird den Patentanspruch 1 vor diesem Hintergrund daher sachgerecht so auslegen, daß die Rastmittel (14) den freien Querschnitt des Innenrohres (23) auch dann freilassen, wenn sie nur ganz geringfügig in diesen überstehen, wie dies bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall ist. Dies gilt umso mehr, als Unteranspruch 3 des Klagepatents ein teleskopierbares Staubsauger-Saugrohr lehrt, bei dem an der Innenfläche (13) der Dichtungshülse (10) eine Axialfeder (15) angeformt ist, die dichtend in einer axiale Führungsnut (27) des Innenrohres (23) eingreift, was zwangsläufig bedingt, daß die Wandung des Innenrohres im Bereich der Führungsnut leicht in den Innenraum des Innenrohres ragt.

95

III.

96

1. Da die Beklagten den Gegenstand des Klagepatents rechtswidrig benutzt haben, sind sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, § 139 Abs. 1 PatG.

97

2. Die Beklagten haben der Klägerin außerdem Schadensersatz zu leisten, § 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB, und das gleiche gilt für den Beklagten zu 2), der als ihr gesetzlicher Vertreter für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen hatte und nach § 840 Abs. 1 gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1. haftet. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, daß der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 Zivilprozeßordnung (ZPO).

98

Entsprechendes gilt für den sich aus § 33 Abs. 1 PatG ergebenden Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. auf eine nach den Umständen angemessene Entschädigung für die Benutzung des Gegenstandes der Patentanmeldung, von deren Offenlegung die Beklagte zu 1) wußte oder hätte wissen müssen. In diesem Zusammenhang ist die Kammer davon ausgegangen, daß die Klägerin entsprechend ihrem Rechnungslegungsbegehren auch Entschädigung nur in dem ihr gesetzlich zustehenden Umfang verlangt und hat entsprechend den Bestimmungen des Erstreckungsgesetzes für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 das Gebiet der zur Entschädigung verpflichtenden Handlungen auf die Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt.

99

Von dem Beklagten zu 2), der nur Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ist und den Gegenstand der offengelegten Patentanmeldung nicht persönlich genutzt hat, kann die Klägerin allerdings keine Entschädigung beanspruchen (vgl. BGH, GRUR 1989, 411, 413 - Offenend-Spinnmaschine). Insoweit ist ihre Klage unbegründet.

100

3. Außerdem sind die Beklagten zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können, § 242 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte - die auch für die Zeit nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu erteilen sind, § 259 ZPO - nicht unzumutbar belastet.

101

Hinsichtlich des Rechnungslegungsbegehrens der Klägerin ist die Kammer dabei davon ausgegangen, daß die Klägerin entsprechend ihrem Klageantrag zu II. 1. auch Rechnungslegung bereits ab dem 5. (nicht: 15.) Januar 1992 begehrt.

102

Gegenüber dem Beklagten zu 2) ist der Rechnungslegungsantrag allerdings teilweise nicht gerechtfertigt. Da dieser für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch nicht passivlegitimiert ist, ist er auch - anders als die Beklagte zu 1) - hinsichtlich des Zeitraums vom 5. Januar 1992 bis zum 7. August 1993 nicht zur Rechnungslegung verpflichtet.

103

4. Gemäß § 140b PatG haben die Beklagten schließlich über die Herstellungsmengen, Liefermengen und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2 mit den Angaben zusammengefaßt, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.

104

Dem Begehren der Beklagten, ihnen über den eingeräumten Wirtschaftsprüfervorbehalt hinaus auch zu gestatten, die Namen und Anschriften ihrer gewerblichen Abnehmer einem vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, kann die Kammer nicht entsprechen. Der Anspruch auf Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer ergibt sich auch aus § 140b PatG, und der Zweck des in diesen Vorschriften normierten erweiterten Auskunftsanspruchs, dem Verletzten weitere als Beteiligte an der Schutzrechtsverletzung in Betracht kommende Personen namhaft zu machen, zu denen auch die gewerblichen Abnehmer gehören, verlangt es, daß der Verletzte ihrer Namen und Anschriften unmittelbar und ohne Zwischenschaltung eines Wirtschaftsprüfers mitgeteilt bekommt. Andernfalls müßte er sich die Namen und Anschriften von dritter Seite besorgen und könnte beim Wirtschaftsprüfer lediglich nachfragen, ob die von ihm anderweitig recherchierten Angaben in der Rechnungslegung enthalten sind. Gerade an dieser Stelle soll der erweiterte Auskunftsanspruch die Lage des verletzten Schutzrechtsinhabers verbessern. Die Beklagten hätten deshalb Gründe dafür darlegen müssen, weshalb die Mitteilung der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer im Streitfall unverhältnismäßig sein soll. Allein der Umstand, daß es sich bei den Parteien um Wettbewerber handelt, ist dafür nicht hinreichend.

105

5. Der zuerkannte Vernichtungsanspruch ergibt sich aus   § 140a Abs. 1 PatG. Daß eine Vernichtung der patentverletzenden Staubsaugerrohre unverhältnismäßig ist, ist nicht ersichtlich und wird von den Beklagten auch nicht geltend gemacht.

106

IV.

107

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 100 Abs. 4 ZPO. Von einer Kostenbeteiligung der Klägerin sieht die Kammer gemäß § 92 Abs. 2 ZPO ab, weil die Klage nur zu einem geringfügigen Teil keinen Erfolg gehabt hat und die     Zuvielforderung keine besonderen Kosten veranlaßt hat.

108

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.

109

Der Streitwert beträgt 2.000.000,-- DM.

110

Dr. BeckerHesperFricke