Ordnungsgeld wegen Verstoß gegen einstweilige Verfügung (Funkuhren/Patent)
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragte Ordnungsmittel gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlung gegen eine einstweilige Verfügung vom 13.12.1996, die das Inverkehrbringen bestimmter Funkuhren untersagte. Die Schuldnerin hatte die Verfügung anerkannt und auf Anfechtungsrechte verzichtet. Das Gericht stellte einen Verstoß im September 1998 fest und setzte ein Ordnungsgeld von 50.000 DM (ersatzweise Ordnungshaft) gegen die Geschäftsführung fest; die Schuldnerin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Anordnung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen einstweilige Verfügung als begründet; Ordnungsgeld gegen die Schuldnerin festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Anordnung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO ist zulässig und begründet, wenn eine wirksame Unterlassungsverpflichtung besteht und gegen diese verstoßen wurde.
Die ausdrückliche Anerkennung einer einstweiligen Verfügung als endgültige Regelung und der Verzicht auf Widerspruchs- und Antragsrechte stärken die Durchsetzbarkeit der Unterlassungspflicht.
Bei Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung kann das Gericht ein Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter eines Rechtsträgers festsetzen.
Die Zustellung der einstweiligen Verfügung sowie konkrete Tatsachen des Verstoßes begründen die Grundlage für die Festsetzung von Zwangsmaßnahmen.
Tenor
I.
Gegen die Schuldnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen die in der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 13. Dezember 1996 unter Ziffer I ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,-- DM, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft für je 5.000,— DM, zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer der Schuldnerin als gesetzlichem Vertreter, festgesetzt.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
III.
Der Streitwert wird auf 200.000,-- DM festgesetzt
Gründe
Der Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin ist zulässig und begründet, § 890 Zivilprozeßordnung (ZPO).
Der Schuldnerin ist durch Beschlußverfügung der Kammer vom 13. Dezember 1996 unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, und von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt worden, Funkuhren im Geltungsbereich des deutschen Patentes X anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die jeweils mit der Anzeigestellungs-Detektionseinrichtung mit einem optronischen Sensor ausgerüstet sind, wobei Räder zum Antreiben von Anzeigemitteln als Lochblendenscheiben für eine Lichtschranke vorgesehen sind und wobei im Inneren des Werkes der jeweiligen Funkuhr in die Lichtschranke sein Minutenrad und sein Stundenrad mit je einer Blendenöffnung hineinragen.
Die einstweilige Verfügung ist der Schuldnerin am 18. Dezember 1996 von der Gläubigerin zugestellt worden (Anlage ZV 1). Mit Vereinbarung vom 21./23. Februar 1997 (vgl. Anlage ZV 2) hat die Schuldnerin die einstweilige Verfügung gegenüber der Gläubigerin als endgültige Regelung anerkannt und auf das Recht zum Widerspruch und das Recht verzichtet, einen Antrag auf Anordnung der Klageerhebung bzw. auf Aufhebung wegen veränderter Umstände zu stellen.
Die Schuldnerin hat gegen die ihr durch die einstweilige Verfügung auferlegte Unterlassungsverpflichtung verstoßen, indem sie im September 1998 Funkuhren, deren Ausgestaltung sich aus den von der Gläubigerin