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Landgericht Düsseldorf·4 O 424/96·12.12.1996

Einstweilige Verfügung wegen Patentverletzung an Funkuhren mit optronischer Anzeigeerkennung

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtEinstweiliger RechtsschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erwirkte beim Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen Verletzung des deutschen Patents X. Streitgegenstand sind Funkuhren mit einer Anzeigestellungs‑Detektionseinrichtung mittels optronischem Sensor und Lochblendenscheiben. Das Gericht verbot Herstellung, Inverkehrbringen, Einführen und Besitzen der beanspruchten Uhren ohne mündliche Verhandlung wegen besonderer Dringlichkeit. Bei Zuwiderhandlung drohen Ordnungsmittel; die Kosten trägt die Antragsgegnerin.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen Patentverletzung an Funkuhren ohne mündliche Verhandlung stattgegeben; Zuwiderhandlungen mit Ordnungsmitteln bedroht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Verfügung kann ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen werden, wenn besondere Dringlichkeit vorliegt.

2

Zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs wegen Patentverletzung ist ein Verbot zulässig, das die im Patentanspruch konkret beschriebenen technischen Merkmale umfasst.

3

Zuwiderhandlungen gegen eine einstweilige Verfügung können durch Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft abgesichert werden, um die Durchsetzbarkeit des Verbots zu gewährleisten.

4

Bei Erteilung vorläufigen Rechtsschutzes werden die Kosten des Verfahrens regelmäßig der unterliegenden Partei auferlegt.

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Drinkglichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt.

2

Funkuhren im Geltungsbereich des deutschen Patentes X anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

die jeweils mit der Anzeigestellungs-Detektionseinrichtung mit einem optronischen Sensor ausgerüstet sind, wobei Räder zum Antreiben von Anzeigemitteln als Lochblendenscheiben für eine Lichtschranke vorgesehen sind, und wobei im Inneren des Werkes der jeweiligen Funkuhr in die Lichtschranke sein Minutenrad und sein Stundenrad mit je einer Blendenöffnung hineinragen.

II.

Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin

auferlegt.

IV.

Bei Zustellung sind diesem Beschluß beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen ohne Anlage Ast. 8 -beizufügen.

Rubrum

1

V.

2

Der Streitwert wird auf 300.000,00 DM festgesetzt.

3

Düsseldorf, 13. Dezember 1996 Landgericht, 4. Zivilkammer

4

Dr. Meier-Beck Dr. Grabinski Fricke

5

Vors. Richter am LG Richter am LG Richter