Klage auf Vergütung für Arbeitnehmererfindung teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Vergütung für die Nutzung einer von ihm stammenden Hochregalanlage, die im Namen seines Arbeitgebers patentiert wurde. Streitpunkt ist Anspruchsberechtigung und Höhe der Vergütung. Das Landgericht gab die Klage teilweise zu Zahlung von 191.079 DM nebst Zinsen statt, wies den Rest ab und berücksichtigte bereits geleistete Zahlungen. Die Beklagte trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Vergütung für Nutzung der Erfindung teilweise stattgegeben (Zahlung von 191.079 DM), übrige Ansprüche abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf angemessene Vergütung, wenn seine Erfindung vom Arbeitgeber wirtschaftlich verwertet wird.
Bei der Bemessung der Vergütung sind Umfang und Dauer der Nutzung sowie die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung maßgeblich.
Bereits vom Arbeitgeber geleistete Zahlungen sind auf den Vergütungsanspruch anzurechnen.
Ein Teilanerkenntnis bzw. teilweises Stattgeben der Klage führt zur Abweisung der übrigen, nicht begründeten Anspruchsteile.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
- BGHX ZR 79/0718.05.2010ZustimmendLG Düsseldorf, Urt. v. 23.01.1997 - 4 O 42/94, Entsch. 1996, 17, 20
- Landgericht Düsseldorf4a O 317/0617.12.2007ZustimmendEntscheidungen 1996, 17, 18 – Hochregalanlage
- Landgericht Düsseldorf4a O 317/0617.12.2007ZustimmendEntscheidungen 1996, 17, 18 – Hochregalanlage
- Landgericht Düsseldorf4 O 211/0021.03.2001ZustimmendKammer, Urteil vom 23. Januar 1996, 4 O 42/94
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Klä-
ger 191.079,-- DM nebst 4 % Zinsen seit
dem 1. Februar 1992 abzüglich am 3. Januar
1992 gezahlter 3.511,20 DM und am 2. Juni
1992 gezahlter 3.833,-- DM zu zahlen.
2.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
4.
Das Urteil ist gegen eine Sicherheitslei¬stung in Höhe von 250.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen und als Zoll- und Steuerbürgin anerkannten Bank oder öffent¬lich-rechtlichen Sparkasse erbracht wer¬den.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Vergütung für die Benutzung einer von ihm stammenden Erfindung aus dem Jahre 1933, die eine Hochregalanlage betrifft. Seinerzeit war er als Arbeitnehmer bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten - der X - tätig, in deren Namen er die Erfindung am 29. September 1983 zum Patent anmelden ließ, für die X das am 27. Juli 1989 veröffentlichte deutsche Patent X (Anlage P) mit folgendem Anspruch 1 erteilt worden ist:
Hochregalanlage mit einem Regalförderzeug, bestehend aus einer in Längsrichtung eines Regalgangs verfahrbaren, vertikalen Mastkonstruktion mit Lastaufnahmemitteln, die auf die zu beschickenden oder zu entleerenden Regalfächer ausrichtbar sowie durch Verfahren rechtwinklig zum Regalgang auf die Regalfächer zubewegbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß an der Mastkonstruktion (6) für jede Regaletage (8, 8', 8'', 8''', ...) mindestens ein Lastaufnahmemit-tei (7, 7', 7", 7"', 7''", ...) fest angeordnet ist und daß dem Regalförderzeug eine Be- und Entladestation zugeordnet ist, mit der die Lagereinheiten zwischen dem Lagerein- bzw. -ausgangsniveau und den zu beschickenden oder zu entleerenden Regalfächern höhenbewegbar sind.
Wegen des Wortlautes der Unteransprüche 2 bis 12 wird auf den Wortlaut der Patentschrift Bezug genommen.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren erläutern die Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels; Figur 1 zeigt einen Ausschnitt einer Hochregalanlage in Richtung des Regalganges gesehen, Figur 2 eine Draufsicht auf die