Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·4 O 418/97·26.01.1998

Einstweilige Verfügung wegen Patentverletzung: Keine Dringlichkeit bei fehlender GVÜ-Aussetzung

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Patentinhaberin begehrte gegen eine Vertriebsgesellschaft eine einstweilige Verfügung wegen Verletzung eines europäischen Patents an Halbleiterspeichern. Sie stützte die Dringlichkeit auf die Gefahr, das Hauptsacheverfahren müsse wegen in Italien anhängiger negativer Feststellungsklagen nach Art. 21 GVÜ ausgesetzt werden. Das LG Düsseldorf wies den Antrag ab, weil konkrete Anhaltspunkte für eine Aussetzung nach Art. 21 GVÜ fehlten (weder derselbe Anspruch noch dieselben Parteien hinsichtlich des deutschen Patentanteils). Auch eine Aussetzung nach Art. 22 GVÜ begründe im Verfügungsverfahren keinen Verfügungsgrund; im Übrigen sei eine Unzuständigerklärung nach Art. 22 Abs. 2 GVÜ nicht veranlasst.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin zu 1) mangels Verfügungsgrund abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Verfügung wegen Patentverletzung setzt voraus, dass der Antragsteller einen Verfügungsgrund glaubhaft macht, insbesondere die Notwendigkeit der Eilmaßnahme zur Abwendung wesentlicher Nachteile (§§ 938, 940 ZPO).

2

Die bloß abstrakte Möglichkeit, dass ein Hauptsacheverfahren wegen eines ausländischen Parallelverfahrens ausgesetzt werden könnte, genügt für den Verfügungsgrund nicht; erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Aussetzungsvoraussetzungen vorliegen.

3

Art. 21 GVÜ (Rechtshängigkeit) setzt voraus, dass bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig sind; unterschiedliche nationale Teile desselben europäischen Patents betreffen nicht ohne Weiteres „denselben Anspruch“.

4

Eine in einem ausländischen Verfahren mögliche Bindungswirkung (Rechtskrafterstreckung) gegenüber nicht (mehr) beteiligten Parteien ersetzt nicht die für Art. 21 GVÜ erforderliche Rechtshängigkeit des gleichen Anspruchs zwischen denselben Parteien.

5

Art. 22 GVÜ (Zusammenhang) eröffnet dem später angerufenen Gericht lediglich ein Aussetzungsermessen; eine daraus nur möglicherweise folgende Verzögerung begründet für sich genommen keinen Verfügungsgrund im einstweiligen Rechtsschutz.

Relevante Normen
§ Art. 21 GVܧ 301 ZPO§ 938, 940 ZPO§ Artikel 22 GVܧ Artikel 22 Abs. 3 GVܧ Artikel 22 Abs. 1 GVÜ

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin zu 1) wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1) werden der Antragstellerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin zu 1) wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zu 1. vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

2

Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und Großbritannien erteilten europäischen Patentes 0 (Verfügungspatent, Anlage KA 1), das ein Halbleiterspeicherbauelement mit übereinander angeordneten Kondensatorspeicherzellen betrifft und unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorität vom 20. Dezember 1982 am 7. Dezember 1983 angemeldet worden ist. Die Anmeldung ist am 4. Juli 1984 veröffentlicht worden; die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung hat am 2. September 1987 stattgefunden. Aus diesem Schutzrecht nimmt die Antragstellerin die Antragsgegnerinnen im Wege der Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch und begehrt zusätzlich die Sicherung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung. Anspruch 1 des in der Verfahrenssprache Englisch abgefassten Verfügungspatentes lautet in deutscher Übersetzung wie folgt:

3

Halbleiterspeichervorrichtung mit:

4

einem Halbleiter Substrat (1) von einem ersten Leitfähigkeitstyp, einer Vielzahl von Wortleitungen (WL0, bis WL3) , die in einer ersten leitenden Schicht hergestellt sind, und einer Vielzahl von Bitleitungen (BL0, BL0), und gestapelte Speicherzellen (C0 bis C3) vom Kondensatortyp, die an Kreuzungspunkten (z.B. BL0, WLı) zwischen Wortleitungen und Bitleitungen angeordnet sind, wobei jede der Speicherzellen umfasst: erste und zweite mit Verunreinigungen dotierte Bereiche (4, 5) von einem zweiten Leitfähigkeitstyp, der entgegengesetzt ist zum ersten Leitfähigkeitstyp und in dem Substrat gebildet ist, wobei der erste mit Verunreinigungen dotierte Bereich elektrisch mit 'einer der Bitleitungen verbunden ist, die ersten und zweiten mit Verunreinigungen dotierten Bereiche (4, 5) und eine erste Wortleitung (WLı) zwischen diesen einen Transfertransistor der Speicherzelle vom gestapelten Kondensatortyp, die an dem Kreuzungspunkt der ersten Wortleitung (WLı) mit einer Bitleitung (BL0) gebildet ist, bilden; eine zweite leitende Schicht (E0), die elektrisch mit dem zweiten mit Verunreinigungen dotierten Bereich verbunden ist, zur Bildung einer der beiden Kondensatorelektroden; eine isolierende Schicht (6), die auf der zweiten leitenden Schicht angeordnet ist; und eine dritte leitende Schicht (Eı) , die auf der isolierenden Schicht angeordnet ist, um die andere der beiden Kondensatorelektroden der genannten Stapelkondensator-Speicherzelle zu bilden,

5

dadurch gekennzeichnet, dass die zweite leitende Schicht, die isolierende Schicht und die dritte leitende Schicht sich über einen Teil der zweiten Wortleitung (WL2) erstrecken, die der ersten Wortleitung benachbart ist, und an dem Kreuzungspunkt dieser mit der Bitleitung von derjener Zelle keine Speicherzelle gebildet ist.

6

Die Antragsgegnerin zu 2) stellt Halbleitervorrichtungen her und vertreibt sie in Deutschland und Europa durch die Antragsgegnerin zu 1). Zu den von der Antragsgegnerin zu 2) hergestellten Halbleitervorrichtungen gehören solche, deren Aufbau aus den als Anlagen KA 6 und 8 überreichten Fotoserien und den zur eidesstattlichen Versicherung X (Anlage KA 9) vorgelegten Abbildungen ersichtlich ist.

7

Zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 2) bestand bis zum 31. Dezember 1996 ein Lizenzvertrag, der der Antragsgegnerin zu 2) die Benutzung des Verfügungspatentes gestattete. Die im Juni 1996 begonnenen Verhandlungen zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 2) über eine Fortsetzung der Lizenz scheiterten Anfang August 1997. Schon im Juni 1996 überreichte die Antragstellerin der Antragsgegnerin zu 2) eine Serie von Mikroaufnahmen (Anlage AG 4a) , deren Darstellungen im wesentlichen den in den Anlagen KA 6 bis 8 gezeigten Abbildungen entsprechen, um der Antragsgegnerin zu 2) zu belegen, dass die in der AG 4a abgebildeten Chips unter das zum Verfügungspatent parallele US-Patent 4 641 166 fielen und deren Benutzung nach dem Ablauf des Lizenzvertrages eine Patentverletzung darstelle. Anfang Juni 1997 zeichnete sich das Scheitern der Vertragsverhandlungen ab, wobei die Antragsgegnerin zu 2) die Auffassung äußerte, das Verfügungspatent sei nicht rechtsbeständig.

8

Die Antragstellerin ließ daraufhin Halbleitervorrichtungen der vorerwähnten Ausführungsformen bei dem in Ottawa ansässigen Unternehmen X untersuchen, das die Ausführungsform gemäß Anlage KA 6 am 12. Juni 1997, die Ausführungsform gemäß Anlage KA 7 am 23. Mai 1997 und die Ausführungsform gemäß Anlage KA 8 am 19. August 1997 erhielt und in der Zeit vom 18. August bis zum 18. September die als Anlagen KA 6 bis 8 vorgelegten Mikroaufnahmen fertigte. Die Untersuchung ist in der eidesstattlichen Erklärung der unter anderem für die Überwachung der Analyse und die Prüfung der Ergebnisse zuständigen Mitarbeiterin vom 19. Dezember 1997 (Anlage KA 9; deutsche Übersetzung, Anlage KA 9a) beschrieben; die dieser Anlage beigefügten ergänzenden Mikroaufnahmen KA 6' bis KA 8' stammen aus der Zeit vom 15. bis zum 19. Dezember 1997.

9

Nachdem die Antragstellerin am 12. September 1997 in den USA gegen die Antragsgegnerin zu 2) Klage aus dem vorbezeichneten parallelen US-Patent erhoben hatte, erhob die Antragsgegnerin zu 2) unter dem 18. Oktober 1997 in Italien vor dem Tribunale de Milano gegen die Antragstellerin und deren deutsche Tochtergesellschaft Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass in der dortigen Klageschrift näher bezeichnete Halbleiterspeicher unter anderem das Verfügungspatent nicht verletzen (deutsche Übersetzung Anlage KA/KB 2a). Diese Klage ist der deutschen Tochtergesellschaft der Antragstellerin, aber noch nicht der Antragstellerin selbst zugestellt worden. Am 30. Oktober 1997 erhoben die Antragsgegnerin zu 1) und sechs andere zum Unternehmensverbund der Antragsgegnerin zu 2) gehörende Unternehmen vor dem Tribunale di Milano eine der Klage der Antragsgegnerin zu 2) inhaltsgleiche negative Feststellungsklage gegen die italienische Tochtergesellschaft der Antragstellerin (deutsche Übersetzung KA/KB 2c) . Beide Klage werden unter anderem damit begründet, die jeweiligen Kläger rechneten nach der gegen die Antragsgegnerin zu 2) in den USA erhobenen Patentverletzungsklage mit entsprechenden Schritten der jeweiligen Beklagten in Italien bzw. Europa. Der negativen Feststellungsklage der Antragsgegnerin zu 2) ist unterem die Antragsgegnerin zu 1) am 30. Oktober 1997 durch Interventionsklage auf Seiten der Kläger beigetreten; gegenüber der Antragstellerin hat sie diese Klage durch einem am 21. Januar 1998 dem Gerichtsvollzieher überreichten Schriftsatz wieder zurückgenommen, soweit der deutsche Anteil des Verfügungspatentes betroffen ist (s. Anlage AG 2) und den von der Antragsgegnerin zu 1) im Verhandlungstermin vom 27. Januar 1998 überreichte Berichtigungsschriftsatz vom 21. Januar 1998).

10

Mit dem am 5. November 1997 beim hiesigen Gericht eingegangenen und der Antragsgegnerin zu 1) am 21. November 1997 zugestellten Verfügungsantrag nimmt die Antragstellerin die Antragsgegnerinnen auf Unterlassung in Anspruch und macht geltend, die Antragsgegnerinnen brächten in Deutschland Gegenstände auf den Markt, die die Lehre des Verfügungspatentes verwirklichten, obwohl sie nach dem Ablauf des Lizenzvertrages dazu nicht mehr berechtigt seien. Solche Chips, deren Aufbau in den hier interessierenden Einzelheiten in den Anlagen KA 6 bis 9 nur beispielhaft beschrieben werde und auch bei anderen Chips verwirklicht sei, hätten die Antragsgegnerinnen auch im Januar 1998 noch nach Deutschland geliefert.

11

Sie - die Antragstellerin - sei berechtigt, die daraus folgenden Unterlassungsansprüche im Wege der einstweiligen Verfügung geltend zu machen. Die negativen Feststellungsklagen in Italien hätten die Antragsgegnerinnen erhoben, um sich im Hauptsacheverfahren den Einwand zu eröffnen, das Verfahren müsse nach Artikel 21 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (GVÜ) ausgesetzt werden, bis die Zuständigkeit des italienischen Gerichtes feststehe; habe dieses seine Zuständigkeit festgestellt, sei das deutsche Gericht unzuständig. Da das Verfügungspatent bereits am 7. Dezember 2003 ablaufe, sei die Durchsetzung des Unterlassungsanspruches infolge der langen Verfahrensdauer in Italien und der Vielzahl der dort zur Entscheidung gestellten Patente und Mikrochip-Ausführungsformen ausgeschlossen. Auch wenn die Antragsgegnerin zu 1) inzwischen ihre Zuständigkeitsrüge nicht mehr aufrecht erhalte und ihre in Mailand erhobene Interventionsklage gegen sie - die Antragstellerin - in Bezug auf den deutschen Anteil des Verfügungspatentes zurückgenommen habe, sei nicht ausgeschlossen, dass es im Hauptsacheverfahren dennoch zu einer Aussetzung komme. Diese Möglichkeit bestehe schon deshalb, weil die Antragsgegnerin zu 1) und sie - die Antragstellerin - noch am italienischen Rechtsstreit beteiligt seien, soweit es um den britischen und französischen Anteil des Verfügungspatentes und die übrigen in das Mailänder Verfahren einbezogenen Schutzrechte gehe. Solange jemand an einem italienischen Verfahren beteiligt sei, binde ihn nach einer ihr erteilten Auskunft das dort ergehende Urteil auch. Dass die in Mailand erhobene Klage vom 18. Oktober 1997 ihr - der Antragstellerin - in Japan noch nicht zugestellt worden sei, hindere die Anwendbarkeit des Art. 21 GVÜ nicht. Da diese Klage anderen dort beklagten Unternehmen zugestellt worden sei, sei sie nach den Bestimmungen des italienischen Zivilprozessrechtes auch gegenüber ihr - der Antragstellerin - rechtshängig geworden. Im übrigen sei es nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin zu 1) sich im Hauptsacheverfahren erneut auf Artikel 21 GVÜ berufe, obwohl sie ihre Zuständigkeitsrüge inzwischen fallen gelassen habe, und es sei gegenwärtig auch nicht abzusehen, ob sie im Hauptsacheverfahren einen Sachverhalt vortrage, der dann die mit der Angelegenheit befassten Gerichte veranlassen werde, das Verfahren auszusetzen. Der italienische Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerinnen habe in einer Fachzeitschrift darauf hingewiesen, infolge der lange Verfahrensdauer in Italien sei es vorteilhaft, dort eine negative Feststellungsklage zu erheben, wenn man damit rechne, in einem anderen Land wegen Patentverletzung verklagt zu werden.

12

Die Antragstellerin beantragt, . »

13

den Antragsgegnerinnen unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu untersagen,

14

Halbleiterspeichervorrichtung mit:

15

einem Halbleitersubstrat (1) von einem ersten Leitfähigkeitstyp, einer Vielzahl von Wortleitungen (WL0, bis WL3) , die in einer ersten leitenden Schicht hergestellt sind, und einer Vielzahl von Bitleitungen (BL0, BL0) , und gestapelte Speicherzellen (C0 bis C3) vom Kondensatortyp, die an Kreuzungspunkten (z.B. BL0, WLı) zwischen Wortleitungen und Bitleitungen angeordnet sind, wobei jede der Speicherzellen umfasst: erste und zweite mit Verunreinigungen dotierte Bereiche (4, 5) von einem zweiten Leitfähigkeitstyp, der entgegengesetzt ist zum ersten Leitfähigkeitstyp und in dem Substrat gebildet ist, wobei der erste mit Verunreinigungen dotierte Bereich elektrisch mit einer der Bitleitungen verbunden ist, die ersten und zweiten mit Verunreinigungen dotierten Bereiche (4, 5) und eine erste Wortleitung (WLı) zwischen diesen einen Transfertransistor der Speicherzelle vom gestapelten Kondensatortyp, die an dem Kreuzungspunkt der ersten Wortleitung (WLı) mit einer Bitleitung (BL0) gebildet ist, bilden; eine zweite leitende Schicht (E0), die elektrisch mit dem zweiten mit Verunreinigungen dotierten Bereich verbunden ist, zur Bildung einer der beiden Kondensatorelektroden; eine isolierende Schicht (6), die auf der zweiten leitenden Schicht angeordnet ist; 'und eine dritte leitende Schicht (Eı), die auf der isolierenden Schicht angeordnet ist, um die andere der beiden Kondensatorelektroden der genannten Stapelkondensator-Speicherzelle zu bilden,

16

im Geltungsbereich des deutschen Anteils des europäischen Patents  anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, • .

17

bei denen die zweite leitende Schicht, die isolierende Schicht und die dritte leitende Schicht sich über einen Teil der zweiten Wortleitung (WL2) erstrecken, die der ersten Wortleitung benachbart ist, und an dem Kreuzungspunkt dieser mit der Bitleitung von derjener Zelle keine Speicherzelle gebildet ist,

18

insbesondere wenn auch die Merkmale der Unteransprüche 2 und 3 oder eines von ihnen verwirklicht sind.

19

Die Antragsgegnerin zu 1) beantragt,

20

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

21

zurückzuweisen.

22

Sie hält die gegen sie erhobenen Ansprüche für unberechtigt und macht geltend: Die Antragstellerin habe die Verwirklichung der Lehre des Verfügungsschutzrechtes nicht nachvollziehbar dargelegt; was die Antragstellerin gestützt auf die als Anlagen KA 6 bis 8 vorgelegten Mikroaufnahmen zur Ausgestaltung der dort gezeigten Mikrochips vorgetragen habe, bestreite sie - die Antragsgegnerin zu 1) - mit Nichtwissen. Auch die Voraussetzungen, unter denen ein Unterlassungsanspruch wegen Patentverletzung im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden könne, lägen nicht vor. Das Verfügungsschutzrecht habe noch keinem kontradiktorischen Verfahren über seine Rechtsbeständigkeit standhalten müssen; es sei durch den in ihrer Nichtigkeitsklage vom 23. Januar 1998 (Anlage AG 5) aufgeführten Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen. Es bestehe auch nicht die Gefahr, dass die Antragstellerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche im Hauptsacheverfahren nicht mehr durchsetzen könne. Im Umfang der gegen sie - die Antragsgegnerin zu 1) - gerichteten Patentverletzungsklage könne das hiesige Verfahren nicht nach Artikel 21 GVÜ ausgesetzt werden. Die Voraussetzung dieser Bestimmung lägen nicht vor. An den in Mailand schwebenden Verfahren seien nicht dieselben Parteien beteiligt wie am deutschen Patentverletzungsprozess. Soweit sich in den im Oktober 1997 eingeleiteten Verfahren die Antragsgegnerin zu 1) und die Antragstellerin gegenüber stünden, gehe es nicht um den deutschen Anteil des Verfügungspatentes. Im übrigen sei das Verfahren in Mailand nicht vor dem 21. November rechtshängig geworden, an dem ihr - der Antragsgegnerin zu 1) - der Verfügungsantrag zugestellt worden sei. Ihre im November 1997 erhobene negative Feststellungsklage richte sich nicht gegen die Antragstellerin, sondern gegen deren italienische Tochtergesellschaft.

23

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Da die Antragsschrift der Antragsgegnerin zu 2) bisher noch nicht zugestellt worden ist, ist das Verfügungsverfahren nur zur Endentscheidung reif, soweit die Antragsgegnerin zu 1)in Anspruch genommen wird. In diesem Umfang ergeht Teilurteil gemäß § 301 der Zivilprozessordnung (ZPO).

26

Der gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichtete Antrag auf Erlass einer: einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung wirklich zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig und angemessen im Sinne der §§ 938, 940 ZPO ist. Wie auch die Antragstellerin einräumt, kann sich im Streitfall der wesentliche Nachteil nur daraus ergeben, dass sie ihre Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerinnen im Haupt-sacheverfahren nicht mehr durchsetzen kann. Damit müsste nur dann gerechnet werden, wenn das Hauptsacheverfahren mit Rücksicht auf die in Italien anhängigen Prozesse nach Artikel 21 GVÜ ausgesetzt werden müsste. Eine Aussetzung des Hauptsacheverfahrens nach Artikel 21 GVÜ kommt jedoch nicht in Betracht, denn die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen im Streitfall nicht vor. Zwar wird über die Aussetzung erst im Hauptsacheverfahren entschieden, und es ist nicht schlechthin auszuschließen, dass auf der Grundlage des dann maßgeblichen Sach- und Streitstandes die Kammer oder die ihr im Instanzenzug übergeordneten Gerichte entgegen der jetzigen Erwartung eine Aussetzung des Hauptsacheverfahrens anordnen. Dieses Risiko ist jedoch stets gegeben und rechtfertigt es für sich allein genommen noch nicht, einem wegen Patentverletzung in Anspruch Genommenen die angegriffenen Handlungen im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen. Vielmehr müssen schon im Verfügungsverfahren konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Hauptsacheverfahrens nach Artikel 21 GVÜ vorliegen.

27

Daran fehlt es jedoch. Artikel 21 GVÜ setzt voraus, dass bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig sind. Hier fehlt es schon an demselben Anspruch. Zwar ist der Begriff "derselbe Anspruch" konventionsautonom auszulegen; er richtet sich nicht nach dem Klageantrag, sondern danach, ob der Kernpunkt beider Verfahren gleich ist (EuGH, 8.12.1987, RS 144/86, NJW 1989, 665 - Gubisch/Palumbo; 6.12.1994, RS C-406/92, JZ 1995, 616 - Tatry; Zöller/Geimer, ZPO, 20. Aufl., Art. 21 GVÜ Rdnr. 13) . Es ist Zweck des Artikels 21 GVÜ, Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten und daraus möglicherweise resultierende gegensätzliche. Entscheidungen zu verhindern und von vornherein ausschließen, dass ein zugunsten einer Partei in einem fremden Vertragsstaat ergangenes Urteil nach Artikel 27 Nr. 3 GVÜ nicht anerkannt würde, weil es mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat ergangen ist, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird (EuGH, 8.12.1987, a.a.O.). Der deutsche Anteil des Verfügungspatentes betrifft jedoch nicht denselben Anspruch wie der in Italien zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1) streitbefangene französische und britische Teil dieses Schutzrechtes.

28

Soweit der deutsche Anteil des Verfügungspatentes Gegenstand der italienischen Verfahren ist, schwebt der dortige Prozess nicht zwischen denselben Parteien wie das vor der Kammer anhängig gemachte Hauptsacheverfahren. Der deutsche Teil des Verfügungspatentes ist nur in dem im zweiten, am 30. Oktober 1997 von der Antragsgegnerin zu 1) eingeleiteten Verfahren streitbefangen; diese Klage richtet sich aber nicht gegen die Antragstellerin, sondern gegen deren italienische Tochtergesellschaft. In dem zuvor am 18. Oktober 1997 in Mailand eingeleiteten Verfahren steht die Antragsgegnerin zu 1) nach ihrer Interventionsklage vom 30. Oktober 1997 zwar auch der Antragstellerin und Klägerin des hiesigen Hauptsacheverfahrens gegenüber, nach der teilweisen Rücknahme dieser Klage durch die Antragsgegnerin zu 1) ist jedoch in Italien über den deutschen Anteil des Verfügungsschutzrechtes jedenfalls im Verhältnis zur Antragstellerin nicht mehr zu entscheiden.

29

Daran ändert sich nichts, wenn das zweite von der Antragsgegnerin zu 1) gegen die italienische Tochtergesellschaft der Antragstellerin eingeleitete Verfahren mit dem ersten von der Antragsgegnerin zu 2) gegen die Antragstellerin und deren deutsche Tochtergesellschaft angestrengten Prozess, dem die Antragsgegnerin zu 1) beigetreten ist, verbunden wird. Da die Antragsgegnerin zu 1) in dem zweiten Verfahren nicht die Antragstellerin in Anspruch nimmt und im ersten Verfahren nach der Teilrücknahme ihrer Interventionsklage von einer Inanspruchnahme der Antragstellerin in Bezug auf den deutschen Teil des Verfügungspatentes absieht, kann auch eine mögliche Verbindung beider Verfahren nicht dazu führen, dass sich vor dem Tribunale di Milano die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) gegenüberstehen, soweit es um die Verletzung des deutschen Teils des Verfügungspatentes geht.

30

Ebenso wenig ergibt sich eine Rechtshängigkeit desselben Anspruches zwischen der Antragsgegnerin zu 1) und der Antragstellerin im Sinne des Artikels 21 GVÜ daraus, dass auch die Antragsgegnerin zu 1) an ein in Mailand ergehendes Urteil gebunden wäre, das zwischen den übrigen Parteien des dortigen Rechtsstreits feststellt, dass die streitgegenständlichen Erzeugnisse den deutschen Teil des Verfügungspatentes nicht verletzen, obwohl sie insoweit selbst nicht mehr Prozesspartei ist. Offenbleiben kann, ob nach den Bestimmungen des italienischen Zivilprozessrechtes eine derartige Bindung entsprechend den Ausführungen des von der Antragstellerin im Verhandlungstermin überreichten Privatgutachtens von Professor X tatsächlich eintritt. Selbst wenn man von einer derartigen Bindungswirkung ausgeht, ist sie kein Anknüpfungspunkt im Sinne des Artikels 21 GVÜ. Das zuerst angerufene Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist dasjenige, bei dem die Voraussetzungen für die endgültige Rechtshängigkeit zuerst vorliegen; diese sind für jedes der betreffenden Gerichte nach dem jeweiligen nationalen Recht zu beurteilen (EuGH, 7.6.1984 - Rs 129/83, NJW 1984, 2759 - Zeiger; 8.12.1987, a.a.O., Seite 666 - Gubisch; Zöller/Geimer, ZPO, 20. Aufl., Art. 21 GVÜ, Rdnr. 3). Artikel 21 GVÜ enthält nämlich keine Angaben über die Art der entsprechenden Verfahrensformalien, weil das GVÜ nicht die Vereinheitlichung dieser Formalien bezweckt, die eng mit der Organisation des Gerichtsverfahrens in den einzelnen Vertragsstaaten verknüpft sind. Solange jedoch vor dem italienischen Gericht nicht zwischen den Parteien des dortigen Verfahrens derselbe Anspruch geltend gemacht wird wie in dem vor der Kammer anhängig gemachten Hauptsacheverfahren, ist insoweit auch keine Rechtshängigkeit eingetreten. Sollten die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) hinsichtlich des deutschen Anteils des Verfügungspatentes an ein im italienischen Verfahren ergehendes negative Feststellungsurteil gebunden sein, obwohl die dortige Klage der Antragsgegnerin zu 1) sich insoweit nicht gegen die Antragstellerin richtet, wäre dies ein Fall der Rechtskrafterstreckung auf am Verfahren nicht beteiligte Parteien, der von der Rechtshängigkeit zu unterscheiden ist, die voraussetzt, dass die Antragsgegnerin zu 1) das Tribunale die Milano auch mit dem Antrag angerufen hätte, gegenüber der Antragstellerin festzustellen, dass die streitgegenständlichen Erzeugnisse auch den deutschen Teil des Verfügungspatentes nicht verletzen. Insoweit hat die Antragsgegnerin zu 1) ihre Klage jedoch gerade zurückgenommen.

31

Auch eine Aussetzung des Hauptsacheverfahrens nach Artikel 22 GVÜ kommt nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung kann, wenn bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen, die im - Zusammenhang stehen, erhoben werden, das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, solange beide Klagen im ersten Rechtszug anhängig sind. Gemäß Artikel 22 Abs. 3 stehen Klagen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Diese Begriffsbestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Ausdruck "Zusammenhang" nicht in allen Vertragsstaaten die gleiche Bedeutung hat. Die in Artikel 22 Abs. 3 GVÜ enthaltene Definition des Begriffs "Zusammenhang" ist deshalb autonom auszulegen. Ausgehend vom Zweck des Artikels 22 GVÜ, gegensätzliche Entscheidungen zu vermeiden und somit eine geordnete Rechtspflege in der Gemeinschaft zu sichern, wird diese Bestimmung sehr weit ausgelegt und erfasst alle Fälle, in denen die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht, selbst wenn die Entscheidungen getrennt vollstreckt werden können und sich ihre Rechtsfolgen nicht gegenseitig ausschließen (EuGH, 6.12.1994 - C 406/92, JZ 616, 619 -Tatry). Ein identischer Lebenssachverhalt in diesem Sinne liegt zwar auch vor, wenn es wie im Streitfall bei dem vor einem anderen nationalen Gericht eines Vertragsstaates anhängigen Klage um die Verletzung eines anderen nationalen Anteils desselben europäischen Patentes geht, aber die Aussetzung steht im Ermessen des später angerufenen Gerichts, da die Aussetzung nach Artikel 22 Abs. 1 GVÜ in diesem Übereinkommen nicht näher geregelt ist und deshalb die zu § 148 ZPO entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind, wenn ein deutsches Gericht diese Entscheidung zu treffen hat (Zöller/Geimer, a.a.O., Artikel 22 GVÜ, Rdnr. 7). Bei dieser Ermessensentscheidung ist eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen erforderlich. In dieser Abwägung haben die Ausschließlichkeitsrechte des Patentinhabers einen hohen Rang. Eine Aussetzung eines vor dem inländischen Gericht schwebenden Patentverletzungsrechtsstreits nach Artikel 22 GVÜ, um das Ergebnis eines vor einem anderen Vertragsstaat anhängig Verfahrens wegen Verletzung eines anderen nationalen Teils dieses Patentes abzuwarten, wird deshalb in der Regel nicht in Betracht kommen, wenn sie voraussichtlich dazu führt, dass in Anbetracht der zu erwartenden Verfahrensdauer und der noch kurzen Restlaufzeit des Patentes der im auszusetzenden Verfahren geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Eine solche Lage kann auch für die Antragstellerin eintreten, wenn das Hauptsacheverfahren ausgesetzt wird, um das Ergebnis der in Italien schwebenden negativen Feststellungsverfahren zur Verletzung des Verfügungsschutzrechtes abzuwarten. In den italienischen Verfahren geht es um die Frage, ob insgesamt 190 verschiedene Halbleitervorrichtungen aus dem Hause der Antragsgegnerinnen insgesamt 14 europäische Patente verletzen. Schon im Hinblick auf den außergewöhnlich umfangreichen Streitstoff erscheint es fraglich, ob in diesen Verfahren vor dem Ablauf des Verfügungsschutzrechtes am 7. Dezember 2003 eine Entscheidung ergehen wird.

32

Eine Unzuständigerklärung der Kammer nach Artikel 22 Abs. 2 GVÜ im Hauptsacheverfahren kommt nicht in Betracht; sie käme im Ergebnis der Verweisung des in Deutschland schwebenden Rechtsstreits an ein ausländisches Gericht gleich, die im deutschen Zivilprozeßrecht nicht vorgesehen ist (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., Artikel 22 GVÜ, Rdnr. 8 ; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 3. Aufl., Rdrn. 1010 und 1850).

33

Als unterlegene Partei hat die Antragstellerin nach § 91, Abs. 1 ZPO die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1) zu tragen; im übrigen ist die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorzubehalten.

34

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. '6, 711, 108 Abs. 1. Satz 1 ZPO.

35

Streitwert: 4 Millionen DM