Patentverletzung: Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz für Schwenkvorrichtungen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Inhaber des deutschen Patents, verlangt gegen die Beklagte Unterlassung, Rechnungslegung sowie Schadensersatz wegen Verletzung von Patentansprüchen an Schwenkvorrichtungen. Streitgegenstand ist die Zuordnung der streitigen Vorrichtungen zum Schutzbereich der Ansprüche. Das Landgericht verurteilt die Beklagte zur Unterlassung, zur umfassenden Rechnungslegung (mit zeitlich/territorial begrenzten Angaben) sowie zur Zahlung von Entschädigung und Schadensersatz; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.
Ausgang: Klage wegen Patentverletzung überwiegend stattgegeben; Beklagte zur Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verletzung von Patentansprüchen steht dem Patentinhaber ein Unterlassungsanspruch gegen Herstellung, Angebot, Inverkehrbringen, Gebrauch, Einfuhr oder Besitz der streitgegenständlichen Vorrichtung zu.
Das Gericht kann den Verletzer zur umfassenden Rechnungslegung verpflichten; diese kann Angaben zu Herstellungsmengen und -zeiten, einzelnen Lieferungen, Angeboten, Werbung sowie zu Gestehungskosten und Gewinn verlangen, wobei zeitliche und territoriale Beschränkungen zulässig sind.
Patentverletzungen begründen Anspruch auf Ersatz des Schadens und auf angemessene Entschädigung für bereits begangene Handlungen; der Umfang kann zeitlich und territorial beschränkt werden.
Ein Urteil in einem Patentverletzungsverfahren kann gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Tenor
für Recht :
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhand¬lung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Schwenkvorrichtungen für Handhabungseinrichtungen, z.B. für Industrieroboter, mit einem in einem Gehäu¬se drehbar gelagerten Ritzel, das durch mindestens einen durch Druckmitteldruck beaufschlagten, in dem Gehäuse längsverschieblich und dichtend geführten Arbeitskolben drehangetrieben ist, wobei die Kolben mit einer kolbenstangenförmigen, gezahnten Verlänge¬rung mit dem Ritzel kämmen, und mit einem dem Ritzel zugeordneten hin- und herschwenkbaren Kupplungsteil
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzu¬führen oder zu besitzen,
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bei denen die Druckmitteleinspeisung über einen Ge¬häuseansatz und die Druckmittelabnahme durch einen an seinem gehäuseseitigen Ende von dem Gehäuseansatz umschlossenen, mit dem hin- und herschwenkbaren Kupplungsteil drehfest verbundenen Stab erfolgt,
insbesondere wenn an dem Gehäuseansatz mehrere Druckmittelanschlußöffnungen vorgesehen sind, die jeweils in getrennten Kanälen ausmünden, die ihrer¬seits mit Ringkanälen an der Peripherie des Gehäu¬seansatzes druckmittelleitend in Verbindung stehen, an die von der Gegenseite jeweils mindestens ein Ka¬nal druckmittelleitend angeschlossen ist, der durch den mit dem hin- und herschwenkbaren Ritzel verbun¬denen Stab verläuft und an dessen in der Ebene des flanschförmigen Kupplungsteils liegender Stirnfläche ausmündet;
2.
dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Um¬fang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. März 1983 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typen-bezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbe-zeichnungen sowie den Namen und Anschriften der An-gebotsempfänger,
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d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeit¬raum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Ge¬winns,
wobei
sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für
die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum
2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;
die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 11. August 1985 und
die Angaben zu a) nur für die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu machen sind.
II.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet
ist,
1.
dem Kläger für die zu I.l bezeichneten, in der Zeit vom 24. März 1983 bis zum 10. August 1985 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2.
dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I.l. bezeichneten, seit dem 11. August 1985 begangenen Handlungen entstanden ist und noch ent¬stehen wird, wobei sich die Verpflichtung zum Scha¬densersatz für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf
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Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutsch¬land in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger ist eingetragener Inhaber des deutschen Patents X. Er nimmt die Beklagte wegen Verletzung dieses Patents auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz sowie Entschädigung in Anspruch.
Das Klagepatent beruht auf einer Anmeldung vom 24. Februar 1983, die am 30. August 1984 offengelegt worden ist. Die beiden Ansprüche des am 11. Juli 1985 veröffentlichten Patents lauten wie folgt:
1.
Schwenkvorrichtung für Handhabungseinrichtungen, z. B. für Industrieroboter, mit einem in einem Gehäuse drehbar gelagerten Ritzel, das durch mindestens einen durch Druckmitteldruck