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Landgericht Düsseldorf·4 O 424/96·16.12.1996

Einstweilige Verfügung: Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg von Waren angeordnet

VerfahrensrechtEinstweiliger RechtsschutzZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte in Ergänzung eines früheren Beschlusses die Anordnung einer einstweiligen Verfügung zur Offenlegung von Herkunft und Vertriebsweg bestimmter Waren. Das Landgericht ordnete wegen besonderer Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung an, die Antragsgegnerin unverzüglich zur Angabe von Hersteller, Lieferant, Vorbesitzern und Mengen zu verpflichten. Die Maßnahme dient der Durchsetzung des Verfügungszwecks und der Aufklärung des Warenstroms.

Ausgang: Einstweilige Verfügung stattgegeben: Antragsgegnerin zur unverzüglichen Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der bezeichneten Waren verpflichtet (ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei besonderer Dringlichkeit kann das Gericht im Wege der einstweiligen Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung Auskunftspflichten anordnen, soweit dies zur Sicherung des Verfügungszwecks erforderlich ist.

2

Eine einstweilige Auskunftsverfügung kann den Umfang der Angaben über Herkunft und Vertriebsweg umfassen, insbesondere Hersteller, Lieferanten, sonstige Vorbesitzer und Stück- oder Mengenangaben.

3

Die Anordnung einer ergänzenden Maßnahme zu einem zuvor ergangenen Beschluss ist zulässig, wenn die Ergänzung für die Durchsetzung oder Konkretisierung des bereits gewährten Rechtsschutzes erforderlich ist.

4

Die Verpflichtung zu umfassender Offenlegung richtet sich nach dem Erforderlichkeitsprinzip; Umfang und Adressat der Auskunft sind auf das zur Zweckerreichung notwendige Maß zu beschränken.

Tenor

In Ergänzung des Beschlusses vom 13. Dezember 1996 wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung - angeordnet:

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin unverzüglich über Herkunft und Vertriebsweg der im Beschluß vom 13. Dezember 1996 zu 1. bezeichneten Waren Auskunft zu erteilen und zwar unter Angabe des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren.

Düsseldorf, 17. Dezember 1996 Landgericht, 4. Zivilkammer

Dr. Meier-Beck Dr. Grabinski Fricke

Vors. Richter am LG Richter am LG Richter