Kostenentscheidung nach Markenverletzung: Vorstandshaftung und Kostentragung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Inhaberin der Wortmarke "ERAZER", klagte gegen die ELSA AG und den Vorstandsvorsitzenden wegen Markenverletzung; im Teilurteil war der Beklagte zur Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und zum Schadensersatz verurteilt worden. Nach Abtrennung insolvenzbezogener Ansprüche entschied das Landgericht über die Kosten: Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kostentragungspflicht folgt aus § 91 ZPO; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110 % (§ 709 ZPO).
Ausgang: Antrag der Klägerin, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wurde stattgegeben; Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110 %.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem rechtskräftigen Teilurteil, das einen Beklagten zur Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und zum Schadensersatz verurteilt, folgt die Kostentragungspflicht dem Grundsatz des § 91 ZPO.
Ein Vorstand kann für Schutzrechtsverletzungen der Gesellschaft hinsichtlich des Vertriebs von Waren haften, soweit die Voraussetzungen der Vorstandshaftung (z.B. nach §§ 76 ff. AktG und § 831 BGB) vorliegen.
Ein Schlussurteil hat über die Kosten des verbleibenden Rechtsstreits zu entscheiden, wenn zuvor Ansprüche gegen Dritte (z.B. Insolvenzverwalter) abgetrennt wurden.
Ein Urteil kann nach § 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin der Wortmarke "ERAZER", die am 22.05.1997 angemeldet und deren Eintragung am 20.08.1997 unter der Registernummer 397 231 33.4 veröffentlicht wurde. Diese Wortmarke beanspruchte u.a. Schutz für die Waren/Dienstleistungen: Drucker, Druckerschnittstellenumwandler, Schnittstellenkarten, Speichermodule und -systeme, Hauptplatinen, Computereinsteckteile, auf Datenträgern gespeicherte Programme, Modems und Computerspiele.
Die ursprünglich gemeinsam mit dem Beklagten in Anspruch genommene ELSA AG, deren Vorsitzender der Beklagte ist, ist in der Computerbranche tätig.
Nach dem 20.08.1997 hatte die ELSA AG Marken angemeldet, die den Wortbestandteil "Erazer" beinhalteten, und unter anderem Computergrafikkarten unter dieser Bezeichnung vertrieben. Hierbei handelte es sich um das wichtigste Produkt der ELSA AG. Aufgrund dieser Tätigkeit traten die Klägerin und die ELSA AG in Verhandlungen, die unter maßgeblicher Beteiligung des Beklagten geführt wurden und die unter dem 30.09.1999 zu dem Abschluss eines Vertrages führten, mit dem der ELSA AG gestattet wurde, die von ihr verwendete Bezeichnung "Erazor" mit den jeweiligen Zusätzen auch weiterhin zu benutzen und der Klägerin hierfür eine Lizenzgebühr zu zahlen. Dem Vertrag zufolge verpflichtete sich die ELSA AG, mit Beendigung des Vertrages auf die Benutzung der vom Vertrag erfassten Marken zu verzichten. Nach Kündigung des Vertrages zum 31.09.2001 vertrieb die ELSA AG weiter Grafikkarten unter der Bezeichnung "Erazor<Zusatz>".
Mit der am 02.04.2002 gegen die ELSA AG und den Beklagten erhobenen Klage begehrte die Klägerin wegen dieser Benutzung des Wortbestandteils "Erazor" als Kennzeichnung der Grafikkarten Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.
Nachdem mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 01.05.2002 über das Vermögen der ELSA AG das – derzeit nicht abgeschlossene – Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt Thomas Georg als Insolvenzverwalter bestimmt wurde, hat die Kammer antragsgemäß mit Teilurteil vom 30.10.2003 den Beklagten – dort Beklagter zu 2. – verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Zwangsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Computer-Grafikkarten die Kennzeichnung ERAZOR und/oder ERAZOR III LT und/oder ERAZOR III Pro und/oder ERAZOR III Pro non Video und/oder ERAZOR Pro Video und/oder ERAZOR X und/oder Erazor X2 zu benutzen. Darüber hinaus wurde der Beklagte zur Auskunft und Rechnungslegung für derartige seit dem 01.10.2001 begangene Handlungen verurteilt. Insoweit wurde seine Schadenersatzpflicht festgestellt. Hinsichtlich des genauen Wortlauts und Inhalts des Teilurteils der Kammer wird auf Bl. 62 ff. d. GA Bezug genommen. Das Teilurteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig.
Mit Beschluss vom 31.07.2006 hat die Kammer das Verfahren gegen – den ehemaligen Beklagten zu 1. – Herrn Rechtsanwalt Thomas Georg als Insolvenzverwalter abgetrennt.
Die Klägerin beantragt,
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen und das Teilurteil der Kammer vom 30.10.2003 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Nach der Abtrennung der gegen – den ehemaligen Beklagten zu 1. – Herrn Rechtsanwalt Thomas Georg als Insolvenzverwalter erhobenen Ansprüche wegen Verletzung der Wortmarke "ERAZER" war über die Kosten des Rechtsstreits durch Schlussurteil zu entscheiden.
Die Kostentragungspflicht des Beklagten folgt aus § 91 ZPO. Mit rechtskräftigem Teilurteil der Kammer vom 30.10.2003 (Bl. 62 ff. d. GA) ist er antragsgemäß zur Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz verurteilt worden. Als Vorstandsvorsitzender der ELSA AG haftet er für die durch den Vertrieb der Grafikkarten mit der Bezeichnung "Erazor<Zusatz>" eingetretene Schutzrechtsverletzung, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 831 BGB, §§ 76 ff AktG. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die weitergehenden Erläuterungen in den Entscheidungsgründen des Teilurteils vom 30.10.2003 Bezug genommen. Angesichts dessen ist der Beklagte (auch) verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO.
Dr. Kühnen Voß Schmidt