Klage und Widerklage abgewiesen; Kostenaufteilung und Sicherheitsleistungen
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Düsseldorf wies sowohl die Klage als auch die Widerklage ab. Es verteilte die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3 auf die Kläger und zu 1/3 auf den Beklagten. Das Urteil wurde vorläufig vollstreckbar erklärt und mit der Verpflichtung zu Sicherheitsleistungen verbunden. Als zulässige Form der Sicherheit wurde auch die unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft einer inländischen Großbank oder Sparkasse zugelassen.
Ausgang: Klage und Widerklage abgewiesen; Kosten zu 2/3 Kläger und 1/3 Beklagter; Urteil vorläufig vollstreckbar unter Sicherheitsleistungen
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann Klage und Widerklage abweisen, wenn die jeweils geltend gemachten Ansprüche nicht begründet sind.
Das Gericht ist befugt, die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen zwischen den Parteien anteilig zu verteilen, auch wenn beide Parteien unterliegen.
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung kann von der Leistung von Sicherheitsleistungen abhängig gemacht werden.
Sicherheitsleistungen für die vorläufige Vollstreckbarkeit können in Geld erbracht oder durch eine unbedingte, selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse ersetzt werden.
Tenor
I.
Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als
Gesamtschuldner zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,— DM,
für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,— DM.
Den Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen Gro߬bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand