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Landgericht Düsseldorf·4 O 77/96·01.04.1996

Unterlassungsanspruch wegen Titelschutz: Verbot der Verwendung von "X" bei Frauenzeitschriften

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Titelschutz / KennzeichenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin, langjährige Herausgeberin der Frauenzeitschrift „X“ mit hoher Auflage und erheblicher Bekanntheit, beantragte Unterlassung gegen die Verwendung des Titels durch die Antragsgegnerin („X und Heim“). Streitpunkt war Titelschutz und Verwechslungsgefahr im geschäftlichen Verkehr. Das Landgericht untersagte die Verwendung des Titels wegen Kennzeichen‑/Titelschutzes, drohte Ordnungsmittel an und verpflichtete die Antragsgegnerin zur Erstattung der Verfahrenskosten.

Ausgang: Unterlassungsantrag der Antragstellerin wegen Titelschutz und Verwechslungsgefahr stattgegeben; Verbot der Verwendung von "X" mit Androhung von Ordnungsmitteln, Antragsgegnerin trägt Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein für ein periodisches Druckwerk verwendeter Titel kann durch langjährige Benutzung und Verkehrsgeltung Kennzeichenschutz genießen und Dritten die Nutzung des gleichen oder verwechslungsfähig ähnlichen Titels untersagen.

2

Zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind insbesondere Bekanntheitsgrad, Zielgruppe, Produktgleichheit und Zeichenidentität heranzuziehen; erhebliche Übereinstimmung begründet regelmäßig einen Unterlassungsanspruch.

3

Der Unterlassungsanspruch gegen kennzeichenrechtlich oder wettbewerbswidriges Verhalten kann zur Durchsetzung mit der Androhung von Ordnungsmitteln (Ordnungs- oder Ordnungshaft) verbunden werden.

4

Die obsiegende Partei kann im Unterlassungsverfahren die Kosten des Rechtsstreits erstattet verlangen, wenn der Unterlassungsanspruch stattgegeben wird.

Tenor

für Recht erkannt

I.

Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,--DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr Frauenzeitschriften mit dem nachfolgend abgebildeten Titel

X

zu versehen oder derart gekennzeichnete Zeitschriften in Verkehr zu bringen.

3

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt für Frauenzeitschriften. Die Antragstellerin gibt ihre Zeitschrift seit Jahrzehnten unter dem Titel "X" heraus. Die Auflage der Zeitschrift liegt zur Zeit bei ca. 450.000 verkauften Exemplaren. Der Leserkreis setzt sich zu 65 % aus Frauen zusammen, die älter als 50 Jahre sind. Der Be-kanntheitsgrad der Zeitschrift liegt nach einer Erhebung der Arbeitsgemeinschaft Media Analyse e.V., die in der Zeit vom 10.4.1994 bis 18.2.1995 durchgeführt wurde (vgl. im einzelnen die als Anlage Ast 4 vorgelegten Auszüge), bei der Bevölkerung über 14 Jahre bei 37,5 %. Seit 1991/92 benutzt die Antragstellerin für die "X" das nachfolgend abgebildete Titellogo:

3

X

4

Die Zeitschrift "X und Heim", die von der Antragsgegnerin vor kurzem übernommen wurde, erscheint