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Landgericht Düsseldorf·4 O 432/98·13.09.1999

Klageabweisung durch Landgericht Düsseldorf; vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin klagte, das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Es stellte die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auf und erklärte das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000 DM für vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann durch eine unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden. Weitere Entscheidungsgründe sind dem Tenor nicht zu entnehmen.

Ausgang: Klage der Klägerin abgewiesen; Klägerin zur Tragung der Kosten verurteilt; Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000 DM

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Klage abgewiesen, ist regelmäßig die unterlegene Partei zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet.

2

Ein Gericht kann das Urteil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklären, um die Vollstreckung des Obsiegenden zu sichern.

3

Die Auferlegung einer bestimmten Geldsumme als Sicherheitsleistung ist zulässig, um die vorläufige Vollstreckbarkeit zu ermöglichen.

4

Als Form der Sicherheitsleistung kann eine unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse zugelassen werden, sofern diese als Zoll- und Steuerbürgin zugelassen ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.